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Bedürfnisbescheinigung >> Geltungsdauer


Gerry

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Einer unserer Mitglieder hat vom BDS eine Bedürfnisbescheinigung für ein Selbstladegewehr bekommen und wollte beim Landratsamt einen Voreintrag machen lassen. Der SB hatte das aber angelehnt, weil die 6-Monatsfrist seit der letzten Waffe noch nicht abgelaufen war. Nun möchte er den Antrag beim LR erneut einreichen, mußte aber feststellen dass die Bedürfnisbescheinigung (lt. angebrachtem Stempel) nur 3 Monate gilt und abgelaufen ist. Kann man das irgendwie " reparieren" oder muss er ein neues Bedürfnis beantragen ? Wer hat dieses Problem schon mal gehabt.

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Die 2/6 Regel hat ja auch keinen direkten Zusammenhang mit dem Voreintrag, hab ich zumindestens bei uns noch nie erlebt. Da kannst auch 4 Voreinträge auf einmal bekommen, der Schütze/Käufer ist dafür verantwortlich die 2/6 Regelung einzuhalten. Der Betroffene soll nochmals mit dem Sachbearbeiter reden, ob die 2/6 überhaupt zutrifft und wenn dem so ist halt sagen, dass die Waffe erst zu Tag x erworben wird.

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vor 3 Minuten schrieb Euromaster:

Die 2/6 Regel hat ja auch keinen direkten Zusammenhang mit dem Voreintrag, hab ich zumindestens bei uns noch nie erlebt. Da kannst auch 4 Voreinträge auf einmal bekommen, der Schütze/Käufer ist dafür verantwortlich die 2/6 Regelung einzuhalten. Der Betroffene soll nochmals mit dem Sachbearbeiter reden, ob die 2/6 überhaupt zutrifft und wenn dem so ist halt sagen, dass die Waffe erst zu Tag x erworben wird.

Das habe ich auch angenommen. Der SB ist bekannt dafür, daß er Sportschützen die nicht entschlossen genug auftreten gerne auflaufen läßt und schikaniert. Bisherige Beschwerden waren leider erfolglos. Ich bin sicher, daß sich bei einer genaueren Untersuchung der Fristen der letzten Waffenkäufe herausstellen wird, dass der Voreintrag unter Berufung auf die Erwerbsstreckung gar nicht hätte verweigert werden dürfen. Aber das nützt uns jetzt nichts mehr, wenn die Gültigkeitsdauer der Bedürfnisbescheinigung jetzt abgelaufen ist.

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Alles nochmal - lernen durch Schmerzen! Und hier rumjammern hilft gar nix.

 

vor 3 Minuten schrieb Gerry:

Der SB ist bekannt dafür, daß er Sportschützen die nicht entschlossen genug auftreten gerne auflaufen läßt und schikaniert.

--> oder Schützen die keinerlei Ahnung vom Gesetz haben, also nachlesen...

 

 

Und das die Bescheinung vom Verband jetzt abgelaufen ist - das fällt Dir/ihm/Euch jetzt schon auf? ....... s.o.

Bearbeitet von Kanne81
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vor 9 Minuten schrieb Kanne81:

Und das die Bescheinung vom Verband jetzt abgelaufen ist - das fällt Dir/ihm/Euch jetzt schon auf? ....... s.o.

Streng genommen gibt es kein "Haltbarkeitsdatum" für Bedürfnisbescheinigungen. Es gibt aber ein Urteil des OVG Lüneburg, in dem ausgeführt wurde, dass eine Bedürfnisbescheinigung immer die letzten 12 Monate vor Erteilung der beantragten Erlaubnis abdecken muss. Wenn man also mit einer mehrere Monate alten Bedürfnisbescheinigung zum Amt geht und einen Antrag stellt, dann deckt diese Bescheinigung eben nicht mehr diesen Zeitraum ab und die Behörde kann eine neue, aktuelle Bescheinigung verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigung bei Antragstellung zwar aktuell ist, sich die Erteilung aber aus Gründen hinauszögert, die der Antragsteller zu vertreten hat, also wenn beispielsweise der Ausgang eines laufenden Strafverfahrens abgewartet wird. Ggf. kann man versuchen, für den fehlenden Zeitraum seine fortdauernde Trainingstätigkeit mit anderweitigen Nachweisen abzudecken, z.B. ein Schießbuch. Hängt aber vom Wohlwollen der Behörde ab, ob sie das anerkennt.

