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IGNORED

Bedürfnis für Fortbestand "leere" gelbe WBK


tt22

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Ich habe mal einen gedanklichen/hypothetischen Fall, zu dem ich mich über ein paar Meinungen freuen würde:

 

Ein Sportschütze (und zugleich auch Jäger) mit gelber WBK (Sportschützen-WBK jünger als 10 Jahre aber noch vor 2020 als Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 WaffG erteilt) überlässt alle darin eingetragenen Waffen, bleibt aber Mitglied im Verein und dementsprechend auch im anerkannten Verband. Quasi vergleichbar mit "gelbe WBK beantragt und erhalten, dann aber doch nichts erworben".

 

Frage: Was muss er tun, um das Bedürfnis aufrecht zu erhalten und die nun leere gelbe WBK nicht widerrufen zu bekommen?

 

Ist 18/12 erforderlich, wie zum Ersterwerb? Wobei § 14 Abs. 4 bzw. seit 2020 ja Abs. 6 WaffG darauf ja eigentlich nur für die Erlaubniserteilung verweist?

 

Oder genügt ggf. 1x in 3 Monate bzw. 6x in 12 Monate nach § 14 Abs. 4 WaffG - wobei es ja rein von der Gesetzesformulierung her auch nicht passen würde, da es ja ein "Bedürfnis zum Besitz von Waffen" ohne in die WBK eingetragene Waffen irgendwie auch nicht geben kann und § 14 Abs. 4 WaffG zudem auch ein Schießen mit einer eigenen Waffe fordert, die es in dem Fall ja (jedenfalls als Sportschütze auf Gelb) gar nicht geben würde.

 

Oder reicht analog zur 10-Jahre "Altschützenregelung" vielleicht schon die bloße Vereinsmitgliedschaft - jedenfalls bis wieder eine Waffe in die gelbe WBK eingetragen wird und § 14 Abs. 4 WaffG greift? Kann ich mir irgendwie aber auch nicht vorstellen...

 

 

Der Fall "leere gelbe WBK" scheint im WaffG irgendwie nicht geregelt worden zu sein!?

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Ich verstehe das Problem nicht ganz,.......

- wieso sollte er die WBK widerrufen bekommen,...... Grund??? es gibt keine Verpflichtung xx Waffen pro Zeitraum auf die Gelbe zu kaufen (was aber schön wäre),......

- wieso soll er gegenüber der Behörde sein Bedürfnis nachweisen, wenn er gar keine Waffen als Sportschütze besitzt ?

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Dass die gelbe WBK leer bleiben "darf" und man nicht gezwungen ist, was damit zu erwerben, ist schon klar. Aber ganz ohne Bedürfnisnachweis wird man sie wohl auch nicht behalten dürfen, oder doch?

Spätestens alle 5 Jahre muss die Waffenbehörde ja gem. § 4 Abs. 4 WaffG das Bedürfnis für die waffenrechtliche Erlaubnis überprüfen. Auch ohne besetehenden Waffenbesitz ist die Erlaubnis dann ja da. Ich könnte mir daher vorstellen, dass die dann über § 8 argumentativ was "zusammenbasteln" um die WBK bei kompletter schießsportlicher Untätigkeit zu widerrufen.

 

Sollte man die leere gelbe WBK "einfach so" behalten können, könnte man sonst ja theoretisch

- nach einmalig nachgewiesenen 12/18 beantragen

- dann irgendwas passendes erwerben und eintragen

- die Waffe einen Tag später wieder überlassen

- "bedürfnisfrei" warten, bis die Eintragung der Waffe 10 Jahre her ist

- jetzt unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebot bis zu 10 "gelbe" Waffen erwerben

- und dann über die 10 Jahre + "Altschützenregelung" aus § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG ein Bedürfnis durch bloße Vereinsmitgliedschaft geltend machen

 

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das so klappen würde ...

Bearbeitet von tt22
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vor 7 Stunden schrieb emmi2:

- wieso soll er gegenüber der Behörde sein Bedürfnis nachweisen, wenn er gar keine Waffen als Sportschütze besitzt ?

Wenn er keine Waffen als Sportschütze besitzt und wie hier geschrieben auch keine Schiesstermine nachweisen kann hat er ergo auch kein Bedürfnis als Sportschütze . Er könnte aber jederzeit Waffen auf gelb erwerben. Wer sich dieser "Gefahr " des Widerrufs der gelben aussetzt ist halt selber schuld.

