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IGNORED

Sportschützin verliert alle Waffen


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Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb ASE:

 

Ohne den Urteilstext ist das alles Spekulation.

 

Und ich kann dir Vorhersagen was drin stehen wird: In der Urteilsbegründung wird die  Begründung der Gesetzesänderung zur Begrenzung der gelben WBK, des WaffG 2002 und des ein oder anderen Urteil zum Zweck des Gesetzes wieder gegeben werden. So funktioniert das halt mit Urteilsbegründungen. Und da ist das zitierte im Grunde wörtlich enthalten. Und auch bei Begründungen zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit werden entsprechende Stellen häufig zitiert: " So wenig Waffen ins Volk wie möglich.....nur bei Personen hinzunehmen die uneingeschränktes Vertrauen... etc"

 

Das ist aber noch mal ein ganz andere Aussage.....................als "grundsätzliches hohes Mißtrauen gegenüber Waffenbesitzern".......

Geschrieben
Am 20.6.2025 um 00:45 schrieb mwe:

Waffen in Privatbesitz, hat sie doch gesagt.

"Privatbesitz" - Damit ist alles gesagt. Wen kümmerts wenn die Rechtsanwälte, Beamte, Politker mit IHREN Waffen ("fucking pencil") in der Öffentlichkeit rumlaufen und Bürger (mund-)totmachen?

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb Christian 555:

Mit Waffenbesitzern kann man es ja anscheinend machen.

Ich finde es irgendwie ermüdend, wenn man die Welt und ihre Problem sieht und dann in

Relation setzt, wofür bei uns ein Fass aufgemacht wird. Ist ja nicht nur bei Waffen so.

Ist zwar jetzt etwas vom Thema weg, aber z.B. ............die Polizei ermittelt.....

https://www.wiesbadener-kurier.de/lokales/wiesbaden/stadt-wiesbaden/89-jaehrige-schlaegt-kinder-mit-holzstecken-4733886

Geschrieben

Zuerst einmal nüchtern und ohne Wertung, was wohl rechtlich passiert ist:

Die Sportschützin hatte eine gelbe WBK.
Diese berechtigte 2022 dazu, ohne gesonderte (zusätzliche) Erwerbserlaubnis Einzellader-Langwaffen und Repetierer (außer Vorderschaftrepetierflinten) bis zu einer Gesamtstückzahl von zehn Waffen, die über diese „Universalerlaubnis“ erworben wurden, zu erwerben und zu besitzen.

Aufgrund einer Altfallregelung dürfen vor der Begrenzung erworbene Waffen aber weiterhin besessen werden; es dürfen nur keine neuen mehr dazukommen, solange die Zahl im Besitz nicht unter zehn gesunken ist.
In der Theorie gibt es die Möglichkeit, als Sportschütze über einen Voreintrag in eine grüne WBK weitere Waffen zu erwerben. In der Praxis hängt es sehr von der lokalen Waffenbehörde und den Umständen ab, ob das geht. Die Sportschützin besaß jedoch bereits 17 Langwaffen auf „Gelb“. Somit war die über die gelbe WBK erteilte Erwerbserlaubnis ausgeschöpft, und es bestand keine Erwerbserlaubnis mehr. Der Erwerb der 18. Langwaffe ohne Voreintrag in eine grüne WBK (oder Jagdschein) stellte somit nichts anderes dar als einen Waffenerwerb ohne Erwerbserlaubnis.

Das unterscheidet sich damit übrigens aus rechtlicher Sicht erheblich von den bekannt gewordenen Fällen, in denen Jäger ihre >30. Langwaffe erworben haben und Ämter bei der Eintragung Probleme machten; denn dort ist die Erwerbserlaubnis vorhanden, und die Wiederabgabe ist eine nach dem legalen Erwerb ergangene Auflage.


Der Erwerb (und damit auch der Besitz) einer genehmigungspflichtigen Waffe ohne Genehmigung ist eine Straftat und nach § 52 Abs. 3 WaffG mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (sechs Monate Mindeststrafe) belegt. Dies ist in der Tat ein gröblicher Verstoß gegen das WaffG.

