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IGNORED

Verfassungsbeschwerde gegen das 3. WaffRÄndG


FrankyL79

Empfohlene Beiträge

Am 27.12.2019 um 19:52 schrieb Hunter375:

Unter Umständen sichert Dir genau das dein Wahlrecht, darüber solltest Du mal nach denken  ;) 

Das ist leider das grundlegende Problem der ganzen Oberchecker hier im Forum: Die haben immer die tollsten Analysen, Einfälle und Ideen, wie es uns allen (vorzugsweise ihnen selbst) besser gehen könnte, aber leiden besitzen sie weder die Möglichkeiten noch die Fähigkeiten, ihre gesammelten Verbesserungsideen auch mal praktisch erfolgreich umzusetzen.

 

So bleibt es dann leider beim "Like"-Sammeln hier im Forum und der Gewißheit, dass sie damit zumindest "theoretisch" Recht gehabt hätten.

 

Immerhin.

Bearbeitet von highlower
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vor 6 Stunden schrieb Gruger:

Wenn den Bürgern Waffen zum Schutz der Verfassung zustehen und diese Waffen grundsätzlich vorbeugend vorhanden sein müssen, damit ein „Schurkenregime“ die Neubeschaffung nicht verhindern kann - ist dann nicht auch die Registrierung von Waffen gegen den Sinn des 20 (4) gerichtet? Weil nach der Machtübernahme eine der ersten Maßnahmen die Totalentwaffnung sein dürfte. ...

Im Zeitalter der NSA und Petabyte-weiser Datensammlungen wäre z.B. eine Registrierungspflicht in China ein Witz. Die wissen dort mit ihren unzähligen Kameras schon so, wer wo was kaufen würde. Auch wenn wir hier in D eine Situation wie 1968 hätten, Langwaffen unregistriert, keine WBK etc., wäre der Abgleich über (damals) Quelle, Neckermann oder heute eGun, Frankonia und Co. ja kein Problem.

Eben deswegen ist es unerlässlich, dass die "Hardware" zuhause lagert. Mit Munition. Und die Machtübernahme mit Totalentwaffnung klappt bei ein paar 10.000 verbliebenen LWBs sicher recht flüssig - wenn aber 20 Millionen gesetzestreue Bürger scharfe Waffen zuhause haben, wird das Problem für die Unrechtsschergen nach Machtübernahme recht groß. Also schützt ein möglichst breiter Zugang der Bevölkerung zu Kat. B-Waffen das Recht besser, als ein Abschaffen der Registrierpflicht. Letzteres wäre auch nicht EU-konform, ersteres hingegen schon (in Österreich zum Selbstschutz in den eigenen 4 Wänden Recht auf 2 Kat. B-Waffen auch ohne Jagdschein oder schiesssportliche Bedürfnisbescheinigungen).

 

 

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vor 14 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Im Zeitalter der NSA und Petabyte-weiser Datensammlungen wäre z.B. eine Registrierungspflicht in China ein Witz. Die wissen dort mit ihren unzähligen Kameras schon so, wer wo was kaufen würde. Auch wenn wir hier in D eine Situation wie 1968 hätten, Langwaffen unregistriert, keine WBK etc., wäre der Abgleich über (damals) Quelle, Neckermann oder heute eGun, Frankonia und Co. ja kein Problem.

Eben deswegen ist es unerlässlich, dass die "Hardware" zuhause lagert. Mit Munition. Und die Machtübernahme mit Totalentwaffnung klappt bei ein paar 10.000 verbliebenen LWBs sicher recht flüssig - wenn aber 20 Millionen gesetzestreue Bürger scharfe Waffen zuhause haben, wird das Problem für die Unrechtsschergen nach Machtübernahme recht groß. Also schützt ein möglichst breiter Zugang der Bevölkerung zu Kat. B-Waffen das Recht besser, als ein Abschaffen der Registrierpflicht. Letzteres wäre auch nicht EU-konform, ersteres hingegen schon (in Österreich zum Selbstschutz in den eigenen 4 Wänden Recht auf 2 Kat. B-Waffen auch ohne Jagdschein oder schiesssportliche Bedürfnisbescheinigungen).

