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Bedürfnisnachweis Überkontingent nach zehn Jahren


suerlänner

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vor 25 Minuten schrieb BlackFly:

Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen das ich damit bei einem SB oder einem Richter durchkommen würde!

WaffG lesen und verstehen (!).

 

Der "normale" Weg eine Waffe zu kaufen ist Bedürfnisnachweis -> Voreintrag auf grüne WBK -> erwerben.

 

Je nach Bedürfnis gibt es dann Erleichterungen oder Einschränkungen dazu. Beispiel:
* Jäger brauchen generell keine Voreinträge für LW

* Sportschützen brauchen für bestimmte Waffen die ersten 10x keine Voreinträge

* Sportschützen brauchen für bestimmte Waffen ab einer gewissen Anzahl zusätzliche Nachweise neben dem Bedürfnisnachweis selbst

* Sammler/Sachverständige

* etc...

 

Solange der Erweb nicht nach einer der vielen Ausnahmen zu den generellen Regeln passiert, bleibt der "normale" Weg gültig. VRF werden von den Erleichterungen ausgenommen - obwohl sie rein logisch eigentlich auch dafür gelten sollten - und müssen den "normalen" Weg beschreiten. Gleichzeitig sind sie aber auch nicht von den zusätzlichen Einschränkungen von Halbautomaten betroffen.

Solange du ein Bedürfnis für 20 VRF nachweisen kannst, bekommst du die auch. Wird halt in der Praxis schwierig, so wie bei allen anderen Waffen vom gleichen Typ auch.

 

Und nochmal: Natürlich kannst du dir auch 20 Ordonnanzgewehre holen, wenn du nach den ersten 10 auf gelb dann für den Rest ein entsprechendes Bedürfnis nachweisen kannst. Die gehen dann genau so wie eine VRF per Voreintrag auf grün.

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vor 43 Minuten schrieb Sal-Peter:

Das kommt ganz auf die Befürwortungsrichtlinie deines Landesverbandes an. und genau da gehört es auch hin.

vor 28 Minuten schrieb pulvernase:

WaffG lesen und verstehen (!).

Frage lesen und verstehen (!).

Die Frage war nicht wie ich 20 VRF bekomme oder ob ich dafür ein Bedürfnis nachweisen kann. Gehen wir davon aus ich kann das Bedürfnis irgendwie nachweisen und kaufe zuerst 2 KW auf Grün, dann 3 HA LW auf Grün und dann 10 LW auf Gelb. Dann habe ich das kontingent komplett ausgeschöpft und muss nur gemäß §14 Abs 4 Termine nachweisen aber keine Wettkämpfe.

Nun kommt ASE und schreibt:

vor 2 Stunden schrieb ASE:

Für eine Repetierflinte gilt für den Erwerb ausschließlich §14 Abs. 3 und für den Besitz ausschließlich §14 Abs 4 (etwas, was das IM BW auch gerne rechtswidrig anders sehen möchte)

Die Frage war: Nun bekomme ich nochmal 20 mal ein Bedürfnis für VRF ausgestellt und kaufe fleißig weiter ein (natürlich unter Einhaltung der 2/6er), habe dann irgendwann 35 Waffen in meinem Tresor und muss nicht einmal an einem Wettkampf teilgenommen haben weil weiterhin nur der §14 Abs 4 für alle meine 35 Waffen anzuwenden ist?

Das 20 VRF vollkommen illusorisch ist sollte jedem Klar sein, es geht rein nur um die theoretische Machbarkeit. 4 VRF würden mir aber theoretisch sofort einfallen wie ich diese Begründen könnte (1. VRF mit Repetierhilfe auf DSU, 2. VRF ohne Repetierhilfe für BDS aber mit Kompensator, 3. VRF ohne Kompensator für Disziplinen mit Schrot und 4. VRF ist eine 1897 für Western) und wenn ich doch Wettkämpfe Schießen würde könnte man das vielleicht verdoppeln wegen Ersatz Waffen und trotzdem müsste ich nach den Argumenten von ASE keine Wettkämpfe für den Erhalt nachweisen. Ich kann mir nicht vorstellen das sowas bei einem SB oder Richter durchgehen würde, selbst wenn wir da gerade einer Lücke im Gesetz gefunden haben...

