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IGNORED

Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz


chris1605

Empfohlene Beiträge

vor 21 Stunden schrieb keks:

Ich hab nen 1er Würfel, da spielt das Gewicht zum Glück überhauptkeine Rolle...

 

Aber von wegen 0er abgewertet: Um bisher mit nem 0er mehr als 5 zu lagern mussten ja auch 200 kg Abrissgewicht erreicht werden.

Die 200 kg Abrissgewicht nachzuweisen dürfte in den meisten Fällen auch nicht allzu einfach sein, denn wer hat schon grad bei älteren Häusern Nachweise über die verwendeten Steine bzw. Betonqualität oder ähnliches. In vielen normalen Wänden sind 100 kg Zugkraft (laut Herstellerangaben) pro Verankerungspunkt nicht mal eben so zu erreichen bzw. man muss schon genau schauen wie man dies erreicht und mit welchen Befestigungsmitteln.

 

 

 

Das lese ich immer wieder, aber was sollen denn diese 200 kg Abrissgewicht sein?

 

Ich kenne nur Kräfte (oder ggf. Spannungen) bei entsprechenden Nachweisen wie nach ETAG 001 zum Beispiel. Es gibt doch hierfür gar keine Nachweisnorm, oder irre ich hier? Ich habe den Eindruck, dass das einfach mal so reinformuliert wurde, ohne sich weiter Gedanken darüber zu machen. Bei einer 3 Punkt Verankerung, wie weise ich das nach? 3 Seiten mit jeweils 2 Bohrungen, also 200 kg durch 6 und dann noch die Umrechnung von Masse auf Kraft? Wie wird gezogen, jeder Verankerungspunkt einzeln oder alle zusammen? In welchem Winkel wird gezogen? Wir müssen die Verankerungspunkte angeordnet sein?

 

Das darf man mir dann gerne mal erklären ...

 

Ich liebe solche Gesetze. Vielleicht sollte man in Deutschland mal Policy Advisor einführen, die könnten dann wenigstens in den Ministerien das schlimmste verhindern ...

 

 

Bearbeitet von Kai
Korrektur
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vor 4 Stunden schrieb grayson:

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/WaffG.pdf

 

ist bereits die aktuelle Version...

 

gruß,

 

grayson

Danke!

Wobei:

Zitat

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 30.6.2017 I 2133 (Nr. 44) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch

nicht abschließend bearbeitet 

Warum auch immer, wahrscheinlich keine Zeit...

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vor 2 Minuten schrieb Hunter375:

 

Demonstrieren die wirklich gegen G20 oder nutzen da viele einfach die Chance zum randalieren?

 

Das sind doch einfach nur gewaltbereite Idioten. Die ganzen Hools und sonstigen taugenichtse haben im Sommer Langeweile, für die kommt die Ausrede "G20" zur richtigen Zeit,

 

ASOZIALES PACK.

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Sind das nicht diese ganz schlimmen Reichsbürger, welche das System so ablehnen und so?

Da müsste man aber dann schon mal was unternehmen! Die lehnen doch die Bundesrepublik Deutschland und seine Gesetze ab und so.

Heletz?

Bearbeitet von Gast
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Bei den Szenen in HH wird wieder mal deutlich, wie sinnvoll es ist, friedliche gesetzestreue LWB zu schikanieren.

Wir ziehen ja schließlich auch alle plündernd und marodierend durch unsere Wohnorte.

Da sieht man die Scheinheiligkeit der Politik.

 

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vor 13 Stunden schrieb Matthias308:

Muss ich mir wohl für meine erste KW einen 1er zulegen....

Warum 1er?

 

Zitat AWaffV § 13 Absatz 2

3. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012)3 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet:

a) eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und

b) zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie

c) zusätzlich Munition;

 

Also Minimalanforderung für 1 Kurzwaffe inkl. zugehöriger Munition: Behältnis Widerstandsgrad 0 (Null) auch unter 200 kg Gewicht.

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Preisunterschied von 0 zu 1 ist meist <50 Euro, somit sollte man den 1er nehmen und ist von jeglicher Gewichtsgrenze befreit....Wer am Ende doch 6 kurze reinpacken will wird sich sonst ärgern ;)

 

1er kost als kompakter Würfel mit Elektronik (mit 220 x 345 x 295 Innenmaß) 400 Euro.

Lohnt aber nur wenn man über getrennte Aufstellplätze nachdenkt...Sonst sollte wohl am besten der große 1er in den Keller und gut.

 

 

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Wie verhält es sich, wenn nach einer Anfrage von der Behörde in 2010 korrekte Angaben zum Waffenschrank gemacht wurde, in der Zwischenzeit (aber vor der Gesetzesänderung) noch

zusätzlich ein Jägerschrank A/B erworben wurde.