Das Ermittlungsverfahren wurde laut Artikel aber zu Recht eingestellt, allerdings wegen „geringer Schuld“ mit Auflagen (§ 153a StPO) und nicht, weil der Tatvorwurf nicht erhärtet werden kann. Bei der fachlichen Qualität des Berichtes ist allerdings auch möglich, dass gar nicht eingestellt, sondern mit Strafbefehl über eine unbekannte Anzahl Tagessätze abgeschlossen wurde.
 

Bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO und dem Vorwurf des unerlaubten Waffenerwerbs wäre man nun bei einer „in der Regel“ fehlenden Zuverlässigkeit der Sportschützin nach § 5 Abs. 2 Satz 5 WaffG. Ein Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist hier normalerweise die übliche Folge. Durch den Zusatz „in der Regel“ besteht allerdings – im Gegensatz zur absoluten Unzuverlässigkeit nach Absatz 1 – ein gewisser Handlungsspielraum der Waffenbehörde.
 

Soweit erst einmal, ganz nüchtern und ohne Wertung, die rechtliche Lage, an der sich Behörden und Gerichte orientieren MÜSSEN!

Was wir jetzt nicht wissen, ist, was sonst nebenher noch so abgelaufen ist bzw. an Informationen vorliegt. Ob es vorher schon öfter Beanstandungen gab oder z. B. die Sportschützin – direkt, als die Waffenbehörde ihr den Vorwurf machte – konstruktiv reagierte, das Problem eingesehen hat (und die schnellstmögliche Wiederabgabe der Waffe organisiert und dies auch so kundgetan hat), oder ob sie sich erst einmal auf „bockig“ gestellt hat, womöglich auf persönlicher Ebene unmögliche Weise den Mitarbeitern der Waffenbehörde gegenüber. Dies KANN nämlich großen Einfluss auf die Zukunftsprognose haben, also darauf, ob in Zukunft weitere Probleme zu erwarten sind.
 

Da die Sportschützin jedoch das Pech hat, im Zuständigkeitsbereich der Waffenbehörde Düsseldorf zu leben, die ja schon mehrfach durch besonders strenges Vorgehen „aufgefallen“ ist, ist es durchaus nicht unwahrscheinlich, dass ein solches Ergebnis auch bei absoluter Einsicht, schnellstmöglicher Wiederabgabe der Waffe und vorher jahrzehntelang absolut unbeanstandetem Waffenbesitz auftreten kann.
 

Die Klagebegründung kennen wir ja leider nicht; die wäre aber durchaus interessant.
Es ist daher nicht bekannt, ob sie sich nur gegen die Auslegung des Ermessens oder aber gegen die Einschlägigkeit des § 5 Abs. 2 WaffG gerichtet hat.
Ersteres dürfte sehr ungewiss sein, Letzteres von vornherein eher ohne jede Aussicht, da es genau dem vom Gesetz vorgesehenen Ablauf folgt.


Aber gerade weil es ein Bereich ist, in dem das Ermessen eine Rolle spielt (widerlegbare Unzuverlässigkeit) und Schuld sowie tatsächliches Risiko tatsächlich gering sind:
Keine reale Risikoerhöhung, kein Versuch des Vertuschens, sondern einfach ein Fehler aufgrund veränderter Gesetze mit einer Handlung, die bis vor Kurzem völlig legal war.
Es ist anzunehmen, dass in einem solchen Fall – besonders wenn es sich um einen tatsächlich sehr aktiven Sportschützen handelt und nicht um jemanden, der das nur des Waffenbesitzes wegen vorgibt zu sein – das Ergebnis wohl bei einer Reihe anderer Waffenbehörden anders ausgesehen hätte so lange keine anderen verschärfenden Umstände vorhanden sind.
Wenn auch lange nicht bei jeder. Eine Gelbe Karte hätte es aber auf jeden Fall gegeben. Manche andere wäre aber auch genau so wie Düsseldorf sofort mit einer Roten gekommen.


Jetzt mein persöhnliche Sicht:
Finde ich ein solches Vorgehen gut oder die Folgen auch nur im Ansatz verhältnismäßig?

ABSOLUT NICHT!

Hier kommt ein von den Auswirkungen – auch bei kleinen Fehlern – und von den Möglichkeiten her völlig überzogenes Waffenrecht mit den (möglicherweise vorhandenen) Dienstvorgaben einer übergenauen Waffenbehörde zusammen. (Möglicherweise ist da sogar ein gewisser Aktionismus aus den oberen Rängen am Werk, aber das weiß ich nicht.)

