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Bedürfnisnachweis Überkontingent nach zehn Jahren


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vor 2 Minuten schrieb sonnyboy:

Das ist  so nicht ganz richtig. Bei allen Waffenbehörden musst Du ja für eine einzutragende Waffe ein Bedürfnis abgeben. Auf diesem Bedürfnis steht

für welche Disziplin du die Waffe erworben hast. 

 

Das stimmt. Aber ich als Schütze habe ja immer einen "Informationsvorsprung".

Wenn die Eintragung meiner letzten ÜK-Waffe zwei Jahre her ist, ich seitdem keinen Behördenkontakt mehr hatte, aber zwischenzeitlich vor einem Jahr den Verband gewechselt habe, dann kann/muss das die Waffenbehörde nicht wissen.

 

Es kann auch sein, dass in meinem Verband zwischenzeitlich eine Disziplin weggefallen ist oder sich Regularien geändert haben.

 

 

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vor 13 Minuten schrieb Katechont:

Der BDS Landesverband hat den Text zu den Vollzugshinweisen ganz gut übernommen:

Danke für diese Info. Hier ist der original Text vom BMI Bayern.

https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/sus/verfassungsschutz/häufig_gestellte_fragen_zum_dritten_waffenänderungsgesetz.pdf

Bearbeitet von sonnyboy
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Zitat
  • Da § 14 Abs. 5 WaffG keine abschließende Regelung enthält, sondern die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 und 4 WaffG ergänzt, findet § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG auch für den Bedürfnisnachweis zum Besitz von Überkontingentwaffen Anwendung.

 

Das ist grober Unfug und Rechtswidrig,

 

§14 Abs 3 findet Anwendung auf den Erwerb nicht auf den Besitz.

§14 Abs 4 findet Anwendung auf den Besitz und nicht auf den Erwerb.

 

§14 Abs. 5 kommt dann zusätzlich obendrauf, nicht andersherum...

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ASE: Das ist die bayerische Seehofer-Doktrin, daran wird nicht gerüttelt.

:spiteful:

 

(Diese Auslegung ist auf WO zugegeben schon oft genug diskutiert worden.)

 

Was allerdings noch unbemerkt blieb:

Bis Ende 2025 kann der Verein die Bescheinigungen für den weiteren Besitz der Grundkontingentwaffen ausstellen, ab 2026 der Verband. Damit soll den Verbänden Zeit gegeben werden, um Struktur und Personal aufzubauen- falls nötig.

 

Im 14.5 Waffengesetz steht aber klipp und klar, dass das Bedürfnis für den weiteren Besitz von ÜK-Waffen durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes zu erfolgen hat.

In Bayern wird das erst ab 2026 umgesetzt, bis dahin kann der Verein bestätigen (Achtung Wortspiel: Wenn er die Vorlage des Schießsportverbandes nutzt), wie beim Grundkontingent.

 

 

 

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vor 2 Stunden schrieb fuzzy.77:

 

Nebenbei kostet hier die Aufbewahrungskontrolle auch nix!

 

In Teilen von Ba.- Wü. auch nicht.

Da agieren die Kreise/ Waffenbehörden unterschiedlich. 

 

Generell scheinen in Bayern beim Vollzug des WaffG (siehe eben ÜK) deutlich mehr Augenmaß und normaler Menschenverstand zu herrschen.

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Der BDS Landesverband 2 verlangt seit Januar nun 15 Euro für die Bescheinigung des Besitz- Bedürfnisses der Überkontingentwaffe. Wenn ich das richtig verstehe, gilt das dann nicht für das jeweilige Konglomerat, sondern für jede einzelne Überkontingentwaffe:

 

"Die Gebühr für die Bearbeitung sämtlicher Waffenrechtlicher Bescheinigungen steigt von 14,- € auf 15,- € pro Vorgang/Bescheinigung. Dies bedeutet, dass auch bei Beantragung mehrerer Sportschützenbescheinigungen je Bescheinigung 15,- € zu zahlen sind und nicht wie bisher für das Konglomerat an Bescheinigungen. Ebenso werden Bescheinigungen für die Bedürfniswiederholungsprüfungen nach 5 und 10 Jahren, sowie die Bescheinigung zum Fortbestehen des Bedürfnisses für Überkontingentwaffen nach §14 Abs.5 nun mit 15,- € berechnet."

