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Munition kaufen


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Geschrieben

Wie kann eine Behörde geschlossen sein?

Bei meiner Behörde kann es passieren, daß die zuständigen SB nicht da sind. Die Behörde als solches hat aber offen und der Welcomemanager nimmt zumindest Dein Papier entgegen und macht einen Eingangsstempel drauf. Fristen können und müssen vom Bürger eingehalten werden.

Geschrieben

Warum fallt ihr mit Geheul über jemand her, der die Spalte für den Munerwerb nicht gesehen hat?

Die älteren WBK-Vordrucke hatten nämlich schlicht diese Spalte nicht. Die Erlaubnis wurde separat unter "Amtliche Eintragungen" mit Referenz auf die Lfd. Nrn. eingetragen.

Vielleicht hat er ja so eine WBK.

Geschrieben

Wenn die Eintragung der Waffe nur nen paar Tage/Wochen dauert isses ja noch halb so wild. Gibt allerdings auch Behörden da dauert das nen knappes dreiviertel Jahr. Wenn man in der Zeit keine Munition kaufen darf, ist das schon extrem nervig.

Geschrieben

Nun, als Jäger mit einem gültigen Jagdschein ist der Munitionserwerb für eine Langwaffe kein Problem.

Als Sportschütze ist die Vorlage der WBK, egal ob gelb oder grün, zwingend erforderlich. Ein Kaufvertrag ersetzt nicht die WBK. Ein Händler der einen persönlich gut kennt könnte aufgrund dessen Munition verkaufen, aber das ist dann Vertrauenssache und er trägt die Verantwortung.

 

Ohne den ganzen Fred durchgelesen zu haben. 

 

Gruß

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb ZaphodBeeblebrox:

der hab ich nen Farbfehler und die WBK soll grün sein?

Ich habe mittlerweile 4 WBKs, zwei gelbe und zwei grüne. Keine zwei davon haben die gleiche Farbe. Zwei sind fast gleich... aber eins davon ist eine gelbe, eins eine grüne :gaga: 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Hephaistos:

Warum fallt ihr mit Geheul über jemand her, der die Spalte für den Munerwerb nicht gesehen hat?

...

Weil nur Zollbeamte, Sachbearbeiter, Richter, Polizisten und Journalisten so doof sind sich ohne Sach- und Fachkenntnisse zu äußern --- die WO-Hautevolee aber per Definition fehlerfrei ist.... duck und weg.

Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb Habakuk:

Genau, diese Spalte gibt es bei mir nicht.

Mann, musst Du alt sein ... ?

 

vor 15 Stunden schrieb qwertz:

 

Die "neue" grüne WBK mit Spalte für Munitions Erwerb  gibts es  "erst" seit circa 1998  - zumindest bei meinen WBKs.

Die WBK mit Munitionsspalte gibt es seit 1978.

Geschrieben
vor 39 Minuten schrieb Flohbändiger:

Mann, musst Du alt sein ... ?

 

Die WBK mit Munitionsspalte gibt es seit 1978.

Dann hatten die in den Ämtern wohl noch gigantische Restbestände.

 

Meine erste grüne WBK von 1987 hat die Spalte auch nicht, der Mun.erwerb wurde da noch auf die Rückseite gestempelt, wie von einigen Mitforisti schon genannt.

 

 

Geschrieben
Am 18.12.2018 um 11:10 schrieb Flohbändiger:

Rechtlich sauber? Zum einen setzt der erlaubnisfreie Erwerb der Munition voraus, dass die Waffe ebenfalls erlaubnisfrei ausgeliehen wurde. Wurde sie aber nicht, sie wurde mit der Absicht des dauerhaften Besitzes erworben. Und vorübergehend aufbewahren kann man die Munition auch nicht, denn dazu müsste der Zeitraum absehbar sein und die Absicht bestehen, die Munition zurückzugeben. Eine Rückgabe der "vorübergehend aufbewahrten" Munition ist aber gar nicht geplant, also gibt es auch keinen absehbaren Zeitraum. Rechtlich sauber ist hier folglich gar nichts, schlimmstenfalls mache ich mich sogar strafbar.

Hier gehts doch nur um die Munition ! Die kann ich mir als WBK-Inhaber mit Bedürfnis als Sportschütze jederzeit ausleihen bzw. sicher verwahren. Die Rechtsgrundlage dazu steht oben. Nur den Beleg dazu muss man dann halt anfertigen.

 

Und dass man ausgeliehene Munition nach Erwerb einer zugehörigen Waffe nicht dauerhaft besitzen dürfen sollte wäre mir neu. Passiert bei Waffen doch auch ständig, wenn sie zuerst getestet werden. § ?

