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Geschrieben

Heute haben zwei Herren vom Landramtsamt bei mir geklingelt und um Einlass gebeten zwecks Kontrolle der Waffen am Aufbewahrungsort.

Nun ist es so, dass sich meine Waffen nicht in der Wohnung befinden in der ich mich gerade aufhalte. Darauf hin wurde keine Kontrolle gemacht und mir ein Zettel gegeben mit der Bitte ich solle einen Termin vereinbaren.

 

Auch nach mehrmaligen lesen ist mir immer noch nicht ganz klar was die eigentlich von mir wollen.

Zitat aus dem Schreiben:

 

" Sehr geehrter Waffenbesitzer, das LRA kontrolliert die Aufbewahrung, sowie den Zustand und die Eintragung von Waffen im Waffenregister direkt am Aufbewahrungsort in regelmäßigen Abständen. Leider konnten Sie nicht angetroffen werden. Es wird um Terminvereinbarung gebeten. MfG..."

 

Wieso wollen die die Eintragung ins Waffenregister bei mir kontrollieren? Müssen die das Register nicht selber haben?

Aber mal Spass beiseit, was geht die der Zustand meiner Waffen an? Oder hab ich was verpasst? Muss ich regelmäßig Putz- und Instandhaltungsnachweise bereit legen?

Oder soll gar geprüft werden, ob die Waffen regelmäßig geschossen werden?

 

Um die Kontrolle kommt man ja wohl nicht herum. Es ist doch so, dass Kontrollen nach Terminvereinbarung erfolgen sollen.

 

Sollte ich auch einen Zeugen dazu bitten?

Wie sieht es mit dem Begehen der Räumlichkeiten aus?

Nur die Räume in denen sich die Tresore befinden?

Auch die Munition?

Benötige ich rechtlichen Beistand?

 

Vielen Dank für hilfreiche Antworten.

 

Kurze Hintergrundinfo: -Bayern  -Sportschütze  - unbescholtener Bürger ohne YoutubeChannel

 

 

Geschrieben
Zitat

Sollte ich auch einen Zeugen dazu bitten?

 

kann nie schaden...

 

Zitat

Wie sieht es mit dem Begehen der Räumlichkeiten aus?

Nur die Räume in denen sich die Tresore befinden?

 

nur da wo die tresore/der tresor steht...

 

Zitat

Auch die Munition?

 

nein...

 

Zitat

Benötige ich rechtlichen Beistand?

 

warum fragst du, hast du was in dem tresor/den tresoren was du nicht haben darfst? ansonsten: nein...

 

 

Geschrieben
vor 48 Minuten schrieb HangMan69:

 

warum fragst du, hast du was in dem tresor/den tresoren was du nicht haben darfst? ansonsten: nein...

 

 

 

Natürlich nicht. Da sind nur die eingetragenen Waffen und eine Luftpumpe drin.

Aber ich dachte ich frag vorher. Bei einer Durchsuchung sollte ja auch mein Anwalt dabei sein.

Geschrieben

es ist aber keine "durchsuchung" solange die keinen entsprechenden bescheid dabei haben!

sondern "nur" eine nachschau auf regelkonformes aufbewaren deiner erwerbspflichtigen waffen...

 

d.h. sie dürfen ausschliesslich den inhalt deines tresors überprüfen und den inhalt mit deiner wbk/ihren unterlagen abgleichen.

 

nicht mehr, nicht weniger...

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Manurhin73:

... Aber mal Spass beiseit, was geht die der Zustand meiner Waffen an? ...

Es könnte sein, daß sie prüfen, ob Du Deine Waffen geladen aufbewahrst. Was böse, hundepfui und absolut unzulässig wäre. Dazu gab meiner Erinnerung nach es vor kurzem ein entsprechendes Gerichtsurteil. Der Waffenbesitzer verlor deswegen seine Zuverlässigkeit.

 

Klaas

Geschrieben

Es geht um die Kontrolle der Aufbewahrung der Waffen nach § 36 WaffG, dazu gibt es hier aber schon reichlich Beiträge.

Vereinbare einen Dir passenden Termin.

Kontrolliert werden die eingetragenen Waffen und deren Aufbewahrung, also ordnungsgemäßen Schrank gemäß den Richtlinien, somit würde ich in dem Schrank auch nur die Waffen/Munition lagern die eingetragen sind.

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb Klaas:

Es könnte sein, daß sie prüfen, ob Du Deine Waffen geladen aufbewahrst. Was böse, hundepfui und absolut unzulässig wäre. Dazu gab meiner Erinnerung nach es vor kurzem ein entsprechendes Gerichtsurteil. Der Waffenbesitzer verlor deswegen seine Zuverlässigkeit.

 

Klaas

 

 

So isses!

 

Der Knabe hatte gedacht, er dürfe in einem Tresor der Klasse 0 bzw. einem Tresorraum die Waffe geladen aufbewahren.

 

Hat er sich geirrt.

 

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=030314B6B36.13.0

Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb heletz:

 

 

So isses!

