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IGNORED

Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz


chris1605

Empfohlene Beiträge

vor 15 Stunden schrieb guardde:

Na, dann schaun aber vieeeele Händler ab 06.07.17 dumm aus der Wäsche. Denn die haben noch vieeeele A/B Schränke und Würfel in ihren Verkaufsräumen und Lager rumstehen. Was machen die jetzt mit der nichtverkäuflichen Ware ??? Soll zwar nicht mein Problem sein aber die Regierung hat den Warenhäusern bestimmt keinen Gefallen gemacht.

 

Eisenbach zB. hat schon direkt alles zu A/B rausgenommen und auf 0/1 umgestellt (Ganze Hompage)

 

Viele Baumärkte haben auch die Bestände auslaufen lassen und nichtmehr allzuviel auf Lager...Mir hatt Eisenbach mal vor ner Weile geschrieben, gibt keinen Ausverkauf, es wird nichtmehr nachproduziert und einfach verkauft was noch da ist.

Bei vielen Händlern werden die Hamsterkäufe zum Schluss dazu geführt haben dass die nicht auf viel Ware sitzen bleiben...

 

 

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Hat schon jemand eine aktualisierte Grafik gefunden, kompakt die üblichen Fälle auf 1 Seite darstellt? Viele Varianten gibt es nun ja nicht mehr. Für einen Aushang im Verein wäre es praktisch. 

 

Einen Shop habe ich erstmal auf die nun gültige Lage hingewiesen, mal sehen wann deren Übersicht aktualisiert wird. Frankonia ist laut pdf auch dabei. 

 

Meine erste LW wird August fällig, bin ja gespannt ob die Vormeldung bzgl. Bestand etwas bringt. 

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Womit man dann auch gleich die ganzen (für manche schwierig zu begreifenden) Regelungen der Vergangenheit zum Thema "Getrenntlagerung von Munition" streichen kann.

 

(Psssst, ich bin gespannt - wenn auch nicht darauf erpicht - wann mit diesem Mist auch bei den 0er- und 1er-Behältnissen angefangen wird, die dabei bisher "privilegiert" waren...)

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Zitat

36.2.2 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) ist ebenfalls ein festes verschlossenes Behältnis anzusehen
(gleichwertiges Behältnis). Geschosse, z. B. Diabolos für Druckluftwaffen, sind keine Munition.

 

WaffVwV

 

Auch in der "neuen" Regelung wird auf gleichwertige Behältnisse verwiesen.

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vor 7 Stunden schrieb karlyman:

Generell hält sich mein "Mitleid" mit der einschlägigen Industrie sehr in Grenzen,

Macht man halt "Mischkalkulation", die Neuen werden halt ein klein wenig teurer.:gruene_nein:

 

Btw., den 0 - Würfel, also einen 600€  - Schrank,  hat "man" ja bei der Gelegenheit auch dreckig abgewertet auf max. 5 KW.

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vor 19 Minuten schrieb VP70Z:

 

Btw., den 0 - Würfel, also einen 600€  - Schrank,  hat "man" ja bei der Gelegenheit auch dreckig abgewertet auf max. 5 KW.

 

Stimmt.

Und das trifft, wie du ja schreibst, eher die "Kleinen" bzw. "Würfel" (eben Kl. 0 unter 200 kg), also typische KW-Behältnisse. 

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Ich hab nen 1er Würfel, da spielt das Gewicht zum Glück überhauptkeine Rolle...

 

Aber von wegen 0er abgewertet: Um bisher mit nem 0er mehr als 5 zu lagern mussten ja auch 200 kg Abrissgewicht erreicht werden.

Die 200 kg Abrissgewicht nachzuweisen dürfte in den meisten Fällen auch nicht allzu einfach sein, denn wer hat schon grad bei älteren Häusern Nachweise über die verwendeten Steine bzw. Betonqualität oder ähnliches. In vielen normalen Wänden sind 100 kg Zugkraft (laut Herstellerangaben) pro Verankerungspunkt nicht mal eben so zu erreichen bzw. man muss schon genau schauen wie man dies erreicht und mit welchen Befestigungsmitteln.

 

 

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Quelle:

 

Newsletter Forum Waffenrecht 

 

Änderung des Waffengesetzes tritt in Kraft

(Berlin, 05. Juli 2017) Das geänderte Waffengesetz tritt am 6. Juli 2017 in Kraft. Die Änderung des Waffengesetzes beinhaltet für Jäger hauptsächlich Änderungen zur Aufbewahrung. Schränke der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung sind ab jetzt beim Neukauf für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen nicht mehr erlaubt. Für bereits registrierte A- und B-Schränke gilt allerdings ein unbeschränkter Bestandsschutz. Neu erworbene Standardschränke müssen ab sofort die Sfufe 0 oder 1 aufweisen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 entspricht. Der DJV hat mit Frank Göpper, Geschäftsführer des Forum Waffenrechts über die Details des geänderten Waffengesetzes gesprochen.

