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IGNORED

Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard


Elo

Empfohlene Beiträge

Hier steht möglicherweise eine relevante Entscheidung zu einer häufig diskutierten Frage an, diesmal in zweiter Instanz:

 

Terminankündigung Oberverwaltungsgericht NRW in Münster:

 

https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/terminvorschau/T230802.pdf

 

30.08.2023

Aktenzeichen: 20 A 2384/20 (VG Düsseldorf, 22 K 3002/19)

 

Zitat (Fettdruck meinerseits):

(…) ./. Land Nordrhein-Westfalen
Der in Duisburg wohnhafte Kläger ist Jäger und wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse. Das Polizeipräsidium Duisburg hat den Erlaubniswiderruf wegen angenommener waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit verfügt, nachdem dem Kläger bei einem Einbruch in sein Wohnhaus unter anderem zwei Kurzwaffen und diverse Munition aus dem Waffenschrank entwendet worden sind. Der Waffenschrank genügte zwar den gesetzlichen Anforderungen. Diesem Sicherheitsstandard entsprach jedoch nicht der Tresor mit Zahlenschloss, in welchem der Kläger die Schlüssel für den Waffenschrank verwahrte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers.

 

Hab erfolglos versucht, die zitierte Entscheidung des VG Düsseldorfs aufzufinden.

Duisburg sollte auch ein eigenes VG haben?

Weiß jemand etwas näheres?

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Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenaufbewahrungsbehältnisse 28.03.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit E-Mail vom 06.03.2023 haben wir Sie kürzlich über unsere geänderte Vorgehensweise bei der Durchführung von Kontrollen informiert. Heute möchten wir Ihnen Informationen zum Thema Aufbewahrung zukommen lassen, konkret betreffend die Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenaufbewahrungsbehältnisse (Waffenschränke, Waffenräume, usw.); denn diese ist mit entscheidend, um sicher zu verhindern, dass Dritte unbefugt an Waffen und Munition gelangen oder diese sonst abhandenkommen können.
Da Regelungen zur Aufbewahrung von Schlüsseln gesetzlich nicht explizit getroffen wurden, haben wir in Auswertung einschlägiger ministerieller Vollzugshinweise und der Rechtsprechung die nachfolgenden Eckpunkte zusammengestellt, an denen man sich hinsichtlich der Aufbewahrung von Schlüsseln orientieren kann:
• Sicher aufbewahrt wird der Schlüssel für ein Behältnis, in dem erlaubnispflichtige Waffen oder Munition aufbewahrt werden, jedenfalls in einem Schüsselbehältnis mit Zahlenschloss, das dem Widerstandsgrad des Aufbewahrungsbehältnisses (Waffenschrank) entspricht, zu dem der Schlüssel gehört;
• als ausreichend sicher ist zudem die Aufbewahrung des Schlüssels in einem Behältnis mit Zahlenschloss anzusehen, das den vor dem Inkrafttreten des 2. Waffenrechtsänderungsgesetzes geltenden Anforderungen an die Aufbewahrung der Waffen und Munition, zu der der Schlüssel den Zugriff ermöglichst, entspricht (A/B Schrank nach VDMA 24992);
• die Aufbewahrung des Schlüssels z.B. in einem nicht klassifizierten Möbeltresor oder Schlüsselsafe mit Zahlenschloss kann ebenfalls als ausreichend sicher betrachtet werden, sofern sich dieser außerhalb des Raumes der Aufbewahrungsbehältnisse von Waffen und Munition befindet und nicht einsehbar ist (z.B. in einem Schrank);
• die offene Aufbewahrung des Schlüssels z.B. an einem Schlüsselbrett oder lose in einem Versteck ist in keinem Fall ausreichend.
Wir bitten Sie, diese Information in Ihrem Verband / Schützengau in geeigneter Weise bekannt zu machen.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kevin Höck
Landratsamt Donau-Ries
Team 300 – Sicherheitsangelegenheiten
Zimmer 0.60 (Haus C)
Pflegstraße 2
86609 Donauwörth
________________________________________
E-Mail: kevin.hoeck@lra-donau-ries.de
Telefon: +49 906 74 - 6234
Fax: +49 906 74 - 118
Internet: http://www.donau-ries.de
________________________________________

20230416 Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenaufbewahrungsbehältnisse.pdf

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Zitat

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 
7a.  entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,

 

 

Warum diese Strafvorschrift wohl ins WaffG aufgenommen worden ist, wer weis das schon. Gaaanz bestimmt nicht wegen der Naseweisen Typen, die meinen, es sei zwar vorgeschrieben wie die Waffen aber nicht wie der Schlüssel dazu aufzubewahren sei. Das sind natürlich nur die Boomer unter denen, die up-to-Date-Trotzköpfe mit elektronischen Zahlenschloss meinen, das nirgends im WaffG steht, dass man die Tresorkombi nebst Anleitung nicht auf die Tür des Tresors schreiben darf....