Geschrieben
Am 19.12.2018 um 08:52 schrieb Flohbändiger:

Die WBK mit Munitionsspalte gibt es seit 1978.

Korrekt. Zur grünen WBK gibt es derzeit folgende drei Varianten:

 

1. Version ohne MEB-Feld (siehe die oben von Habakuk), damals wurde auf der Rückseite der WBK amtlich vermerkt "berechtigt zum Erwerb von Munition für die unter lfd. Nr. ... eingetragene Waffe"

 

2. Version 1978 mit MEB-Feld (momentan am meisten im Umlauf)

 

3. Version WaffVordruckVwV2012 (mit Zusatz beim MEB-Feld, dass es für die Waffe bestimmte und zugelassene Munition gilt - damit wird auch in der WBK klargestellt, dass z.B. mit einer MEB für das Kaliber .357Mag auch die beschussrechtlich zugelassene kostengünstigere Munition im Kaliber .38Special erworben werden kann).

 

Diskutiert wurde schon, ob es nochmals einen neuen Vordruck geben wird zur Eintragung der WaffenID, dagegen spricht die mangelnde Übersichtlichkeit. Momentan können nur die PersonenID und die ErlaubnisID in die WBK eingetragen werden.

Geschrieben
vor 33 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Hier gehts doch nur um die Munition ! Die kann ich mir als WBK-Inhaber mit Bedürfnis als Sportschütze jederzeit ausleihen bzw. sicher verwahren. Die Rechtsgrundlage dazu steht oben. Nur den Beleg dazu muss man dann halt anfertigen.

 

Und dass man ausgeliehene Munition nach Erwerb einer zugehörigen Waffe nicht dauerhaft besitzen dürfen sollte wäre mir neu. Passiert bei Waffen doch auch ständig, wenn sie zuerst getestet werden. § ?

Ich rede auch nicht über den generellen Fall, sondern um den hier geschilderten Sachverhalt. Ich kann in dem hier geschilderten Fall (und auch sonst) keine Munition losgelöst von einer Waffe erlaubnisfrei erwerben. Die Erlaubnisbefreiung für den Erwerb von Munition gilt nur, wenn vorher eine Waffenleihe stattgefunden hat. Hat sie hier aber nicht, die Waffe wurde dauerhaft überlassen. Und die vorübergehende Aufbewahrung kann auch nicht funktionieren, da von vorneherein klar ist, dass die Munition nicht zurückgegeben werden soll. Er hat die Waffe erworben, bekommt sie aber vorerst nicht eingetragen. Ergo kann er solange auch keine Munition erwerben. § 12 WaffG ist in dem Fall, der hier geschildert wurde, in Bezug auf den Erwerb von Munition überhaupt nicht anwendbar. Daher ist dein Hinweis darauf entweder überflüssig oder er suggeriert den Lesern, man könne in dem Fall bescheißen, indem man den dauerhaften Erwerb der Waffe im Nachhinein zur Leihe umdeutet, damit man aufgrund fehlender Eintragung in die WBK trotzdem Munition vom Verkäufer bekommen kann. Das ist, freundlich formuliert, grenzwertig.

Geschrieben

Eine Rechtsgrundlage für Deine Rechtsauffassung kannst Du offenbar nicht liefern. Und die gibts auch nicht. Der Erwerb erfolgt hier nicht erlaubnisfrei, da eine WBK vorhanden ist.

 

In der Praxis gibt es doch immer wieder den Fall, dass etwas zunächst nur vorübergehend erfolgt und daraus was dauerhaftes wird. Genau deshalb wurde doch der § 12 WaffG geschaffen, um diese Sachverhalte abzubilden. Denk mal an die Monatsfrist für Erben oder den Berechtigten, der eine Waffe vor der WBK-Eintragung innerhalb der 2-Wochen-Frist erst mal testen möchte.

 

Hier ist also gar nichts grenzwertig. Es ist lediglich angewendetes Recht.

Geschrieben

Nur fuer das Archiv: Es gib auch noch rote WBK´s und diese haben idR keinen Mun-Erwerb-Eintrag, sondern ggf gibt es dazu dann einen eigenen MES, was fuer die Sammlervariante wieder ein groesseres Thema darstellt...

Und es gaebe noch die Moeglichkeit eine Erlaubnis nach §27SprengG zu machen (vulgo Wiederladeschein) und damit sich die Munition selbst zu fertigen.

(Nicht, bis das Amt wieder besetzt ist ?  )

 

 

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