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Neues zu alten Magazinen


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Geschrieben

Aktuelle Sichtweise zu den großen Magazinen / -Körpern?

 

Erfüllt das Gehäuse (Blechhülle) eines Wechsel-Magazins, auch wenn dort keine weiteren Teile mehr vorhanden sind (Zubringer, Feder, Bodendeckel usw.) immer noch den Status des "Magazins" und fällt unter die Regelung?

 

 

 

 

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb lemmi:

Aktuelle Sichtweise zu den großen Magazinen / -Körpern?

 

Erfüllt das Gehäuse (Blechhülle) eines Wechsel-Magazins, auch wenn dort keine weiteren Teile mehr vorhanden sind (Zubringer, Feder, Bodendeckel usw.) immer noch den Status des "Magazins" und fällt unter die Regelung?

 

 

 

 

Jep, auch die "Hülle" ohne irgendwas ist Pfui.

GANZ GENAU DIE HÜLLE.

 

Der Rest ist egal.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb lemmi:

Aktuelle Sichtweise zu den großen Magazinen / -Körpern?

 

Erfüllt das Gehäuse (Blechhülle) eines Wechsel-Magazins, auch wenn dort keine weiteren Teile mehr vorhanden sind (Zubringer, Feder, Bodendeckel usw.) immer noch den Status des "Magazins" und fällt unter die Regelung?

 

 

 

 

 

 

 

Geschrieben
vor 52 Minuten schrieb JuergenG:

Und was ist denn nun der berühmt-berüchtigte Magazinkörper?

Das war nicht die Frage 

lies die nochmal genau!

 

 

das der magazinkörper natürlich auch verboten ist ist klar, aber eben als Körper, nicht als Magazin 

Geschrieben

Macht die Mitlesenden doch nicht absichtlich noch durcheinanderer 🥴

 

Frage von @Lemmi war zwar genaugenommen, ob Magazinkörper als Magazin gilt. Rechtlich nicht, weil es ohne Anbauteile gar keine Patronen aufnehmen kann.  
Nur hat man eben einen inhaltsgleichen Paragraphen draufgesetzt, wo es nur um das Gehäuse/Körper geht. Mit den gleichen zahlenmäßigen Begrenzungen.
(Obwohl das leere Gehäuse zwar erst recht keine Patronen aufnehmen kann, die ganze Definition unscharf ist usw., aber mit dieser Spitzfindigkeit wird man vor keinem Gericht der Welt durchkommen.) Das Gehäuse alleine ist genauso schlimm wie das ganze Magazin.

 

Problem in der Praxis wird höchstens das "kleinste nach Herstellerangabe verwendbare Kaliber" sein. Die Gehäuse sind in vielen Fällen ähnlich oder gleich.
Gerade bei spärlich beschrifteten Spezialkaliber-Blechkästchen sollte man schon aufpassen, dass die ursprünglich vom Hersteller eingeschlagene Kaliberbezeichnung niemals duch Rost oder Lackierung unkenntlich wird.

Ansonsten könnte es später fatale behördliche Fehleinschätzungen geben, wem dieser Körper eigentlich gehört und wie gefräßig er ist.
Sokommt es bekanntlich auch bei der kleinen Walküre und dem Beowolf, oder wie heißen die korrekt?

Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb Proud NRA Member:

(weil vom Hintern her identisch)

Ja, ich glaube das ist genau die alte Geschichte die ich meinte.

 

Wo er fragt: warum hast du so einen kleinen Kopf?
Sie fragt zurück: warum hast du so eine breite Schulter?
Und er antwortet: Damit auf keinen Fall mehr als 10 von uns in Großmutters Haus passen!

 

Oder so ähnlich. Mit Märchen hab ichs nicht wirklich, war nur ein Nebengedanke...

Geschrieben
Am 17.6.2021 um 09:26 schrieb kommandant:

Und was macht der Schütze dann mit dem 9-Schuss Magazin, welches beim Kauf der Waffe beiliegt?

Das würde ja durch die Montage eines Followers für .223 zu einem verbotenen Gehäuse mutieren?

