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IGNORED

Verfassungsbeschwerde gegen das 3. WaffRÄndG


FrankyL79

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vor 15 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Nun stelle Dir vor, in ein paar Jahren kommt das Kat B Verbot - bestenfalls noch ein paar Reste von Besitzstandswahrung und Supersonderausnahmen, aber die großkalibrigen HA und GK-Pistolen sind dann weg. Dann würde eine Neubeachtung des Art. 20,4 GG erhebliche Umwälzungen nach sich ziehen. Das macht das BVerfG dann nicht mehr mit.

 

Noch ein Mal:

Sofern man überhaupt geneigt ist, aus Art.20 Abs.4 GG irgendeine Wirkung in Hinblick auf LWB zu folgern (erstens muß man in "Widerstand" "gewaltsam" inkludieren, was objektiv gesehen natürlich eo ipso zwingend ist, aber wenn man nicht will, dann wird das einfach ignoriert, und zweitens muß man ebenso bereit sein, zu erkennen, daß effektiver gewaltsamer Widerstand eine entsprechende Bewaffnung voaussetzt, was schon grundsätzlich jeden einschlägigen Abwehrreflex mobilisiert, die überdies schon "rechtzeitig", also solange noch kein "Widerstandsfall" vorliegt, beschafft werden - können - muß), dann erstreckt sich diese jedenfalls unmittelbar nicht auf den LWB insgesamt sondern nur auf einen LWB, der für die möglicherweise irgendwann erforderliche Ausübung des Widerstandsrecht unabdingbar erforderlich ist. Wobei - darauf kann man sich verlassen - ein ausgesprochen engherziger Maßstab angelegt werden wird. Denn das BVerfG ist nicht eben für eine LWB-freundliche Einstellung bekannt.

Was im Ergebnis durchaus bedeuten kann, daß z.B. die Möglichkeit, sich eine Ausnahmegenehmigung für normal große (jetzt verbotene Magazine) zu beschaffen, als ausreichend angesehen wird. So daß man darauf verwiesen werden könnte, erst diese Ausnahmegenehmigung zu beantragen, gegen deren - objektiv natürlich absolut vorhersehbare - Versagung den Instanzenweg durchzuklagen und dann, in 5 Jahren oder wann auch immer, gegen die dann negative letztinstanzliche Entscheidung (sofern man überhaupt in die Revision zum BVerwG gelangt) VB einzulegen.

Wäre ich am BVerfG mit der entsprechenden, LWB-abgeneigten Einstellung, dann würde ich genauso verfahren. Einerseits akzeptiert man die objektiv aus Art.20 Abs.4 GG resultieren Folgerungen (außerdem weiß man ja nie, ob es nicht doch irgendwann mal zum Tragen kommt und Leute, die für einen selbst - der sich natürlich schon aus Altersgründen und mangels erforderlicher Hardware vornehm zurückhalten wird - die Kastanien aus dem Feuer holt, nützlich werden - ebenso wie es nicht wirklich schadet, vorsorglich in der Kirche zu bleiben ...), kann andererseits aber die Anspruchsteller auf eine tatsächlich bestehende Möglichkeit verweisen, um deren Realisierung sich dann vermutlich andere kümmern müssen, und muß noch nicht einmal in einer als unschön empfundenen Angelegenheit in einer als unwillkommen empfundenen Weise Stellung beziehen, was - "Es kann offen bleiben, ob ..." geradezu als Krönung richterliche Spruchtätigkeit angesehen wird, sofern man nicht einen dringenden Wunsch verspürt, irgendein entsprechendes statement abzugeben, oder dies aus anderen Gründen als erforderlich erscheint.

Daher müßte ich jedem, der mit dem Ansinnen, eine solche VB einzulegen, bei mir vorstellig wird, unter Verweis auf diese Möglichkeit und die sowohl grundsätzlich als auch speziell eher sehr geringe Erfolgschance dringend davon abraten. 

Aber welche andere Wahl haben wird? Gegen das Gesetz können wir nur binnen Jahresfrist VB einlegen und alles andere erfordert ein kostenträchtiges Verfahren durch alle Instanzen mit im Ergebnis ebenso geringen Erfolgschancen.

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@MarkF: sofern du dir diesen Schuh anziehen möchtest sei dir das unbenommen. Doch mitnichten ist der sich angesprochen Fühlende der Adressat.

 

Doch werde ich den wohlmeinenden Rat befolgen, mich aus dieser Diskussion heraus halten, meinen Horizont mit der Lektüre von Huxley oder Orwell erweitern und darüber sinnieren wie sinnvoll es sein kann mit seitenlangen öffentlich geführten Diskussionen Strategien gegen überstaatliche und staatliche Maßnahmen zu führen.

