Zum Inhalt springen
IGNORED

WBK trotz Eintrag im Bundeszentralregister?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo erstmal, ich muss leider eingestehen, dass ich vor ein paar Jahren Mist gebaut habe. Dumm wie ich war habe ich im Supermarkt etwas geklaut und wurde erwischt. Der Ladendetektiv rief die Polizei und die nahmen meine Daten auf, worauf ich einen Brief mit einer Zahlungsaufforderung erhielt. Ich musste ca 180 Euro zahlen und habe davor und danach nie wieder eine Straftat begangen. Ich musste seit meinem Vergehen schon mehr als einmal ein erweiteretes Führungszeugnis beantragen und in diesem stand nichts drin, aber meine Recherche im Netz hat ergeben, dass im Zentralregister dso ein Ladendiebstahl 5 Jahre vermerkt bleibt (Es ist weniger als 5 Jahre her).

Soweit ich weiß, schaut die Waffenbehörde direkt in das Bundeszentralregister und nicht nur in das Führungszeugnis. Sollte ich also lieber warten, bis 5 Jahre verstrichen sind, bis ich die WBK beantrage? Außerdem haben manche Quellen davon gesprochen, dass einmalige Strafen under 30 Tagessätzen nicht berücksichtigt werden, weiß da jemand genaueres?

Danke schonmal für die Antworten.

Geschrieben

Der Ladendetektiv hat mich erwischt, mir Handschellen angelegt und mich erstmal in ein Büro gebracht, wonach er die Polizei rief. Ich wusste nicht, wie sowas normalerweise abläuft, da ich noch nie in so einer Situation war. Die Polizisten waren auch nicht davon angetan, dass er mir einfach Handschellen angelegt hat. Rausreden will ich mich nicht, das war natürlich falsch was ich getan habe, aber anscheinend hat der Ladendetektiv etwas über die Stränge geschlagen.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb 9mm-Mann:

Soweit ich weiß, schaut die Waffenbehörde direkt in das Bundeszentralregister und nicht nur in das Führungszeugnis

Richtig.

vor 1 Stunde schrieb 9mm-Mann:

Sollte ich also lieber warten, bis 5 Jahre verstrichen sind, bis ich die WBK beantrage?

Das Problem ist: wenn du beantragst und das abgelehnt wird, steht das auch drin bei deiner Behörde. Somit wird die nächsten Jahre auch bei einem Umzug die Behörde sehen, dass da mal was abgelehnt wurde - auch wenn der Versagungsgrund ggf. gar nicht mehr da ist.  Ich bin kein Anwalt - hier gibt es aber sehr viele die rechtlich was drauf haben - warte mal ab bis die sich melden.

 

Wie lange ist das ganze her und wie lange ist noch dein Wartejahr? Aufgrund welchem Bedürfnis möchtest du etwas beantragen?

Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb Fussel_Dussel:

Normalerweise wird doch ein LaDi zwischen dir und dem Geschäft geklärt. Eine Anzeige ist da nicht zwangsläufig.

Eine Anzeige folgt immer.

 

Aber erstens darf der Ladendetektiv keine Handschellen anlegen und zweitens, wenn man freiwillig mit ins Büro kommt und sich ausweisen kann wird auch keine Polizei gerufen. Die Anzeige erfolgt später.

  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 1
Geschrieben

Die Zahlungsaufforderung kam vom Staat.

 

Ja der Ladendetektiv war insgesamt ziemlich krass drauf und hat auch direkt mit Gewalt gedroht, wenn ich nicht kooperiere. Was ich getan habe und ich habe mich auch ausgewiesen, der schien einfach sehr schlechte Laune gehabt zu haben.

 

Dann werde ich wohl leider noch länger warten müssen. Ich werde aber mal beim Bundesamt für Justiz anrufen und fragen, wie lange das da noch drin stehen wird.

Geschrieben

180 Euro Strafe sind ein Witz. Welchen Wert hatte das Diebesgut?

 

Hatte die „Zahlungsaufforderung“ Wörter wie „Strafbefehl“ oder „Einstellung nach §153a StPO“ enthalten? Falls „Strafbefehl“, wie viele Tagessätze wurden verhängt?
 