 

Der Regelüberprüfungsturnus ist ja alle 5 Jahre, aber kann begründet verkürzt werden. Ist eine Anschaffung einer weiteren Überkontingentwaffe ein Grund, jeweils nochmals mit Zwischenprüfungen zu reagieren, im Sinne der offenbaren Vergrämungsstrategie? 

Gibt es bundeseinheitlich abgesprochene Gebührenfestsetzungen für die Bescheinigungen der Verbände und für die Prüfungen der Behörden oder ist mit solchen Absprachen zu rechnen ? 

Bleiben Altwaffen vor 2009 im Überkontingent dauerhaft von der Überprüfung verschont? 

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vor 1 Stunde schrieb sonnyboy:

Bei allen Waffenbehörden musst Du ja für eine einzutragende Waffe ein Bedürfnis abgeben. Auf diesem Bedürfnis steht

für welche Disziplin du die Waffe erworben hast.

Ich muss zugeben dass ich jetzt schon eine Zeit keine neue Waffe mehr erworben habe. Aber bisher habe ich vom Verband eine Bestätigung bekommen dass die neue Waffe benötigt wird. Da steht aber keine Disziplin drauf. Die Behörde weiß also nur welcher Verband das Bedürfnis bescheinigt hat, aber nicht genau für was.

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vor 56 Minuten schrieb karlyman:

 

Zumindest ist die entsprechende Regelung in der VwV eindeutig.

 

Und ist wieder Unfung in der WaffVwV Da wird auf eine art "Bestandsschutz" Bezug genommen, der nicht existiert. 

 

Mehr noch, die Rechtssprechung geht davon aus, das auch selbst die nach WaffG 1976 erteilte Erlaubnisse als Erlaubnisse im Sinne des WaffG 2002 fortgelten, und damit auch an deren Erlaubnisvoraussetzungen geknüpft sind. Umfang unberührt, aber Bedürfnisnachweis nach den Regeln des WaffG 2002

 

Zitat

 Erlaubnisse „nach diesem Gesetz“ sind solche Gestattungen, die unter der Geltung des Waffengesetzes 2002 erlassen worden sind. Erfasst sind aber auch Erlaubnisse, die auf der Grundlage des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl I S. 1779) - WaffG 1976 -, erteilt worden sind. § 58 Abs. 1 WaffG 2002 bestimmt nämlich, dass - soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, was hier nicht der Fall ist - Erlaubnisse im Sinne des vorgenannten Gesetzes fortgelten. Gelten sie kraft Anordnung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 fort, so handelt es sich um Erlaubnisse „nach diesem Gesetz“ (vgl. Lehmann/Frieß/Lehle, Aktuelles Waffenrecht, Loseblattsammlung, § 45 Rn. 25; insoweit auch Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 58 Rn. 4).

 

Zitat

sies wird bestätigt durch den Umstand, dass das Gesetz in § 58 WaffG 2002 den Altbesitz von Waffen berücksichtigt hat. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes 1976 grundsätzlich fortgelten (§ 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002), also nicht mit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 ihre Gültigkeit verloren und neu beantragt werden mussten. Sie sind vielmehr, wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, als Erlaubnisse nach diesem Gesetz anzusehen und unterliegen daher hinsichtlich ihres Fortbestands uneingeschränkt dem neuen Recht. Eine gegenteilige, die Altbesitzer schonende Vorschrift, die die weitere Anwendung des bisherigen Rechts vorsieht, ist in § 58 WaffG 2002 nicht enthalten.

 

 

https://www.bverwg.de/160507U6C24.06.0

 

Es ist also nicht nachvollziehbar, wie die Autoren der WaffVwV vor dem 2012 entgegen dem  zu diesem Zeitpunkt schon 6 Jahre bekannten Urteil des BVerwG zu dem Schluss kommen,  das von vorneherein nach dem WaffG 2002 erteilte Erlaubnisse nicht an geänderte Erlaubnisvoraussetzungen geknüpft sein sollten. Ein tatsächlicher Bestandsschutz hätte in §58 explizit mit dem Hinweis auf die Anwendung alten Rechts ausformuliert werden müssen. Vergleiche hierzu die ausdrückliche Vorschrift zur Anwendung alten rechts beim Bestandsschutz für A/B-Schränke. Die 2020 (2009...) geänderten Bedürfnisvorraussetzungen sind im vollem Umfang auf alle (Überkontingentswaffen) anzuwenden, selbst wenn diese nach dem Recht von 1976 erworben wurden. Um so mehr gilt dies für Waffen, die nach 2002 erworben wurden. Wenn man darüber jetzt verschnupft ist sollte er sich klar machen, das im anderslautenden Falle dann für "Altbesitz" auch keine 10-Jahresregel und damit die 12/18 mit jeder Waffe fällig würden. Das wäre ein  schlechter Deal...  

