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IGNORED

Mit Voreintrag keine Munition kaufen?


Siebenstein

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vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Um die Erwerbsberechtigung zu prüfen, braucht der Waffenhändler nach wie vor die WBK. Nur mit einem Stammdatenblatt dürfte es sich in der Regel nicht zufrieden geben (außer er kennt diesen Kunden bereits mit seinen Erlaubnissen).

Und da reicht keine Kopie - ggf. mit telefonischer Nachfrage bei der Behörde?

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vor 31 Minuten schrieb Sebastians:

Kann das jeder Händler?

Eine evtl. widerrufene WBK muss doch im NWR trotzdem erstmal von einem Menschen als "widerrufen" eingetragen werden?

Das NWR ist doch dann nicht taggenau?

Das ändert nichts.

Von einem Widerruf und der damit verbundenn Anordung die WBK binnen Frist zurückzugeben, konnte ein Händler bis dato auch nichts wissen.

Glaskuglen muss der nicht, widerrufen ist sie, wenn widerrufen drinsteht

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Ich habe im Dezember vergangenen Jahres eine Erwerbsberechtigung (Voreintrag) für eine Kurzwaffe bei meiner Erlaubnisbehörde (LRA) beantragt. Dem Antrag wurde entsprochen.

Bei Rücksendung meiner WBK mit dem entsprechenden Voreintrag wurde ich im beiliegenden Anschreiben seitens der Behörde explizit darauf hingewiesen, dass der überlassende Händler (Berechtigter gem. § 21 WaffG) KEINE Eintragungen in der WBK zu machen habe, sondern dass die Vervollständigung des Eintrages auf der Grundlage meiner Erwerbsanzeige AUSSCHLIESSLICH durch die Erlaubnisbehörde NWRG-konform vorgenommen werde.

Dies wurde dem Händler auch so deutlich mitgeteilt.

Nach dem Kaufabschluss wurde mir die Waffe zusammen mit der WBK zugeschickt.

Natürlich hatte der Händler, entgegen der unmissverständlichen Anweisung der Behörde seinen Eintrag in das WBK-Dokument geschmiert.

Den telefonisch mitgeteilten Kommentar meines zuständigen Sachbearbeiters gebe ich hier jetzt nicht wieder. :016: :bump:  :keulebaeh:

 

Bearbeitet von cartridgemaster
Textkorrektur
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Wenn ein Händler das Originaldokument vorliegen haben möchte, ist das seine nicht zu beanstandene Entscheidung und vollkommen rechtskonform. Genau wie der Abgleich mit dem Personalausweis.

Wem das nicht passt, kann woanders einkaufen. Der Händler nimmt seine Pflichten einfach nur genau und Kopien sind eben Kopien. Nichts weiter.

Als Hilfsmittel gibt es seit dem 01.09. dann die Überlassungsabsicht im NWR.
Eigentöich verwunderlich die Ausnahme zur regel zu erklären.
 

Zitat

§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt. Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9 des Waffenregistergesetzes

 

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