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vor 24 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Daher ist die von Mark genannte Vorstufe "Aufsatz schreiben" zuerst nötig, und zwar nicht nur einer, sondern viele.

Und Abseits einer VB werden sich Verwaltungsgerichte auch nach solchen Kommentierungen richten. Ob sie nur die Kommentierungen nehmen, die passen oder ob sie sich tatsächlich darüber eine Meinung bilden, das weiß ich allerdings nicht.

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vor 2 Minuten schrieb MarkF:

Daher müßte ich jedem, der mit dem Ansinnen, eine solche VB einzulegen, bei mir vorstellig wird, unter Verweis auf diese Möglichkeit und die sowohl grundsätzlich als auch speziell eher sehr geringe Erfolgschance dringend davon abraten. 

Da sind wir uns also einig.

vor 2 Minuten schrieb MarkF:

Aber welche andere Wahl haben wird? Gegen das Gesetz können wir nur binnen Jahresfrist VB einlegen und alles andere erfordert ein kostenträchtiges Verfahren durch alle Instanzen mit im Ergebnis ebenso geringen Erfolgschancen.

 

Ich würde eine Konzentration auf Spezifika dieses Gesetzes zum gegenwärtigen Zeitpunkt für sinnvoller halten. Ein Beispiel, das ich ja genannt habe, ist der rückwirkende Stichtag für normalgroße Magazine, der dazu nicht überprüfbar ist. Da könnte man Entscheidungen bezüglich Steuern, die einerseits willkürlich sehr ähnliches ungleich behandeln, andererseits nicht kontrollierbar sind, aus der Vergangenheit als vergleichbare Fälle heranziehen. Die erweiterten Waffenverbotszonen wären ein anderer Ansatzpunkt, gar nicht unbedingt wegen der Waffen selber, sondern weil es nicht angeht, dass man an immer mehr Orten ohne Anlass routinemäßig durchsucht werden kann, was zur Durchsetzung ja wohl unbedingt nötig ist.

vor 2 Minuten schrieb MarkF:

Sofern man überhaupt geneigt ist, aus Art.20 Abs.4 GG irgendeine Wirkung in Hinblick auf LWB zu folgern (erstens muß man in "Widerstand" "gewaltsam" inkludieren, was objektiv gesehen natürlich eo ipso zwingend ist, aber wenn man nicht will, dann wird das einfach ignoriert, und zweitens muß man ebenso bereit sein, zu erkennen, daß effektiver gewaltsamer Widerstand eine entsprechende Bewaffnung voaussetzt, was schon grundsätzlich jeden einschlägigen Abwehrreflex mobilisiert, die überdies schon "rechtzeitig", also solange noch kein "Widerstandsfall" vorliegt, beschafft werden - können - muß), dann erstreckt sich diese jedenfalls unmittelbar nicht auf den LWB insgesamt sondern nur auf einen LWB, der für die möglicherweise irgendwann erforderliche Ausübung des Widerstandsrecht unabdingbar erforderlich ist. Wobei - darauf kann man sich verlassen - ein ausgesprochen engherziger Maßstab angelegt werden wird.

Schon, aber man kann, z.B. durch das von Dir vorgeschlagene Aufsätze Schreiben, diese Aspekte erst einmal wieder als ernstzunehmende Gedanken in die Diskussion einführen.

 

Immerhin hat der Gedanke, dass insbesondere in einer Republik Freiheit nur durch die Verteilung der Machtmittel, also der Waffen, auf die Bürger dauerhaft erhalten werden kann, mehr als zweitausend Jahre Tradition im westlichen politischen Denken, mit vielen der größten politischen Denker auf dieser Seite. Er ist auch nicht ganz ohne Tradition in Deutschland; z.B. hatte die württembergische Verfassung bis 1918 das Recht auf Waffenbesitz.

 

Dagegen ist eine irgendwie geschlossen ausgeführte politische Theorie, wie Freiheit durch Entwaffnung der Bürger und Konzentration der Waffen auf staatliche Stellen erhalten werden kann, schlicht nicht existent. Am ehesten könnte man noch Hobbes anführen, und der scheitert krachend daran, dass er nicht erklären kann, wie man den Leviathan am absoluten Machtmißbrauch, der noch schlimmer ist als sein pessimistisch konstruierter Naturzustand, hindern sollte. Eben deswegen wird diese Sichtweise von ihren Verfechtern auch nicht logisch begründet, sondern immer nur als Selbstverständlichkeit dargestellt. ("Das staatliche Gewaltmonopol erfordert", "amerikanische Verhältnisse", "wo kämmen wir da hin", "Waffennarren" usw.)