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vor 31 Minuten schrieb BlackFly:

Die Frage war: Nun bekomme ich nochmal 20 mal ein Bedürfnis für VRF ausgestellt und kaufe fleißig weiter ein (natürlich unter Einhaltung der 2/6er), habe dann irgendwann 35 Waffen in meinem Tresor und muss nicht einmal an einem Wettkampf teilgenommen haben

 

Nein. Du bekommst genau so viele VRF, wie du auch für deinen Sport benötigst - also erstmal eine. Denn für die gibt es keine Erleichterungen. 

 

Wenn du deinem Verbands-SV klarmachst, dass du auch die anderen 3 RF benötigst - also zur Sportausübung - dann wirst du die auch wahrscheinlich bekommen. Man wird jedoch ggf. auf Wettkämpfe abstellen. Wie gesagt: Keine Vereinfachungen dafür!

Bearbeitet von Sal-Peter
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1. Bedürfnis: BDS 4702 Trap Vorderschaftrepetierflinte

==> Der Schütze kauft sich ne schöne jagdliche Vorderschaftreptierflinte m. von 4 auf 2 Schuss plombierten Magazinrohr, damit er auch auf dem DSB-ähnlichen Tontaubenstand in seiner Nähe schiessen darf.

2. Bedürfnis: BDS Disziplin 4403 (Fallscheibe Rep.Flinte offen) Schütze beantragt eine Repetierflinte mit Komp. und offene Visierung für Fallscheibe. Laut BDS ist eine Mindestladekapazität von 5 Schuss vorgeschrieben

==> Schütze kauft ne Remington 870 DM (mit Kastenmagazin): https://www.arms24.de/remington-870-dm-12/76-vorderschaftrepetierflinte . Die laut SpO vorgeschriebene 5 Schuss Mindestkapazität hat VRep.Flinte 1 nicht. Und die Remi870DM mit nem Mündungseinsatz geht auf 4702 nicht.

3. Bedürfnis: BDS Disziplin 4505 Mehrdistanz Rep.Flinte offene Vis. Schütze beantragt eine Repetierflinte mit offener Visierung für Mehrdistanz. Laut BDS dürfen dabei KEINE Rep. Flinten mit Wechselmagazin benutzt werden!

==> Keine der bisherigen Flinten ist dafür zugelassen. Also kauft sich der Schütze ne Revolverflinte, z.B. og MT255s . Dummerweise ist die 5schüssige Revolverflinte für 4702 nicht zugelassen (weil kein Vorderschaftrep.) und für 4403 nicht geeignet (6. Schuss ist matchentscheidend bei Fallscheibe).

4. Bedürfnis: BDS Disziplin 4404 (Fallscheibe Optik).

==> Da bisher keine Rep.Flinten mit Optik vorliegen, kauft der Schütze nun eine Vorderschaftrepetierflinte mit Optik und Kastenmagazin. Die Remi 870 DM hat es ihm angetan, also kauft er ne 2. Flinte, diesmal mit fest montierter Optik.

5. Bedürfnis: BDMP Disziplin RF1 oder BDS 8202 IPSC Modified

==> Hier wir eine Rep.Flinte (o. SLF) mit Optik, aber ohne Kastenmagazin benötigt. Diese Kombi hat der Schütze nicht, also gibt es die 5. Repetierflinte, z.B. ne Mossberg 9+1 Schuss m. Optik+Röhrenmagazin.

6. Bedürfnis: BDS Disziplin 8204 IPSC Standard Reptierflinte

==> zapperlot! 5 Rep.Flinten und keine erfüllt das "IPSC Standard" Reglement. Also gibt es ne 6. Rep.Flinte.

7. Bedürfnis: BDS Disziplin 9106 Cowboy Action Shooting UHR -Flinte bis 1887

https://www.frankonia.de/images/multimedia/pdf/142767.pdf Der Schütze hat bisher keine UHR-Flinte, also klares Bedürfnis! Die UHR ist wieder nur 2schüssig, also erfüllt die Anforderungen an die ersten 6 Disziplinen nicht, bzw. ist keine VRep.Flinte, also auch für Trap nicht zugelassen. 

8. Bedürfnis: BDS Disziplin 9105 Cowboy Action Shooting Vorderschaftrepetierflinte bis 1897

Der Schütze hat bisher kein so altes Baumodell einer VRep.-Flinte, also klares Bedürfnis!

