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IGNORED

Springmesser


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

Hallo

 

lt Entwurf des neuen Sicherheitspaketes im Waffengesetz steht:

 

b) Folgender Absatz 24 wird angefügt:

,,(24) Wer ein am....[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] unerlaubt besessenes Springmesser bis zum....[einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] einem Berechtigtem, der....

 

Also, ich verstehe dass so (Sagen wir, dass Gesetz tritt am 01.11.2024 in Kraft) dass ich ein Springmesser, dass ich am 01.11.2024 erlaubt besitze von dem Abgeben ausgenommen ist. Denn, ich finde nirgendwo ein Gesetz, in dem dieses Springmesser verboten ist.

Mir ist schon klar, dass Frau Faeser gerne alle Springmesser weghaben möchte, die aber nicht verbieten will, da sonst irgendein Ausgleich an die Besitzer fließen müsste, und dies so formuliert. 

Aber wieso soll ich mein Springmesser abgeben, dass offensichtlich gar nicht verboten ist, wenn nur die verbotenen Springmesser davon betroffen sind.

 

Steven

 

 

Bearbeitet von steven
Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb steven:

unerlaubt besessenes Springmesser

Hallo

 

ich glaube, ich habe den Ansatzpunkt gefunden:

 

"Springmesser sind in Deutschland verbotene Gegenstände. Ausgenommen sind seitwärts öffnende Springmesser, deren Klingen nicht zweiseitig geschliffen sind und höchstens 85mm aus dem Griff herausragen."

 

Also, wenn nicht zweiseitig geschliffen, höchsten 85mm und seitwärst öffnende, fallen diese Springmesser nicht unter den neuen §.

Ich erkenne keinen Sinn, da die Springmesser, die nicht darunter fallen, heute schon verboten sind.

 

Steven

 

P.S.

wieder ein sehr schönes Beispiel über die Unfähigkeit der Verantwortlichen Personen ein Gesetz zu formulieren.

 

 

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb steven:

Wer ein am....[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] unerlaubt besessenes Springmesser

 

Nun, an dem von Dir angenommen Tag (01.11.2024) sind dann auch die derzeit erlaubten Springmesser verboten und somit müssten diese abgegeben, einem Berechtigten überlassen.... etc blabla. So kann man es auslegen. Deutlicher wäre es, man würde hineinschreiben, dass ab ....... alle Springmesser verboten sind und .....

 

Ich dürfte sogar eines behalten (Jubel....g010.gif), weil ich mir damals eine BKA-Erlaubnis dafür (und andere) habe ausstellen lassen. Toll. Ganz toll. 

 

Dürfen andere Springer Asyl aufgrund politischer Verfolgung durch Näncy in unseren Nachbarländern beantragen?

Geschrieben
Am 16.10.2024 um 19:45 schrieb Last_Bullet:

Nun, an dem von Dir angenommen Tag (01.11.2024) sind dann auch die derzeit erlaubten Springmesser verboten 

 

So kann man es auslegen.

Hallo Last_Bullet

 

so kann man es auslesen.

Man kann es aber auch so lesen, dass am (01.11.2024) verbotene Springmesser straffrei abgegeben werden können.

Ich denke meine Variante ist diejenige, die nach dem genauen Lesen des Textes passt.

Natürlich haben die Gesetzesschreiber es anders gewollt. Warum schreiben die nicht einfach das, was die wollen?

Klar, sie wollen keine Entschädigung geben. 

 

Steven

  • 1 Monat später...
Geschrieben (bearbeitet)

Servus,

ich hatte das BKA mal angeschrieben, wie die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung aussehen müsste, da ich auch ein Springmesser habe, das unter die besagte Regelung fällt.

Die Antwort war wörtlich "[...] zitierten Regelungen sehen keine Antragsmöglichkeiten nach § 40 Absatz 4 WaffG zur „Besitzstandswahrung“ vor. Ein Antrag in diesem Sinne hätte somit keine Aussichten auf Erfolg und wäre kostenpflichtig abzulehnen."

Hat so ein Antrag Aussicht auf Erfolg - ich will ja eigentlich nur meinen Besitz behalten? Dass eine Ablehnung mit Kosten verbunden ist, ist mir auch neu, aber mag sein. Es scheint mir aufgrund der Formulierung so zu sein, dass hier darauf hingewirkt wird, dass ich erst gar keinen Antrag stelle.

Gibts Tips dazu, wie man sowas formulieren muss oder ist das am Ende einfach zu viel Aufwand für ein einzelnes noch nicht mal besonders teures Messer?

Viele Grüße vom

Marc

Bearbeitet von mol
Rechtschreibung
Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb mol:

Hat so ein Antrag Aussicht auf Erfolg - ich will ja eigentlich nur meinen Besitz behalten? Dass eine Ablehnung mit Kosten verbunden ist, ist mir auch neu, aber mag sein

Nein, wenn Du kein Bedürfnis nachweisen kannst, nicht.