 

Bearbeitet von ASE
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vor 5 Stunden schrieb Katechont:
vor 6 Stunden schrieb Der Großkalibrige:

Was bedeutet dieser Halbsatz nun wieder?

 

In Kurzfassung wird gefragt, ob es für die vorhandenen Überkontingent-Waffen auch Disziplinen inkl. Wettkämpfen gibt, sodass diese zum Einsatz kommen können.

Bzw. im Umkehrschluss, ob denn auch alle ÜK-Waffen im Besitz tatsächlich nötig sind...

 

Nein, das ist nicht richtig. Die jeweilige Waffe muß in den letzten 5 Jahren für eine Wettkampfteilnahme erforderlich gewesen sein (man muß also teilgenommen haben).

 

Vereinfacht gesagt: Mindestens einmal jährlich Wettkampfteilnahme mit einer Waffe je Gattung, in den letzten 5 Jahren mit jeder Überkontingentwaffe (Ausnahme Ersatzwaffen).

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vor 55 Minuten schrieb lrn:

... in den letzten 5 Jahren mit jeder Überkontingentwaffe (Ausnahme Ersatzwaffen).

Hm, wie wird das dann in Bayern kontrolliert? 

Mal angenommen, jemand besitzt 2-3 Halbautomaten in .223 neben anderen HA und schießt einen Wettkampf mit. Woher weiß der Verband, der dann bescheinigt, dass man auch wirklich genau den Halbautomaten aus dem Überkontingent eingesetzt hat und nicht den aus dem Grundkontingent? 

Und: Wird dabei nur das wesentliche führende Teil der Überkontingentwaffe kontrolliert, kann ich also selbige auch mit einem KK-Upper im Wettkampf schießen und das zählt dann für den Bedürfniserhalt der Grundwaffe in .223? 

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vor 4 Stunden schrieb ASE:

"

Und ist wieder Unfung in der WaffVwV Da wird auf eine art "Bestandsschutz" Bezug genommen, der nicht existiert. 

 

 

Wie gesagt, es können jedenfalls nicht nachträglich Bedürfnisanforderungen für den Fortbesitz erhoben werden,  die schärfer sind als das, was als Bedürfnianforderung für den Ersterwerb galt. FORTgelten kann nur eine Anforderung, die ursprünglich bestand. 

 

Man kann das in der Folge dann "Bestandsschutz" nennen oder nicht, das ist sekundär.

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Also die "Anforderungen" an fortgesetzten Waffenbesitz werden ja auch an anderer Stelle stetig erhöht. Stichwort : Gesundheit oder auch passende Parteienmitgliedschaft etc., da gibt es ja auch keinen Bestandsschutz.

Insofern kann sicher auch die Besitzbedürfnisanforderung hochgeschraubt werden. 

Natürlich wird man keine rückwirkende Nachweise verlangen können, wenn etwa Wettkampfteilnahmen früher nicht erforderlich waren. Aber auf die Zukunft gerichtete Nachweise wohl schon. 

Wobei ich nach wie vor hochproblematisch finde dass die Verbände was bescheinigen sollen, was sie gar nicht prüfen können. 

In die Ergebnis Listen müssten eigentlich immer alle im Wettkampf jeweils verwendeten wesentlichen Teile mit ihrer Seriennummer bzw. NWR-ID mit aufgenommen werden, damit das jeweilige Besitzbedürfnis auch rechtssicher bescheinigt werden kann und die Behörden alles jeweils überprüfen können. 

