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IGNORED

Mit Voreintrag keine Munition kaufen?


Siebenstein

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Hallo,

 

irgendwie bin ich nun verwirrt. Ich habe einen Voreintrag für einen 9mm Halbautomat. Es steht in meiner WBK lediglich das Kalibier und der Munitionserwerb ist ebenfalls gestempelt. Der Händler hat mir daraufhin meine gekaufte Waffe + die bestellte Munition gesendet.

 

Mein Waffengeschäft um die Ecke konnte mir mit diesem oreintrag aber keine zusätzliche Munintion verkaufen. Er hätte mir aber eine Waffe auleihen können und mir dann auch gleich Munition mitverkaufen können.

 

Wo ist das der Sinn ?

 

Grüße

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Ohne jetzt die ganzen alten Threadszu lesen, in meinen WBK`s steht : " Berechtigt zum Erwerb und Besitz von für die Waffe bestimmter oder zugelassener Munition"

 

Für DIE WAFFE, nicht für den Voreintrag. Frankonia hat mir damals auch keine Munition auf den Voreintrag verkaufen wollen , die Waffe schon.

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vor 5 Minuten schrieb Raiden:

Es heißt nunmal ...

Aha.

In dem Voreintrag steht dann:

Spalte 1 lfd.Nr.: X, Spalte 2 Art: Kat. B halbautom Büchse, Spalte 3 Munitionsbezeichnung/Kaliber: 9 mm Luger, Spalte 4 Berechtigt zum Erwerb bis zum (Dienstsiegel): XX.XX.2020, Eintragungen in die Spalten 5 u. 6 erfolgen erst nach dem Erwerb/der Erwerbsanzeige, Spalte 7 Berechtigt zum Erwerb und Besitz von für die Waffe bestimmter oder zugelassener Munition (Dienstsiegel) JA (Dstsiegel), Spalten 8, 9 u. 10 werden nach erfolgter Erwerbsanzeige durch die Ordnungs-/Erlaubnisbehörde ausgefüllt.

Die Erlaubnis zum Munitionserwerb bezieht sich auf die Eintragungen in den Spalten 2 u. 3 und wird nicht jeweils einzeln auf die spezielle Waffe, welche in den Spalten 5 u. 6 eingetragen ist, beschränkt.

Wäre es wie hier behauptet anders, dann müsste der ambitionierte Schütze, der sich gerade sein viertes AR im Kal. .223 Rem. zugelegt hat auch vier Mal den entsprechenden MunErwerb genehmigen lassen.

Dies würde zwar die Gemeindekasse freuen, ist aber natürlich Quatsch.

 

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vor 3 Minuten schrieb cartridgemaster:

Wäre es wie hier behauptet anders, dann müsste der ambitionierte Schütze, der sich gerade sein viertes AR im Kal. .223 Rem. zugelegt hat auch vier Mal den entsprechenden MunErwerb genehmigen lassen.

 

 

 

 

Nö, solange er den einen hat ist ja alles gut.

 

Ansonsten kommt das Thema alle paar Wochen, und ein Ergebnis gabs nie.

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vor 5 Minuten schrieb cartridgemaster:

Die Erlaubnis zum Munitionserwerb bezieht sich auf die Eintragungen in den Spalten 2 u. 3 und wird nicht jeweils einzeln auf die spezielle Waffe ...

Deshalb stempeln manche Waffenbehörden das Feld auch erst ab, wenn die Waffe (von ihnen) registriert wird. Da darf der verehrte Sportschütze nochmal hin und her fahren ... da er dann ja zwar mit Waffe, aber ohne Mun da steht.

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vor 52 Minuten schrieb Raiden:

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.

Dann war es doch nicht so schlecht, daß der böse Händler in die schöne neue teure WBK gekritzelt = eingetragen hat? Die nächste "Verbesserung" seit 1.9.20?

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vor 32 Minuten schrieb MAHRS:

Deshalb stempeln manche Waffenbehörden das Feld auch erst ab, wenn die Waffe (von ihnen) registriert wird. Da darf der verehrte Sportschütze nochmal hin und her fahren ... da er dann ja zwar mit Waffe, aber ohne Mun da steht.

