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IGNORED

AR15 Lower anmelden


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Geschrieben
vor 48 Minuten schrieb HangMan69:

wobei "gebührenverordnungen" ja auch immer sinnvoll erstellt werden!

Meine Behörde hat mir schon gesagt ich solle froh sein dass es so günstig wäre. Wenn sie die Arbeitszeit korrekt umlegen würden wäre das deutlich teurer...

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb CZM52:

jeder mit nem Laser? Oder ganz klassisch, Schlagzahlen...

Genau, er hätte auch vorher schon eine Nummer selbst einschlagen und damit anmelden können. Mir würde da „1“ in den Sinn kommen.

Geschrieben (bearbeitet)

Die BDS Ansicht das es sich um keinen Erwerbsvorgang handle ist schon ein ulkiger waffenrechtliche Strohmann. Davon ist in §58 ja auch gar nicht die Rede. Sondern von der Erlaubnis zum Besitz...

Bei allem Gebührengebruddel hier sollte man auch die positive Seite sehen, wenn man obenauf keine Bedürfnisbescheinigung benötigt, weil die Behörde geschmeidig §14 Abs 2 weit auslegt.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Ich finde die Argumentation des BDS schon richtig. Ich habe den Lower legal erworben und das ich jetzt nachträglich es Bedürfnis nachweisen soll finde ich nicht. 

 

Wenn es nur um die Gebühr ginge hätte ich wahrscheinlich ein bißchen gemeckert und bezahlt. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Stunden schrieb Hauptgefreiter:

Ich finde die Argumentation des BDS schon richtig. Ich habe den Lower legal erworben und das ich jetzt nachträglich es Bedürfnis nachweisen soll finde ich nicht. 

Und im BDS herrscht bundesweit darüber  scheinbar keinesfalls Einigkeit, LV7 z.B. bietet Formulare für die Bedürfnisbestätigung für erlaubnispflichtige Teile an... 

 

Nach §58 musst du eine Erlaubnis zum Besitz nach §10 oder gleichgestellt beantragen. Für Erlaubniserteilung ist nach §4 ist die Glaubhaftmachung des Bedürfnis erforderlich.

Der Kasus Knaktus ist einfach, das im Vorfeld von verschiedenen Akteuren etwas von "Altbesitzregelung" verbreitet wurde. Das war einfach nicht zutreffend und blamabel für die deutsche Waffenlobby, die sich hier mit Falschbehauptungen über den Tisch hat ziehen lassen ob wohl der Buchtabe des §58 eindeutig ist: Herausgekommen eine Übergangsregelung. Eigentlich sogar eine zweistufige: Zwischen Verkündung und In-Kraft-treten der Übergangsregelung lag ein halbes Jahr, so das jeder, der einen Lower für Bares loswerden wollte, diesen prinzipiell noch verkaufen konnte, z.B. an jemanden welcher der Altbesitzlegende geglaubt hat. Meiner Beobachtung nach ist da vor dem 1.9.2020 keineswegs der Preis der Teile eingebrochen, eher im Gegenteil...

 

Eine echte Altbesitzregelung(so wie im WaffG 71/76) hätte klar und ausdrücklich von der Voraussetzung des §4 Abs. 1 Nr. 3.(Sachkunde) und Nr. 4(Bedürfnis) befreit. Genau das wurde nicht gemacht.

 

Das nun einige Behörden(nicht alle..) das Bedürfnis Kraft vorhandener WBK ohne weitere Bescheinigung als nachgewiesen betrachten, ist Glück der Altbesitzer.

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Moin!

 

Hat es schon jemand in Berlin geschafft, Bestandslower eintragen zu lassen? Als ich den letzten Infobrief des BDS bekam, dachte ich schon „Oh, toll, jetzt passiert endlich was!“ Nur um danach ernüchtert feststellen zu müssen, dass der BDS das Problem schlicht ignoriert. 

Geschrieben

Hallo zusammen,

eine Frage : bin ich richtig informiert das ich bis 01.09.2021 nun alle Magazine über 10 Schuß und alle Lower / Upper

die ich bisher frei gekauft habe anmelden oder vernichten muß ?