 

Fazit:

Wenn man nur EIN Verband (BDS) heranzieht und die möglichen Disziplinen ein wenig auslotet und geschickt einkauft, kommt man schon auf mind. 8 Bedürfnisse allein für Repetierflinten.

Weitere Bedürfnisse ergeben sich ggf.:

in anderen Verbänden mit ggf. anderen Schaftformen, anderen Waffengewichten, anderen Abzugsgewichten, anderen Flintenkalibern, 1 vs. 2 Magazinrohren (letztere im BDMP für RF1/2/3 verboten, im BDS  erlaubt, also wieder ggf. nen Bedürfnis mehr)

als Ersatzwaffen für Wettkampfschützen

==> Am Ende hat man eine schöne Grundlage für eine WBK rot "Technische Sammlung: Repetierflinten" 😉

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Also, der Sportschütze braucht Voreinträge auf grün, wenn er HA und KW kaufen will.
Wenn auf der gelben WBK noch keine 10 Einträge vorhanden sind, kann er bis 10 Repetierer ohne Voreintrag kaufen.

Wenn 10 Waffen auf gelb erreicht sind, muss auf der gelben WBK ein Voreintrag für die 11. stehen, um die erwerben zu können.

 

Ist das denn jetzt so richtig?

 

  

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vor 56 Minuten schrieb Albertskauf:

 

Mit Voreintrag?

Hier hat noch keiner diesen weg beschritten, jedenfalls habe ich noch von keinem gelesen. Aber es würde Sinn machen das ein Voreintrag gemacht wird. weil man ja ein Bedürfnis für eine bestimmte Waffe vorlegen muss, zb Unterhebelrepetierer in 357 Magnum.

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vor einer Stunde schrieb Albertskauf:

 

Mit Voreintrag?

 

Ja, natürlich. Basierend auf einer individuellen Bedürfnisbescheinigung des Schießsportverbandes, somit Trainingsnachweisen.

 

vor 1 Minute schrieb PetMan:

Aber es würde Sinn machen das ein Voreintrag gemacht wird. weil man ja ein Bedürfnis für eine bestimmte Waffe vorlegen muss, zb Unterhebelrepetierer in 357 Magnum.

 

Klar. Ich wüßte nicht, wie man sonst mit einer Grünen WBK als Sportschütze eine Waffe kaufen könnte.

 

Bearbeitet von weyland
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vor einer Stunde schrieb Albertskauf:

 

Mit Voreintrag?

Ja. So wie es vor der Erweiterung der Gelben auf Mehrlader etc. war.

Wenn man vor 2003 ein unblockiertes Ordonnanzgewehr o.ä. wollte (also als Mehrlader) lief es auch so ab.

Habe aus der Zeit noch einige Ordonnanzgewehre und Unterhebelrepetierer auf Grün. Ebenso meinen ersten Perkussionsrevolver.

Alles mit Einzelantrag, Bedürfnisnachweis und Voreintrag.

So läufts heute wieder, wenn 10 Einträge auf Gelb voll sind.

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vor 3 Stunden schrieb CZM52:

Dann sind es halt auch keine Repetierflinten 😳🙈🙈

Juristisch natürlich  nicht, aber schiesssportlich ggf. schon. Du kannst beim BDS mit einer umschaltbaren Flinte im Repetiermodus auch Repetierflintendisziplinen mitschiessen.  Mache ich seit vielen Jahren.

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vor 10 Stunden schrieb Sal-Peter:

 

Nein. Du bekommst genau so viele VRF, wie du auch für deinen Sport benötigst - also erstmal eine. Denn für die gibt es keine Erleichterungen. 

 

Wenn du deinem Verbands-SV klarmachst, dass du auch die anderen 3 RF benötigst - also zur Sportausübung - dann wirst du die auch wahrscheinlich bekommen. Man wird jedoch ggf. auf Wettkämpfe abstellen. Wie gesagt: Keine Vereinfachungen dafür!

Und wieder an der Frage vorbei...

Einige Bedürfnisgründe habe ich auf die schnelle dargelegt, Schwarzwälder hat dies sogar noch besser gemacht, aber darum ging es nicht...