 

In Deutschland kommt dann noch die Besonderheit hinzu, dass der Anteil der staatlich organisierten Morde unter der Gesamtzahl der Morde in der deutschen Geschichte nicht nur wie in anderen Ländern hoch ist, sondern mit locker 99% erdrückend. Man muss also erst einmal die andere Seite auf dem Felde der öffentlichen Diskussion zwingen, Argumente auszutauschen und so die Ärmlichkeit ihres Gedankengebäudes offen darzustellen. Soll doch einmal jemand erklären, wie man aus der Tatsache, dass praktisch alle Morde in der deutschen Geschichte staatliche Veranstaltungen waren, dahin kommt, dass es weise sei, dass nur staatliche Organe (plus Bonzen plus Verbrecher) bewaffnet seien. Vorher wird die Sache weder vor Gericht noch im Parlament gelingen.

 

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vor 18 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Also vielleicht siehst Du das mit Notwehrrechtsaversionen bei (Bundes-)Richtern etwas zu schwarz. Es sind doch regelmäßig nur die unteren Instanzen, die Notwehrrechte nicht anerkennen wollen. Vor den Bundesrichtern  wurde und wird in den Auslegungen von Notwehrrechten immer noch viel "Wohlwollen" erkennbar.

 

Du darfst die zivil-/strafrechtliche Rechtfertigung von Notwehrhandlungen nicht mit einer auf Art.20 Abs.4 GG gestützten Argumentation in einer VB verwechseln bzw. gleichsetzen. Zwar hält sich die Rspr. auch bei der Anerkennung von Notwehr tendenziell zurück, wenngleich man bei einem definitiv dem Erlaubnistatbestand entsprechenden Sachverhalt durchaus mit einem Freispruch bzw. Einstellung des Verfahrens rechnen darf.

Hier geht es aber insgesamt - jedenfalls mittelbar - um die Anerkennung von LWB als wie auch immer begründet grundrechtlich geschützt, sei es über Art.2 GG, sei es in einem engen Ausschnitt über Art.20 Abs.4 GG. Das ist ein ganz anderes Kaliber, eine ganz andere Spielwiese. Der mainstream sieht privaten Waffenbesitz auch grundsätzlich als etwas nicht Erwünschtes, Böses, Anachronistisches an und Leute, die dies befürworten, gar LWB sind, gelten als vielleicht nicht kriminell (denn noch sind sie LWB) aber moralisch und überhaupt minderwertig, quasi-böse. Warum wohl z.B. sorgen die Epigonen Claudia Roths dafür, daß in ihrem wikipedia-Eintrag jeder Hinweis auf sie angebliche Pistolenaffaire sofort gelöscht wird (wer es nicht weiß: Es wurde einmal behauptet, Claudia Roth sei bei einer Polizeikontrolle mit einer Pistole in der Handtasche aufgefallen - allerdings habe sie einen Waffenschein vorweisen können, was zunächst nicht unglaubhaft erscheint, da BT-Angehörige als per se höchst gefährdete Personen einen solchen erhalten können. Gegen eine entsprechende Publikation hat sie sich gerichtlich gewehrt und natürlich konnte der Journalist bzw. das Blatt diese Behauptung nicht beweisen, da "natürlich" keine Aussage des angeblich kontrollierenden Polizisten vorlag/möglich war. Daher wurde diese Behauptung widerrufen - sei es vor oder nach einem entsprechenden Urteil, das habe ich nicht mehr präsent). Wenn sogar eine wahrheitsgemäße Erwähnung dieses eigentlich positiven Sachverhalts - erfolgreiche Durchsetzung eines Anspruchs gegen eine nicht erweisbare "ehrenrühige" Behauptung - und damit auch nur die somit als unwahr geltende Behauptung, sie habe eine Pistole besessen, dem Ansehen als abträglich angesehen wird ....

 

vor 18 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Ansonsten finde ich es aber nachvollziehbar und taktisch sicher klug, dass man beim BVerfG sicher überlegen sollte, nicht die ganz großen Durchbrüche zu fordern, sondern aus Art. 20,4 ableitbare Forderungen im wesentlichen mit dem Status Quo des Waffenrechts erfüllbar zu sehen. Ich wäre unendlich froh, wenn das höchste deutsche Gericht eine "Verschärfungsbremse" aussprechen würde!

