Zum Inhalt springen
Das WO-Team wünscht Euch ein frohes Fest und einen guten Rutsch
IGNORED

Verboten? Tee, daneben eine Flasche Rum


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

FMeines Erachtens hat der Standbetreiber den Bogen total über spannt! Alkoholgenuss verbietet sich auf dem Schießstand nur bei den Personen, welche Umgang mit Schusswaffen haben! Welche Tatbestandsmerkmale den Umgang mit Schusswaffen erfüllen ergibt sich aus Paragraph 1 Abs. 3 WaffG! 

Demnach ist es nicht verboten auf dem Gelände Alkohol abzustellen oder sogar anzubieten! Es darf nur derjenige, wer Alkohol getrunken hat - während der berauschenden Wirkung - keinen Umgang mit Schusswaffen haben!

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Hihi - ich habe mal im Rahmen eines kleinen Vereins-Westernmatches einen Spieltisch aufgebaut. Nach einer kleinen Pokerrunde musste jeder Cowboy standesgemäß einen Whisky runterkippen, serviert aus einer echten Whiskypulle die auf dem Tisch stand. Da war natürlich kein Whisky drin sondern ein von mir selbst kreiertes Whisky-Ersatzprodukt - bestehend aus Chilipulver, Worchestersauce, Zitronensaft und ähnlichen Zutaten. Die Folge: Es stand zwar niemand besoffen an der Feuerlinie, dafür verschwanden der eine oder andere Cowboy im Anschluss ganz schnell zur Toilette. Ich weiß bis heute nicht warum... ?

  • Gefällt mir 2
  • Wichtig 1
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Marder:

...kann sich so was wie Merkel an der Macht halten.

jetzt kommt ja ihr Medwedew :lol:

Geschrieben

Da ja dem Bericht zufolge niemand Alkohol getrunken und dann geschossen hat, ist das Ganze wohl nur mit "Moralismus in Verbindung mit Symbolhandlungen" zu erklären.

 

Unter diesen Massstäben wäre es also nicht minder problematisch gewesen, hätte da auf dem Stand anstelle der Flasche Schnaps da ein Bild einer Flasche Schnaps gestanden.

 

(Ist schon lustig:
Es wird ja immer wieder behauptet, wir lebten im Zeitalter der Aufklärung und des Rationalismus, aber in Wirklichkeit ist die Tabu-Wirkmacht von Bildern und Objekten nicht geringer als bei irgendwelchen Eingeborenenstämmen im Busch)

 

  • Gefällt mir 5
  • Wichtig 1
Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb boarhunter416:

das wäre ein Anlass neue § einzuführen im total unterregulierten Deutschland :)

Dazu müßte man ja die Gewaltenteilung wieder achten. Richter und untere Verwaltungsbehörden werden das schon machen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 35 Minuten schrieb sniper-k98:

Das war ja quais dienstlich. Wenn man bei waffentragengenden Behördenmitarbeitern die gleichen Maßstäbe wie bei Schützen und Jägern anlegen würde, hätten viele ne Trillenpfeife mit max 80 db.

Bearbeitet von duck
Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Minute schrieb duck:

Das war ja quais dienstlich. Wenn man bei waffentragengenden Behördenmitarbeitern die gleichen Maßstäbe wie bei Schützen und Jägern anlegen würde, hätten viele ne Trillenpfeife mit max 80 db.

andere rufen die Polizei wenn die Party so eskaliert

Bearbeitet von sniper-k98
Geschrieben

Der Standbetreiber hat Hausrecht, wenn er das totale Alkoholverbot vorher eindeutig erklärt hatte kann er den Alkoholkonsum natürlich unterbinden.

Ich war nicht dabei, aber sein Verhalten klingt trotzdem "leicht" überzogen.

 

Ansonsten geht Alkohol (außer zur Reinigung :-) und Waffen natürlich gar nicht.

Aber das muss jeder für sich selbst beachten.

Hier in der Gegend kenne ich vier Schützenhäuser mit Schanklizenz, da sind es auch nur wenige Türen bis zu den Ständen.

Sollte natürlich jemand direkt am Stand Alkohol trinken oder betrunken sein fliegt derjenige natürlich vom Stand.

  • 3 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)

Ich vertrete nach Befassung mit der Sache jetzt folgende Meinung, insbesondere auch im Hinblick auf WaffVwV: Ziffer 42.1, AWaffV: § 4 Abs. 1 Ziffer 1 Lit b und WaffG: §§ 6 Abs. 1 Ziffer 2 und 41 Abs. 1 Ziffer 2:

 

Das bloße Vorhandensein von Alkohol in Flaschen, gleich welcher Art, Menge und Volumenprozenten, ist ungeachtet des Ortes des Vorhandenseins auf dem Gelände einer Schießanlage im Einzelfall, waffenrechtlich grundsätzlich irrelevant. Ein Verbot durch das WaffG, die AWaffV oder die WaffVwV gibt es nicht.

Allgemeine Regelungen einer gültigen Schießstandordnung sowie Weisungen einer berechtigten Person (vAP) im Einzelfall sind möglich und bleiben unberührt.

 

Spricht aus Eurer Sicht etwas gegen diese Rechtsauffassung?

Bearbeitet von webnotar
  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 2
  • 3 Monate später...
Geschrieben (bearbeitet)

Es wurde - zu allem Überfluss - noch ein ungerechtfertigtes Standnutzungsverbot ausgesprochen, das gegenüber dem daraufhin angerufenen Gericht damit begründet wurde, dass

1. die aufgeheizte Stimmung abklingen musste

2. der Vorstand sich eine Meinung erarbeiten musste

3. dass die Hoffnung bestand, dass Herr Keith ein Gespräch zur Klärung fordert.

 

Zu guter Letzt hat dann das Gericht so (klickmich) entschieden. 

Wer hätte das gedacht?

Bearbeitet von webnotar

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.