Dieser Schrank ist ja bei der Behörde noch nicht registriert!

Kann der Schrank jetzt nicht mehr genutzt werden????

 

Bearbeitet von Glückspieler
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vor 17 Minuten schrieb Glückspieler:

Dieser Schrank ist ja bei der Behörde noch nicht registriert!

Kann der Schrank jetzt nicht mehr genutzt werden????

Wo steht nochmal das man seine Schränke registrieren lassen muss ? Richtig. Nirgends. Ich wurde immer nur abgefragt wie ich die neu beantragten Waffen unterbringen will. Nicht ob mein ganz zu beginn belegter A oder B schrank schon voll sind. 

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vor 37 Minuten schrieb Glückspieler:

Kann der Schrank jetzt nicht mehr genutzt werden????

 

Doch, wenn Du der Behörde glaubhaft versichern kannst, daß der Schrank schon vor der Änderung durch Dich in Benutzung war.

 

Wenn Du das der Behörde vorher also noch nicht mitgeteilt hattest (wird hier gerne mit "registriert" verwechselt) kann es bei der nächsten Kontrolle etwas Diskussion geben. Mit einem Lieferschein auf Deinen Namen läßt sich das sicher aus der Welt schaffen, aber wer den nicht hat, könnte Probleme bekommen.

 

Ich habe meine Schränke "bei der Behörde registriert" (Sprich: Ich habe ihnen vor der Änderung mitgeteilt was dazu gekommen ist), die wissen das jetzt also, und es wird bei der nächsten Kontrolle keine blöden Fragen geben.

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vor 33 Minuten schrieb Fyodor:

Doch, wenn Du der Behörde glaubhaft versichern kannst, daß der Schrank schon vor der Änderung durch Dich in Benutzung war.

Also beispielsweise durch Zeugnis eines Mitbewohners oder Sportkameraden.

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vor 2 Stunden schrieb VP70Z:

Also beispielsweise durch Zeugnis eines Mitbewohners oder Sportkameraden.

 

Wenn die Behörde das akzeptiert. Muß sie aber nicht. Viel einfacher wäre es gewesen, diese Schränke vorher der Behörde bekannt zu machen.

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vor 14 Stunden schrieb Fyodor:

 

Wenn die Behörde das akzeptiert. Muß sie aber nicht. Viel einfacher wäre es gewesen, diese Schränke vorher der Behörde bekannt zu machen.

 

Gibt es eine gesetzliche Vorschrift, die festlegt, dass ich den Kauf eines Waffenschrankes der Behörde umgehend mitteilen muß?

Im Zweifel könnte ich einige Personen benennen, die bezeugen können, dass der Waffenschrank schon lange Zeit an seinem Platz steht.

Was nicht in Ordnung ist, ist die Bezugnahme in der neuen gesetzlichen Vorschrift auf die Bekanntgabe von Waffenschränken gegenüber der Behörde. 

Wenn es keine gesetzlichen Vorschrift darüber vorher gab, wie kann ich dann im Nachhinein darauf Bezug nehmen?

 

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vor 8 Minuten schrieb Glückspieler:

 

Gibt es eine gesetzliche Vorschrift, die festlegt, dass ich den Kauf eines Waffenschrankes der Behörde umgehend mitteilen muß?

 

 

Nein. Aber Fyodor hat es, s.o. auf den Punkt gebracht:

Es macht die Sache (das gilt besonders für den jetzigen "Stichtag" und A-/B-Schränke) einfacher.

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vor 3 Minuten schrieb Glückspieler:

Gibt es eine gesetzliche Vorschrift, die festlegt, dass ich den Kauf eines Waffenschrankes der Behörde umgehend mitteilen muß?

 

Nein. Du mußt nur die gesetzeskonforme Aufbewahrung nachweisen, und zwar bereits vor dem Erwerb der Waffe. Wenn die Behörde Art und Anzahl der Schränke kennt, ist das erheblich leichter.

 

Zusätzlich kommt jetzt natürlich noch die Altbestandsregelung ins Spiel. Selbst wenn Du 20 Leute hast die bezeugen können daß der Schrank schon seit Jahren bei Dir steht, muß die Behörde das nicht glauben. Immer dran denken: Du bist zum Nachweis verpflichtet. Nachweis! Ein Lieferschein mit Datum vom Januar 2017 und Deinem Namen als Empfänger wird sicher auch in drei Jahren noch rückwirkend anerkannt. Aber ein gebrauchter Schrank mit Lieferdatum Januar 2017, der jemandem anders geliefert wurde, und 3 Familienmitglieder können bezeugen daß Du den im Juno 2017 gebraucht gekauft hast, muß von der Behörde nicht anerkannt werden. Zeugenaussagen sind kein Nachweis.