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Wenn ich in der Situation wäre würde ich vermutlich kein Risiko eingehen wollen und eine Waffe auf der gelben behalten und die "Pflichttermine" absolvieren.

Ich weiss jetzt natürlich nicht was der Hintergrund der Aktion ist alles abzugeben, aber ich kann mir aktuell kaum einen Fall vorstellen der verhindern sollte das man es nicht hinbekommt jedes Quartal einmal auf den Stand zu gehen. Sollte es z.B. finanzielle Gründe haben so würde ich ggf. alle teuren Waffen verkaufen und mir irgendeine günstige KK Büchse zulegen (gibt es bei egun locker im zweistelligen Bereich) und wenn man nur 5 Schuss macht reicht ein Päckchen KK Munition für 5€ auch ewig und die gesetzlichen vorgaben wären erfüllt.

 

Wenn Verein und Verbandsmitgliedschaft weiterhin vorhanden ist dann fehlen ja nur ein paar Standbesuche um das Bedürfnis "zweifelsfrei" zu behalten, dann würde ich das auch wahrnehmen um jeglichen Stress zu vermeiden

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vor 9 Stunden schrieb tt22:

Dass die gelbe WBK leer bleiben "darf" und man nicht gezwungen ist, was damit zu erwerben, ist schon klar. Aber ganz ohne Bedürfnisnachweis wird man sie wohl auch nicht behalten dürfen, oder doch?

Spätestens alle 5 Jahre muss die Waffenbehörde ja gem. § 4 Abs. 4 WaffG das Bedürfnis für die waffenrechtliche Erlaubnis überprüfen. Auch ohne besetehenden Waffenbesitz ist die Erlaubnis dann ja da. Ich könnte mir daher vorstellen, dass die dann über § 8 argumentativ was "zusammenbasteln" um die WBK bei kompletter schießsportlicher Untätigkeit zu widerrufen.

 

 

 

Bei der gelben WBK besteht u.U. eine Regelungslücke, da die Erwerbserlaubnis ja nicht abläuft wie bei einem Voreintrag auf der Grünen. §14 Abs 4 bezieht sich aber nur auf den konkreten Besitz von Waffen.

 

Sicher ist: die Erteilung einer gelbe WBK setzt die 10-Jahresfrist nicht in Gang, §14 Abs. 4 Satz 2 nimmt auf die erste Eintragung einer Schusswaffe Bezug. 

 

Was aber nun, wenn bis zur ersten 5-Jahres-Überprüfung keine Waffe eingetragen wurde? §14 Abs. 4  behandelt das  "Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen", und bezieht sich nicht auf den Erwerb, zielt also darauf ab, das erworbene Schusswaffen auch benutzt werden, mit der kleinen Nettigkeit das nur eine pro Kategorie LW/KW benutzt worden sein muss.

 

 

Man kann sich jetzt 2 Lesarten denken:

 

1. die liberale

 

Sinn und Zweck des Waffengesetzes ist den tatsächlichen Umgang mit Waffen zu regulieren, was, wie wir alle Wissen mit "so wenig Waffen ins Volk" nicht mit so  "wenig Erlaubnisse wie möglich ins Volk" in den Gesetzesentwürfen kommentiert wurde. Nutzt jemand seine gelbe WBK nicht, obwohl weiter im Schützenverein eines anerkannten Verbandes Mitglied, so kann nach §14 Abs 2 das Fortbestehen des Bedürfnisses zum Erwerb nach §14 Abs 6 unterstellt werden. Der Gesetzgeber hat für den Erwerb über Gelbe WBKr die Vorgabe gemacht das die Jahresfrist, also der Verfall der Erwerbserlaubnis, nach §10 Abs 3 gerade nicht anzuwenden ist, d.h. nach einmaligem Nachweis der Voraussetzungen des §14 Abs 6 eine unbefristete Erlaubnis erteilt wird und für das Fordauern der Erlaubnis lediglich die Mitgliedschaft notwendig ist. Der Zweck des WaffG wird auch nicht verletzt, den sobald auf diese leere WBK eine Waffe erworben wird, greift ja automatisch die Regelung des §14 Abs. 4, d.h. die Forderung nach Aktivität mit den erworbenen Waffen. Da §14 Abs 4 Satz 2 auf die tatsächliche Eintragung, also auf tatsächlichen Besitz und Nutzung einer Schusswaffe abstellt, kann mit einer leeren gelben WBK auch nicht das 10-Jahres-Privileg erschlichen werden. Die bloße Inhaberschaft einer gelben WBK ohne eingetragene Waffen verletzt die Doktrin des WaffGs nicht.

