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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

Empfohlene Beiträge

vor 9 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

aus Wortlaut, Normzweck und Entstehungsgeschichte

der Regelung.

Du stellst richtig dar, dass das BVerwG bei der Auslegung der Vorschrift den Wortlaut, den Normzweck und die Entstehungsgeschichte herangezogen hat. In der Enstehungsgeschichte und im vermutlichen Normzweck besteht der große Unterschied.

 

Unzweifelhaft ist die Entstehungsgeschichte des § 31 Abs. 1 Ziffer 7 lit c JWMG BaWü eine andere, weil die Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes eine andere ist. Zwar hat das JWMG den Wortlaut des § 19 Abs. 1 Ziffer 2 lit c des BJagdG übernommen, daraus ist aber nicht abzuleiten, dass der baden-württembergische Gesetzgeber die höchstüberraschende und 40 (13) Jahren Verwaltungs- und Jagdpraxis widersprechende Auslegung des BVerwG als Normzweck übernehmen wollte; oder ob der Landesgesetzgeber nicht vielmehr die jahrelange Praxis fortschreiben wollte. Für diese Sicht spricht, dass der Landesgesetzgeber immer dann, wenn er von der Praxis des BJagdG abweichen wollte eine anderslautende Vorschrift erlassen hat und nur das was er für als in der Praxis bewährt hielt übernahm. Und über die Praxis bzgl. der Vorschrift  - zumindest in den letzten 13 Jahren - gibt es ja keine Streitigkeit. Das Urteil des BVerwG stellte diese Praxis derart auf den Kopf, dass sich der Bundesgesetzgeber genötigt sah klarstellend - im Hinblick auf das was *er* (nicht das Gericht) will - einzugreifen und den Wortlaut des Gesetzes unmissverständlich seinem Willen anzupassen.

Bearbeitet von Gast
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@SB

Schön zitiert und nur dargestellt wirklich nichts davon verstanden zu haben.

Da brauchst eine Tafel und Kreide und jemanden der sich ein paar Stunden Zeit nimmt die Grundlagen zu erklären.

Es ist eigentlich zum Heulen.

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vor 14 Minuten schrieb karlyman:

Tröste dich - wenn's kein absolutes Unikat war, dann wird's mal wieder "Nachschub" davon geben. 

Viele gibt es nicht hier

 

vor 7 Minuten schrieb carcano:

Na und? Grein' hier nicht herum, sondern kauf's halt.

Genau, und dann wird die Veröffentlichung noch 2 Wochen von irgendeinem jagdhassenden Bürotrottel vertrödelt und ich hab den Salat.

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vor 3 Minuten schrieb bumm:

Genau, und dann wird die Veröffentlichung noch 2 Wochen von irgendeinem jagdhassenden Bürotrottel vertrödelt und ich hab den Salat.

Kaufen = Jetzt

Erwerben = Später

 

PS: Hat, zumindest bei mir, dann noch den Vorteil, dass die Eintragung einer Büchse genau so viel kostet wie maximal acht Büchsen (mehr geht nicht auf die WBK). ;-)

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vor 1 Stunde schrieb bumm:

(...)

 

Genau, und dann wird die Veröffentlichung noch 2 Wochen von irgendeinem jagdhassenden Bürotrottel vertrödelt und ich hab den Salat.

 

Mit dem Verkäufer sprechen. Falls Waffenhändler kein Problem. Jetzt kaufen in x Wochen abholen.

 

Wenn privat, jetzt kaufen, Hälfte anzahlen, andere Hälfte bei Lieferung in x Wochen.

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Leute, es ist doch ganz einfach.

 

Einer hat einen informierten SB. Der kann zum Verkäufer gehen und sagen "jetzt,  Summe x, Waffe weg und umgetragen"

 

Der andere hat einen SB dem man das Gesetz vor die Nase legen muß und der dann immer noch rumeiert, "hmmm, hmmm, hmm ich hab keine Anweisung vom Ministerium"

Der kann zum Verkäufer gehen und sagen "Summe x + aber Waffe und Umtragung erst wenn die Novelierung des Jagdgesetzes veröffentlicht ist, u.U. an St. Nimmerlein."

