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IGNORED

Munition kaufen


Dynamite Harry

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Hallo Gemeinde,

 

habe zur Zeit mit einigen Bekannten eine angeregte Diskussion, inwieweit ein Munitionskauf gesetzeskonform ist, die SuFu hat leider "keine Ergebnisse" oder gleich anderthalb Millionen im Angebot, je nachdem wie man eingrenzt.

 

Folgende Situation, jetzt in der Weihnachtszeit aktuell bezüglich der Öffnungszeiten der Ämter:

 

Diese Woche eine Einzellader-Langwaffe in einem Kaliber kaufen, das man noch nicht hat.

Eintrag in die Gelbe ist dieses Jahr und Anfang nächsten Jahres erst mal nicht möglich, da die zuständigen Kollegen Urlaub haben.

 

Waffe kann Ende dieser Woche gegen Kaufvertrag abgeholt werden, alles total legal bis hier.

 

Jetzt das Problem und die rechtliche Grauzone:

 

Darf man als Käufer dieser Waffe, die NOCH nicht auf der WBK eingetragen ist, Munition für diese erwerben auf Grundlage des Kaufvertrags? Praktisch wird dies regelmäßig bei Privat-Verkäufen so gehandhabt, daß der Käufer einer Waffe auch die restliche Munition des Vorbesitzers mit erwirbt, da ja dessen Besitzberechtigung mit dem Verkauf der Waffe erlischt.

 

Kann bzw. darf man jetzt mit einem Kaufvertrag, vorhandener gelber WBK und lediglich fehlendem Eintrag Munition für diese Waffe erwerben oder nicht?

 

 

mfg

Harry

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Aus dem Gedächtnis heraus würde ich sagen, dass

1. zum Erwerb von Munition der Eintrag in der WBK berechtigt

2. zum Erwerb von Munition auch eine geliehene Waffe im betroffenen Kaliber berechtigt

3. zum Erwerb von Munition für Langwaffen ein Jagdschein berechtigt (auch wenn keine Waffe im Kaliber vorhanden ist)

 

und dann nehme ich mal an bzw. hast Du geschrieben, dass

4. Du keinen Eintrag in der WBK hast

5. Du die Waffe nicht geliehen, sondern gekauft hast

6. Du keinen Jagschein hast

 

und daher würde ich sagen "keine Munition für Dich".

 

Ansonsten würde ich, wenn es mich betreffen würde, im Waffengesetz nachschlagen welche Möglichkeiten es für den Erwerb von Munition gibt bzw. welche Voraussetzungen gegeben sein müssen.

 

Bearbeitet von HBM
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vor 50 Minuten schrieb Dynamite Harry:

Praktisch wird dies regelmäßig bei Privat-Verkäufen so gehandhabt, daß der Käufer einer Waffe auch die restliche Munition des Vorbesitzers mit erwirbt, da ja dessen Besitzberechtigung mit dem Verkauf der Waffe erlischt. 

Du kaufst also vom Händler?

 

Der trägt dir die Waffe ein... Und für eingetragene Waffen auf der gelben hast du auch die Mun-Berechtigung...

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vor 31 Minuten schrieb Mittelalter:

Du kaufst also vom Händler?

 

Der trägt dir die Waffe ein... Und für eingetragene Waffen auf der gelben hast du auch die Mun-Berechtigung...

Der Schützenbruder kaufte nicht beim Händler, sondern von privat, sonst ließe sich das auf andere Weise regulieren.

 

Ich hatte versäumt, dieses Merkmal zu betonen, daß die gewünschte Munition eben vom nächstgelegenen Händler  kommen soll, nicht vom (privaten) Verkäufer.

 

Aber wenn ich einige Beiträge hier lese, bin ich mittlerweile gewillt, einen Mod zu bitten, das ganze Thema zu löschen, so kindisch und affig sich manche hier anstellen ...

 

Ergänzung: @Mittelalter, Du warst damit nicht gemeint.

 

mfg

Harry

Bearbeitet von Dynamite Harry
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U

vor 45 Minuten schrieb HBM:

Aus dem Gedächtnis heraus würde ich sagen, dass

1. zum Erwerb von Munition der Eintrag in der WBK berechtigt

2. zum Erwerb von Munition auch eine geliehene Waffe im betroffenen Kaliber berechtigt

3. zum Erwerb von Munition für Langwaffen ein Jagdschein berechtigt (auch wenn keine Waffe im Kaliber vorhanden ist) 

 

und dann nehme ich mal an bzw. hast Du geschrieben, dass

4. Du keinen Eintrag in der WBK hast

5. Du die Waffe nicht geliehen, sondern gekauft hast

6. Du keinen Jagschein hast

 

und daher würde ich sagen "keine Munition für Dich".