 

Selbst im Erfolgsfall kann es nicht mehr geben und ausdrücklich bezogen ohnehin nur auf die angegriffenen Regelungen. Das, was wir eigentlich gerne hätten, nämlich ein klares statement, daß LWB zu den Grundrechten gehört und jedenfalls "zuverlässigen" (jaja, ich weiß ...) Bürgern nicht versagt werden dürfe, wird es nach meiner festen Überzeugung nicht geben.

 

vor 18 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Was Dein Argument mit den langen Magazinen anbelangt: Hier wäre zumutbar, auf eine simple Blockierung von langen Magazinen hinzuarbeiten.

Die wäre zum einen EU-kompatibel (absolut ausreichende Umsetzung) und im unwahrscheinlichen Falle, dass jemand die FDGO beseitigen möchte, wäre es zumutbar, dass der verfassungstreue Bürger, der die FDGO schützen möchte,  erst dann die Blockierung entfernt. 

 

Das wäre nur ein Formelkompromiß, der aber die angeblichen Belange bzw. hinter dem Verbot stehenden angeblichen Interessen gerade nicht wahrt. Eine solche Blockierung zu entfernen ist offenkundig nur eine Sache von Minuten. Denn es gibt ja überhaupt kein wir auch immer geartetes Interesse der Allgemeinheit, auf dem Schießstand nicht mehr als 10 oder 20 Patronen einfüllen zu können - auf dem Schießstand ist die Allgemeinheit nicht anwesend (wie es natürlich auch kein Interesse der Allgemeinheit gibt, sportlich nicht mit HA-AK o.ä. im Originalkaliber mit 39mm-Hülsenlänge oder "böse" aussehenden HA-KK zu schießen - aber das ist eine andere Baustelle).

 

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vor 5 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Da sind wir uns also einig.

...

Schon, aber man kann, z.B. durch das von Dir vorgeschlagene Aufsätze Schreiben, diese Aspekte erst einmal wieder als ernstzunehmende Gedanken in die Diskussion einführen.

 

Keineswegs. Wenn ich abrate/abraten würde, dann weil ich als RA dazu verpflichtet bin, um nicht im Mißerfolgsfall (evtl. Mißbrauchsgebühr, wenngleich hier auch nicht einschlägig, keine Kostenerstattung) schadensersatzpflichtig zu werden. Nicht nur ab auch reiner Eigenschutz. Natürlich gibt es Verfahren, in denen das Abrate mit dem Wunsch erfolgt, daß der Rat befolgt wird. In diesem Fall ist es natürlich genau entgegengesetzt.

 

Die Aufsatzschreiberei ist ja schön und gut (und Du kannst mir glauben daß ich jedenfalls für einen Praktiker sehr viel Erfahrung im Aufsatzschreiben habe, meinen Anteil am juristischen Schrifftum habe ich sozusagen weit übererfüllt, und ich kann mir sogar an die Fahne heften, daß ich nur wiederholt höchstrichterlich zitiert wurde sondern auch zusammen mit einigen wenigen anderen Mitstreitern die Rspr. des BGH beeinflußt hatte, sozusagen der juristische "Ritterschlag" 😉 ). Hier geht es um ein unmittelbares Vorgehen gegen dieses Gesetzesverschärfung und eine entsprechende VB muß innerhalb von Jahresfrist eingelegt und begründet werden. Danach ist der Zug abgefahren, dann kannst Du nur noch gegen Dich belastende Verwaltungsentscheidungen, die auf diesen Regelungen beruhen, nach Durchlaufen des Instanzenwegs der Verwaltungsgsgerichtsbarkeit (oder, falls Du Pech haben solltest, der Strafgerichte) vorgehen. was nicht nur dauert sondern auch deutlich teurer sein wird (jedenfalls verglichen mit einer selbst eingelegten und begründeten VB). Plus alle anderen damit verbundenen Nachteile (was z.B. eines der Probleme ist, jetzt noch gegen z.B. die Hülsenregelung aus §  AWaffV vorzugehen. Außerdem wird es im Ergebnis kaum etwas bringen. Damit würdest Du lediglich formal eine Zitiermöglichkeit schaffen, die aber die Rspr. und vor allem das BVerfG natürlich nicht weiter wirklich interessieren wird. Die öffentliche Meinung änderst Du durch juristische Fachaufsätze schon mal gar nicht Dazu müßten z.B. die Tageszeitungen auch nur zu einer objektiven Berichterstattung bereit sein. Das fängt schon damit an, daß jeder, bei dem mehr als eine LuPi oder Küchenmesser entdeckt werden, als "Waffennarr" bezeichnet wird, im Zusammengang mit Darknet "Waffenhändler, Drogen Kinderpornografie" in einem Atemzug und gleichrangig genannt werden (als ob es eo ipso illegal sein, mit Waffen zu handeln) und wann immer von einem HA, meis natürlich einem AR15 etc., die Rede ist, plakativ von "Sturmgewehr" die Rede ist. Die naturgemäß sachlich völlig uninformierte Öffentlichkeit wird durch dieses Dauerbombardement einschlägig indoktriniert. Da hilft es auch nichts, die Redaktionen wieder und wieder auf diese falsche Darstellung hinzuweisen, denn jedenfalls bei einigen Redaktion gehört dies zum "Programm", der Redaktionsideologie (alle Waffen und vor allem privater Waffenbesitz ist böse). Flankiert wird dies durch das Krimiunwesen vor allem der deutschen Produktionen, die dem uninformierten Laien (einschließlich unserer Volksverteter) suggerieren, daß in jede Schublade eine Pistole herumliegt, jeder Zweite damit herumläuft und der illegale wie legale Erwerb überhaupt kein Problem darstellt und jedem Schwachmaten, Halbgaren und Kriminellen problemlos möglich ist.