Der verehrte Sportschütze muss nach erfolgtem Waffenkauf ohnehin nochmal zur Behörde um sie eintragen zu lassen, dann könnte auch der Stempel mit gemacht werden, selbst wenn es eine Behörde verkniffen eng sieht.... meine stempelt die Muni immer mit dem Voreintrag
.... und hin fahren gibts hier nicht mehr .... keine Vorsprachen wegen Corona also nur per Einschreiben oder in den Amtsbriefkasten hin und nur per Einschreiben zurück. Dauert sensationelle 2 Tage plus 1 Tag Post. O-Ton Mitarbeiterin "so lange behalten wir die WBK's nicht".

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Streng genommen ist er Eintrag einer Munitionserwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte ohne Waffe nicht möglich, da rechtswidrig:

In §10 wird lediglich die Möglichkeit genannt wird, die Munitionserwerbsberechtigung für eine eingetragene Schusswaffe zu erteilen ansonsten nur über MES. Das wurde hier schon mehrfach richtig dargestellt.

 

Nun zum großen ABER: Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt besitzt Wirksamkeit.

Das wird gerne übersehen und dann irgendwelche eigenwilligen juristische Konstrukte daraus gebastelt.

 

Es gibt nur zwei möglichkeiten: Berechtigung eingetragen und und gesiegelt und damit gültig, oder nicht. Tertium non datur.

 

Damit ist eine WBK  mit offenem Voreintrag und eingetragener Munitionserwerbsberechtigung zunächstmal wirksam. Dem Antragsteller wird beurkundet, das er "Berechtigt zum Munitionserwerb" ist. Er kann natürlich gegen diesen Verwaltungsakt klagen, wenn er möchte......

 

Als Überlasser halte ich mich an das, was in der Urkunde steht und wenn da steht "Berechtigt" wird sich die Behörde schon was dabei gedacht haben. Es werden ja auch MEB für WEchselsystem eingetragen, obwohl in §10 nicht vorgesehen...

 

Aus Sicht des §1(öffentliche Sicherheit) auch völlig unbedenklich, Wenn ich jemandem eine WBK für eine Schusswaffe erteile ist er automatisch auch Leih-berechtigt, inklusive Munition. Warum er unter diesem Gesichtspunkt keine Munition kaufen können soll ohne die Waffe eingetragen zu haben lässt sich aus dem Sicherheitsgedanken nicht herleiten. 

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 33 Minuten schrieb HillbillyNRW:

Werdet Wiederlader, habt ihr mit solchem Driss keine Probleme mehr.

Na ja, du kannst dir dann zwar jedes Kaliber laden und darfst deine selbst geladenen Patronen auch besitzen.

An den Erwerbsregeln für Fabrikmunition ändert das aber nichts.

 

Bei mir war es bislang immer so, dass ich Munition erwerben durfte, wenn der Händler die Waffe bereits in die WBK eingetragen hatte (auf grün natürlich nur bei Munerwerb).

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vor 16 Minuten schrieb matokla:

§34?

§ 34 (2) WaffG, alte Fassung:

Zitat

(2) 1 Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

 

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Danke fürs Zitieren. Allerdings steht in der noch gültigen WaffVwV zu §34:

 

"Die Eintragungs- und Anzeigepflicht des gewerblichen Überlassers besteht nicht ausschließlich bei einem auf eine WBK gestützten Vorgang, sondern auch dann, wenn es sich um eine sonstige, funktional gleichgestellte Berechtigung, nämlich den Jagdschein oder die Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2, handelt (§ 34 Absatz 2 Satz 1)."

 

Klarheit wirds wohl erst wirklich geben, wenn die neue Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz vom 1.9 rauskommen.

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Habe auch gerade letzte Woche nen Voreintrag bekommen und mich gewundert das der Stempel zum Munitionserwerb schon drin ist. Nach neuem NWR eigentlich Blödsinn, da der Händel die Waffe nicht mehr eintragen darf und die WBK nochmal zur Behörde muss.

 

In Zeiten vor NWR2 war das ja OK ... Hab ne Waffe auf Voreintrag gekauft, Händler trägt Waffe ein und ich kann mit neuer Waffe und zugehöriger Mun aus dem Laden gehen.

Aber jetzt mit NWR2 ??? 

 

Btw. auf Überlassung war ja immer schon Besitz von Munition möglich

Bearbeitet von scotty600
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