 

Der Knabe hatte gedacht, er dürfe in einem Tresor der Klasse 0 bzw. einem Tresorraum die Waffe geladen aufbewahren.

 

Hat er sich geirrt.

 

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=030314B6B36.13.0

Mit anderen Worten wenn er die Waffe und ein/mehre  geladene Magazine in sein Tresor legt ist alles palleti, was punkto SV wirklich keinen Unterschied macht. Ich habe allerdings auch die Waffen zwecks SV unterladen im Safe.

 

Die Begründung des Gerichtes zeugt von Sachunkentniss die einem weh tut. Regel N°1 eine Waffe ist geladen, somit stellen entladene Waffen keine Zusätzliche Sicherheit da. Unfälle passieren immer mit vermeintlich ungeladenen Waffen.

Geschrieben

Ersteres stimmt, zweites ist uninteressant für das Gericht, da das Gericht nur auf der Basis von Verfassung, Gesetzen und "ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung" urteilen kann.

 

Der LWB kann sich ja leicht danach richten.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 29 Minuten schrieb joker_ch:

Die Begründung des Gerichtes zeugt von Sachunkentniss die einem weh tut. Regel N°1 eine Waffe ist geladen, somit stellen entladene Waffen keine Zusätzliche Sicherheit da. Unfälle passieren immer mit vermeintlich ungeladenen Waffen.

Das Gericht wird sich auf das Gutachten der Behörde die den Widerruf betrieb gestützt haben.

Ich persönlich würde meine Waffe ev. auch mal unterladen (also Magazin gefüllt in der Waffe) aber nicht geladen (Patrone im Patronenlager) lagern.

 

P.S.:

Ein eventueller Erbe kennt die Regeln ev. nicht.

Bearbeitet von uwewittenburg
Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb heletz:

 

Stimmt, aber heutzutage kann man sich übers Internet leicht informieren.

Es gibt aber auch Leute die so etwas auch nicht nutzen und es liegt in der Natur des Menschen dass er neugierig ist wenn er etwas findet, von daher untersucht er erst mal alles was er interessant findet.

Von daher würde ich selbst nie eine Waffe geladen aufbewahren.

Auch damals meine Dienstwaffe nicht, die geladen(streifenfertig) geführt werden musste, auch wenn sie keinen Sicherungsflügel hatte.

Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb heletz:

Ersteres stimmt, zweites ist uninteressant für das Gericht, da das Gericht nur auf der Basis von Verfassung, Gesetzen und "ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung" urteilen kann.

 

Der LWB kann sich ja leicht danach richten.

Stimmt nicht was du schreibst es ist sehr wohl eine Interpretation des Gerichtes...
 

Zitat


Die Berufungsentscheidung sieht einen unvorsichtigen Umgang mit einer Schusswaffe darin, dass der Kläger eine solche nach Gebrauch nicht entladen, sondern sie im durchgeladenen Zustand, d.h. mit einer Patrone im Patronenlager, in seinen Waffenraum gestellt und dort belassen habe. Darin liege zugleich ein unsachgemäßer Umgang mit der Waffe, weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel.

 

 

 

Sonst zur Frage geladen, unterladen. Ich hatte mir angewöhnt die Waffe unterladen im Safe zu lassen, nachdem Kinder ins Haus kamen (vorher lag die einfach in meiner Schreibtischschublade) aus dem Grund das ich nicht 100% nicht ausschliessen konnte mal den Safe nicht richtig zu gemacht zu haben.

 

Dazu gesellt sich, das in der häuslichen SV, man genug Vorwahrnzeit haben sollte die einem erlaubt die Waffe aus dem Safe zu nehmen und sie zu laden. Sonst hat man etwas falsch im Vorfeld gemacht.

Allerdings wenn ich eine Waffe führen sollte im Holster, würde sie geladen sein. Obwohl in der Armee wir die Waffen unterladen führen müssen (das ist aber eben in Friedenszeiten).

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Manurhin73:

 

... Da sind nur die eingetragenen Waffen und eine Luftpumpe drin...

 

Die Luftpumpe sollte auch anständig mit entsprechenden Kennzeichen versehen sein und im Rahmen der zulässigen maximaldrücke arbeiten. Ein vereinskamerad übernahm mal von einem anderen ein Luftgewehr mit zu hoher joule, ohne F im Fünfeck, Baujahr ein bis zwei Jahre nach Einführung des Fünfeck. Alles unwissend und mit bester Absicht im Tresor gelagert. Bei der Überprüfung stolperte der Amtsmann genau über dieses Teil!!! Mit der Abgabe an den Amtsmann zur Verschrottung war die Sache gottseidank erledigt und es wurde dann doch kein Fass aufgemacht. Sonnst wäre der honorige Kamerad seine 10 WBK-plempen quitt und hätte auch keinen Bedarf mehr für den Tresor.

Merke: Nutze die Zeit, alles nochmal zu prüfen und dann wird die Kontrolle zur Formsache und gut is.