 

 

Darf man kurz erfragen, wie das mit der "Machtergreifung" der Unrechtsschergen hier in Deutschland Deiner Meinung nach durchzuführen wäre?

 

Ausrufen der Monarchie oder des Führerstaats in Deutschlands oder wie könnte das Deiner Meinung nach vor sich gehen, dass sich in kürzester Zeit ein Unrechtsregime etablieren könnte?

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vor 3 Stunden schrieb b_A:

Was ist mit Artikel 23 im Grundgesetz?

Da wird doch erlaubt, dass Deutschland Hoheitsrechte n die EU abtritt.

und zu

vor 3 Stunden schrieb Fyodor:

Mit viel hängen und würgen kann man das so umdeuten, dass DE das alles freiwillig macht.

 

Da kann man wahrscheinlich ganze Doktorarbeiten zu schreiben. Grundsätzlich muss der Bundestag zu allem, was Deutschland an die EU an Hoheitsrechten abtritt, zustimmen. Jedesmal und jedesmal für diesen Einzelfall. Das kann er auch schon im Voraus machen, weswegen die EU Verordnungen erlassen kann, die dann auch ohne Zustimmung des Bundestages wirksam werden.

 

Über das Problem, dass das Verhältnis zu so einem Einzelfall gegen die ganze Mitgliedschaft in der EU so krass ist, dass der Bundestag praktisch gesehen immer dem Zustimmen wird, was von der EU kommt und damit nicht wirklich mehr selbstbestimmt entscheidet, hatte ich schon geschrieben. Da gehe ich jetzt nicht mehr drauf ein.

 

Wichtig ist hier die Unterscheidung von Hoheitsrechte und Souveränitätsrechte. Deutschland darf nach dem GG Hoheitsrechte an die EU auslagern. Es ist der Regierung aber per GG verboten, Sourveränitätsrechte an die EU auszulagern, denn das darf nur das Volk. Weil Deutschland selbst sourverän ist, hat Deutschland eben - und das ist jetzt wichtig - jederzeit das Recht, die Hoheitsrechte wieder von der EU zurück zu nehmen, auch gegen den Willen der EU. Das ist in vielen anderen Verfassungen von EU Staaten ebenso geregelt und das ist auch der Grund, weshalb es eine Austrittsmöglichkeit aus der EU geben muss. Deutschland dürfte nie in eine EU eintreten, aus der es nicht wieder austreten kann. (In der Realität ist das alles eher theoretisch, außer bei den Briten, denen ihr eigenes Land und ihre Selbstbestimmung halt noch was bedeutet.)

 

Grundsätzlich geht diese Auslagerung von Hoheitsrechten sogar so weit, dass in allen Fällen, in denen die EU zuständig ist, das EU Recht Anwendungsvorrang vor dem Grundgesetz hat. Das heißt, wenn die EU zuständig ist und die EU das geregelt hat, dann gilt das EU Recht, auch wenn das Grundgesetz was anderes sagt. Wenn das nicht der Fall ist, dann gilt weiter das Grundgesetz. Mit diesem Trick ist das Grundgesetz nicht abgeschafft, es tritt halt nur zurück. Das ist schon seit 1963 / 1964 so, nur hat man euch das im Sozialkundeunterricht nie erklärt und selbst heute rennen die Politiker durch die Gegend und erzählen uns davon, dass unser Grundgesetz der Maßstab des Zusammenlebens hier sei. Nur wird mittlerweile so um die 80% von der EU bestimmt und da zählt das Grundgesetz eben nicht mehr. Eine EU Verordnung über die Pizza Neapolitano hat bezogen auf das nationale Recht der Mitgliedsstaaten Verfassungsrang. In den Medien habt ihr bestimmt noch nie davon gehört, oder? Habt ihr euch mal gefragt warum? Was würde der Michel über die EU denken, wenn man ihm sagen würde, dass wegen der EU in der Realität nur noch 20% vom GG übrig sind???