 

Ansonsten würde ich, wenn es mich betreffen würde, im Waffengesetz nachschlagen welche Möglichkeiten es für den Erwerb von Munition gibt bzw. welche Voraussetzungen gegeben sein müssen.

 

Damit ist die Frage doch (eigentlich) abschließend beantwortet, oder?

 

Wenn du zum Händler gehst, musst du irgendetwas "amtliches" vorlegen, dass deine Munitionserwerbsberechtigung dokumentiert. Was soll das in deinem Fall sein? Willst du dem Händler die Waffe unter die Nase halten? Oder den (privaten) Kaufvertrag? Dass das nicht geht, erklärt sich wohl von selbst.

 

Ergänzend zum Post von HBM noch folgende Ergänzung: soweit ich weiß, darf der Händler nur bei amtlich beglaubigter Munitionserwerbsberechtigung Munition verkaufen. Da ein Leihschein nicht an eine besondere Form gebunden ist, würde auch dieser für den Munitionserwerb nicht ausreichen. Hier könnte ja wiederum jeder kommen und irgendwas draufschreiben. In diesem Fall müsste der Leihschein von der Behörde gesiegelt sein. Aber das kommt in deinem Fall ja eh nicht zum Tragen, da es ja um einen Kauf, nicht um eine Leihe geht.

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vor 8 Stunden schrieb Dynamite Harry:

 

Kann bzw. darf man jetzt mit einem Kaufvertrag, vorhandener gelber WBK und lediglich fehlendem Eintrag Munition für diese Waffe erwerben oder nicht?

 

Seit wann gibt es in der gelben WBK einen Eintrag Munitionserwerb? Hab ich was verpasst, ist das neue WaffG schon in kraft?

 

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vor 10 Stunden schrieb Dynamite Harry:

[...] Diese Woche eine Einzellader-Langwaffe in einem Kaliber kaufen, das man noch nicht hat.

Eintrag in die Gelbe ist dieses Jahr und Anfang nächsten Jahres erst mal nicht möglich, da die zuständigen Kollegen Urlaub haben.

 

Waffe kann Ende dieser Woche gegen Kaufvertrag abgeholt werden, alles total legal bis hier.

 

Jetzt das Problem [...]

Hallo Harry,

falls das Problem nicht nur rein theoretischer Natur ist,

kann die zuständige Behörde des Erwerbers anhand geeigneter Unterlagen

(z.B. Scan Verkäufer WBK) die zu erwerbende Waffe schon diese Woche vor der Abholung eintragen.

-> Problem gelöst.

 

PS:

Bitte die Bürokratie nach WaffG nicht mit der Eigentumsübergabe verwechseln.

Die geschieht immer noch per Einigung und Übergabe.

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Nochmal kurz zum Klarstellen: Die Waffe wurde "auf Gelb" gekauft und kann im Moment noch nicht eingetragen werden, also ist streng nach den Buchstaben des Gesetzes eigentlich noch kein Munitionserwerb möglich. Allerdings wird es doch regelmäßig so gehandhabt, wenn eine Langwaffe privar verkauft wird, daß daß dann die noch vorhandene Munition gleich mit verkauft wird, da der Verkäufer dann keine Besitz-Berechtigung mehr hat, wenn keine kalibergleiche Waffe mehr vorhanden ist. Der Käufer hat aber auch (noch) keine Erwerbsberechtigung für die Munition, also ist diese oft angewandte Vorgehensweise illegal?

 

Wenn nicht, müßte mit dem Kaufvertrag in Verbindung mit vorhandener gelber WBK der Munitionserwerb möglich sein.

 

mfg

Harry

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vor 10 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

...

 

Ergänzend zum Post von HBM noch folgende Ergänzung: soweit ich weiß, darf der Händler nur bei amtlich beglaubigter Munitionserwerbsberechtigung Munition verkaufen.

Dieses Gerücht hält sich hartnäckig. Woraus soll sich das ergeben ? Zudem sagt eine amtliche Beglaubigung lediglich aus, dass die beglaubigte Kopie mit dem vorgelegten Original übereinstimmt. Ob das Original an sich gültig ist, sagt es aber eben NICHT aus !