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb Manurhin73:

 

Natürlich nicht. Da sind nur die eingetragenen Waffen und eine Luftpumpe drin.

Aber ich dachte ich frag vorher. Bei einer Durchsuchung sollte ja auch mein Anwalt dabei sein.

Guude,

 

mach Dich mal locker, da brauchst Du keinen Anwalt. Du bist derjenige der bestimmt was sich die Herren ausser Deinen Waffen noch ansehen dürfen - und sonst niemand!

Die Tatsache das die einfach mal vorbeischauen dürfen ist zwar schon ärgerlich genug, aber mit ein paar freundlichen Worten schnell wieder zuende.

 

Ich hatte eine Überprüfung und da ich den SB vom Amt her kenne (4-5 Termine pro Jahr halt :-)) haben wir noch ein wenig geschwatzt und ein Käffchen getrunken.

Der ist halt ein netter Typ und warum sollte ich da nicht auch freundlich sein? Natürlich kann man sich auch wie ein Arschloch verhalten, aber ich glaube das das langfristig

nicht zu einerm guten Verhältnis führt...

 

Also, grade machen, Anwalt abbestellen und dann mal los.

 

Ciao

 

Weissblau

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb uwewittenburg:

Das Gericht wird sich auf das Gutachten der Behörde die den Widerruf betrieb gestützt haben.

Ich persönlich würde meine Waffe ev. auch mal unterladen (also Magazin gefüllt in der Waffe) aber nicht geladen (Patrone im Patronenlager) lagern.

 

P.S.:

Ein eventueller Erbe kennt die Regeln ev. nicht.

Ein Erbe darf aber auch keine Munition besitzen. Kommt also auch nicht in Versuchung wenn er korrekt ist.

Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb joker_ch:

Stimmt nicht was du schreibst es ist sehr wohl eine Interpretation des Gerichtes...

 

 

Was ich schreibe, stimmt sogar ganz genau!

 

In keinem Gesetzestext oder in keiner Entscheidung eines Bundesgerichts steht etwas von "unterladen".

 

Die Gerichte entscheiden allein danach, was in der Verfassung steht, was in den Gesetzen steht und was die "Ständige Rechtsprechung der Bundesgerichte" ist.

 

Du als Schweizer mußt nicht versuchen, uns unser Rechtssystem zu erläutern!

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb heletz:

...

Die Gerichte entscheiden allein danach, was in der Verfassung steht, was in den Gesetzen steht und was die "Ständige Rechtsprechung der Bundesgerichte" ist.

...

Unabhängig davon, dass wir noch immer mit einem Provisorium statt einer Verfassung leben, glaubst du dass außer dir jemand glaubt was du da behauptest? Also konkret, dass es keine Willkürurteile gibt?

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb heletz:

Na, ja, wer von der Verfassung als einem Provisorium spricht, ist eh nicht qualifiziert bei juristischen Themen mitzureden.

Wer andere als unqualifiziert bezeichnet und selbst von einer Verfassung statt vom Grundgesetz spricht sei an dessen Artikel 146 erinnert:

 

"Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."

 

Ich unterstelle mal, dass man sich dabei damals etwas gedacht hat.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 27 Minuten schrieb heletz:

Die Gerichte entscheiden allein danach, was in der Verfassung steht, was in den Gesetzen steht und was die "Ständige Rechtsprechung der Bundesgerichte" ist.

 

Die Gerichte haben in diesem Fall genau nicht danach entschieden was im Gesetz (ich hänge das mal etwas kleiner auf als gleich die Verfassung zu bemühen) steht. Die Richter haben hier eindeutig nach ihrer eigenen persöhnlichen Meinung gerichtet und auch ns Urteil geschrieben, daß es für diese Entscheidung kein Gesetz gibt.

 

"Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen."

 

 

Bearbeitet von bumm
Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb heletz:

 

Was ich schreibe, stimmt sogar ganz genau!

 

In keinem Gesetzestext oder in keiner Entscheidung eines Bundesgerichts steht etwas von "unterladen".

 

Die Gerichte entscheiden allein danach, was in der Verfassung steht, was in den Gesetzen steht und was die "Ständige Rechtsprechung der Bundesgerichte" ist.

 

Du als Schweizer mußt nicht versuchen, uns unser Rechtssystem zu erläutern!

In keinem Gesetz steht etwas von unterladen sondern von sicher und dieses Gericht hat das soweit interpretiert das eine geladene Waffe in einem Safe als unsicher angesehen wird. Es ist und bleibt eine Interpretation, ist ja auch der Sinn, die aber von Sachinkompentenz zeugt. Also versuch nicht wie immer fünfmal im Kreis zu drehen um trotzdem Recht zu kriegen, wobei du meistens am Schluss völlig an dem Thema vorbeiredest.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb erstezw:

Wer andere als unqualifiziert bezeichnet und selbst von einer Verfassung statt vom Grundgesetz spricht ..

 

 

Mit jemand, der immer noch nicht verstanden hat, wie unsere Verfassung heißt, braucht man gar nicht zu diskutieren!

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