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Ich habe meinen neuen Schrank einen Tag vor der Bekanntgabe noch schnell per Mail an die Behörde gemeldet, mit Kopie der Rechnung und dem Hinweis dass der Schrank bereits verwendet wird.

 

Falls das auch nicht reichen sollte können die mir gerne das Gegenteil beweisen... Das dürfte genau so schwer werden wie der umgekehrte Nachweis falls man z.b. keine Rechnung hat... :lol:

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vor 50 Minuten schrieb Fyodor:

 

Nein. Du mußt nur die gesetzeskonforme Aufbewahrung nachweisen, und zwar bereits vor dem Erwerb der Waffe. Wenn die Behörde Art und Anzahl der Schränke kennt, ist das erheblich leichter.

 

Zusätzlich kommt jetzt natürlich noch die Altbestandsregelung ins Spiel. Selbst wenn Du 20 Leute hast die bezeugen können daß der Schrank schon seit Jahren bei Dir steht, muß die Behörde das nicht glauben. Immer dran denken: Du bist zum Nachweis verpflichtet. Nachweis! Ein Lieferschein mit Datum vom Januar 2017 und Deinem Namen als Empfänger wird sicher auch in drei Jahren noch rückwirkend anerkannt. Aber ein gebrauchter Schrank mit Lieferdatum Januar 2017, der jemandem anders geliefert wurde, und 3 Familienmitglieder können bezeugen daß Du den im Juno 2017 gebraucht gekauft hast, muß von der Behörde nicht anerkannt werden. Zeugenaussagen sind kein Nachweis.

 

Genau das ist die Auffassung unserer Waffenbehörde.

 

Unser SB steht auf dem Standpunkt

1.) "der Nachweis der Aufbewahrung ist keine Holschuld der Behörde, sondern eine Bringschuld des Waffenbesitzers"

2.) der Waffenbesitzer ist im Besitz der von Ihm nachgewiesenen Tresore, nicht mehr und nicht weniger

 

Im Klartext wird es sehr schwer werden bei einer Aufbewahrungskontrolle sauber rauszukommen wenn das auf einmal Tresore stehen, die nie nachgewiesen wurden.

 

Natürlich ist es wie im normalen leben man kann gegen alles klagen, aber man muss sich halt gut überlegen ob man das will.... und ob ne reele chance darauf besteht Recht zu bekommen. zum anderen wenn man nicht recht bekommt.... was dann passieren kann....

 

 

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Wo steht bitte, dass ich die erfolgte Nutzung der Waffenschränke bis kurz vor der Bekanntgabe des Gesetzes an die Behörde melden muss????

Die Nutzung muss tatsächlich erfolgt sein, nicht mehr und nicht weniger oder lese ich das Gesetz falsch?

§ 36 Abs 4 Waffe neu:

"Die in einer Rechtsverordnung .... festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6 Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 .........in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 ,...entsprechen".

 

Und wie Fyodor dargelegt hat: die gesetzeskonforme Aufbewahrung nachzuweisen bedeutet nicht unbedingt zu melden!

Von Melden ist keine Rede!

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Du musst nicht melden. 

Steht ein Schrank bei dir mit Baujahr 07/17 auf dem Schild, könnte der Sachbearbeiter mal nachfragen seit wann der Schrank genutzt wurde.

 

Glaubt er der Sache nicht, so sind von dir die entsprechenden Tatsachen vorzutragen und zu beweisen.

 

Kannst du das nicht, so steht die Unzuverlässigkeit im Raum, weil "Tatsachen die Annahme rechtfertigen...." das die Waffenaufbewahrung nicht gesetzeskonform erfolgt.

Strafrechtlich ist insoweit nichts zu befürchten, da hierbei dir der Staat nachweisen muss, dass der Schrank erst nach dem Stichtag erstmalig genutzt wurde.

 

Und für den oben dargelegten Nachweis im Zweifelsfall wäre doch eine vorherige Meldung des Tresors der einfachste Weg oder etwa nicht?

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vor 10 Stunden schrieb Fyodor:

Zeugenaussagen sind kein Nachweis.

Ich bin optimistisch daß ein Richter das anders sehen wird; der entscheidet den ganzen lieben Tag lang auf der Basis von Zeugenbeweisen.

vor 9 Stunden schrieb P22:

Und für den oben dargelegten Nachweis im Zweifelsfall wäre doch eine vorherige Meldung des Tresors der einfachste Weg oder etwa nicht?

Mit der Meldung alleine ist es nicht getan; der Nachweis daß man gemeldet hat ist auch wichtig.

 

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