 

Wenn die EU aber Hoheitsrechte durch nationale Beschlüsse erlangt, EU Recht wiederum die nationalen Verfassungen zunehmend obsolet macht, wer ist denn dann nun Chef im Ring? Der Chef wird vom Volk bestimmt. Das hat die EU aber nicht geschaffen, also kann es die EU nicht sein. Die nationalen Parlamente werden vom Volk bestimmt, haben aber fast nichts mehr zu sagen. Jetzt kann man ungefähr erkennen, in welchen Zirkelschlüssen man sich da bewegen muss...

 

Was schon öfter versucht wurde, aber das Verfassungsgericht bisher immer nur im Raum stehen hat lassen und die Karte nie gezogen hat, ist eine ultra vires Entscheidung. Dann würde das Verfassungsgericht der EU die Zuständigkeit für ein Sachgebiet entziehen und wäre demnach dann wieder selbst zuständig. Das ist alles ziemlich kompliziert und verwoben, aber die Argumentation läuft in diesem Fall etwa so, dass nur das Volk einen Staat konstituieren kann und nicht Regierungen. Nach Art 20 geht nämlich alle Staatsgewalt vom Volke aus. Weil die EU aber nicht konstituiert wurde, ist sie kein (Bundes)Staat. (Anm.: In der Realität ist sie aber auch mehr als ein bloßer Staatenbund.) Deswegen gibt es Grenzen, was die EU regulieren darf und was nicht. Damit wird regelmäßig bei den EU Rettungsmaßnahmen argumentiert, aber das Verfassungsgericht hält sich da bisher immer raus, wohl auch weil es weiß, was dann für ein Rabatz los ist.

 

Was den Art. 20(4) angeht, muss man sich erst mal fragen, ob die EU für Widerstand gegen Tyrannen zuständig ist :blink: Falls ja, muss man sich fragen, ob hier ein ultra vires Akt vorliegt, weil das in den Kernbereich der Staatsgefüges eingreift und sowas nicht outgesourct werden darf. Wenn die EU nicht zuständig ist, dann kann Deutschland das national regeln. Da wir am Ende aber beim Erwerb von Schusswaffen sind, sind wir wieder bei Markt und Marktharmonisierung und dann wieder bei der EU...

 

Man kann es sich aber auch einfach machen und beschließen, dass Art. 20(4) ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bedeutet. Es bleibt dann allerdings das Problem der großen Magazine. :hi2:

 

Bearbeitet von knight
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vor 1 Stunde schrieb knight:

...

Was den Art. 20(4) angeht, muss man sich erst mal fragen, ob die EU für Widerstand gegen Tyrannen zuständig ist :blink: Falls ja, muss man sich fragen, ob hier ein ultra vires Akt vorliegt, weil das in den Kernbereich der Staatsgefüges eingreift und sowas nicht outgesourct werden darf. Wenn die EU nicht zuständig ist, dann kann Deutschland das national regeln. Da wir am Ende aber beim Erwerb von Schusswaffen sind, sind wir wieder bei Markt und Marktharmonisierung und dann wieder bei der EU...

 

Man kann es sich aber auch einfach machen und beschließen, dass Art. 20(4) ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bedeutet. Es bleibt dann allerdings das Problem der großen Magazine. :hi2:

 

Im Fall von Puigdemonts Kabinettskollegen in Katalonien - die wurden zu langjährigen Haftstrafen wegen "Rebellion" verurteilt - hat sich die EU m.W. auch rausgehalten. Und wie sollte die EU selber gegen Aufständische, Umstürzler, Tyrannen vorgehen wollen? Sie hat ja (noch!!) keine eigene Armee und damit gar keine direkten Eingriffsmöglichkeiten. Also kann das Deutschland schon national regeln.

Der Schusswaffenerwerb an sich ist durch die EU nicht verunmöglicht worden. Kat. B Halbautomaten können erworben werden. Sogar Kat A.-Waffen und/oder große Magazine gegen Ausnahmebewilligung, die ja in manchen EU-Ländern recht großzügig gehandhabt werden. Auch schreibt die EU keine Höchstgrenze für eine Legalwaffenbesitzerdichte oder so vor. 