In dem Fall erstaunlicherweise mal nicht, da zählt lt. Gesetz die "Angabe des Herstellers".
Optimalerweise im Gehäuse eingeschlagen oder -gegossen.


Wenn ab Werk 450 BM draufsteht, dann spielt die bloße Möglichkeit eines Followertauschs offenbar keine Rolle.
Tatsächlich machen würde man das vorsichtshalber wohl eher nicht...

 

Theoretisches Problem ist eher ein (z.B..) 450 BM Magazin *ohne* jegliche Beschriftung.
Der leicht wechselbare Follower alleine beweist nicht viel.
Es könnte dann im schlimmsten Fall unklar sein, was das Gehäuse eigentlich ist oder ursprünglich war.

Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb Balam:

Es könnte dann im schlimmsten Fall unklar sein, was das Gehäuse eigentlich ist oder ursprünglich war.

Noch besser. Du hast mehrere Magazine für verschiedene Kaliber, die gleiche "Magazinkörper" verwenden. Du bist Dir auch nicht sicher, ob Du nach dem Putzen immer den gleichen Follower mit dem gleichen Gehäuse gepaart hast. Was nu?

Geschrieben

DAS ist dann wirklich ein Problem, welches nach deutschem Recht wohl nicht lösbar ist! 😆

 

Kann man sich höchstens drauf berufen, die Gehäuse am spezifischen Ölgeruch oder ihrer spirituellen Aura auseinanderhalten zu können -

und drauf setzen, das für die Behörde das Gegenteil nur schwer beweisbar sein dürfte!! ;)

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Stunden schrieb Balam:

DAS ist dann wirklich ein Problem, welches nach deutschem Recht wohl nicht lösbar ist! 😆

Ist es strafbar, SachbearbeitendInnen für Waffenrecht durch unlösbare Logikaufgaben in die thermische Überlastung des Gehirns zu treiben? Frage für einen Freund.

 

Noch eine bessere: Ich habe ein paar Reste bei mir gefunden. Einen Magazin für .450, bei dem mir allerdings der Follower verlorengegangen ist. Weiterhin einen Follower für .223, den ich selbstverständlich nie in besagtes Magazin einsetzen würde. Darf ich die beiden Dinge im Set verkaufen?

Bearbeitet von Proud NRA Member
Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Magazin für .450, bei dem mir allerdings der Follower verlorengegangen ist. Weiterhin einen Follower für .223, den ich selbstverständlich nie in besagtes Magazin einsetzen würde.

Woher willst du denn wissen ob der Follower überhaupt passt?
Die Möglichkeit des verbotenen Zustands lässt sich gar nicht feststellen ohne ihn herbeizuführen. Wie bei Schrödingers Katzenkiste.

 

Besser nicht anfassen oder zu genau hingucken, so ein Fluktuationszustand kann ganz schnell kippen und einen Riss im Raum-Zeit-Gefüge verursachen.

  • 4 Wochen später...
  • 2 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)

Gemäß aktuellem BDS-Infobrief ist  eine Blockierung zur Nutzung verbotener Magazine nicht notwendig, der (temporäre) Wechsel auf Kat.A hätte keine Folgen.

Hört sich ja nicht schlecht an, aber diese Aussage direkt von höchstoffizieller Quelle wär vielleicht schon etwas mehr wert.

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Raiden:

der (temporäre) Wechsel auf Kat.A hätte keine Folgen..

Das war der Punkt, der mir auch aufgefallen war. Dürfen dann, wenn es kein sportliches Schiessen ist, z. B. jagdliches Übungsschiessen, doch noch erlaubterweise mehr als 10 in der LW im Magazin sein?

Geschrieben

Aktuelles aus dem Kreis Recklinghausen / NRW

 

Die Anmeldung der Magazine hat hier exakt einen Tag gedauert, die Zustellung der Unterlagen 8 Tage. Meine handschriftliche Aufstellung hängt an der "Anzeigebescheinigung". Die Mag's wurden alle ohne Kaufbeleg angemeldet. Ein Gebührenbescheid lt. Verwaltungsgebührenordnung NRW von 03.07.2001 über €25,00 wurde beigelegt!🤔

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