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vor 20 Minuten schrieb Schwarzwälder:

n die Ergebnis Listen müssten eigentlich immer alle im Wettkampf jeweils verwendeten wesentlichen Teile mit ihrer Seriennummer bzw. NWR-ID mit aufgenommen werden, damit das jeweilige Besitzbedürfnis auch rechtssicher bescheinigt werden kann und die Behörden alles jeweils überprüfen können. 

Zumindest bei der DM in München wird die Waffennummer aufgeschrieben, wenn man bei der Waffenkontrolle war. 

 

Aber du hat recht - dass wirklich "eigene Waffen" benutzt wurden, kann man ggf. vermuten (wenn entspr. Waffe in der WBK ist), aber niemals mit letzter Sicherheit bestätigen.

Das Gesetz ist Murksel und spricht eine deutliche Sprache, welches Geistes Kind die uns Regierenden inklusiver ihrer verbeamteten Speichellecker sind.

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vor 9 Minuten schrieb karlyman:

"Sicher"... Nein, ich finde das nicht sicher... 

"Sicher" ist, dass das Ganze nur Teil einer Vergrämungsstrategie ist. 

Beispiel:

Schütze A besitzt 3 Halbautomaten, einen KK-SL, eine SL Flinte und ein schönes Match SL-Gewehr in .223.

Damit ist sein LW Kontingent voll. Jetzt kauft er sich noch als Überkontingentwaffe eine kurze Spaßknarre in .223 und gefährdet mit diesem bloßen Besitz natürlich die öSuO von ganz Deutschland. Also ein klarer Fall für die Besitzbedürfnisfalle Wettkampfpflicht. 

Nur schnappt diese Falle natürlich nie zu, weil Schütze A seine Wettkampf- Pflicht einfach immer mit der braven Grundkontingentwaffe in .223 mit Daumenlochschichtholzschaft von Nill und 24 Zoll Superbull Lauf schiesst und keiner merkt's! So kann man ihm die Spaßknarre also gar nicht wegnehmen! 

Fazit: Das, was man mit der Regelung vorgeblich erreichen will, unbenötigte Waffen wieder einzuziehen (so wenig Waffen wie möglich...) , kann gar nicht sicher und überprüfbar erreicht werden. Offenbar geht es also nicht darum, sondern um simple Vergrämung. Und die Verbände werden in eine Position manövriert, wo sie regelmäßig Dinge bescheinigen, die sie gar nicht überprüfen können. Bei Trainings gleichen die ja teils sogar Schießbuch mit Schiessstandordner ab, aber bei den Überkontingentwaffen bescheinigen die blind... passt alles nicht zusammen... es sei denn, man macht wissentlich bei dem Vergrämungsspiel mit. 

 

 

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vor 8 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Hm, wie wird das dann in Bayern kontrolliert? 

Mal angenommen, jemand besitzt 2-3 Halbautomaten in .223 neben anderen HA und schießt einen Wettkampf mit. Woher weiß der Verband, der dann bescheinigt, dass man auch wirklich genau den Halbautomaten aus dem Überkontingent eingesetzt hat und nicht den aus dem Grundkontingent? 

Und: Wird dabei nur das wesentliche führende Teil der Überkontingentwaffe kontrolliert, kann ich also selbige auch mit einem KK-Upper im Wettkampf schießen und das zählt dann für den Bedürfniserhalt der Grundwaffe in .223? 

 

Darauf weiß ich keine Antwort, aber ich werde es Dir vermutlich Mitte des Jahres aus eigener Erfahrung sagen können.

 

Ich dokumentiere für mich alles, einschließlich eingesetzter Waffe, damit ich in einem hypothetischen Streitfalle auch wirklich einen Nachweis führen kann, der Behörde, aber notfalls auch einem Verein oder einem Verband gegenüber. Die Waffe muß ich ohnehin schon länger dokumentieren, denn nach den Bedürfnisregeln des BDMP muß ich diesem ja bei ÜK-Bedürfnis glaubhaft machen, mit einer gewissen Zahl von vorhandenen Waffen an einer bestimmten Zahl von Wettkämpfen teilgenommen haben.

Darauf wird sich der Verband und ggf. die Behörde auch verlassen (müssen), zumal gerade bei BDMP-Wettkämpfen ohnehin alles von (per Nummer identifizierbaren) Schießleitern per persönlichem Siegel bestätigt ist.