Die EU ist wahrscheinlich nicht so sehr das ganz große Problem bei Art. §20,4 GG. Noch nicht.

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vor 13 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Und wie sollte die EU selber gegen Aufständische, Umstürzler, Tyrannen vorgehen wollen?

Die Frage ist nicht, ob sie es selbst macht. Die Frage ist nur, ob sie es reguliert :alien7:

 

Das hat im Ernstfall natürlich auch eine politische Komponente. Je nachdem wer es ist, gegen wen sich da Widerstand bildet, würde die EU die Regulierung durchsetzen wollen (falls es sie denn gibt) - oder halt eben nicht. In der Flüchtlingsfrage ist sie ganz groß dabei, die Umverteilungsbeschlüsse umzusetzen. Die Kriterien von Maastricht interessieren die EU nicht die Bohne. Das wird alles so gehandhabt werden, wie es gerade politisch passt und gebraucht wird. So wie FWR-Umsetzungen bei uns eben auch.

 

Insofern kann man hier ein juristisches Fachseminar daraus machen. Was politisch passieren wird, wird was ganz anderes sein.

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vor 10 Stunden schrieb knight:

Man kann es sich aber auch einfach machen und beschließen, dass Art. 20(4) ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bedeutet. Es bleibt dann allerdings das Problem der großen Magazine. :hi2:

Schon, und auch dass es durch Art. 2(2) GG in Verbindung mit Art. 3(1) nicht geht, dass Selbstschutz des eigenen Lebens in der Praxis nur bei politisch bevorzugten Menschen anerkannt wird, während das eigentlich ja genauso wertvolle Leben des Normalbürgers nur durch eine Armlänge Abstand geschützt werden soll. Das wäre auch richtig und logisch, aber zur Zeit wohl kaum herrschende Meinung bei Richtern oder Gelehrten.

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vor 20 Stunden schrieb Klobürste von Esstisch:

Besonders vor dem Hintergrund der sooo genannten Deliktrelevanz.

 

Die konnte bislang auch für die Blockierpflicht für Erben ohne Sachkunde und Bedürfnis nicht dargelegt werden. Nur gleichartige Altbesitzer nach § 59 WaffG werden für ungefährlich gehalten.

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Einfach erst mal die Verkündung abwarten. Danach müsste das WaffG mit allen Änderungen als Gesamtversion hier stehen: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html

 

Wer eine korrekte Synopse haben möchte, kann das stets aktuell bei buzer.de abrufen. Ist dort immer schön dargestellt (gelb bisherige Fassung und grüne neue Version mit den jeweiligen Änderungen.

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vor 32 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

 

Wer eine korrekte Synopse haben möchte, kann das stets aktuell bei buzer.de abrufen. Ist dort immer schön dargestellt (gelb bisherige Fassung und grüne neue Version mit den jeweiligen Änderungen.

 

Gibt es denn bei buzer.de schon eine Synopse zur kommenden WaffG-Änderung? Ich finde dort nichts...

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vor einer Stunde schrieb Fyodor:

Außerdem hat der auch nur die geänderten Passagen veröffentlicht. Die unveränderten Teile muss man dann trotzdem noch nebendran legen.

Was ist denn an uveränderten Dingen itneressant?
Die sind ja bekannt.

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Da es zum Widerstandsrecht aus Art.20 Abs.4 GG kein Pendant in der sog. EU-Grundrechtscharta gibt - wie immer man diese auch qualifizieren will - sollte so wie ich die aktuelle Rspr. des BVerfG verstehe eine Überprüfung der Neuregelung - auch wenn es sich um "zwingende" EU-Vorgaben handeln sollte - nicht am Primat des EU-Rechts scheitern.

 

Aber soweit es eben keine zwingende EU-Vorgaben gibt sondern die Regelungen auf einer "freien" Entscheidung des BT beruhen ist die Prüfung eine rein deutsch-grundrechtliche Angelegenheit. Was - faktisch - natürlich auch bedeutet, daß sich das BVerfG damit befassen will. 