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Und warum sollte eine zweifelhalft bis fehrlerhaftes Geschreibsel des Landratsamtes Donau-Ries das für den Kläger gar nicht zuständig ist für das OVG NRW irgendwie relevant sein? Ist das LRA Donau-Ries neuerdings für die Bundesweite höchstrichterliche Auslegung des WaffG zuständig? Nein? oh..

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 2 Minuten schrieb egun_shooter:

Früher war es üblich den Schlüssel zu verstecken. Das geht heute nicht mehr.

 

Es ist nicht relevant, was üblich ist. Genau diese Üblichkeiten und ihre Verhandlung vor den Verwaltungsgerichten des Landes haben den  GG 2017 veranlasst, die Aufbewahrung zu verschärfen und in Punkto Schlüsselfrage den Spieß einfach umzudrehen. 

Was das OVG verhandeln wird, wenn es Lust hat sich die Arbeit zu machen,  ist höchstens die Frage ob der Schlüsseltresor in seinem tatsächlichen Widerstandsgrad der direkten Öffnung des Tresores gleichzusetzen gewesen wäre. Das ist meistens nicht der Fall...

Wenn es keine Lust hat, wird es auf die gültige Norm verweisen und darauf, das für 300-400€ ein kleiner 0er-Schrank mit Zahlenschloss erstanden werden kann...

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Die Vergrämung die,

 

a) gar nicht funktioniert hat, denn heute bekommst man einen 0er für 500

b) von vorneherein eine Verschwörungstheorie war, denn das Ende der A/B-Schränke war schon 2002 besiegelt. Diese standen nur als Ausnahme im Waffengesetz, der eigentliche Standard war sei 2002 der 0er Schrank.

Bearbeitet von ASE
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vor 35 Minuten schrieb egun_shooter:

Na ja. Du musst die tausenden von Altbestandbesitzer berücksichtigen, die noch A und B Schränke haben. Da gab es nix anderes als Schlüssel. Früher war es üblich den Schlüssel zu verstecken. Das geht heute nicht mehr.

 

Mal ganz ehrlich: Wer glaubt, dass es ausreicht, den Schlüssel zu verstecken, der lässt sich beim Friseur das Gehirn schneiden. Wenn das Verstecken reichen würde, könnte man auch einfach die Waffen verstecken und könnte sich den Umweg um den Waffenschrank sparen. Dass es nicht ausreichend ist, wenn man den Schlüssel zum Banktresor am Schlüsselbrett aufbewahrt, sollte doch auch logisch sein. Viele Gerichtsverfahren könnte man sich sparen, wenn man einfach mal für 5 Cent nachdenkt. 

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Es stellt sich bei diesen Überlegungen zunehmend die Frage, was hier die Intention des Gesetzgebers zu sein scheint:

 

Schutz der Waffen von Entwenden oder Verhindern eines leichten Zugriffs durch den Eigentümer?

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vor 37 Minuten schrieb Harry Callahan:

Schlüssel zu verstecke

Ach? Dann müssten Tresore mit Schlüssel ja generell verboten sein! Und BTW, ist ist ja total das selbe ob man einen kleinen Schlüssel versteckt oder ein paar (Lang) Waffen. 

 

Dazu gibt es meines Wissens schon ein OVG Urteil in einem anderen Bundesland. Fakt war im Endeffekt so ähnlich wie dieses Merkblatt. 

Bearbeitet von callahan44er
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vor 36 Minuten schrieb Harry Callahan:

 

Mal ganz ehrlich: Wer glaubt, dass es ausreicht, den Schlüssel zu verstecken, der lässt sich beim Friseur das Gehirn schneiden.

 

Es gibt aber auch wirklich gute und geheime Verstecke für Schlüssel, auf die niemand kommen würde, wie z.B. unterm Blumentopf versteckt oder in Plastik eingewickelt in der Regenrinne. Auch gut ist mit einem Band hinten an der Heizung hängend, oder unter der Klobrille mit Tesa angeklebt.

 

Das sind im Prinzip Hochsicherheitsverstecke, die auch vor Gericht positiv beeindrucken sollten.

 

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vor einer Stunde schrieb GermanKraut:

 

Es gibt aber auch wirklich gute und geheime Verstecke für Schlüssel, auf die niemand kommen würde, wie z.B. unterm Blumentopf versteckt oder in Plastik eingewickelt in der Regenrinne. Auch gut ist mit einem Band hinten an der Heizung hängend, oder unter der Klobrille mit Tesa angeklebt.

 

Das sind im Prinzip Hochsicherheitsverstecke, die auch vor Gericht positiv beeindrucken sollten.