 

Kostenpflichtig ist der Bescheid, nicht der Inhalt. Also ist auch eine Ablehnung kostenpflichtig. Mache Ämter teilen vorher mit dass sie beabsichtigen den Antrag abzulehnen und geben die Möglichkeit ihn vorher zurückzuziehen, das ist dann kostenlos.

Geschrieben

Der vorgezeichnete Weg ist:

  • Antrag stellen und bezahlen
  • Antrag wird abgelehnt, Geld ist weg
  • Klage einreichen
  • Klage verlieren, Geld ist weg
  • Klage in der nächste Instanz mit Anwalt eirneichen
  • Klage verlieren, weg zum BGH wird von der 2. Instanz versperrt und noch mehr Geld ist weg
  • Verfassungsklage einreichen
  • Verfassungsklage verlieren
  • Noch viel mehr Geld ist weg
  • Ersatzlose Enteigung und Verstoss gegen das grundrechtlich garantierte Eigentum aktzeptieren
  • Lernen, dass Abhilfe gegen Grundrechtsverstösse in DE nicht möglich ist
  • Aktzeptieren, dass es in Deutschland keine Rechtsstaatlichkeit gibt
  • In Zukunft die Gesetze exakt genauso wie die Gerichte und Behörden beachten, sich im Gegensatz zu diesen aber nicht dabei erwischen lassen!
Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb tuersteher:
  • Verfassungsklage einreichen
  • Verfassungsklage verlieren
  • noch viel mehr Geld ist weg

 

wohl eher:

- verfassungsklage wird (ohne nennung von gründen!) gar nicht erst zur verhandlung angenommen!!!

Geschrieben (bearbeitet)

Stimmt, das ist der wahrscheinlichste Fall. Trotzdem ist noch viel mehr Geld weg.

 

Und ganz wichtig. Immer die freundliche Fassade wahren und niemals ernsthafte Kritik üben. Sonst ist neben dem Geld weg auch noch die Wohnungseinrichtung zertrümmert und der Hund tot.

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben

Wichtig ist zunächst es, die eigene laienhafte Rechtsauslegung über alles stellen. Dann, wenn das Jahr Übergangszeit abgelaufen ist, einfach zum zuständigen Sachbearbeiter Deiner Waffenbehörde gehen und stolz das Springmesser aus der Tasche ziehen. Dann gucken was passiert.

Geschrieben

Eigentlich braucht man sich nur eine günstige Bergsteigerausrüstung zulegen, also ein Seil und ein paar Karabinerhaken.

 

Bergsteiger sind ausdrücklich zum Besitz berechtigt.

Noch hab ich nichts gelesen, daß man nachweisen muss wie oft man auf einen Berg steigt.

Geschrieben

FF ist aber mit Zeit Arbeit verbunden und Jagd kostet auch noch Geld.

Da ist für Otto Normalo die Idee mit der Kletterausrüstung nicht schlecht. 

Evtl. eine gebrauchte Ausrüstungverwerben, damit sie nicht so neu aussieht.

Und hier ein Unterforum "Wandern, klettern und Bergsteigen" aufmachen.

Bisschen viel Aufwand für ein 10 Euro Messer.

Und Sammlermesser dürften davon kaum abdeckt werden.

Nutzen Bergsteiger bzw Kletterer überhaupt Springmesser oder eher hochwertige Einhandmesser?

 

PS:

Nein ich habe kein Springmesser im Besitz.

 

Geschrieben (bearbeitet)

48984108fd.jpeg

vor 1 Stunde schrieb Steinpilz:

Eigentlich braucht man sich nur eine günstige Bergsteigerausrüstung zulegen, also ein Seil und ein paar Karabinerhaken.

 

Liegt bei mir tatsaechlich immer im Auto :lol:

Aber nicht aus dem Grund ein Messer zu fuehren. War frueher aktiver Bergsteiger. Jetzt nutze ich das Zeugs nur noch, um auf Bäume zur Baumpflege zu klettern. Oder um Solarpaneele auf Dächern fest zu nageln. Ab und zu an einer unzulänglichen Stelle im Revier zum sichern beim Wild bergen, wenn das nachm Schuss noch den steilen Abhang runter stuerzt.

 

 

Bearbeitet von neon38
Geschrieben

Last_Bullit

 

Teure Angelegenheit.

 

Habe heute für meine Regelüberprüfung (alle 3 Jahre) an das BKA € 63,40 überwiesen.

2021 waren es noch € 59,00. Und das für ein Fliegermesser M1937. Andenken an meinen

Vater. (HE 111)

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