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Egal wer da jetzt "Schuld " hat, das Verweigern eines Voreintrages wegen 2/6 ist hanebüchen. Ich kann, wie hier auch schon geschrieben, auch 4 Voreinträge beantragen. Gibt auch Behörden die stellen keine Gelbe WBK aus, wenn ein Neuschütze  gleichzeitig eine Grüne mit 2 Voreinträgen beantragt. Genau so ein Schwachsinn. Für die Einhaltung der 2/6er Regel ist der Schütze verantwortlich. Würde man ihm dies Verantwortung nicht zutrauen dürfte er auch keine Gelbe WBK bekommen. Damit kann er auch ausserhalb von 2/6 Einkaufen gehen................muss dann halt nur mit den Konsequenzen leben.......................

 

Und zum laufenden Fall.... da muss der Schütze wohl ein neues Bedürfnis beantragen. Und in Zukunft auf solche Anträge bestehen und bei schriftlicher Ablehnung Widerspruch einlegen. 

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vor 15 Minuten schrieb Flohbändiger:

Streng genommen gibt es kein "Haltbarkeitsdatum" für Bedürfnisbescheinigungen.

Spätestens wenn der Verband eine Gültigkeitsfrist in seine Bescheinigung schreibt, gibt es das.

 

vor 16 Minuten schrieb Flohbändiger:

Hängt aber vom Wohlwollen der Behörde ab, ob sie das anerkennt.

Wie die Behörde tickt, steht ja schon in den obigen Beiträgen.

 

vor 3 Minuten schrieb PetMan:

Und in Zukunft auf solche Anträge bestehen und bei schriftlicher Ablehnung Widerspruch einlegen. 

Oder halt einfach die 1-2 Monate abwarten, bis man die nächste Bedürfnisbescheinigung beantragt, so dass man nicht in vermeidbare Terminüberschneidungen kommt, wenn man schon weiss, wie die eigene Waffenbehörde tickt.

Nicht jeder hat Rechtsstreit als Hobby.

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vor 52 Minuten schrieb Kanne81:

Alles nochmal - lernen durch Schmerzen! Und hier rumjammern hilft gar nix.

--> oder Schützen die keinerlei Ahnung vom Gesetz haben, also nachlesen...

 

Das kann ich jetzt nicht so stehen lassen oder wo ist das im Gesetz eindeutig geregelt. Die zahlreichen Postings zum Sachverhalt zeigen ja gerade die unterschiedlichen Rechtsauffassung und die unterschiedliche Handhabungen bei den Behörden. PS: Bezüglich des Vermerks auf dem Bedürfnis wegen des Fristablaufs gebe ich Ihnen recht.

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vor 8 Minuten schrieb Gerry:

die unterschiedliche Handhabungen bei den Behörden

Die schleicht sich aber ein, wenn keiner gegen solche unsinnigen Ablehnungen wegen 2/6 eine Beschwerde einreicht. Eine Behörde die quasi " machen kann was sie will " , die macht was sie will. Mein SB schrieb mir mal, " das der Kreis eine andere Rechtsauffassung vertritt als das Innenministerium". Am ende des Vorgangs fand ein Meinungsaustausch statt und jetzt vertritt der Kreis in dem Punkt die gleiche Rechtsauffassung wie das Ministerium. Zur Zeit lasse ich wieder über das Innenministerium einen Sachverhalt abklären, den sich die SB Landesweit bei einer Besprechung " überlegt " haben. Man muss, und imho darf auch nicht, sich nicht alles gefallen lassen was die Damen und Herren auf den Ämtern so meinen.

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vor 1 Stunde schrieb PetMan:

... was die Damen und Herren auf den Ämtern so meinen.

"Meinen"  tun die Bettnässer, sie hätten geschwitzt.

Die "Meinung" eines SB interessiert mich nicht die Bohne, auch nicht irgend welche zusammenfabulierten Interpretationen von WaffG & AWaffV.

Ein probates Heilmittel gegen überbordende Behördenwillkür und fachliche Inkompetenz ist die wohlformulierte Fachaufsichtsbeschwerde an die zuständige Aufsichtbehörde, z.B. das Regierungspräsidium oder das Landesinnenministerium.

Die Behörden- oder Abteilungsleiter in den unteren Erlaubnisbehörden finden das total doof, wenn sie unbequeme Fragen der oberen Behördenebene schriftlich und ausführlich beantworten müssen.

Eine Fachaufsichtsbeschwerde ist in ihrer Konsequenz oftmals wirkungsvoller als eine Verwaltungsklage.