Wenn Dir der zeitnahe Erwerb wichtig ist, würde ich es einfach mal versuchen und zwar ohne den „Testballon“ kleiner Waffenschein. § 5 WaffG führt die Gründe auf, wann eine Person unzuverlässig ist. Wenn das wirklich die erste Straftat war und nicht mehr als 60 Tagessätze verhängt wurden (wovon ich sicher ausgehe), würde ich den Antrag stellen.

Geschrieben (bearbeitet)

Ich sehe das anders als die ogiben Schreiber und schließe mit P22 an. Ein einmaliger Ladendiebstahl rechtfertigt keine Ablehnung der WBK.

 

Im Bundeszentralregister wird zwar nachgeschaut, aber wenn du keine Tagessätze oder Verurteilungen aufgebrummt hast, wird dort auch keine Ablehnung erfolgen.

 

Beispiel: Ein Sportschütze bei uns hatte eine "Rauferei" mit gegenseitiger Anzeige (ich kenne die Story nicht, natürlich sind immer die anderen Schuld ;) ), bei dem Antrag wurde ihm nur gesagt, dass man es im BZR gesehen hätte. Also nach dem Motto "wir sehen das schon, nur damit du das weißt".

 

Ich würde an deiner Stelle die WBK beantragen.

Bearbeitet von DaTaXi
P22 hat schon geantwortet
  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 1
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb kommandant:

Warte es ab, bis die 5 Jahre um sind.

Du musst eh erstmal ein Bedürfnis beantragen, das ist dann ein Jahr gültig. 

Hmmm, wo genau ist da ein Tipp beschrieben?

 

Ich persönlich würde wegen einem LaDi nicht so lange warten, wenn es mir wichtig wäre, also beantragen.

Ansonsten Fachanwalt kontaktieren und die paar EUR investieren. Bei den heutigen Munitionskosten ist das kein Aufwand mehr.

Geschrieben
Gerade eben schrieb DaTaXi:

(Frage für einen Freund)

Nutzt sich der Spruch nicht irgendwann ab? :unsure:

 

Ansonsten schließe ich mich meinen Vorrednern an, ein Ladendiebstahl dürfte keine Aberkennung der Zuverlässigkeit begründen (und nur über die sprechen wir ja hier). Ein Blick ins Gesetz sollte das bestätigen (die relevanten Stellen habe ich fett markiert, die nicht relevanten ausgelassen):

 

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__5.html

 

Zitat

Waffengesetz (WaffG)
§ 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens oder
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. [...]
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
1.
a) die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b) die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c) die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. [...]

 

Wir halten also zunächst mal fest, es geht nur um "die Regel", da sind schon mal Ausnahmen (seitens der Waffenbehörde) zu deinen Gunsten möglich. Des Weiteren sprechen wir mit Sicherhiet über eine "geringere Geldstrafe", es müsste also zwei "Vorfälle" gegeben haben, und selbst dann gilt immer noch "die Regel". Dem Buchstaben des Gesetzes nach bist du also schon hier safe.

 

Dann noch - das müssen / sollten Juristen oder Besserwissende beurteilen - ist eine "Zahlungsaufforderung" wirklich eine "rechtskräftige Verurteilung?! Selbst, wenn da "Strafbehehl" draufsteht? Ist das ein richterlicher Erlass? Dann hätte es doch ein Verfahren geben müssen, oder?

  • Gefällt mir 3
  • Wichtig 2
Geschrieben

Sich auf die Löschfristen zu BZR-Einträgen zu verlassen, macht wenig Sinn, weil die bei Anträgen ebenfalls angehörte Polizei auch stets ältere Erkenntnisse parat hat.

 

Wenn das mit dem Ladendiebstahl aber alles ist und die Bestrafung unter 60 TS erfolgte, liegt keine Regelunzuverlässigkeit vor.

 

Selbst wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, würde eine Versagung des Antrags im übrigen nur dann erfolgen. wenn der Antrag vorher (auf die erforderliche Anhörung hin) nicht zurückgezogen wird.

 

Gruß

SBine

 

 

Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb DaTaXi:

Was soll den ein Fachanwalt bringen?