 

Setze ich Wechselsysteme ein, schreibe ich die Grundwaffe auf, aber erkennbar mit Wechselsystem. Meine Shadow heißt dann beispielsweise eben "Kadet", meine Windham dann "Nordic".

 

100% nachweisen kann man so natürlich nicht, daß man mit exakt der eigenen Waffe geschossen hat. Es könnte ja theoretisch eine beliebige Leihwaffe gewesen sein. Allerdings werden im Regelfall die Umstände dafür sprechen (warum sollte ich mir eine Waffe ausleihen, wenn ich selbst eine besitze?), und das reicht bei einer Glaubhaftmachung ja grundsätzlich aus. Und nur eine solche ist gesetzlich erforderlich.

 

Wenn man einen Halbautomaten aus dem Grundkontingent einsetzen kann, wäre die Überkontingentwaffe grundsätzlich erst einmal nicht erforderlich. Das Gegenteil muß man in so einem Fall ggf. halt glaubhaft machen können. Mußte man ja dem Verband gegenüber in so einem Falle auch, um überhaupt ein Bedürfnis bescheinigt zu bekommen.

 

Ich empfehle auch meinen Kameraden, ihr Schießbuch nach Beispiel des BDMP zu führen, selbst wenn sie nicht beim BDMP sind.

Wer meint, er brauche das nicht, sei im Gegenteil sogar nicht einmal verpflichtet, ein Schießbuch zu führen, der hat zwar grundsätzlich erst einmal nicht Unrecht. Aber er hat halt Pech, wenn doch einmal ein Nachweis geführt werden muß. Und dann gibt es lange Gesichter, und wenn ein Prozeß in die Hosen geht, ist nie der Betreffende, sondern der dumme Anwalt schuld, wie wir ja an prominenten Beispielen hier im Forum gesehen haben.

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vor 6 Stunden schrieb lrn:

Ich dokumentiere für mich alles, einschließlich eingesetzter Waffe,

Vor einigen Jahren habe ich mal eine Excel-Tabelle begonnen, ursprünglich um die Termine meiner Wettkämpfe und die jeweils benötigte Munition besser im Blick zu haben. Mittlerweile kann diese Tabelle sehr viel mehr. Sie sagt mir zu welchem Datum mir welche Sorte Munition aus geht, und sogar wie viel Zeit ich an der Ladepresse einplanen muss. Und eben auch welche Waffen ich schon im Wettkampf eingesetzt habe und welche nicht.

 

Es ist totaler Unsinn dass wir uns über sowas Gedanken machen müssen, aber leider ist es nötig. Und um jeglicher Diskussion aus dem Weg zu gehen, setze ich sogar die Ersatzwaffen in weniger bedeutenden Wettkämpfen ein. Und dokumentiere das.

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vor 6 Stunden schrieb lrn:

Ich empfehle auch meinen Kameraden, ihr Schießbuch nach Beispiel des BDMP zu führen, selbst wenn sie nicht beim BDMP sind.

Ich kenne das Schießbuch des BDMP nicht, bin dort kein Mitglied.

 

Aber ich führe meine Dokumentation grundsätzlich vollständig, aber sparsam. Im Schießbuch steht also nur was nötig ist um Schießtermine nachweisen zu können. Also Datum, Ort, Lang- oder Kurzwaffe, Stempel bzw. Unterschrift. Alle Termine im Schießbuch sind mit eigenen Waffen geschossen, außer es steht explizit dabei. Was ich mit welcher Waffe geschossen habe steht nicht dabei. Bei Wettkämpfen steht der Name des Wettkampfes dabei.

 

Die jeweils verwendeten Waffen sind in einer anderen Liste dokumentiert.

 

Ebenso alle Wettkampfteilnahmen und -erfolge.

 

Alles nachweisbar, aber getrennt. Wird bei Bedarf zusammengeführt.

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vor 42 Minuten schrieb Fyodor:

Im Schießbuch steht also nur was nötig ist um Schießtermine nachweisen zu können. Also Datum, Ort, Lang- oder Kurzwaffe, Stempel bzw. Unterschrift.