 

CM

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vor 48 Minuten schrieb cartridgemaster:

Ein probates Heilmittel gegen überbordende Behördenwillkür und fachliche Inkompetenz ist die wohlformulierte Fachaufsichtsbeschwerde an die zuständige Aufsichtbehörde, z.B. das Regierungspräsidium oder das Landesinnenministerium.

Die Behörden- oder Abteilungsleiter in den unteren Erlaubnisbehörden finden das total doof, wenn sie unbequeme Fragen der oberen Behördenebene schriftlich und ausführlich beantworten müssen.

Eine Fachaufsichtsbeschwerde ist in ihrer Konsequenz oftmals wirkungsvoller als eine Verwaltungsklage.

Ich habe grade ein Anfrage ans Ministerium am laufen, allerdings nicht in Form einer Fachaufsichtsbeschwerde. Diesen Weg bin ich aber auch schon mit Erfolg gegangen.

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Mein Sachbearbeiter macht auch keine Voreinträge solange 2/6 aktiv ist. Allerdings behält er Bedürfnisbescheinigung und Antrag bei sich in der Akte zur WBK. Zu gegebener Zeit wird die Zuverlässigkeitsüberprüfung erneuert und am Tag 1 nach 2/6 kann direkt ein Eintrag erfolgen. Ich kann damit leben.

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vor 14 Stunden schrieb Flohbändiger:

Streng genommen gibt es kein "Haltbarkeitsdatum" für Bedürfnisbescheinigungen.

Viele Jahre war das so. Dann tauchten urplötzlich diese merkwürdigen Dreimonatsstempel auf, die überall nur für Unsicherheit sorgen.

 

Der Wunsch, dass von Seiten des Verbandes damit wohl vermieden werden soll, Bedürfnisbescheinigungen zu bunkern und irgendwann mal für einen Antrag aus der Schublade zu holen, ist ja aus deren Sicht einigermaßen verständlich. Letztendlich aber sinnfrei und meines Erachtens ganz klar rechtswidrig, denn dadurch wird ja nach dem reinen Wortlaut ein lediglich kurz befristetetes Bedürfnis bescheinigt und strenggenommen, müsste der Sportschütze danach eine Folgebescheinigung vorlegen, selbst wenn bis dahin der Eintrag in die WBK erfolgt ist. Das ist so mit Sicherheit nicht Ziel des Gesetzgebers gewesen. Der Verband soll aktuell prüfen, ob ein Bedürfnis vorliegt und die Waffenbehörde prüft dann später zunächst über § 4 Abs. 4 WaffG und danach anlassbezogen, ob das Bedürfnis fortbesteht. Da muss man sich schon wundern, welche Stilblüten immer wieder entstehen...
 

vor 14 Stunden schrieb Flohbändiger:

Es gibt aber ein Urteil des OVG Lüneburg, in dem ausgeführt wurde, dass eine Bedürfnisbescheinigung immer die letzten 12 Monate vor Erteilung der beantragten Erlaubnis abdecken muss. Wenn man also mit einer mehrere Monate alten Bedürfnisbescheinigung zum Amt geht und einen Antrag stellt, dann deckt diese Bescheinigung eben nicht mehr diesen Zeitraum ab und die Behörde kann eine neue, aktuelle Bescheinigung verlangen.

Lese ich heute zum ersten mal, ist aber halt die Erfindung eines Gerichtes, die sich aus dem Gesetz so nicht ableiten lässt. 12 Monate können nur in puncto Zuverlässigkeitsprüfung Relevanz haben, wenn man bei Erteilung einer weiteren waffenrechtlichen Erlaubnis die Regeln für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung sinngemäß im Waffenrecht anwendet.

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vor 32 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Lese ich heute zum ersten mal, ist aber halt die Erfindung eines Gerichtes, die sich aus dem Gesetz so nicht ableiten lässt. 12 Monate können nur in puncto Zuverlässigkeitsprüfung Relevanz haben, wenn man bei Erteilung einer weiteren waffenrechtlichen Erlaubnis die Regeln für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung sinngemäß im Waffenrecht anwendet.

Das wird aber schon ewig so gehandhabt, das vor Erteilung einer Bedürfnisbescheinigung die Kktivität der letzten 12 Monate abgefragt wird. Bin in 2 Verbänden und beide wollen das bescheinigt oder belegt haben.Nicht nur bei der ersten Waffe.

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Wow. Ja - was für ein konstruierter Kack.

Das wird kassiert - sofern jemand klagt.

 

Nicht ganz schlecht - ziemlich bösartig. Wer hat dem "Giebeler" was getan? Los, raus damit. Irgendwer muss doch Gründe geliefert haben die Sportschützen zu hassen...

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