Andererseits ist bei einer mit Augenmaß und im Hinblick auf die TATSÄCHLICHE Sicherheit agierenden Waffenbehörde auch mit dem aktuellen Gesetz ein vernünftiges Vorgehen möglich.

Der Skandal liegt darin, dass es keine genaueren Vorgaben gibt, die dann auch noch die ganzen Grauwerte mit einbeziehen – also die rein formalen Verstöße, aus denen niemand mit gesundem Verstand auch nur die winzigste Erhöhung einer realen Gefährdung ableiten würde – und so je nach Wohnort ein und derselbe Sachverhalt absolut unterschiedliche Auswirkungen haben kann, obwohl formal genau dasselbe Gesetz angewendet wird. 


 

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Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb JFry:

Zuerst einmal nüchtern und ohne Wertung, was wohl rechtlich passiert ist:

Die Sportschützin hatte eine gelbe WBK.

......

Was wir nicht wissen:

WBK gelb vor 2003 und/oder nach 2003?

Wieviel davon auf WBK gelb vor 2003?

 

Schon allein bei dieser Angelegenheit gehen die "Behördenmeinungen" stark auseinander,.......mit völlig unterschiedlichen Rechtsfolgen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Stunden schrieb Christian 555:

Was wir nicht wissen:

WBK gelb vor 2003 und/oder nach 2003?

Wieviel davon auf WBK gelb vor 2003?

 

Schon allein bei dieser Angelegenheit gehen die "Behördenmeinungen" stark auseinander,.......mit völlig unterschiedlichen Rechtsfolgen.

 

Nicht aber die Meinung des BVerwG.

 

Zitat

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. 

 

 

Urteil vom 16.05.2007 - BVerwG 6 C 24.06 https://www.bverwg.de/de/160507U6C24.06.0

Zitat

Erlaubnisse „nach diesem Gesetz“ sind solche Gestattungen, die unter der Geltung des Waffengesetzes 2002 erlassen worden sind. Erfasst sind aber auch Erlaubnisse, die auf der Grundlage des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl I S. 1779) - WaffG 1976 -, erteilt worden sind. § 58 Abs. 1 WaffG 2002 bestimmt nämlich, dass - soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, was hier nicht der Fall ist - Erlaubnisse im Sinne des vorgenannten Gesetzes fortgelten. Gelten sie kraft Anordnung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 fort, so handelt es sich um Erlaubnisse „nach diesem Gesetz“ (vgl. Lehmann/Frieß/Lehle, Aktuelles Waffenrecht, Loseblattsammlung, § 45 Rn. 25; insoweit auch Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 58 Rn. 4).

 

Zitat

Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass das Gesetz in § 58 WaffG 2002 den Altbesitz von Waffen berücksichtigt hat. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes 1976 grundsätzlich fortgelten (§ 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002), also nicht mit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 ihre Gültigkeit verloren und neu beantragt werden mussten.

Sie sind vielmehr, wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, als Erlaubnisse nach diesem Gesetz anzusehen und unterliegen daher hinsichtlich ihres Fortbestands uneingeschränkt dem neuen Recht. Eine gegenteilige, die Altbesitzer schonende Vorschrift, die die weitere Anwendung des bisherigen Rechts vorsieht, ist in § 58 WaffG 2002 nicht enthalten.

 

 

Das bedeutet: Die alte gelbe WBK ist das schlechteste aus beiden Welten. Zum einen muss man sich die Beschränkung der Erlaubnis auf 10 Waffen und 2/6 gefallen lassen, zum anderen darf man aber nur Einzelladerwaffen >60cm erwerben.

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
Am 22.6.2025 um 16:32 schrieb JFry:

Bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO und dem Vorwurf des unerlaubten Waffenerwerbs wäre man nun bei einer „in der Regel“ fehlenden Zuverlässigkeit der Sportschützin nach § 5 Abs. 2 Satz 5 WaffG. Ein Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist hier normalerweise die übliche Folge. Durch den Zusatz „in der Regel“ besteht allerdings – im Gegensatz zur absoluten Unzuverlässigkeit nach Absatz 1 – ein gewisser Handlungsspielraum der Waffenbehörde.