 

Wir müssen auch nicht darüber diskutieren, wie der Widerstandsfall auszusehen hat, wie es dazu kommen könnte und was anderes man vorher alles tun müßte, weil die Definition des Widerstandsrechts schon voraussetzt, daß es keine andere Möglichkeiten gibt. D.h. ein nach Art.20 Abs.4 GG gerechtfertigter Widerstand liegt eben erst vor, wenn es den Rechtsweg gerade nicht mehr gibt. Und es liegt in der Natur der Sache, daß in dieser Situation die dann unter Kontrolle der Bösen stehenden Gerichte eben genau dies und damit das Vorliegen des Widerstandsfalls verneinen werden.

Es geht jetzt aber nicht darum, einen Widerstand zu legitimieren, denn trotz aller faktischen Maulkörbe und allem anderen haben wir keine solche Situation. Es geht nur um die logische Konsequenz, daß - erst recht ein grundgesetzlich verbrieftes - Widerstandsrecht nicht erst für die jeweilige Situation gilt (ex post betrachtet, denn von aktuell "wirken" kann man nicht sprechen, denn wenn es so weit gekommen ist, daß man gewaltsamen Widerstand leisten muß und, kann man sich nicht mehr auf Art.20 Abs.4 GG berufen, denn wenn man es könnte, wäre noch kein Widerstandsfall gegeben) sondern auch für die Zeit davor wirkt, und zwar nicht hinsichtlich einer Widerstandshandlung sondern zur Vorbereitung, für den Fall der Fälle effektiven und gewaltsamen Widerstand leisten zu können. Das alles ist ganz und gar offensichtlich, aber ebenso offensichtlich ist, daß die daraus folgende Konsequenz jedenfalls heute absolut unerwünscht ist. Natürlich ist die Vorstellung, daß JEDER sich auf dieser Grundlage effektiv bewaffnen dürfte, abschreckend, denn "jeder" sind auch Leute, in deren Hände niemand mit auch nur etwas Verstand Schußwaffen sehen möchte.

Ich bin nicht genug Verfassungsrechtler, um einen dogmatisch einwandfreien Weg zu konstruieren, wie man diese Regelung auf das objekriv akzeptabe Ergebnis, daß nur zuverlässige, sachkundige und regelmäßig trainierende (also kompetente) Bürger davon Gebrauch machen dürfen, reduzieren kann (ich bin nur Praktiker, der VBen einlegen un begründen kann). Dies ist aber auch nicht erforderlich, denn bis jetzt (d.h. bis zur beschlossenen Änderung) war das Recht aus Art.20 Abs.4 GG auch hinsichtlich einer Vorbereitung nicht ernsthaft beeinträchtigt.

Denn tatsächlich kann sich jeder zuverlässige, faktisch also unbescholtene, Bürger mit einem (sogar drei) HA nebst Mun ausstatten. Er muß nur in einen passenden SV eintreten und Mitglied in einem der Verbände werden, die auch HA-Diszipline haben (sofern wie in Hessen der DSB keine entsprechende B-Liste hat). Das heißt: Läßt man einmal die Frage der Ausstattung mit VA weg (m.W. haben auch die Schweizer Reservisten "nur" HA zuhause, aber ich mag mich irren), so besteht in diesem Umfang bereits jetzt bzw. noch bzw. nach wie vor die Möglichkeit, von dieser Wirkung des Art.20 Abs.4 GG Gebrauch zu machen. Objektiv betrachtet - und damit verrate ich keine Geheimnisse - sind die damit verbundenen Anforderungen und Aufwendungen nicht überzogen und ermöglichen einen vernünftigen Kompromiß zwischen einerseits den Interessen der Gesellschaft und des Einzelnen aus Art.20 Abs.4 GG (denn natürlich dient das Widerstandsrecht letzen Endes der Gesellschaft, der Allgemeinheit, des Staates, daher ist jede engherzige und die gegenwärtigen Sicherheitsinteressen überbetonende Sichtweise völlig kontraproduktiv) und andererseits dem Interesse der Gesellschaft, daß nicht jeder Schwachmat mit einem HA herumfuchteln kann (was, wie auch immer begründet, im Ergebnis zu idealerweise vernünftigen Beschränkungen führt). Freiheit ist halt nicht unbegrenzt. Dies jedenfalls, solange diese Möglichkeiten nicht lediglich theoretischer Natur sind, nur auf dem Papier stehen. Daher könnte das BVerfG insofern ohne weiteres den sich so darstellenden Schutzbereich des Art.20 Abs.4 GG mittragen, ohne jedenfalls derzeit hinsichtlich der tatsächlichen Ergebnisse für gravierende Änderungen zu sorgen. Allerdings hätte dies zur Folge, daß künftige Beschränkungen zu einem Konflikt führen würden. Was - Folgenbetrachtung - natürlich eine starke Motivation darstellt, diese Bedeutung und Wirkung von Art.20 Abs.4 GG zu negieren, wenn wir uns jetzt darauf berufen, daß die Beschränkung auf 10er Mags die Vorbereitung auf den Widerstandsfall und damit die tatsächliche Sicherstellung, erforderlichenfalls von diesem Recht auch Gebrauch machen zu können, verhindert, Art.20 Abs.4 GG ernsthaft konterkariert.

