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IGNORED

Sportschützin verliert alle Waffen


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Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb ASE:

 

Ohne den Urteilstext ist das alles Spekulation.

 

Und ich kann dir Vorhersagen was drin stehen wird: In der Urteilsbegründung wird die  Begründung der Gesetzesänderung zur Begrenzung der gelben WBK, des WaffG 2002 und des ein oder anderen Urteil zum Zweck des Gesetzes wieder gegeben werden. So funktioniert das halt mit Urteilsbegründungen. Und da ist das zitierte im Grunde wörtlich enthalten. Und auch bei Begründungen zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit werden entsprechende Stellen häufig zitiert: " So wenig Waffen ins Volk wie möglich.....nur bei Personen hinzunehmen die uneingeschränktes Vertrauen... etc"

 

Das ist aber noch mal ein ganz andere Aussage.....................als "grundsätzliches hohes Mißtrauen gegenüber Waffenbesitzern".......

Geschrieben
Am 20.6.2025 um 00:45 schrieb mwe:

Waffen in Privatbesitz, hat sie doch gesagt.

"Privatbesitz" - Damit ist alles gesagt. Wen kümmerts wenn die Rechtsanwälte, Beamte, Politker mit IHREN Waffen ("fucking pencil") in der Öffentlichkeit rumlaufen und Bürger (mund-)totmachen?

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb Christian 555:

Mit Waffenbesitzern kann man es ja anscheinend machen.

Ich finde es irgendwie ermüdend, wenn man die Welt und ihre Problem sieht und dann in

Relation setzt, wofür bei uns ein Fass aufgemacht wird. Ist ja nicht nur bei Waffen so.

Ist zwar jetzt etwas vom Thema weg, aber z.B. ............die Polizei ermittelt.....

https://www.wiesbadener-kurier.de/lokales/wiesbaden/stadt-wiesbaden/89-jaehrige-schlaegt-kinder-mit-holzstecken-4733886

Geschrieben

Zuerst einmal nüchtern und ohne Wertung, was wohl rechtlich passiert ist:

Die Sportschützin hatte eine gelbe WBK.
Diese berechtigte 2022 dazu, ohne gesonderte (zusätzliche) Erwerbserlaubnis Einzellader-Langwaffen und Repetierer (außer Vorderschaftrepetierflinten) bis zu einer Gesamtstückzahl von zehn Waffen, die über diese „Universalerlaubnis“ erworben wurden, zu erwerben und zu besitzen.

Aufgrund einer Altfallregelung dürfen vor der Begrenzung erworbene Waffen aber weiterhin besessen werden; es dürfen nur keine neuen mehr dazukommen, solange die Zahl im Besitz nicht unter zehn gesunken ist.
In der Theorie gibt es die Möglichkeit, als Sportschütze über einen Voreintrag in eine grüne WBK weitere Waffen zu erwerben. In der Praxis hängt es sehr von der lokalen Waffenbehörde und den Umständen ab, ob das geht. Die Sportschützin besaß jedoch bereits 17 Langwaffen auf „Gelb“. Somit war die über die gelbe WBK erteilte Erwerbserlaubnis ausgeschöpft, und es bestand keine Erwerbserlaubnis mehr. Der Erwerb der 18. Langwaffe ohne Voreintrag in eine grüne WBK (oder Jagdschein) stellte somit nichts anderes dar als einen Waffenerwerb ohne Erwerbserlaubnis.

Das unterscheidet sich damit übrigens aus rechtlicher Sicht erheblich von den bekannt gewordenen Fällen, in denen Jäger ihre >30. Langwaffe erworben haben und Ämter bei der Eintragung Probleme machten; denn dort ist die Erwerbserlaubnis vorhanden, und die Wiederabgabe ist eine nach dem legalen Erwerb ergangene Auflage.


Der Erwerb (und damit auch der Besitz) einer genehmigungspflichtigen Waffe ohne Genehmigung ist eine Straftat und nach § 52 Abs. 3 WaffG mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (sechs Monate Mindeststrafe) belegt. Dies ist in der Tat ein gröblicher Verstoß gegen das WaffG.

Das Ermittlungsverfahren wurde laut Artikel aber zu Recht eingestellt, allerdings wegen „geringer Schuld“ mit Auflagen (§ 153a StPO) und nicht, weil der Tatvorwurf nicht erhärtet werden kann. Bei der fachlichen Qualität des Berichtes ist allerdings auch möglich, dass gar nicht eingestellt, sondern mit Strafbefehl über eine unbekannte Anzahl Tagessätze abgeschlossen wurde.
 

Bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO und dem Vorwurf des unerlaubten Waffenerwerbs wäre man nun bei einer „in der Regel“ fehlenden Zuverlässigkeit der Sportschützin nach § 5 Abs. 2 Satz 5 WaffG. Ein Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist hier normalerweise die übliche Folge. Durch den Zusatz „in der Regel“ besteht allerdings – im Gegensatz zur absoluten Unzuverlässigkeit nach Absatz 1 – ein gewisser Handlungsspielraum der Waffenbehörde.
 

Soweit erst einmal, ganz nüchtern und ohne Wertung, die rechtliche Lage, an der sich Behörden und Gerichte orientieren MÜSSEN!

Was wir jetzt nicht wissen, ist, was sonst nebenher noch so abgelaufen ist bzw. an Informationen vorliegt. Ob es vorher schon öfter Beanstandungen gab oder z. B. die Sportschützin – direkt, als die Waffenbehörde ihr den Vorwurf machte – konstruktiv reagierte, das Problem eingesehen hat (und die schnellstmögliche Wiederabgabe der Waffe organisiert und dies auch so kundgetan hat), oder ob sie sich erst einmal auf „bockig“ gestellt hat, womöglich auf persönlicher Ebene unmögliche Weise den Mitarbeitern der Waffenbehörde gegenüber. Dies KANN nämlich großen Einfluss auf die Zukunftsprognose haben, also darauf, ob in Zukunft weitere Probleme zu erwarten sind.
 

Da die Sportschützin jedoch das Pech hat, im Zuständigkeitsbereich der Waffenbehörde Düsseldorf zu leben, die ja schon mehrfach durch besonders strenges Vorgehen „aufgefallen“ ist, ist es durchaus nicht unwahrscheinlich, dass ein solches Ergebnis auch bei absoluter Einsicht, schnellstmöglicher Wiederabgabe der Waffe und vorher jahrzehntelang absolut unbeanstandetem Waffenbesitz auftreten kann.
 

Die Klagebegründung kennen wir ja leider nicht; die wäre aber durchaus interessant.
Es ist daher nicht bekannt, ob sie sich nur gegen die Auslegung des Ermessens oder aber gegen die Einschlägigkeit des § 5 Abs. 2 WaffG gerichtet hat.
Ersteres dürfte sehr ungewiss sein, Letzteres von vornherein eher ohne jede Aussicht, da es genau dem vom Gesetz vorgesehenen Ablauf folgt.


Aber gerade weil es ein Bereich ist, in dem das Ermessen eine Rolle spielt (widerlegbare Unzuverlässigkeit) und Schuld sowie tatsächliches Risiko tatsächlich gering sind:
Keine reale Risikoerhöhung, kein Versuch des Vertuschens, sondern einfach ein Fehler aufgrund veränderter Gesetze mit einer Handlung, die bis vor Kurzem völlig legal war.
Es ist anzunehmen, dass in einem solchen Fall – besonders wenn es sich um einen tatsächlich sehr aktiven Sportschützen handelt und nicht um jemanden, der das nur des Waffenbesitzes wegen vorgibt zu sein – das Ergebnis wohl bei einer Reihe anderer Waffenbehörden anders ausgesehen hätte so lange keine anderen verschärfenden Umstände vorhanden sind.
Wenn auch lange nicht bei jeder. Eine Gelbe Karte hätte es aber auf jeden Fall gegeben. Manche andere wäre aber auch genau so wie Düsseldorf sofort mit einer Roten gekommen.


Jetzt mein persöhnliche Sicht:
Finde ich ein solches Vorgehen gut oder die Folgen auch nur im Ansatz verhältnismäßig?

ABSOLUT NICHT!

Hier kommt ein von den Auswirkungen – auch bei kleinen Fehlern – und von den Möglichkeiten her völlig überzogenes Waffenrecht mit den (möglicherweise vorhandenen) Dienstvorgaben einer übergenauen Waffenbehörde zusammen. (Möglicherweise ist da sogar ein gewisser Aktionismus aus den oberen Rängen am Werk, aber das weiß ich nicht.)

Andererseits ist bei einer mit Augenmaß und im Hinblick auf die TATSÄCHLICHE Sicherheit agierenden Waffenbehörde auch mit dem aktuellen Gesetz ein vernünftiges Vorgehen möglich.

Der Skandal liegt darin, dass es keine genaueren Vorgaben gibt, die dann auch noch die ganzen Grauwerte mit einbeziehen – also die rein formalen Verstöße, aus denen niemand mit gesundem Verstand auch nur die winzigste Erhöhung einer realen Gefährdung ableiten würde – und so je nach Wohnort ein und derselbe Sachverhalt absolut unterschiedliche Auswirkungen haben kann, obwohl formal genau dasselbe Gesetz angewendet wird. 


 

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