 

Das ist der Kasus Knacktus: Die strafrechtliche Bewertung und Sanktionierung bzw. der Verzicht darauf (Einstellung wegen geringer Schuld z.B.) ist von der waffenrechtlichen Bewertung völlig entkoppelt, da das Eine ein a posterori Sanktion ist, die Verneinung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit aber gerade keine Strafe/Buße sondern eine Schutzmaßnahme gegen unterstelltes zukünftiges Fehlverhalten mit Waffen darstellt 

 

Am 22.6.2025 um 16:32 schrieb JFry:

Aber gerade weil es ein Bereich ist, in dem das Ermessen eine Rolle spielt (widerlegbare Unzuverlässigkeit) und Schuld sowie tatsächliches Risiko tatsächlich gering sind:
Keine reale Risikoerhöhung, kein Versuch des Vertuschens, sondern einfach ein Fehler aufgrund veränderter Gesetze mit einer Handlung, die bis vor Kurzem völlig legal war.
Es ist anzunehmen, dass in einem solchen Fall – besonders wenn es sich um einen tatsächlich sehr aktiven Sportschützen handelt und nicht um jemanden, der das nur des Waffenbesitzes wegen vorgibt zu sein – das Ergebnis wohl bei einer Reihe anderer Waffenbehörden anders ausgesehen hätte so lange keine anderen verschärfenden Umstände vorhanden sind.
Wenn auch lange nicht bei jeder. Eine Gelbe Karte hätte es aber auf jeden Fall gegeben. Manche andere wäre aber auch genau so wie Düsseldorf sofort mit einer Roten gekommen.

Die aber vom Gericht auf einen Time-Out runtergefahren wurde, was zu begrüßen ist.

 

Am 22.6.2025 um 16:32 schrieb JFry:

Finde ich ein solches Vorgehen gut oder die Folgen auch nur im Ansatz verhältnismäßig?

 

Das ist eines der Kernprobleme des Waffenrechts bzw. der aktuellen Verwaltungspaxis  und Rechtsprechung dazu: Es erfolgt eigentlich selten eine ernsthafte Zukunftsprognose für den Einzelfall. Mit löblichen Ausnahmen, siehe OVG NRW Schlüsselurteil, OVG NRW AfD-Urteil, VGH BW Extremismus-Urteil oder Bay. VGH Magazinurteil, die allesamt der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Pauschalbehandlung Grenzen gesetzt haben.


Man zieht sich seitens der Behörden und VGs auf zum Standard gewordene Formulierungen zurück, bei denen kleinste Verstöße gegen das WaffG sofort unumstößlich als gröblicher Verstoß gewertet und automatisch zur Unzuverlässigkeit führen,  während sowohl das Recht als auch die zitierten Urteile lediglich aussagen, das ein Verstoß ein Hinweis auf mangelnde Zuverlässigkeit sein kann (nicht muss), die mit weiterem Waffenbesitz unvereinbar sein könnten.

 

Auf diesem Wege wird der ja eigentlich "erzieherisch" gedachte Charakter der Bußgeldregeln völlig unterlaufen. Eigentlich ist die Ordnungswidrigkeit ja als "Straftat Light" per Definition ein leichter Verstoß und damit ja im Regelfall gerade kein gröblicher Verstoß.

Doch wo die Grenzlinie zwischen einem leichten und einem gröblichen Verstoß nach §5 Abs. 2 Nr. 5 verläuft erschließt sich dem Bürger nicht ohne weiteres. Versäumnis der Austragungspflicht wird hier genau so erfasst wie der Erwerb einer Schusswaffe ohne Erlaubnis.

 

Nun kann man einwenden, dass der Erwerb einer Schusswaffe ohne Erlaubnis selbstverständlich ein gröblicher Verstoß sein müsse, und hat da mit formal und im Lichte der stehenden Rechtsprechung natürlich recht.

 

Allerdings ist es bei WBK Inhabern im vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Willens eigentlich komplexer. Dieser besagt, das niemand den Besitz einer Waffe ausüben soll ohne vorher behördlich auf Zuverlässigkeit und persönlich Eignung überprüft worden zu sein. Das ist sozusagen die absolute gesetzgeberische Minimalforderung und bei WBK Inhabern grundsätzlich gegeben. Basierend darauf hat der Gesetzgeber ja auch die jederzeitige Leihe (Bedürfnisgekoppelt bis 4 Wochen ) oder Aufbewahrung/Transport(Ohne Bedürfniskopplung, länger als 4 Wochen) für WBK Inhaber von der Erlaubnispflicht freigestellt da vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Eignung zum Waffenbesitz unbedenklich.