Wenn Du ein praktikables Konzept hast, die öffentliche Meinung zu ändern - nur zu. Mit den VBen gegen die aktuelle Gesetzesänderung hat dies aber nichts zu tun.

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vor 2 Minuten schrieb MarkF:

Damit würdest Du lediglich formal eine Zitiermöglichkeit schaffen, die aber die Rspr. und vor allem das BVerfG natürlich nicht weiter wirklich interessieren wird. Die öffentliche Meinung änderst Du durch juristische Fachaufsätze schon mal gar nicht Dazu müßten z.B. die Tageszeitungen auch nur zu einer objektiven Berichterstattung bereit sein.

Auch in denen kann und soll man Aufsätze schreiben. Mit den juristischen Fachzeitschriften wird es schon deshalb schwierig, da allzuviel zusammenzubekommen, weil da die Debatte fehlt und damit die in juristischen Fachzeitschriften üblicherweise angeführten Quellen. Ein juristischer Aufsatz, der sich neben dem Grundgesetz auf Autoren wie Aristoteles, Machiavelli, Locke, die Federalist Papers usw. bezieht, wäre ungewöhnlich, auch wenn man natürlich eine juristische Diskussion auch einmal anfangen muss und dann halt mit dem Schrifttum anfangen muss, das existiert. Aber klar, das reicht nicht. Die Argumentation muss z.B. in die Tageszeitungen, und sei es nur--bei entsprechender politischer Ausrichtung--als "Guck mal, ist der blöd" Artikel. 

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vor 4 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Ein Beispiel, das ich ja genannt habe, ist der rückwirkende Stichtag für normalgroße Magazine, der dazu nicht überprüfbar ist.

Man wird einfach sagen, dass mit Verabschiedung der EU Richtlinie jeder hätte wissen müssen, dass diese Magazine verboten werden.

 

Dass die EU Richtlinie Ausnahmen für Sportschützen vorsieht, von denen viele Länder gebraucht gemacht haben, könnte ein Argument für Vertrauensschutz sein.

Bearbeitet von knight
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vor 1 Stunde schrieb knight:

Man wird einfach sagen, dass mit Verabschiedung der EU Richtlinie jeder hätte wissen müssen, dass diese Magazine verboten werden.

Niemand konnte 2017 voraussehen, dass "Magazingehäuse" verboten würden. Denn dieses deutsche Sonderverbot kam ja erstmals anfangs 2019 auf den Tisch. Kein anderes Land in der EU hat so ein Sonderverbot.

Insofern - wenn man mit Vertrauensschutz argumentiert  und insbesondere die früheren Politerbeschwichtigungen anführt, wonach das neue EU-Recht uns praktisch gar nicht tangieren würde ("allenfalls mikrochirurgische Eingriffe in das deutsche Waffenrecht" zu erwarten waren) - konnte man 2017 und 2018 sehr wohl noch billige lange Magazine einkaufen (20er/30er waren ja oft billiger als spezielle 10er) und günstig blockieren und nutzen - in der Erwartung, nach dem EU-Gesetz weiter diese blockierten Mags nutzen zu können.

Bearbeitet von Schwarzwälder
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vor 25 Minuten schrieb Schwarzwälder:

a. Niemand konnte 2017 voraussehen, dass "Magazingehäuse" verboten würden.