 

Insofern genügt nach Treu und Glauben auch die Vorlage einer stinknormalen Kopie. Alles andere ist hausgemachte bzw. unnötige Erfindung des Händlers. Wer im Rechtsverkehr eine nicht mehr gültige Erlaubnis oder eine Kopie davon in Umlauf bringt, setzt sich nur selbst ein Ei ins Nest, denn spätestens nach der Vergleichsmitteilung kommts raus...

 

Zur Grundfrage: bis zur Eintragung der Waffe in die WBK kann man die Munition über § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG mit Beleg nach § 38 Abs. 1 Nr. 1g WaffG zum vom Bedürfnis umfassten Zweck ausleihen oder für den Überlasser entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1b vorübergehend sicher verwahren. Das wäre die rechtlich saubere Variante.

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Gerade eben schrieb Habakuk:

...

 

In meinen WBK's ist nirgends eine Spalte oder ein Eintrag/Stempel bezüglich des Munitionserwerbs zu sehen.

 

...

 

Gruß Habakuk

Hallo Habakuk,

 

die eingetragene Waffe in der Gelben berechtigt zum Munitionserwerb, daran hing sich ja die Frage meines Schützenkameraden auf, auf welcher Grundlage er Munition erwerben kann, wenn die Waffe noch nicht eingetragen ist.

 

mfg

Harry

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vor 2 Minuten schrieb Habakuk:

Was habe ich übersehen?

In der Grünen WBK bekommst Du als Sportschütze den Munerwerb eigens gestempelt.

 

In der gelben WBK ist der Munerwerb automatisch für alle darin eingetragenen Waffen mit dabei.

 

Was Du übersehen hast: Der Erwerb der Waffe wurde zwar fristgerecht angezeigt, die Behörde hat sie aus Personalmangel aber bisher nicht eingetragen. Die Waffe ist also nicht in der gelben WBK eingetragen. Somit ist die gelbe WBK auch kein gültiger Munerwerb für diese Waffe.

 

Ist eine blöde Situation, aber derzeit kann der Besitzer der Waffe keine Munition dafür erwerben. Findet sich nicht evtl. ein Jagdscheininhaber, der sie für ihn kauft, und zum Schießstand mitbringt?

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Sorry, ich meinte die grünen WBK's. Hätte ich dazuschreiben sollen......

 

Da ist aber keine Rubrik und auch kein Stempel.....

 

Es sind 4 WBK's.

 

Eine gelbe habe ich auch - da ist der Munitionserwerb mir klar.

 

Ich hatte aber noch nie Probleme mit dem Munitionskauf.

 

Danke für Eure Antworten!

 

Gruß Habakuk

 

 

Bearbeitet von Habakuk
Ein Buchstabe zu viel....
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vor einer Stunde schrieb Habakuk:

Da ist aber keine Rubrik und auch kein Stempel

Das glaubst du selbst nicht, oder? Es sei denn du hast den Munerwerb nie beantragt, der Händler hat nie genau hingeschaut und die Behörde nie gefragt Würde ich schnell ändern.

Bearbeitet von callahan44er
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vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Zur Grundfrage: bis zur Eintragung der Waffe in die WBK kann man die Munition über § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG mit Beleg nach § 38 Abs. 1 Nr. 1g WaffG zum vom Bedürfnis umfassten Zweck ausleihen oder für den Überlasser entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1b vorübergehend sicher verwahren. Das wäre die rechtlich saubere Variante.

Rechtlich sauber? Zum einen setzt der erlaubnisfreie Erwerb der Munition voraus, dass die Waffe ebenfalls erlaubnisfrei ausgeliehen wurde. Wurde sie aber nicht, sie wurde mit der Absicht des dauerhaften Besitzes erworben. Und vorübergehend aufbewahren kann man die Munition auch nicht, denn dazu müsste der Zeitraum absehbar sein und die Absicht bestehen, die Munition zurückzugeben. Eine Rückgabe der "vorübergehend aufbewahrten" Munition ist aber gar nicht geplant, also gibt es auch keinen absehbaren Zeitraum. Rechtlich sauber ist hier folglich gar nichts, schlimmstenfalls mache ich mich sogar strafbar.

Bearbeitet von Flohbändiger
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