 


Also mein Vorschlag wäre, den Schlüssel an einen Luftballon zu binden, den Luftballon dann an einer 40m langen Schnur aufsteigen zu lassen….

Schlüssel ist dann wohl sicher, da kein Einbrecher eine über 40m lange Leiter dabei hat…

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Legen die Bayern den selben Maßstab auch an ihre Dienstwaffenträger an? Da der 55 dort afaik problemlos ausgestellt wird, sind das ja auch immer 2 moderne Großkaliberkurzwaffen. Frage ja nur für einen Freund ohne eigenes Weltnetz.

Trennung

Das mit dem Schlüsseltresor in einem anderen Zimmer gefällt mir. :rotfl2:

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vor 5 Stunden schrieb Elo:

 

Hab erfolglos versucht, die zitierte Entscheidung des VG Düsseldorfs aufzufinden.

Duisburg sollte auch ein eigenes VG haben?

Weiß jemand etwas näheres?

 

Falls die Entscheidung des VG hier

 

https://www.justiz.nrw/BS/nrwe2/index.php#solrNrwe

 

nicht zu finden ist, ist sie möglicherweise nicht veröffentlicht worden.

Ich weiß zwar nichts näheres, aber Duisburg hat kein eigenes VG.

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vor 39 Minuten schrieb EkelAlfred:

Äh, ich dachte es gab da mal eine anderslautende Entscheidung von einem

Verwaltungsgericht in Köln? 

Du meinst das Hier: https://openjur.de/u/2174051.html

 

Wurde damals von der Schlüssel-in-der-Müslibox-Fraktion mit gerecktem Kinn herumgetragen wie eine Monstranz, aber eben auch nur deshalb, weil man das Urteil gar nicht gelesen hatte: 

- des Jägers Langwaffen bei Einbruch aus A-Schrank  entwendet

- Waffenschrank wurde mit Ersatz-Schlüssel aus dem aufgebrochenen Schlüsseltresor geöffnet

- Strategie des Anwalts war von beginn an: Der Schlüsseltresor ist  Sicherheitsstufe A, genau wie der Waffenschrank

- Als er das nicht belegen konnte, hastiger Schwenk auf: Schlüsseltresor ist mindestens genauso Stabil gewesen wie Sicherheitsstufe  A. mit Erfolg

 

 

Der Anwalt führte aus:

Zitat

Der Kläger hat am 31.05.2017 Klage erhoben.

Zur Begründung führt er aus, dass er entgegen der Auffassung des Beklagten als waffenrechtlich zuverlässig anzusehen sei und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Zwar sei zum Zeitpunkt der Herstellung der in Rede stehenden Geldkassette die im Waffengesetz definierte Sicherheitsstufe A noch nicht bekannt gewesen, bekanntlich würden aber Geldkassetten der Firma C. X. seit Jahrzehnten mit einer sehr hohen Widerstandsstufe gefertigt. Der Umstand, dass die Geldkassette von den Einbrechern nicht ohne Weiteres aufgehebelt werden konnte, sondern nur mit schwerem Werkzeug und zerstörerischer Wirkung vollständig auseinandergebrochen werden musste, um an den Inhalt zu gelangen, zeige auf, dass es sich um ein hinreichend sicheres Behältnis zur Aufbewahrung gehandelt habe.

 


Das Gericht ging darauf ein:

 

Zitat

Zwar hat der Beklagte in Bezug auf diese Geldkassette zutreffend vorgetragen, dass der Kläger deren konkrete Sicherheitsstufe nicht nachgewiesen habe, andererseits hat der Kläger Fotos von dem - von den den Einbruchsdiebstahl aufnehmenden Beamten des Beklagten am 27.02.2017 nicht aufgefundenen - Behältnis vorgelegt, aus denen zumindest ersichtlich ist, dass es sich um ein sehr stabiles Objekt handelt, dass von den Tätern nur mit hoher Gewaltanwendung unter Zuhilfenahme von Werkzeugen geöffnet werden konnte (nachdem die Geldkassette offensichtlich zunächst zum Zwecke des Aufbruchs in die Garage des Klägers verbracht worden war). Unter diesen Umständen kann ein von Fahrlässigkeit geprägtes Verhalten des Klägers in Bezug auf die Aufbewahrung seiner Waffen und Munition nicht angenommen werden, so dass für eine negative Prognose wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Sorgfalt seitens des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Dass zwei Langwaffen in die Hände von Unbefugten, vorliegend sogar von Straftätern, gelangen konnten, ist letztlich vor allem auch darauf zurückzuführen, dass die Täter mit hoher krimineller Energie und unter Ausnutzung der Urlaubsabwesenheit des Klägers und seiner Ehefrau vorgegangenen sind.

 

Bearbeitet von ASE
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