Da können wir mit einer amtlichen Begründung oder damaligen BT-Redebeiträgen oder - mangels einschlägiger Fälle unergiebiger - Kommentarliteratur wedeln wie wir möchten - es wird einfach ignoriert oder bestenfalls mit Floskeln weggewischt, wenn "man" nicht möchte. Darin sind unsere Richter, das muß ich leider nach über 30 Jahren Berufserfahrung sagen - ganz groß drin (natürlich ist das insgesamt betrachtet nicht die Regel, passiert aber häufig genug). Natürlich ist es schön, wenn man sich auf mehr als nur die eigene Meinung und Argumentation stützen kann, aber man muß sich immer vor Augen halten, daß man dann, wenn es keine Rechtsmittel (mehr) gibt, auf den guten Willen der Richter (und sei es nur den guten Willen, objektiv zu entscheiden) angewiesen ist.

Bearbeitet von MarkF
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vor 46 Minuten schrieb MarkF:

m.W. haben auch die Schweizer Reservisten "nur" HA zuhause, aber ich mag mich irren)

Reservisten haben Vollautomaten. Erst wenn man ausscheidet und seine

persönliche Waffe in den Privatbesitz übernimmt wird Sie auf Semi-Auto

umgebaut. Ist seit einigen Jahren so, früher bekam man den Vollautomaten.

Davon sind mehr als 100.000 Stück in Umlauf.

 

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@MarkF Vielen Dank für diese erste Analyse. Mit vollautomatischen Stgw. kann und sollten wir in der Tat nicht argumentieren, denn die waren damals, als Art. 20,4 ins GG aufgenommen wurde, schon nicht mehr für die allgemeine Bevölkerung greifbar, das KWKG galt ja seit 1961. Halbautomaten gab es damals aber im Neckermann Katalog (Landmann, HA-Flinten) und das HK41 gab es ja in den 60ern auch ohne WBK.

 

Im Prinzip aber hast Du recht: Das BVerfG müsste durch ein positives Urteil keine Konsequenzen im momentanen Waffenrecht befürchten. Der Aufwand, einen HA legal zu erwerben, ist überschaubar.

Allerdings wäre das Signal riesig, weil endlich ein Grundrecht mit Waffenbesitz verknüpft würde. Waffenbesitz in D wäre urplötzlich ganz anders legitimiert! Und Rechtsgrundsätze wie "So wenig Waffen wie möglich im Volk" kämen eben ins Wanken. Genau die Waffen, die sonst als nächstes unter die Räder kommen werden - großkalibrige Halbautomaten - bleiben legitimiert. Munitionslagerung zuhause bliebe legitimiert. Eine exorbitante Verengung der Kreise, die HA erwerben dürfen - bliebe aus. Ggf. Blockierungen blieben aus. usw.

