sitting bull Posted February 23, 2017 Share Posted February 23, 2017 Am 19.5.2016 um 00:08 schrieb MarkF: Zwar war es nicht entscheidungserheblich, denn aus prozessualen Gründen - Munition im Schlafzimmer, das BVerwG hat es kurz ausgeführt - war die Revision bzw. Beschwerde in der Tat nicht zulässig/begründet. Hierzu mal eine Frage: War die Munition in dem Falle nicht unter Verschluss? Ich habe im Schlafzimmer einen B Tresor und einen A Schrank mit seperatem Innenfach, das kein B Fach ist. Kurzwaffe im B Schrank, geladenes Magazin im Innenfach des A Schranks. Ich dachte, das sei gesetzeskonform, weil ja getrennte Aufbewahrung. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted February 23, 2017 Share Posted February 23, 2017 vor 16 Minuten schrieb sitting bull: Ich dachte, das sei gesetzeskonform, weil ja getrennte Aufbewahrung. Ist es auch. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
PetMan Posted February 23, 2017 Share Posted February 23, 2017 vor 4 Stunden schrieb sitting bull: Ich habe im Schlafzimmer einen B Tresor und einen A Schrank mit seperatem Innenfach, das kein B Fach ist. Kurzwaffe im B Schrank, geladenes Magazin im Innenfach des A Schranks. Ich dachte, das sei gesetzeskonform, weil ja getrennte Aufbewahrung. Somit musst du im Fall der Fälle DREI Schlösser öffnen. Hast du in dem A-Schrank auch LW im Kaliber der KW , die im B-Schrank liegt? Ansonsten kannst du das geladene Magazin auch im großen A-Fach deines A-Schrankes lagern. Ist dann immer noch getrennte Aufbewahrung, aber ein Schloss weniger zum Aufsperren. Peter Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
sitting bull Posted February 27, 2017 Share Posted February 27, 2017 Nein, im Lw Schrank ist keine Langwaffe im KW Kaliber. Danke für den Hinweis. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
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