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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

Empfohlene Beiträge

Hier der heutige Pro-Legal-Newsletter zum Thema:

 

 

Sehr geehrter Herr XXX,


das Bundesverwaltungsgericht hatte im März dieses Jahres, unter kreativer Verwendung des
Gesetzestextes und der Fehlinterpretierung von europäischen Abkommen zur Jagd, ein Urteil
gesprochen, das de Facto den Besitz von halbautomatischen Langwaffen für Jäger verbietet,
weil diese entgegen des sachlichen Verbotes nach §19 BJagdG trotzdem Magazine mit einem
größeren Fassungsvermögen als zwei Patronen beim Schießen auf Wild verwenden könnten!
(Wir berichteten)

Wie wir soeben erfahren haben, will das BMEL im Zuge der Novellierung des BJagdG genau
diesen Punkt mit aufgreifen und „eine gesetzliche Regelung der bisherigen Verwaltungspraxis
unverzüglich herbeizuführen.
" Das BMI hat hierzu seine Unterstützung zugesagt.
Minister Christian Schmidt (CSU) hält hiermit sein Wort gegebenes Wort.
Bleibt jetzt nur noch abzuwarten, wie genau der Gesetzestext aussehen wird. Der DJV hatte
hierzu bereits einen sinnvollen Vorschlag unterbreitet:

Verboten ist, auf Wild mit halbautomatischen Langwaffen unter Verwendung eines Magazins,
das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, zu schießen. Davon ausgenommen sind die
Nachsuche auf krank geschossenes oder verletztes Wild und das jagdliche Übungsschießen,
wobei Magazine größerer Kapazität verwendet werden dürfen. Die untere Jagdbehörde kann
weitere Ausnahmen zulassen.


Wichtiger Hinweis noch am Ende:
Bis zur endgültigen Regelung sollten Jäger ihre halbautomatischen Langwaffen nicht zur Jagd
führen. So lange gilt noch die Rechtsprechung (und hiermit das Quasi-Verbot) durch das
BVerwG.  

 

 

 

Also für MICH liest sich das sehr erfreulich!

 

Grüße, RIP

 

 

 

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Wenn der DJV-Vorschlag durchgeht, wäre das ideal. Mir wird nur in sämtlichen Pressemitteilungen zu sehr auf dem 2-Schuss-Magazin rumgeritten. Evtl. braucht du für die Verwendung von größeren am Schießstand womöglich bald eine Bescheinigung eines Sportverbands.

Beste Grüße

Empty8sh

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vor einer Stunde schrieb ripper:

Verboten ist, auf Wild mit halbautomatischen Langwaffen unter Verwendung eines Magazins,
das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, zu schießen. Davon ausgenommen sind die
Nachsuche auf krank geschossenes oder verletztes Wild und das jagdliche Übungsschießen,
wobei Magazine größerer Kapazität verwendet werden dürfen.
Die untere Jagdbehörde kann
weitere Ausnahmen zulassen.

 

Was ist daran so unverständlich, daß es nicht in Kraft treten soll ?

 

 

 

 

 

Das "Übungsschießen" ist explizit mit eingeschloßen, außer der letzte schlafende Hund wird von euch hoch getrieben. :pissed:

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Überraschung, nach über 6 Wochen kam heute meine WBK wieder.

1.) Voreintrag .45er Pistole fehlt kommentarlos.

2.) Schalldämpfer beantragt für KAT B, eingetragen ist KAT C und das ganze gleich zweimal für je 45 € (nur für den Voreintrag).

3.) Immerhin wurde meine Tikka gleich richtig eingetragen. 

Das ganze passierte im Land Brandenburg.

Bearbeitet von Obermaat
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Am ‎10‎.‎05‎.‎2016 um 17:37 schrieb Glückspieler:

 

Und jetzt gehen oberste Richter vom BVerwG her und sagen, der Erwerb ist seit Jahrzehnten rechtswidrig?

 

Geht´s eigentlich noch? Wo bleibt da eigentlich die Behördenverantwortung?

 

 

 

... kann man wohl nur so deuten ...

 

uns (BverwG) ist egal wer unter uns Politiker ist ...

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@Obermaat: Gedenkst Du, etwas wegen des fehlenden Pistoleneintrags zu unternehmen? Einen Antrag einfach nicht bearbeiten so ganz ohne rechtsmittelfähigen Bescheid ist ja nun auch nicht in Ordnung.

 

Bearbeitet von Julius Corrino
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Was soll er ohne den achso beliebten und wichtigen "Rechtsmittelfähigen Bescheid" schon unternehmen? Damit fehlt das

für WO absolut wichtigste Dokument überhaupt!!!!

 

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vor einer Stunde schrieb xamoel:

War das hier vom BMEL schon zu lesen?