 

Die Folgenabschätzung ist natürlich ein Problempunkt - aber immerhin müsste man dann den Art. 20,4 "entwerten". Heikel, weil mit der Notstandsgesetzgebung verknüpft. Auch hätte das ggf. Folgen (je nachdem, mit welchen Begründungen die "Entwertung" folgt, entwertet man ggf. anderes mit). Ob das dann jeder Richter mitmacht? 

 

Last not least: Was haben wir LWB bei so einer Klage vor dem BVerfG zu verlieren? Zu gewinnen hätten wir unheimlich viel: Nein, nicht "Kriegswaffen-WBKs", aber endlich einen auf das GG abgestützten Waffenbesitz!

 

Bearbeitet von Schwarzwälder
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vor einer Stunde schrieb MarkF:

Ich bin nicht genug Verfassungsrechtler, um einen dogmatisch einwandfreien Weg zu konstruieren, wie man diese Regelung auf das objekriv akzeptabe Ergebnis, daß nur zuverlässige, sachkundige und regelmäßig trainierende (also kompetente) Bürger davon Gebrauch machen dürfen, reduzieren kann (ich bin nur Praktiker, der VBen einlegen un begründen kann).

Ich glaube, gerade dieser Ansatz, schon vor dem Durchdenken das Muffensausen zu bekommen und die Einschränkungen eines "objektiv akzeptablen Ergebnisses" zu konstruieren, ist Teil des Problems. Dass wegen schwerer Straftaten Verurteilte oder Geisteskranke, ebenso in einem anderen Aspekt auch Kinder, nicht alle Grundrechte voll ausüben können, ist ja allgemein akzeptiert. Ob man eine Litanei an Einschränkungen wie "sachkundig" oder "regelmäßig trainierend" vor dem Hintergrund der starken Argumente der Rechte auf Leben und Widerstand rechtfertigen kann, sollte man doch erst einmal ergebnissoffen überlegen. Sollten solche Einschränkungen auch z.B. für das Recht auf freie Rede gelten? Wenn nein, was ist da unterschiedlich? 

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vor 3 Stunden schrieb Waffen Tony:

Was ist denn an uveränderten Dingen itneressant?
Die sind ja bekannt.

Jein. Es macht die Lektüre des Gesetzes halt doch einfacher, wenn es am Stück vorliegt. Es kommt da ja oft auf exakte Wortlaute an, da ist die Erinnerung manchmal nicht 100% zuverlässig.

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vor 2 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Ich glaube, gerade dieser Ansatz, schon vor dem Durchdenken das Muffensausen zu bekommen und die Einschränkungen eines "objektiv akzeptablen Ergebnisses" zu konstruieren, ist Teil des Problems. Dass wegen schwerer Straftaten Verurteilte oder Geisteskranke, ebenso in einem anderen Aspekt auch Kinder, nicht alle Grundrechte voll ausüben können, ist ja allgemein akzeptiert. Ob man eine Litanei an Einschränkungen wie "sachkundig" oder "regelmäßig trainierend" vor dem Hintergrund der starken Argumente der Rechte auf Leben und Widerstand rechtfertigen kann, sollte man doch erst einmal ergebnissoffen überlegen. Sollten solche Einschränkungen auch z.B. für das Recht auf freie Rede gelten? Wenn nein, was ist da unterschiedlich? 

Du verstehst die juristische Denk- und Vorgehensweise und Verfassungsdogmatik nicht. Das hat nichts mit "Muffensausen" zu tun und ist Teil des Durchdenkens. Und wenn Dir nicht auffällt, daß ein Unterschied zwischen, nennen wir es mal plakativ, Meinungsfreiheit und dem eines selektiven Waffenbesitzes, wenn man es denn mal aus Art.20 Abs.4 GG herleiten möchte, besteht, dann hat es wenig Sinn, darüber zu diskutieren.