Der, den ich kontaktieren würde, sagt dir recht sicher, ob eine WBK-Beantragung unter diesen Umständen lohnend ist. Bei aller Liebe - zuverlässiger als WO.

Geschrieben

Früher.... vor noch nicht zu langer Zeit.... Da ist man einfach mal dem  entsprechenden Sachbearbeiter der Waffenbehörde  besucht .

 

Hat sich vorgestellt und mit ihm geredet . 

Hat ihm das Problem und den Vorfall erläutert .

Und oh Wunder , es stellte sich raus , daß er ein Mensch ist .

WBK  wird erteilt . 

Und das mit dem Reden geht auf dem kleinen Dienstweg . Ohne das irgendein Antrag gestellt wurde , und dann eine Ablehnung oder ähnliches in  die eigene Akte kommen. 

 

Aber heute wird immer direkt nach dem Fachanwalt geschrien . 

 

Ich habe bei einigen Behörden im persönlichen , freundlichen Gespräch für mich mehr erreicht , als der Anwalt für gutes Geld nicht geschafft hätte. 

 

  • Gefällt mir 13
  • Wichtig 1
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Sgt.Tackleberry:

 

Dann noch - das müssen / sollten Juristen oder Besserwissende beurteilen - ist eine "Zahlungsaufforderung" wirklich eine "rechtskräftige Verurteilung?! Selbst, wenn da "Strafbehehl" draufsteht? Ist das ein richterlicher Erlass? Dann hätte es doch ein Verfahren geben müssen, oder?

 

Ein gültig gewordener Strafbefehl steht einem Urteil gleich. (§410 (3) StPO)

 

@raze4711 Früher hat man auch gesagt "Gehe nicht zum Fürst, wenn Du nicht gerufen wirst."

Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb raze4711:

Ich habe bei einigen Behörden im persönlichen , freundlichen Gespräch für mich mehr erreicht , als der Anwalt für gutes Geld nicht geschafft hätte. 

Leider sind die Besuche in den Behörden zumindest in SLS immer noch nicht erlaubt. Am Telefon wenn man dort unbekannt ist würde ich mir verkneifen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb Fyodor:

 

Aber erstens darf der Ladendetektiv keine Handschellen anlegen 


Ja, ich glaube auch, dass ich hier verarscht werde …

 

Mein Rat wäre daher in den WBK - Antrag zu schreiben, dass man die Waffe braucht, um endlich mit den Ladendiebstählen aufhören zu können und im Bereich Banken tätig werden zu können.

 

Alternativ den KWS beantragen.

Bearbeitet von EkelAlfred
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb raze4711:

Früher.... vor noch nicht zu langer Zeit.... Da ist man einfach mal dem  entsprechenden Sachbearbeiter der Waffenbehörde  besucht .

 

Hat sich vorgestellt und mit ihm geredet . 

Hat ihm das Problem und den Vorfall erläutert .

Und oh Wunder , es stellte sich raus , daß er ein Mensch ist .

 

Früher(TM) war der Sachbearbeiter mit hoher Wahrscheinlichkeit auch noch ein Mensch. Heute ist es ein Glückspiel ob man nicht eine(n|X) Sachearbeiter:(in|X) trifft, also kurz gesagt eine grüne Null.

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Fyodor:

Aber erstens darf der Ladendetektiv keine Handschellen anlegen und zweitens, wenn man freiwillig mit ins Büro kommt und sich ausweisen kann wird auch keine Polizei gerufen. Die Anzeige erfolgt später.

Riecht etwas nach räuberischen Diebstahl!

Geschrieben
vor 37 Minuten schrieb drummer:

 

Früher(TM) war der Sachbearbeiter mit hoher Wahrscheinlichkeit auch noch ein Mensch. Heute ist es ein Glückspiel ob man nicht eine(n|X) Sachearbeiter:(in|X) trifft, also kurz gesagt eine grüne Null.

 

Komisch , es gibt hier ganz viele User die ein gutes Verhältnis zu ihre. Sachbearbeiter habe  , und nicht jeden Voreintrag vom Fachabwalt formulieren lassen . 

 

 

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.