 

 

DJV: Was ändert sich konkret für Jäger durch die Änderungen des §13 WaffG?

 

Frank Göpper: Jäger müssen nun den Erwerb einer Waffe - egal ob auf Jagdschein oder Waffenbesitzkarte (WBK) - innerhalb von zwei Wochen bei den Behörden melden. Zuvor hatten Jäger bei dem Erwerb auf Jagdschein vier Wochen Zeit.

 

Welche Änderungen ergeben sich für die Aufbewahrung von Schusswaffen?

 

Der Neukauf von Schränken der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen - also auch Jagdwaffen - ist ab dem 6. Juli nicht mehr zulässig. Ab dem 6. Juli können Jäger für die Aufbewahrung ihrer Schusswaffen und Munition bei der Behörde nur noch Waffenschränke registrieren lassen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stufe 0 oder 1) entsprechen.

Für Waffenschränke ab Stufe 0 gilt weiterhin: Waffen und Munition müssen nicht getrennt aufbewahrt werden. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass Waffen nur ungeladen gelagert werden dürfen, eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Was passiert mit A- und B-Schränken, die vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes erworben und von der Behörde eingetragen wurden?

 

Für A- und B-Schränke gilt der Bestandsschutz. Sie können weiterhin unbeschränkt benutzt werden. Der jetzige Besitzer kann auch weitere Waffen hinzukaufen und diese in den bestehenden Schränken lagern. Wenn der Schrank nach den gesetzlichen Regelungen voll ist muss bei Neukauf mindestens ein Schrank der Stufe 0 erworben werden.

Folgende Lagerkapazitäten gelten für Schränke mit Bestandsschutz: Im A-Schrank dürfen bis zu 10 Langwaffen gelagert werden. Beim B-Schrank gibt es keine Begrenzung für Langwaffen. Ein B-Schrank unter 200 Kilogramm Gewicht darf zudem 5 Kurzwaffen enthalten, ab 200 Kilogramm Gewicht 10 Kurzwaffen. Ist der B-Schrank weniger als 200 Kilogramm schwer, jedoch fest verankert, darf er auch 10 Kurzwaffen enthalten.

 

Welche Änderungen ergeben sich für die Aufbewahrung von Blankwaffen und erlaubnisfreien Waffen?

 

Für Blankwaffen und andere erlaubnisfreie Waffen, wie etwa Luftdruckgewehre, ergeben sich keine Änderungen. Allerdings stellt der Gesetzgeber deutlicher als zuvor klar, dass auch freie Waffen vor dem Zugriff durch Unberechtigte geschützt und entsprechend gelagert werden müssen. Die Lagerung sollte mindestens in einem abschließbaren Holzschrank oder einem abschließbaren Raum - etwa Besenkammer - erfolgen. Auch eine abschließbare Wandvorrichtung - etwa für Degen oder Schwert - ist geeignet. Eine Armbrust muss verschlossen gelagert werden, ein Bogen hingegen ist laut Waffenrecht keine Waffe. Verschlossen und zudem ungeladen müssen Gas- und Signalwaffen gelagert werden.

 

Gibt es Änderungen bezüglich des Waffentransportes?

 

Es gibt keine Änderungen bezüglich des Waffentransportes. Es gilt weiterhin: Auf dem Weg zum Jagdrevier darf die Waffe nicht schussbereit (ungeladen) frei geführt werden. Beim Transport - etwa zum Büchsenmacher oder zum Schießstand - darf die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit sein. Für "nicht zugriffsbereit" gilt die Regel: Die Waffe darf nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden, also mit drei Handgriffen in drei Sekunden. Nicht zugriffsbereit ist die Waffe, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

 

Inwieweit kann ich wesentliche Teile einer Waffe erlaubnisfrei führen, etwa im Hotel?

 

Bei einer kurzfristigen Lagerung der Waffe - etwa in Hotel oder Gaststätte - kann künftig ein wesentliches Teil der Waffe, zum Beispiel Schloss oder Vorderschaft, entfernt und erlaubnisfrei geführt werden. Also in die Jackentasche gesteckt werden. Weitere Vorteile: Wenn die Waffe abhanden kommt, ist sie nicht schießfähig. Potenzielle Diebe werden darüber hinaus durch eine unvollständige Waffe möglicherweise direkt abgeschreckt.