...

b. Insofern - wenn man mit Vertrauensschutz argumentiert  und insbesondere die früheren Politerbeschwichtigungen anführt,

...

c. in der Erwartung, nach dem EU-Gesetz weiter diese blockierten Mags nutzen zu können.

a. Voraussehen kann man überhaupt nichts.. davon ausgehen schon eher.

b. Argumente, Vertrauensschutz und Geschwätz von irgendwelchen Politikern hatten noch nie einen großen Wert

c. Erwartungen sind auch keinen Cent wert

 

Der Magazin-Lolly ist längst gelutscht, darüber braucht man sich heute nicht mehr aufregen, es ist Schade um die Zeit.

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vor 6 Stunden schrieb MarkF:

 

(und Du kannst mir glauben daß ich jedenfalls für einen Praktiker sehr viel Erfahrung im Aufsatzschreiben habe, meinen Anteil am juristischen Schrifftum habe ich sozusagen weit übererfüllt, und ich kann mir sogar an die Fahne heften, daß ich nur wiederholt höchstrichterlich zitiert wurde sondern auch zusammen mit einigen wenigen anderen Mitstreitern die Rspr. des BGH beeinflußt hatte, sozusagen der juristische "Ritterschlag" 😉 ).

Vermutlich hat man keine Möglichkeit, diese stark untertriebene Selbstbeweihräucherung Deines Könnens auch mal irgendwo nachlesen zu können und muß das einfach mal glauben, oder?

Bearbeitet von highlower
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vor einer Stunde schrieb highlower:

Vermutlich hat man keine Möglichkeit, diese stark untertriebene Selbstbeweihräucherung Deines Könnens auch mal irgendwo nachlesen zu können und muß das einfach mal glauben, oder?

Die Tonlage kommentiere ich jetzt mal nicht.

 

Was ich aber sagen kann ist, dass ich einige Artikel von ihm gelesen habe. Und wahrscheinlich haben es einige hier im Forum auch - ohne es zu wissen ;)

 

Und ich glaube ihm ;)

 

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vor 1 Stunde schrieb Hunter375:

a. Voraussehen kann man überhaupt nichts.. davon ausgehen schon eher.

...

Die EU-FWR hat keine Magazinkörper verboten. Nirgends. Insofern konnte man davon nun wirklich nicht ausgehen.

Wer Magazine wie bei Sportschützen vielfach üblich als 20er gekauft hat und korrekt auf 10 blockiert hat, durfte bis Jahresanfang davon ausgehen, dass er diese Magazine weiter behalten + benutzen kann.

Magazine >10/20 Schuss wurden von der EU Sommer 2017 verboten, nicht aber "lange" Magazingehäuse. Das Sonderverbot "Magazingehäuse" darf deshalb m.E. nicht rückwirken, weil es keine EU-Vorgabe ist und von der EU-FWR nicht zwingend erfasst ist.

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vor einer Stunde schrieb Schwarzwälder:

Die EU-FWR hat keine Magazinkörper verboten. Nirgends. Insofern konnte man davon nun wirklich nicht ausgehen.

Wer Magazine wie bei Sportschützen vielfach üblich als 20er gekauft hat und korrekt auf 10 blockiert hat, durfte bis Jahresanfang davon ausgehen, dass er diese Magazine weiter behalten + benutzen kann.

Die Richtlinie richtet sich auch an die Mitgliedsstaaten, nicht an deren Bürger. Es scheint mir nicht offensichtlich, dass es Aufgabe des Bürger ist, hellzusehen, ob und wie der Gesetzgeber eine Richtlinie umsetzt und über sie hinausschießt.

 

Zu der Rückwirkung kommt dann ja noch die Unmöglichkeit deren Umsetzung weil Magazine weder erfasst wurden noch zwingend mit einem Herstellungs- und schon gar nicht mit einem Verkaufsdatum versehen sind. Was soll den jemand machen, der ein paar gleiche Magazine vor und ein paar nach dem Stichtag gekauft hat, und die, wie wohl nicht unüblich, nicht eigens nummeriert oder sonst mit einer Identität versehen hat, und auch keines der Herstellungsdaten nach dem Stichtag liegt? Welche seiner Magazine darf er behalten? Wenn er einfach die entsprechende Anzahl der vorher besessenen behält und die Anzahl der hinterher gekauften abgibt, dann wird er einem Lottospiel unterworfen, ob er jetzt auf der sicheren Seite oder Rechtsbrecher ist. Das könnte wohl schon u.A. als Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes angreifbar sein.