 

Jetzt liegts beim Verkäufer, dessen SB, eGun terminen, der Frau des Verkäufers, dem Mondstand etc. Da werden dann einfach Entscheidungen getroffen die man nur schwer beeinflussen kann. Klingt komisch, ist aber so.

 

Die Waffe ist ja auch nicht weg, Sie ist ja einfach nur bei jemand anderem, zack, peng, puff. So einfach ist das.

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Ok, noch mal für Dich.

Zu einem Verkauf gehören zwei.

Einen der kauft, einen der verkauft.

 

Derjenige der kaufen möchte kann Angebote machen. Derjenige der verkaufen möchte kann auf diese Angebote eingehen oder auch nicht.

 

In diesem Fall hat auch ein anderer Angebote gemacht, diese waren für den Verkäufer besser weil jetzt, gleich, sofort, ohne Umwege etc.

 

Auf alles andere als jetzt gleich sofort wollte der Verkäufer sich nicht einlassen weil ?, keine Ahnung warum, ist aber dummerweise Sache des Verkäufers. Da er aber jemanden jetzt, gleich, sofort hat kann ich ihn verstehen.

 

Ich habe mit meinem SB gesprochen, ich habe mit dem Verkäufer gesprochen, mein Büma hat letzte Woche zu gemacht.

 

Und nein, ich werde jetzt nicht in mein Kopfkissen heulen. Ich werde mir auch keinen Rock anziehen oder was Dir sonst noch für tolle Sachen einfallen. Ich werde mich noch ein wenig ärgern und gut. Sind solche Sprüche eigentlich neue Mode? Ich mußte wegen soetwas neulich erst einen jungen Kollegen zurechtweisen. Es gibt Leute die das persöhnlich nehmen und zum Doktor rennen.

 

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Am ‎24‎.‎10‎.‎2016 um 19:27 schrieb schiiter:

@SB

Schön zitiert und nur dargestellt wirklich nichts davon verstanden zu haben.

Da brauchst eine Tafel und Kreide und jemanden der sich ein paar Stunden Zeit nimmt die Grundlagen zu erklären.

Es ist eigentlich zum Heulen.

Dann nenne uns doch bitte mal eine rechtliche Grundlage, auf welcher die Jagdausübung mit halbautomatischen LW mit wechselbarem Magazin in BaWü erlaubt sein soll. Nur blöd rumsabbeln finde ich ein bissl dünn... 

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vor 17 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Dann nenne uns doch bitte mal eine rechtliche Grundlage, auf welcher die Jagdausübung mit halbautomatischen LW mit wechselbarem Magazin in BaWü erlaubt sein soll.

 

Weil zunächst mal alles erlaubt ist, was nicht verboten ist. Und weil im JWMG nur drin steht, dass man kein mehr als 2-schüssiges Magazin verwenden darf. Wo steht da etwas von einem spezifizierten Waffenverbot?

 

Irgendwann hatte das BVerwGericht ja seine - recht exotische - Interpretation einer einschlägigen (inzwischen lt. ausgedrücktem Willen des Gesetzgebers obsoleten) Vorschrift aus dem BJagdG getroffen, aber das JWMG Ba.-Wü. lag da nicht auf dem Tisch und stand nicht zur Debatte...  Und man kann wohl auch davon ausgehen, dass die Macher des JWMG - verfasst vor  besagtem Urteil zum Bundesrecht - bei der Formulierung von der langjährigen Rechtsanschauung und -praxis zum jagdl. HA-Thema ausgingen. Und die entsprach nicht der exotischen Leipziger Auslegung.

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Außerdem stand in diesem unsäglichen Urteil aus Leipzig drin, daß es nur für diesen speziellen Einzelfall gilt.

Und: Solange man keinen EFP benötigt würde mir der Nachweis der Erwerbsanzeige genügen.

Bearbeitet von Gast
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