 

2. Die hardliner-Variante

 

Die nicht-Nutzung der gelben WBK stellt eine wiederlegung des Bedürfnisses dar.

 

 

 

 

Ich tendiere zu 1.

 

 

 

 

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Die grüne WBK ist in sich nur eine Dokumentation der Besitzerlaubnis.

 

Die gelbe WBK ist eine unbefristete (!) Erwerbserlaubnis. Solange man Mitglied im Schützenverein bleibt und seine regelmäßigen Termine nachweisen kann, bleibt dieses Bedürfnis bestehen.

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vor 8 Minuten schrieb Fyodor:

Die gelbe WBK ist eine unbefristete (!) Erwerbserlaubnis. Solange man Mitglied im Schützenverein bleibt

 

 

So wäre die liberale Auslegung.

Die Hardliner-Variante wäre: wer die Erlaubnis nicht nutzt, widerlegt das Bestehen eines Bedürfnisses. Das WaffG kennt das auch bei §21 wo die nicht Nutzung einer Erlaubnis zum erlöschen derselben führt.

Bei §14 Abs 6 ist das zwar nicht explizit hineingeschrieben worden, aber auch dort kann man das Bestehen eines Bedürfnisses widerlegen, z.B. wenn man der Behörde direkt mitteilt das man garnicht schiesst oder das im Rahmen einer Prüfung herauskommt.

 

 

vor 8 Minuten schrieb Fyodor:

und seine regelmäßigen Termine nachweisen kann, bleibt dieses Bedürfnis bestehen.

 

Sofern die Voraussetzung 12/18 für die Erteilung vorliegen, wäre ein Widerruf unsinnig. Weniger Termine sind dann aber kritisch, wenn die Behörde "Blut geleckt" hat und mit §8 ums Eck kommt. Der reduzierte Trainingsnachweis in §14 Abs 4 bezieht sich ausdrücklich auf den Besitz und die Nutzung eigener Waffen und nicht auf irgendwelche Erlaubnisse zum Erwerb.

 

 

Wie erwähnt: es ist eine Regelungslücke, weil das Fortbestehen des Erwerbsbedürfnisses nicht explizit geregelt wird. Ich würde jetzt aber kein Geld darauf setzten, das wenn die durch Gericht oder Gesetzgeber geschlossen wird, das die liberale Auslegung obsiegt.

 

WBKs sind zum füllen da, und wenn es nur was günstiges in .22 ist.

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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Ich habe eigentlich eine sehr nette SB und auch umgängliche Behörde. Mein Plan war das ich (als Kurzwaffenschütze) auf jeden Fall eine Grüne WBK hole und wollte die Gelbe WBK auch gleich mit beantragen falls einem mal was nettes für die Gelbe über den Weg läuft. Darum habe ich dann auch meine SB gefragt wie es denn mit der gelben sei, ob ich diese füllen "müsse" oder ob die widerrufen wird wenn ich nix kaufe. Als Antwort erhielt ich das ich da schon etwas kaufen müsse da es ansonsten widerrufen wird, einen Zeitrahmen wurde mir aber nicht mitgeteilt.

Auch wenn das alles nicht wirklich im Gesetz geregelt ist, so würde ich es nicht darauf ankommen lassen dies per Anwalt und ggf. gerichtlich klären zu wollen! Ich würde einfach irgendwas in .22lr auf die Karte setzen, entweder billig bei egun geschossen oder bei einem Händler nachfragen ob er irgendwas im Paket ankaufen musste was er zur Verschrottung abgeben will weil es kein Wert hat. Dann einmal im quartal in den Verein und ein paar schuss KK machen und man ist auf der sicheren Seite! 

 

Ich kann mir kein Szenario vorstellen in dem das so nicht möglich sei! Und wenn es z.B. um einen längeren Auslandaufenthalt geht so das die Termine nicht möglich sind so müsste dies dann mit der Behörde besprochen werden weil es auch dafür Ausnahmeregelungen von der 4/6er gibt

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vor einer Stunde schrieb BlackFly:

Ich würde einfach irgendwas in .22lr auf die Karte setzen, entweder billig bei egun geschossen oder bei einem Händler nachfragen ob er irgendwas im Paket ankaufen musste was er zur Verschrottung abgeben will

Wenn man echt pleite ist, kann man das so machen... 