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Da hast du vielleicht zu sehr eine amerikanische Sicht der Dinge. Vielleicht können die Experten hier dazu mehr sagen. Ich habe irgendwann mal mitbekommen, dass es in Deutschland sogar reicht, einen Gesetzentwurf nur in den Bundestag eingebracht zu haben und die Gerichte akzeptieren dieses Datum als den Punkt, ab dem rückwirkend das Gesetz dann gelten kann.

 

Von alleine kommste auf sowas nicht. Jedenfalls nicht, wenn man noch auf das Sozialkundebuch geeicht ist. Ich meine das Buch, mit denen man den Kindern erklärt, wie die Dinge hier laufen.

 

Ist die Altbestandsregelung eigentlich in der Richtlinie vorgesehen? Wenn nein, dann hätten sie gar keine vorsehen müssen. Sie verbieten einfach ab dem Tag. Dass sie Altbesitz erlauben, ist ja geradezu gnädig. Und in einem Akt der Gnade können sie sich irgendein Datum aussuchen. Vielleicht ist das ausgesuchte Datum ja der Geburtstag von der großen Kanzlerin, dem Innenminister der großen Worte oder dem 1:1 Umsetzungsstaatssekretär?

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vor 15 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Die EU-FWR hat keine Magazinkörper verboten. Nirgends. Insofern konnte man davon nun wirklich nicht ausgehen.

Wer Magazine wie bei Sportschützen vielfach üblich als 20er gekauft hat und korrekt auf 10 blockiert hat, durfte bis Jahresanfang davon ausgehen, dass er diese Magazine weiter behalten + benutzen kann.

..

Es ist kein großes Geheimnis dass die deutsche Regierung keine "großen" Magazine in Sportschützen/Jägerbesitz sehen will und man macht Nägel mit Köpfen, blockierte Magazine mit entfernbaren Einlagen entsprechen da natürlich nicht der deutschen Gründlichkeit.

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vor 3 Stunden schrieb Hunter375:

Es ist kein großes Geheimnis dass die deutsche Regierung keine "großen" Magazine in Sportschützen/Jägerbesitz sehen will und man macht Nägel mit Köpfen, blockierte Magazine mit entfernbaren Einlagen entsprechen da natürlich nicht der deutschen Gründlichkeit.

Dass die deutsche Regierung alles mögliche will (ein weitgehendes Totalverbot halte ich inzwischen auch im Willensbereich mancher Politiker liegend), ist ihr ja unbenommen. Aber dann muss sie eben auf eine Rückwirkung verzichten - oder entschädigen.

 

Nochmals: Die Magazinbegrenzungen gem. Anlage 2, Nr. 1.2.4.3 und Nr. 1.2.4.4 sind von der EU-FWR gedeckt. Die zusätzlichen Magazinkörperbegrenzungen gem. Anlage 2 Nr. 1.2.4.5 hingegen nicht - und kann sich daher auch nicht auf ein EU-FWR-Datum beziehen.

 

Im Übrigen gehe ich bei 1.2.4.5 nicht von einem ausgesprochenen Wunsch nach Gründlichkeit und Klarheit aus, sondern von einer Regelung, die gerade viele neue Rechtsunsicherheiten schafft und m.E. das Bestimmtheitsgebot bei der Gesetzgebung verletzen könnte. 

Bearbeitet von Schwarzwälder
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vor 11 Stunden schrieb knight:

Da hast du vielleicht zu sehr eine amerikanische Sicht der Dinge. Vielleicht können die Experten hier dazu mehr sagen. Ich habe irgendwann mal mitbekommen, dass es in Deutschland sogar reicht, einen Gesetzentwurf nur in den Bundestag eingebracht zu haben und die Gerichte akzeptieren dieses Datum als den Punkt, ab dem rückwirkend das Gesetz dann gelten kann.

 

Ja, man kann in unserem sog. Rechtsstaat überhaupt nicht negativ genug denken. So langsam kann man auf den Gedanken kommen, daß nicht Nicht-Abqualifizierung der Ex-DDR als Rechtsstaat auch damit zu tun hat, damit wir nicht plötzlich ähnlich negativ darstehen .. 😕

Leider muß man konstatieren, daß sich die Richterschaft nicht so sehr als Bürger denn als Vertreter des Staats versteht. Anscheinend liegt während der normalen Spruchtätigkeit völlig außerhalb der Wahrnehmung, daß sie als Bürger von den Gesetzen gleich welcher Art ebenfalls betroffen sind. Da wundert man sich, daß der BH immer noch dann und wann Steuerzahler-"freundliche" Entscheidungen trifft (die natürlich der BMF stante pede mit Nichtanwendungserlassen quittiert - das ist auch etwas, was in einem Rechtsstaat nicht möglich sein und schon der Versuch zu einer Amtsenthebung führen sollte).