Denn dann sollte ich das eiligst anmelden.

Danke , !

Geschrieben

Hallo an Alle,

 

wollte gerade meine Bestandslower eintragen lassen, da wurde mir von der Sachbearbeiterin gesagt es sei nicht nötig da der Erwerb vor 01.09.2020 war:


Markierung und Registrierung von Waffen  

Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind künftig gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in Waffenbüchern zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden. 
Komplettwaffen brauchen nur auf dem Lauf (Langwaffen) bzw. auf dem Griffstück (Kurzwaffen) markiert werden. 
Das Gesetz findet nur auf künftig separat gehandelte Teile von Waffen Anwendung. Teile von Waffen, die bereits im Besitz sind, müssen entgegen der ursprünglichen Regelungsabsicht der Bundesregierung nicht im Nachhinein erfasst werden.

 

Quelle: https://landratsamt.landkreis-guenzburg.de/fileadmin/redaktion/Amt-Portal_Pdf/Bürgerservice/Sicherheit__Gewerbe__Gesundheit__Verbraucherschutz/Waffen_und_Sprengstoff/Waffen/Aktuelle_AEnderungen_im_Waffenrecht.pdf

 

Jetzt bin ich total verwirrt.

 

Gruß 

Alex 

Geschrieben (bearbeitet)

tja, dann sag deinem sb mal er sollte sich schnellstens auf "den neusten stand" bringen was das (w)affengesetz angeht!!!

denn du MUSST die lower eintragen lassen!!!

und er MUSS diese eintragen...

Bearbeitet von HangMan69
Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Domenicus:

Mal interessehalber, wie sieht der Fall für einen Sportschützen aus, der einen Lower, aber keine passende Hauptwaffe hat, weil Lower kann man ja immer mal brauchen?

Was soll damit sein?

Magazine, wesentliche Teile etc. stehen für sich, die müssen keiner Waffe zugeordnet sein.

Geschrieben

Nein, siehe BKA-Leitfaden, dort beim M14.

Wenn ich mich richtig erinnere, stand die Abzugsgruppe in der ersten Version des Leitfadens tatsächlich als EWB-pflichtig drin, wurde aber korrigiert.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Raiden:

Wenn ich mich richtig erinnere, stand die Abzugsgruppe in der ersten Version des Leitfadens tatsächlich als EWB-pflichtig drin, wurde aber korrigiert.

Ja, Deine Erinnerung stimmt genau, sagt mein Archiv:

 

 

BKALeitfadenAbzugM14.jpg

Geschrieben

So richtig klar geht aus dem BKA Leitfaden mMn nicht hervor  war beim AR15 nun wesentliches Teil wird. Kann ich meinen Griff und Abzug am Lower jetzt noch wechseln oder benötige ich jetzt zukünftig eine Erlaubnis dafür weil das Stück Plaste wie das Griffstück einer Pistole behandelt wird?

Geschrieben

 

Meine beiden zusätzlichen bzw. Wechsellower sind schon seit 2007 eingetragen, allerdings auf der Rückseite unter Amtliche Eintragungen:

Dort steht

H. XXX besitzt zu Lfd. Nr. 2 [mein OA-15] auch folgende Griffstücke:

1. Griffstück Sabre Defence XR-15 [Seriennummer 1]

2. Griffstück Sabre Defence XR-15 [Seriennummer 2]

Keine Ahnung, ob das in dieser Form reicht. 

Muß ich halt erfragen.

 

 

Grüße

 

Iggy

 

Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb Phosgen:

Kann ich meinen Griff und Abzug am Lower jetzt noch wechseln

klar, der Griff als solcher, Abzug, buffer tube etc. sind nach wie vor frei. Die neue Einstufung betrifft nur den reinen Lower als Gehäuseteil, dieser muss ggf vor September angemeldet werden, sofern es sich um einen 2./zusätzlichen Wechsel-Lower handelt. Ob man den Wechsel-Lower als solchen dann noch wechseln darf ohne dass es als Waffenherstellung gilt, ist eine andere Frage und wurde schon heiß diskutiert...

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