 

Was ist bei bestehenden Waffenräumen zu beachten?

 

Es gibt keine Änderungen. Ein bestehender, behördlich abgenommener Waffenraum behält seine Gültigkeit.

 

Was passiert, wenn ich Waffen falsch aufbewahre?

 

Es gibt keine Änderungen. Wenn Waffen unzulässig aufbewahrt werden und dadurch die Gefahr des Abhandenkommens geschaffen wird, ist dies - bei Vorsatz - ein Straftatbestand. Dies kann nach wie vor mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Besitzt jemand zum Beispiel mehrere Kurzwaffen, die ordnungsgemäß gelagert sind, hält jedoch eine Kurzwaffe zur Selbstverteidigung im Kleiderschrank zurück, so ist dies vorsätzlich unsachgemäße Lagerung.

Die fahrlässig falsche Aufbewahrung ist kein Straftatbestand, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Aber: Jeder der Waffen und Munition fehlerhaft aufbewahrt, riskiert seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren.

 

Was passiert, wenn ich eine Patrone in der Jackentasche vergesse?

 

Die fahrlässige Aufbewahrung von Munition in einer Jackentasche ist zwar kein Straftatbestand, diese Fahrlässigkeit kann aber im Einzelfall auch zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen.

 

Welche neuen Besitzverbote gibt es?

 

Es gibt ein neues Besitzverbot ausschließlich für Hartkerngeschosse. Diese sind für Jäger nicht relevant, höchstens für Waffensammler. Hartkerngeschosse sind Geschosse mit einer Brinellhärte über 400HB. Bei Besitz von Hartkerngeschossen und -munition riskiert der Legalwaffenbesitzer, seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren.

 

Wie genau sieht die neue Amnestie-Regelung für illegale Waffen aus?

 

Ab dem 6. Juli 2017 ist die straffreie Abgabe verbotener Gegenstände - etwa Hartkerngeschosse - und nicht rechtmäßig besessener Waffen für ein Jahr bei der zuständigen Behörde möglich. Kriegswaffen und Kriegswaffenmunition, wie etwa Granatwerfer oder Granatwerfermunition, sind von der Amnestie ausgenommen.

 

In welchen Fällen ist eine Verfassungsschutzabfrage vor Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis notwendig?

 

Zwingend notwendig ist sie gar nicht. Lediglich bei Personen, die dem Verfassungsschutz als Gefährder bekannt sind, werden die Daten des nationalen Waffenregisters gegengeprüft und dann die Waffen- oder Jagdbehörde in Kenntnis gesetzt.

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In Bezug auf den freien Waffen wundert mich die Auslegung seitens des FWR etwas.

 

Glasvitrinen werden nicht ausdrücklich genannt, aber auch nicht ausgeschlossen. Abschließbare Wandvorrichtungen sollen genügen, ebenso die abschließbare Besenkammer. Vom Sinn und Zweck der Aufbewahrung gehe ich insoweit mit - vom Wortlaut Behältnis nach dem bisherigen (strafrechtlich) geprägten Verständnis wirds teilweise etwas schwierig. 

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vor 56 Minuten schrieb P22:

Frank Göpper: Jäger müssen nun den Erwerb einer Waffe - egal ob auf Jagdschein oder Waffenbesitzkarte (WBK) - innerhalb von zwei Wochen bei den Behörden melden. Zuvor hatten Jäger bei dem Erwerb auf Jagdschein vier Wochen Zeit.

Das ist Unsinn. Schon bisher musste die Ausstellung einer WBK binnen 2 Wochen beantragt werden. Neu ist, dass man nun auch "melden" muss und dass wie beim Erwerb auf WBK die anzugebenden Daten vorgeschrieben sind. Unverständlich ist, dass wer auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 WaffG erwirbt seit 29.3.2017 auch elektronisch melden kann, die Meldung des Erwerbs auf Grund eines Jagdscheins aber ausschließlich schriftlich zu erfolgen hat.

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Am 4.7.2017 um 16:51 schrieb Commerzgandalf:

Überleg doch mal keks.

Wozu ist ein Waffenschrank den zu gebrauchen?

...............

Damit deine Frau nicht an die Waffen kommt? mhhh Wenn sie geistig gesund ist, sollte das keine Gefahr darstellen.

Damit deine Kinder nicht an die Waffen kommen? wenn sie mit den Waffen Blödsinn machen, dann hat die Erziehung versagt.

................

Also ich sehe keinen Grund Waffen in einem Super-Duper-Mega-Panzerschrank zu lagern.