Es ist nicht wie auf einem Basar oder Gesprächen mit Abgeordneten oder Ministerialen. Wenn Du im Rahmen einer VB Grundrechte einforderst, dann wird von Dir erwartet, daß Du Dir Gedanken um Schranken und Beschränkungen machst. Kein Grundrecht gilt unbeschränkt und daß es gerade beim Recht auf Waffenbesitz, den man aus Art.2, 20 ableiten kann, Schranken und Grenzen gibt, ist evident. Borniert unbegrenzte Rechte einzufordern führt nicht dazu, daß man im Wege eines Kompromisses eine Einigung findet. Sondern zum Gegenteil. Sofern man überhaupt irgendeine Chance besitzt.

Du scheinst nicht verstanden zu haben, daß wir faktisch auf den guten Willen der Leute in Karlsruhe angewiesen sind und daß es niemanden "darüber" gibt, nicht einmal einen Anspruch darauf, dies alles mit den Entscheidern zu diskutieren. Wie ein trotziges Kleinkind aufzutreten ist da der falsche Weg.

Aber es steht Dir frei, Dich selbst zu versuchen. Meine besten Wünsche (ganz ernst gemeint) hättest Du.

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vor 3 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Allerdings wäre das Signal riesig, weil endlich ein Grundrecht mit Waffenbesitz verknüpft würde. Waffenbesitz in D wäre urplötzlich ganz anders legitimiert! Und Rechtsgrundsätze wie "So wenig Waffen wie möglich im Volk" kämen eben ins Wanken.

...

Die Folgenabschätzung ist natürlich ein Problempunkt - aber immerhin müsste man dann den Art. 20,4 "entwerten". Heikel, weil mit der Notstandsgesetzgebung verknüpft. Auch hätte das ggf. Folgen (je nachdem, mit welchen Begründungen die "Entwertung" folgt, entwertet man ggf. anderes mit). Ob das dann jeder Richter mitmacht? 

 

 

 

Aus Art.20 Abs.4 GG läßt sich kein allgemeines Recht auf Waffenbesitz ableiten. Allenfalls für diesen Zweck, auch gegenständlich eng begrenzt. Aber immerhin ....

Dieser sog. "Grundsatz" ist eine richterliche Erfindung. Vor vielen, vielen Jahren hat dies ein Spruchkörper (ein OVG oder ein Reichs-/Bundesgericht, ich weiß es nicht mehr) aus der blauen Luft geholt, frei erfunden, nach meiner Erinnerung ohne Begründung (wie will man es auch begründen, man kann in Hinblick auf den Zweck des Art.20 Abs.4 GG oder des 2.Verf.Zus. der Amis mit Fug und Recht genau das Gegenteil behaupten, jedenfalls wenn man wie in anderer Hinsicht (vor allen den die handelnden Politiker legitimierenden Wahlen) den mündigen Bürger behauptet), und seit her wird es von Urteil zu Urteil weitergereicht, ohne daß sich jemand die Mühe macht und Rechenschaft ablegt, woher diese Weisheit kommend, wie sie begründet wurde und ob die Begründung überhaupt tragfähig ist. Aber schon dies - wiederholt von Bundesgerichten und dem Gesetzgeber als "Grundsatz" behauptet genügt, um es zu einem unverrückbaren Grundsatz zu machen - sofern und solange dies denjenigen in den Kram paßt. Daher nutz es auch wenig, nachzuweisen (was möglich wäre), daß es eine "uralte" freie Erfindung darstellt.

Du vergißt, daß sich das BVerfG überhaupt nicht mit einer Eröterung der Frage, der Begründung einer Ablehnung befassen und aufhalten muß. Die begründungslose Nichtannahme ist die Regel, irgendwas zwischen 95 und 100%, soweit ich mich erinnere. Ob wir uns aufregen und "Entwertung/Kassation des Art.20 Abs.4" wettern, interessiert dort niemanden. 

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@MarkF: Ein Recht auf Waffenbesitz ließe sich schon herleiten, oder?

Nur wäre die Begründung, kein sinnvoller Widerstand ohne Waffen, politisch ohne Mehrheit und schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil sie mündige, selbstverantwortliche Bürger voraussetzte. Und diese Voraussetzung ist in einem Staat mit Gewaltmonopol unerfüllbar, oder? 

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