Mehr braucht es auch imho nicht. Ich führe  noch das Kaliber auf. Ich hab 5 KW, also 3 über Grundkontingent . Aber keine doppelten Kaliber. Meine WS brauchen keinen nachweis, also werden die auch nicht aufgeführt. Ich schiesse aber alle meine ÜK Waffen bei den BDS LM. Die Walther PP halt NUR beim BDS. 9mm, 45 ACP und 357 Magnum setze ich auch in RK des DSB ein. Hab grade aktuell das Bedürfnis für die 5. KW bekommen, einen S&W 617. Dafür reichten meine Teilnahmen an Wettbewerben in der Vergangenheit aus. Auch wenn Waffen wie die PP nur einmal im jahr im Wettbewerb eingestezt werden KÖNNEN. Gibt hier keine anderen Wettbewerbe wo ich diese Waffe einsetzn könnte. In 2023 hatte ich insgesamt 16 Wettbewerbe und 59 Schiesstermine. Damit sollte ich eigentlich Save sein.

Mir ist aber auch noch kein Fall bekannt wo unsere zuständige Behörde den Einsatz der ÜK Waffen abfragte. Da haben die gar keine Zeit oder Personal für.........Hab im Verein auch Kllegen die letztes jahr die 5 Jahre erstmals rum hatten, da kam vom Amt auch nix..........Macht halt jede Behörde wie sie es für richtig hält....................................

Bearbeitet von PetMan
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vor 1 Minute schrieb PetMan:

Gibt hier keine anderen Wettbewerbe wo ich diese Waffe einsetzn könnte. 

Das Problem habe ich auch mit meiner Grizzly. Und dann hatte sie letztes Jahr auf der BM in der Probe eine Störung, und der RO hat es falsch notiert. Statt als Abbruch (aber anwesend) würde es als nicht angetreten gewertet.

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Vielen Dank für die vielen Antworten und tollen Diskussionen. 
Liegt das hier schon irgendwo?

Handreichung zur 3. WaffG Reform des NWR 

Und evtl. ist das hier noch hilfreich:

Quelle: FAQ Bereich "Was änderte sich bei der Bedürfnisprüfung" https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/sicherheit/waffenrecht/waffenrecht-aenderung/waffenrecht-aenderung-liste.html
 

Zitat

Nunmehr wird alle fünf Jahre durch die Waffenbehörde überprüft, ob das Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen noch fortbesteht. Dabei wird der Bedürfnisnachweis für Sportschützen erleichtert: Schießnachweise müssen nur noch für die ersten beiden Wiederholungsprüfungen des Bedürfnisses – also nach fünf bzw. zehn Jahren – erbracht werden. Zudem wird bei den Schießnachweisen nicht mehr auf jede einzelne Waffe, sondern nur noch auf die Waffenkategorie (Kurz- oder Langwaffe) abgestellt. Darüber hinaus sind pro Waffenkategorie in den 24 Monaten vor der Überprüfung nur noch ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro 12-Monats-Zeitraum nachzuweisen

Eine weitere wesentliche Erleichterung für Sportschützen: Sind mehr als zehn Jahre seit erstmaliger Erlaubniserteilung vergangen, so genügt für den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses eine Mitgliedsbescheinigung des Schießsportvereins.

 

Die Regelungen zum Bedürfnisnachweis beim Erwerb von Waffen blieben unverändert.

 

Die Zahl der auf die sogenannte „Gelbe WBK“ zu erwerbenden Waffen wurde auf zehn begrenzt, um einem Horten von Waffen vorzubeugen. Für Sportschützen, die bislang bereits mehr als zehn Waffen auf die Gelbe WBK erworben haben, gibt es allerdings eine Besitzstandswahrung.

 

Bei Jägern änderte sich in Bezug auf den Bedürfnisnachweis nichts, hier genügt wie bisher die Vorlage des gültigen Jagdscheins.

 

In keiner der Publikationen gibt's da Besonderheiten für das Fortbestehen des Bedürfnisses der Waffen im Überkontingent.

Ich persönlich habe nichts gegen das Einfordern / Pflegen von irgendwelchen Nachweisen. Aber nicht hintenrum und dann erst nach 3 bis 4 Jahren und klare Regeln, die dann zu sowas führen (https://www.rsb2020.de/aktuelles/detail/news/wiederkehrende-beduerfnisbescheinigung-fuer-den-besitz-von-waffen-ueber-das-grundkontingent-hinausge/)

 

Gruß aus NRW 

 

Oli

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