Schreiben-bmel.pdf

Vielen Dank!

 

Diesen schreiben lässt doch nun aber wirklich keine Zweifel mehr offen.... "der bisherigen Verwaltungspraxis unverzüglich herbeizuführen".

 

Eine Frage bleibt nun nur noch offen, zu wann wird diese gesetzliche Regelung herbeigeführt...

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vor 34 Minuten schrieb Tauri:

und wie ist in der Zwischenzeit zu verfahren...?

 

Von wem, in welchem Zusammenhang ?

Der Jäger,

- der eine HA-Büchse besitzt, soll sie nicht führen, bis Klarheit herrscht.

- sollte mit Revolver statt Pistole losziehen, wenn er eine KW braucht (Empfehlung FWR)

Der Behörden-SB,

- soll keine neuen Einträge für HA mit WechselMags vornehmen (das wird Pistolen einbeziehen)

- die bestehenden Erlaubnisse nicht widerrufen (Einige Rundschreiben der IM)

Der Politiker

- soll seine Verwirrung mindern und mit Betroffenen sprechen, das wird doch sonst immer gefordert (Tyr13)

 

Rate mal, was mit diesen Soll-Werten passieren wird.

 

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vor 1 Minute schrieb Tyr13:

Von wem, in welchem Zusammenhang ?

Der Jäger,

- der eine HA-Büchse besitzt, soll sie nicht führen, bis Klarheit herrscht.

- sollte mit Revolver statt Pistole losziehen, wenn er eine KW braucht (Empfehlung FWR)

Der Behörden-SB,

- soll keine neuen Einträge für HA mit WechselMags vornehmen (das wird Pistolen einbeziehen)

- die bestehenden Erlaubnisse nicht widerrufen (Einige Rundschreiben der IM)

Der Politiker

- soll seine Verwirrung mindern und mit Betroffenen sprechen, das wird doch sonst immer gefordert (Tyr13)

 

Rate mal, was mit diesen Soll-Werten passieren wird.

 

 

Bin ich froh das mein SB deine Beiträge nicht liest. Trotz NRW darf bei meinerm SB/Kreispolizeibehörde mit bestehenden Waffen wie bisher mit 2 Schuss Magazin die Jagd ausgeübt werden. Voreintrag über Pistole wurde vor kurzem noch durchgeführt und nach Kauf eingetragen.

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Gerade eben schrieb AGS:

Schriftlich?

Mündlich ist nix, aber auch garnix wert!

 

 

Ich habe ebenso nichts was gegenläufiges suggeriert. Meine Waffenbehörde hat mich dazu nicht schriftlich kontaktiert. Da das Urteil nur Rechtskraft zwischen den Konfliktparteien entfaltet -> alles wie bis dato.

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vor 2 Stunden schrieb Macher:

in BW werden SLPistolen weiter auf Jagdschein eingetragen, u. laut Aussage Amt kann weiter mit HA gejagt werden, wenn mir meine zuständige Behörde das so mitteilt, kann ich mich doch darauf berufen, oder nicht?

In diesem Land nur noch wenn du das schriftlich bekommst!
Ich könnte ja böse sein und den Verantwortlichen für diesen Müll mal fragen wie er das sieht!

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vor 6 Stunden schrieb PatVI:

Eine Frage bleibt nun nur noch offen, zu wann wird diese gesetzliche Regelung herbeigeführt...

 

Die Formulierung "unverzüglich" lässt eigentlich eine Änderung schon vor der gerade laufenden Novellierung erwarten. Wenn der Bürger amtsseitig aufgefordert wird, "unverzüglich" einer Anweisung zu folgen, erwartet die Exekutive auch kein "ich muss aber erst noch dies und jenes klären". Insofern sollte das BMEL jetzt auch beim Wort genommen werden.

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vor 3 Stunden schrieb AGS:

Schriftlich?

Mündlich ist nix, aber auch garnix wert!

Solange meine HK MR in der WBK eingetragen ist ,ist alles legal oder glaubst du wirklich das die Behörde in München so Blöd ist und lässt einem Jäger  eine illegale Waffe führen?

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vor 32 Minuten schrieb jannis:

Solange meine HK MR in der WBK eingetragen ist ,ist alles legal oder glaubst du wirklich das die Behörde in München so Blöd ist und lässt einem Jäger  eine illegale Waffe führen?

 

Auf meinen WBK's sind auch SL eingetragen.. die Behörde hat mir aber trotzdem schriftlich mitgeteilt das es nicht Ratsam ist bis zur Klärung der Sachlage damit auf die Jagd oder den Schießstand zu fahren.. und der SB ist garantiert keiner von der Ahnungslosen Sorte.

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