 

Es birgt schon einen gewissen Widerspruch in sich, jemand auf Grundlage einer binnen der vorgeschriebenen zwei Wochen fristgerecht erfolgten Anmeldung einer erworbenen Waffe als Unzuverlässig zu betrachten, während er diese Waffe ohne Anmeldung vier oder sogar noch wesentlich länger in Besitz halten könnte ohne als unzuverlässig zu gelten. Die objektive Besitzausübung scheint hier also für den gröblichen Verstoß überhaupt nicht relevant zu sein, sondern außschließlich die subjektive, d.h. der Erwerb zum beabsichtigten dauerhafter Besitz vs. beabsichtigte Leihe/Rückgabe oder Aufbewahrung/Rückgabe.

 

Der Widerspruch im Behördenhandeln und der Rechtsprechung tritt hier insofern besonders deutlich zu Tage, als dass jemand, der eine nur aufgrund des subjektiven Merkmals "dauerhafter Besitzwille" unerlaubt erworbenen Waffe dann fristegerecht bei seiner Behörde anmeldet eigentlich ja nicht gerade im Sinne der Zukunftsprognose dokumentiert, das ihm die Vorschriften des Waffengesetzes egal sind.  Es würde hier völlig genügen, ein Bußgeld zu verhängen und die Rückgabe der Waffe anzuordnen.

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb Sal-Peter:

Dafür müssen sie aber in keine Sportordnung passen.
(Wobei mir dazu keine echtes Beispiel einfällt)

Doch leider auch. Denn alle Vorschriften des WaffG 2002 in der jeweils aktuellen Fassung sind anzuwenden. Die alte gelbe WBK ist im Grunde eine WBK nach §14 Abs. 6. Nur eben auf Einzellader >60cm begrenzt. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Stunden schrieb ASE:

Die aber vom Gericht auf einen Time-Out runtergefahren wurde, was zu begrüßen ist.

 

Das Waffenrecht ist zu einer Keule geworden, die mit der Gießkanne Schläge verteilt. 

 

Das ist ein Beispiel dafür: die Frau besitzt seit vielen Jahren 17 Waffen legal und ohne Probleme. Nun macht sie einen Fehler, der zwar ein Verstoß gegen das Gesetz ist, aber keine Gefahr für irgendwen darstellt. Sie gilt daher als unzuverlässig, und muss alle Waffen abgeben. Aber nur für ein Jahr, danach darf sie wieder anfangen vier Waffen pro Jahr zu erwerben, allerdings niemals wieder alle ihrer aktuell 17 Stück. 

 

Die Sicherheit wird nicht erhöht. Es ist einfach nur ein Schaf auf eine Waffenbesitzerin, für nichts und wieder nichts.

Bearbeitet von Fyodor
Geschrieben

Ob das Gesetz nun zu kleinlich ist oder nicht, ob der Begriff Gefahrenabwehr nun den Punkt trifft.

 

Ich frage mich auch ein wenig, was für eine Sportschützin das denn eigentlich ist.

Geht über einen Zeitraum von rund 2 Jahren nach der Gestzesverschärfung wöchentlich 3 mal, dazu mit ihrem Mann ( vier Augen sehen und hören mehr als zwei) auf Schiessstände und ist/sind aber sportlich zu beschäftigt um irgendwo mitzubekommen, dass es die Gesetzesverschärfung gab ?

Obwohl genau diese Dinge in allen Schützenrunden Dauerthema sind ?

 

Und weil sie trotzdem gar keine Ahnung hatte und sich keiner Schuld bewusst war hat sie dann aber widerum den Verband befragt ?

Warum hat sie denn nicht einfach erworben, auf gelb braucht man doch kein Bedürfnis ?

 

In Summe finde ich muss man hier attestieren, dass das Gericht der Sportschützin mit der Fristverkürzung doch nicht unerheblich entgegengekommen ist.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

 

Das Waffenrecht ist zu einer Keule geworden, die mit der Gießkanne Schläge verteilt. 

Gemessen an den stets vorgetragenen Versprechungen, lies "soll nicht den rechtstreuen Bürger treffen, nur die Terroristen/Amokläufer/Verbrecher" auf jeden Fall.