Deine Argumente haben eine bestechende Logik. Im Idealfall. Gesetze und Vorschriften müssen dummerweise aber alle möglichen und unmöglichen Konstellationen berücksichtigen. Nehmen wir doch mal blos spaßeshalber an, die Kindererziehung hat schon versagt, und von den im Haushalt lebenden Familienmitgliedern Ehefrau, Großvater, erwachsene(r) Sohn/Tochter ist eines geistig/seelisch nicht ganz gesund.  Alles Sachen, die im wirlklichen Leben tatsächlich vorkommen (sollen), wenn auch natürlich nicht bei dir zuhause. Was dann?

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Am 4.7.2017 um 16:51 schrieb Commerzgandalf:

Überleg doch mal keks.

Wozu ist ein Waffenschrank den zu gebrauchen?....

Also ich sehe keinen Grund Waffen in einem Super-Duper-Mega-Panzerschrank zu lagern.

Du bist noch nicht so lange LWB oder?

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vor 9 Stunden schrieb Bautz:

Du bist noch nicht so lange LWB oder?

Doch seit 12 Jahren.

 

vor 9 Stunden schrieb Gunsmoke Joe:

Deine Argumente haben eine bestechende Logik. Im Idealfall. Gesetze und Vorschriften müssen dummerweise aber alle möglichen und unmöglichen Konstellationen berücksichtigen. Nehmen wir doch mal blos spaßeshalber an, die Kindererziehung hat schon versagt, und von den im Haushalt lebenden Familienmitgliedern Ehefrau, Großvater, erwachsene(r) Sohn/Tochter ist eines geistig/seelisch nicht ganz gesund.  Alles Sachen, die im wirlklichen Leben tatsächlich vorkommen (sollen), wenn auch natürlich nicht bei dir zuhause. Was dann?

Mhhh komisch, in anderen Ländern gibt es auch Legalwaffenbesitzer und geistig gestörte Menschen die mit denen Zusammen unter einem Dach leben. Dort gibt es auch keine Panzerschrankpflicht.

Für genau solche Konstellationen hat die Evolution uns diesen grauen Klumpen zwischen unseren Ohren verpasst. Es ist doch selbst verständlich das ich in solch einer Situation meine Aufbewahrung verschärfe. ABER es besteht kein Grund für die 99% der Haushalte in denen brave, steuerzahlende Bürger leben, sinnlose Panzerschränke vorzuschreiben.

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vor 14 Stunden schrieb P22:

In Bezug auf den freien Waffen wundert mich die Auslegung seitens des FWR etwas.

Glasvitrinen werden nicht ausdrücklich genannt, aber auch nicht ausgeschlossen. Abschließbare Wandvorrichtungen sollen genügen, ebenso die abschließbare Besenkammer.

 

Gut, die FWR-Veröffentlichung versucht eben, relativ kompakt Aussagen zur geänderten Rechtslage zu treffen; der "Kompaktheit" geschuldet sind da wohl gewisse Vereinfachungen/Kürzungen zum neuen Regelungsgehalt.

 

Generell verstehe ich in dem Bereich "Freie" die Regelung so:

 

- Erlaubnisfreie Schusswaffen (Druckluft/CO2, SRS, VL) sind auf jeden Fall in Behältnissen unterzubringen, die gegen Öffnung gesichert (abgeschlossen o.ä.) sind

- sonstige erlaubisfreie Waffen sind gegen Wegnahme zu sichern, was ebenfalls in Behältnissen, aber auch auf sonstige Weise (z.B. abschließbare Wandhalterungen) bewerkstelligt werden kann.

 

D.h. die erlaubnisfreie Perkussions-Muskete muss in einen abschließbaren Holzschrank, Blechschrank, in ein sonstiges "Kastel", in die verschließbare Besenkammer, oder eine abschließbare Vitrine   (Anm.: von der ominösen "nicht-sichtbaren-Unterbringung", die lt. einzelner Meinungen aus der Begründung ableitbar sien soll, war nichts Konkretes mehr zu vernehmen).

 

Das zur Muskete zugehörige Bajonett (erlaubnisfreie Blankwaffe) könnte hingegen auch mit wegnahmesicherer Haltung offen an der Wand befestigt sein.

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vor 15 Stunden schrieb P22:

Quelle:

 

Welche neuen Besitzverbote gibt es?

 

Es gibt ein neues Besitzverbot ausschließlich für Hartkerngeschosse.

 

Das habe ich gar nicht mitbekommen. Waren die nicht früher schonmal verboten, wurde dann aber geändert so daß es nur noch Munition, keine losen Geschosse, betrifft?

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