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vor 13 Minuten schrieb MarkF:

das ist auch etwas, was in einem Rechtsstaat nicht möglich sein und schon der Versuch zu einer Amtsenthebung führen sollte

 

........... deshalb auch die hochnotpeinliche Propagandakampangen.
Jedenfalls glaube ich nicht an einen tatsächlich existierenden Rechtsstaat in Deutschland, solange nicht das Gegenteil von eben diesen bewiesen wird.

 

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69056-detailp.jpeg

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An diejenigen, die noch über das Widerstandsrecht grübeln, aber keinen GG-Kommentar zu Hand haben 😉 :

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/47878421_kw50_grundgesetz_20-214054

Die abschließenden Ausführungen sagen zugleich, warum auch ein Blick in die Kommentare kein Material für eine  Prognose erbringt, wie sich das BVerfG dazu stellen wird ...

 

Bearbeitet von MarkF
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Am 2.1.2020 um 22:36 schrieb MarkF:

 

Ja, man kann in unserem sog. Rechtsstaat überhaupt nicht negativ genug denken. So langsam kann man auf den Gedanken kommen, daß nicht Nicht-Abqualifizierung der Ex-DDR als Rechtsstaat auch damit zu tun hat, damit wir nicht plötzlich ähnlich negativ darstehen .. 😕

Leider muß man konstatieren, daß sich die Richterschaft nicht so sehr als Bürger denn als Vertreter des Staats versteht. Anscheinend liegt während der normalen Spruchtätigkeit völlig außerhalb der Wahrnehmung, daß sie als Bürger von den Gesetzen gleich welcher Art ebenfalls betroffen sind. Da wundert man sich, daß der BH immer noch dann und wann Steuerzahler-"freundliche" Entscheidungen trifft (die natürlich der BMF stante pede mit Nichtanwendungserlassen quittiert - das ist auch etwas, was in einem Rechtsstaat nicht möglich sein und schon der Versuch zu einer Amtsenthebung führen sollte).

Vor kurzem hat noch ein Gericht (ich weiss jetzt leider nicht mehr welches und warum...kam in den Nachrichten) eine Verwaltungs Entscheidung gekippt, weil dem Gericht nicht ersichtlich wurde, wie sich jemand gegen diese Bestimmung wehren könne...?

 

Dem Gericht kam es jedenfalls sehr darauf an, dass man sich als Bürger gegen Entscheidungen einer Verwaltung irgendwie (ob erfolgreich oder nicht) wehren können muss.

 

Eventuell könnte das ein Ansatz sein....? (Zur Zeit sieht es ja danach aus, als wenn so ziemlich jede Form von Widerspruch gegen waffenrechtliche Entscheidungen bei den zuständigen Stellen komplett aussichtslos sind)

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vor 37 Minuten schrieb WOF:

Wir sind Rechtsstaat ...

das hat der alte Sonnenkönig so ähnlich formuliert 😞

 

Sind wir nicht. Viele gehen davon aus das Demokratie gleichzeitig auch ein Rechtsstaat ist. Dem ist nicht so. Habe ich noch nie daran geglaubt. Der normale Bürger der sich um nichts kümmert außer um seine Arbeit und Familie bekommt durch die Medien suggeriert das wir ein Rechtsstaat sind da wir ja eine Demokratie haben. Bis sie in ihrem Leben einmal mit diesem Rechtsstaat zu tun haben, vor Gericht z.b. , und negative Erfahrungen gemacht haben. Was ja nicht selten vorkommt. In diesem unserem Land kann jeder Richter das Gesetz so auslegen das er seine eigene Meinung mit einbringt  und dementsprechend Urteile fällt ohne das es großartig auffällt. Solange er sich im gesetzlichen Rahmen bewegt. Es gibt immer einen Weg für einen Richter Urteile zu fällen die in seinem eigenen Sinne sind. Und sei es nur weil ihm die Nase nicht gefällt. Man kann dann vielleicht in Berufung gehen, aber oft hackt eine Krähe der anderen kein Auge aus. Und die Angst vor finanziellem Ruin spielt auch eine große Rolle. Das ist bekannt und dementsprechend handeln einige Rechtsprecher (Richter)  so. In diesem Land waren noch nie alle gleich vor Gericht. Wenn man sich manche Urteile oder Vorzugsbehandlungen der Vergangenheit ansieht ( Hoeneß z.b.) dann weis man in was für einem Rechtsstaat wir leben. 

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