 

vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

 

Das ist ein Beispiel dafür: die Frau besitzt seit vielen Jahren 17 Waffen legal und ohne Probleme. Nun macht sie einen Fehler, der zwar ein Verstoß gegen das Gesetz ist, aber keine Gefahr für irgendwen darstellt.

Und kommt damit noch günstig weg. Es gibt ein Urteil, das ich jetzt auf die schnelle nicht wiederfinden konnte, wo mehrfache Säumnins der Eintragungsfrist zum Widerruf  der Erlaubnisse führte. Hier wurde auch klargesellt, was schlicht dem Wortlaut von §5 Abs. 2 entspricht, das die dort genannten Tilgungsfristen nur für Straftaten und andere Gründe der Unverlässigkeit gelten, nicht aber für § 5 Abs. 2 Nr. 5. Wiederholte Verstöße akkumulieren, auch über Jahre, selbst dann wenn nach OWiG oder gar Strafrecht längst verjährt.

 

Das ist eigentlich einer der Punkte, welcher bei Gesetzesänderungen von den Interessengruppen viel dringender angegangen werden müsste, als irgendwelche Bedürfnisfragen etc.  Bei § 14 wurde einer restriktiver werdenden Rechtsauslegung 2020 auch durch Gesetzesänderung ein Riegel vorgeschoben, auch wenn das mancher nicht gluaben wollte oder es ihm auch noch nicht passte, weil man am Ende mit Überkontingent an der VM teilnehmen muss.

 

Bei der Zuverlässigkeit aber ungemein schwerer, weil da immer  "öffentliche Sicherheit" als Totschlagargument herhalten muss. Vom gesetzgeberischen Ziel des WaffG her könnte man ohne weiteres den unerlaubten Erwerb/Besitz durch Waffenbesitzkarteninhaber zur nicht gröblichen Ordnungswidrigkeit herabstufen, zumindest bei Erstbegehung. 

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb ASE:

Doch leider auch. Denn alle Vorschriften des WaffG 2002 in der jeweils aktuellen Fassung sind anzuwenden.

 

 

Womit wir dann wieder so einen "netten" Fall von Bedürfnisanforderungen an eine waffenrechtliche Erlaubnis hätten, welche bei Erteilung nicht vorhanden waren und vom Antragsteller/Erlaubnisinhaber nicht berücksichtigt werden konnten.

Geschrieben

Sehe es wie @MB69. Damit argumentieren, das man bei den DM antritt bla bla, aber so eine Verschärfung verpasst haben, die selbst der DSB weiträumig kommuniziert hat...

 

Der Kommentar der Richterin (Misstrauen) ist natürlich diskutabel, hat aber mit dem Vergleich nichts zu tun. Es gab ja kein Urteil.

 

Das Angebot der Behörde, nach einem Jahr wieder eine WBK zu bekommen, finde ich sehr großzügig in Anbetracht, dass die Schützin ja deutlich gemacht hat, sich nicht verantwortlich über das aktuelle Waffenrecht zu informieren.

Geschrieben

Das ist das Problem des Waffenbesitzers:

 

https://www.bverwg.de/de/160507U6C24.06.0

Zitat

Die in Rede stehenden Vorschriften entfalten keine echte Rückwirkung, da sie nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt eingreifen. 

...

Eine derartige „unechte“ Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Anderes kann aber aus den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit folgen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn bei der gebotenen Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen des Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist

...

 

Dies gilt umso mehr, als die nach der früheren Rechtslage erteilte Erlaubnis keinen auf Dauer verfestigten „Besitzstand“ darstellte. 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Wenn die altgelbe WBK weitergilt, dann impliziert dies, dass sie auch in Sachen Besitz weitergilt. Es war aber eine andere Erlaubnis, die teilweise andere Waffen zu erwerben erlaubten ( z.B. Vierling), die auf Sportschützenwbk neu nicht gehen. Genau wie Altrepetierer auf WBK grün nicht mitzählen, sind m.E. auch Altwaffen auf WBK altgelb außen vor. Das ergibt sich auch aus dem Rückwirkungsverbot. Anders wäre es mit unter dem neuen WaffG2002 neu erworbenen Waffen nach neuem Recht auf alte WBK, da greifen dann die Begrenzungen voll.

Disclaimer: Ist nur meine Meinung als nicht-Jurist, aber evtl.ein Begründungsansatz.

 

Bearbeitet von Schwarzwälder

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