 

Konkrete Frage:

1. warum soll bei der zweiten Flinte höhere Ansprüche gestellt werden als bei der ersten? Nirgendwo im Gesetz kann ich dazu ein Hinweis finden in Bezug auf Flinten und bei anderen Arten liegen die Grenzen höher (2 bei KW, 3 bei HA LW, 10 bei gelb)

2. Wie handhabt der SB dies bei den periodischen Überprüfungen? ASE vertritt die Auffassung das alle Flinten gemäß 14 abs4 als Kontingent Waffen zu behandeln sind und ich kann dies weder bestätigen noch wiederlegen da die Flinten dahintergebend nicht erwähnt werden. Ich kann mir aber nicht vorstellen das ein SB das si akzeptiert und ein Richter wird da sicherlich wieder irgendein gesetzgeberischen Willen reininterpretieren der grundsätzlich darauf abzieht möglichst wenig Waffen im Volk

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Nochmal in Klarschrift:

 

-Grundsätzlich (Normalfall) erfolgt der Erwerb jeder Waffenart als Sportschütze über einen Voreintrag in der grünen WBK. Dafür muss man die Erforderlichkeit für eine bestimmte Disziplin nachweisen (=Schütze hat noch keine passende Waffe)

-Für bestimmte Waffen gibt es abweichend davon Erleichterungen (=gelbe WBK), die man aber nicht in Anspruch nehmen muss

-Für bestimmte Waffen, und nur für diese, gibt es abweichend zusätzliche Erschwernisse (ab der dritten mehrschüssigen Kurzwaffe und ab der vierten selbstladenden Langwaffe). Nur hierfür muss der Schütze Wettkämpfe nachweisen.

 

Mehr gibt es nicht zu beachten.

 

Tip: das Wort Kontingent tauch im WaffG überhaupt nicht auf.

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Super. Damit wäre der Sortschützenbereich abgehandelt.


Jäger und Waffenerwerb ist einfach.

 

Jetzt fehlt nur noch Sammler WBK für Munition, Sammler WBK für Waffen und die Sachverständigen WBK

 

Wer Munitionssammler ist, darf alle Munition in der kleinsten Packungsgröße erwerben.
Darf er auch KWKG-Munition und oder deren Teile erwerben, oder wird dazu auf der WBK ein Eintrag gemacht, dass der das darf.
Oder geht das generell nicht.

 

Muss ein Waffenverkäufer in Erfahrung bringen, ob er einem Waffensammler der kaufwillig ist etwas veräußert, dass nicht in sein Sammelgebiet passt?

 

Wie erkennt man eine Waffensachverständigen WBK und was der erwerben darf? Muss bei Erwerb dessen Waffenbehörde informiert werden?

 

 

PS: Falls komische Fragen aufkommen; Ich bin kein Waffenbesitzer. Mache aber ein Praktikum bei einer Waffenbehörde, die mir meine Fragen nicht beantworten können.

 

 

 

        

 

     

Bearbeitet von Albertskauf
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vor 1 Minute schrieb Albertskauf:

 

Wer Munitionssammler ist, darf alle Munition in der kleinsten Packungsgröße erwerben.
Darf er auch KWKG-Munition und oder deren Teile erwerben, oder wird dazu auf der WBK ein Eintrag gemacht, dass der das darf.
Oder geht das generell nicht.

 

 

 

     

Fürs KWKG MAterial ist die "08/15" Behörde nicht zuständig und kann das daher auch nicht erlauben.

 

Kriegswaffenmaterial kann nur das BMWI erlauben

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vor 3 Minuten schrieb Albertskauf:

 

 

Muss ein Waffenverkäufer in Erfahrung bringen, ob er einem Waffensammler der kaufwillig ist etwas veräußert, dass nicht in sein Sammelgebiet passt?

 

 

 

 

 

        

 

     

 

Du bist dafür zuständig zu prüfen, ob der Erwerber eine passende EWB hat....somit musst du das bei Zweifeln prüfen.

 

 

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vor 1 Minute schrieb Albertskauf:

 

Also, da steht das Sammelgebiet drauf. Und im Zweifel nicht verkaufen.

 

Muss hier der Verkäufer bei einem Sammelerkunden eine Meldung an die Waffenbehörde machen?

 

Ein privatverkaufer meldet NIE irgendwas an die Behörde des Erwerbers, Gewerbliche melden ins NWR.

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