Ansonsten macht es keinen Sinn sich absoluten Schrott zu kaufen. 

 

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vor 12 Stunden schrieb tt22:

- die Waffe einen Tag später wieder überlassen

- "bedürfnisfrei" warten, bis die Eintragung der Waffe 10 Jahre her ist

- jetzt unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebot bis zu 10 "gelbe" Waffen erwerben

- und dann über die 10 Jahre + "Altschützenregelung" aus § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG ein Bedürfnis durch bloße Vereinsmitgliedschaft geltend machen

 

Das klingt sehr theoretisch und nach herbeireden eines Problems, das es gar nicht gibt.

Was für einen Vorteil hätte jemand bei der o.g. Vorgehensweise? Er hätte 10 Jahre lang keine Waffen, könnte nur mit Leihwaffen schießen und müsste trotzdem im Verein bleiben.

Die Regelüberprüfung bezieht sich ja auf die WBK. Wenn er kein regelmäßiges Schießen nachweisen kann ist die WBK evtl. innerhalb der 10 Jahre weg.

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vor 40 Minuten schrieb Mittelalter:

Wenn man echt pleite ist, kann man das so machen... 

Ansonsten macht es keinen Sinn sich absoluten Schrott zu kaufen. 

 

Seit die gelbe auf 10 Waffen begrenzt ist, macht es keinen großen Sinn mehr.

Zumal es gute, matchtaugliche KK-Einzellader für kleines Geld gibt, sofern man nicht Ambitionen auf den DM-Titel hat.

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also kann man zusammenfassend sagen, nichts genaues weiß man nicht und im Zweifel liegt man in der Hand der Behörde. Mein war zu Beginn auch ne Weile leer, wie meine Kasse, aber keine 10 Jahre.

Wenn er keinen Bestandsschrank hat, dann ist das günstigste wohl einen gebrauchten 0er für KW zu holen und eine KW auf gelb, die er dann dort deponiert.

Anosnten, dauerhaft Schießen zu gehen, aber partout nichts besitzen wollen, wo ist da der Sinn? Die Gesetze werden nicht mehr günstiger für uns.

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Bestandsschrank ist kein Thema, da als Jäger entsprechend weiterhin Jagdwaffen vorhanden.

 

Am Ende scheint es also nicht wirklich gesetzlich geregelt zu sein; wenn´s ganz hart auf hart kommt gibt man die gelbe WBK dann halt ab - ist ja für einen (auch) Jäger irgendwie auch kein unverkraftbarer Verlust...

 

Die Intention der ganzen Sache wäre auch nicht "Waffen weg weil keine Kohle" sondern mehr "Knatsch im Schützenverein und (daher) erstmal kein Bock mehr auf Sportschießen". Ist aber wie gesagt (jedenfalls auf absehbare Zeit noch) hypothetisch. Quasi um im Fall der Fälle die gelbe WBK zu retten...

Bearbeitet von tt22
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Weils auch hier anzahlmäßig langsam eng wird, je nach Bundesland und Behörde.

Und wenn die erstmal anfangen mit wilden Konstruktionen eine LW Eintragung zu versagen und das jagdliche Bedürfnis zu hinterfragen, stehen sie sicher nicht auf eine nachträgliche "Umschreibung" auf gelb.

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Habe hier mit 3 Behörden zu tun. Alle fragen bei Schützen mit gelber WBK nach einem gewissen Zeitraum nach wenn kein Eintrag drauf ist. Gerade erst noch passiert. Der jenige hat bei Antrag grün die gelbe mit beantragt. Hat sich jetzt einen KK Uhr gekauft, wäre sonst eingezogen worden. Das Thema hatten wir aber schon mal. Ohne Tresor übrigens keine WBK. Da kann man auch was billiges drauf lassen. Also ist finanzielle Schieflage auch kein Grund.

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Meines Erachtens macht es keinen Unterschied, ob eine gelbe WBK leer oder mit Eintragungen versehen ist, denn in beiden Fällen erfolgt alle fünf Jahre eine Bedürfnisprüfung. Wie diese ausfällt, ergibt sich immer aus dem Einzelfall. Stets zu beachten ist hier auch § 45 Abs. 3 WaffG mit diversen Ausnahmemöglichkeiten.

 

Insofern kann es zu diesem Thema keine pauschale Antwort geben.

 

Gruß SBine

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