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IGNORED

Ablehnung Waffenkontrolle wegen fehlendem Zugang


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Geschrieben

Stellt euch die Szene vor:

Eure Frau hört das Klingeln an der Tür, die Waffenkontrolle steht vor der Tür und sie hat absolut keine Lust, sich damit auseinanderzusetzen.

Blitzschnell überlegt sie sich einen Plan. Sie greift nach dem nächsten Handtuch, wickelt es sich geschickt um den Kopf, öffnet die Tür nur einen Spalt und sagt mit gesenktem Blick:

"Entschuldigen Sie, meine Herren, aber ich bin eine fromme Frau und mein Pascha ist momentan nicht im Hause.

In unserer Kultur darf kein fremder Mann das Haus betreten, wenn der Hausherr nicht anwesend ist.

Ich bitte um Verständnis. Der Pascha übernimmt dann alles, sobald er wieder da ist."

 

Mit einem unschlagbar ernsthaften Ausdruck schließt sie die Tür – Mission erfolgreich, Waffenkontrolle vertagt!

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Geschrieben

Wenn jeder uneingeschränkten Zugang zu den Waffen haben muss, dann wäre also jedes Schloss das eine Funktion bietet das 2 unterschiedliche Codes eingegeben werden müssen (2 Faktor Authentifizierung) also illegal? 

 

So ein Schloss wäre dann übrigens auch eine Option um eine Kontrolle nur mit der Frau, ohne das der Mann anwesend ist, zu verhindern

Geschrieben (bearbeitet)

Ach wie könnte es so einfach sein..... 

Weil das Amt sich vorher meldet um einen Termin für die Kontrolle abzustimmen .

Und da  nur so eine Kontrolle gemacht wird , muss man sich auch nicht die wildesten Fantasien bezüglich Kontrolle einfallen lassen .

 

Wäre aber für WO viel zu einfach . 😂

 

Weil zu viele , wilde Fantasien könnte das Amt ja als Verfolgungswahn auslegen .

Dann wäre ja die Zuverlässigkeit weg 🤣

Bearbeitet von raze4711
Geschrieben (bearbeitet)
  Am 15.10.2024 um 20:06 schrieb callahan44er:

Wenn mich nicht alles täuscht muss jeder uneingeschränkten Zugang zu den Waffen haben.

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  Am 16.10.2024 um 08:27 schrieb kurzwaffen:

Auch richtig!

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An welcher konkreten Rechtsvorschrift macht Ihr das fest?

 

Wenemar hat ja inzwischen den Hintergrund erläutert.

 

Würde man die Waffen bei einem Büchsenmacher einlagern, hätten die Berechtigten auch nicht den uneingeschränkten Zugang, sondern müßten sich z. B. an Ladenöffnungszeiten oder sogar Betriebsferien, krankheitsbedingter Schließung o. ä. orientieren.

Ähnliches bei einem Bankschließfach (unterstellt, daß das den Anforderungen der Norm entspricht).

Bearbeitet von Elo
Geschrieben

Moin,

 

hört sich für mich trotzdem lebensfremd an, aber wie die Behörde damit umgeht, können wir nur RATEN!

 

Aber warum nicht Proaktiv damit umgehen? Ich weiß, gehe niemals zu Deinem Herren ... Diese Vorgehensweise als Aufbewahrungskonzept vorab mit Deiner Behörde abstimmen wäre eine Variante.

 

Mast- und Schotbruch

Geschrieben
  Am 16.10.2024 um 09:12 schrieb Elo:

An welcher konkreten Rechtsvorschrift macht Ihr das fest?

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Wichtig ist vor allem dass nicht jemand anderes Zugriff hat und Du nicht! 

 

Wenn bei gemeinschaftlicher Aufbewahrung zwei Schlüssel benötigt werden, und der Schrank geht nur auf wenn beide Partner anwesend sind, dann ist das zwar maximal unpraktisch, aber ich kann mir nicht vorstellen dass es da ein Problem gäbe. 

 

Wenn aber ein Partner alleine jederzeit, der andere aber niemals alleine Zugriff hat, dann ist es faktisch keine gemeinschaftliche Aufbewahrung. Sondern dann hat der eine Partner alle Waffen erworben (waffenrechtlich), und der andere gar keine. Da sehe ich große Probleme. 

 

Immer dran denken, die gemeinschaftliche Aufbewahrung ist eine Ausnahme, da hier gehabt anders als der registriere Besitzer ohne diesen Zugriff haben darf.

Geschrieben
  Am 16.10.2024 um 07:58 schrieb Wheel-Gunner:

Mit einem unschlagbar ernsthaften Ausdruck schließt sie die Tür – Mission erfolgreich, Waffenkontrolle vertagt!

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Würde ich in einem Kreis mit fragwürden, übergriffigen oder schikanösen Waffenkontrollen wohnen (was glücklicherweise noch nicht der Fall ist), dann würde ich sofort die Waffen streng nach den Vorschriften in einem bewohnten Gebäude aufbewahren - aber nicht in dem von mir bewohnten Gebäude. Dafür dürfte ein anderere Waffenbesitzer - ebenfalls streng nach Vorschrift - seine Waffen im von mir bewohnten Gebäude lagern. Keiner hat auf die Waffen des jeweils anderen Zugriff und bei Kontrollen kann man einfach sicherstellen, dass mindestens zwei Personen die keine feindlichen Absichten hegen anwesend sind.

Geschrieben

Ohne den Hintergrund bewerten zu wollen - falls ich aus irgend welchen Gründen meine Waffen irgendwo parken wollen würde, ohne selbst Zugriff darauf haben zu müssen, dann würde sich die Überlassung zur sicheren Aufbewahrung oder aber die "normale" Leihe nach §12 anbieten.

 

Ob das dann in der spezifischen Situation fliegt oder nicht bzw. Sinn ergibt oder nicht, will ich nicht kommentieren. Aber wenn eine Überlassung an einen anderen Berechtigten erfolgt ist, dann muss ich während der Zeit der Überlassung auch keinen Zugriff mehr auf die Waffen haben. Dafür brauche ich dann einen Nachweis, dass ich die Waffen jemand anderem überlassen habe.

Geschrieben

Wer hat eigentlich damit angefangen, einen einzelnen LWB zur Aufbewahrungskontrolle eben nicht durch einen einzelnen Kontrolletti sondern durch Truppen von 2, 3, 4 oder mehr Leuten heimsuchen zu lassen? Der  kontrollierte LWB oder doch ...? Frage nur für einen Freund.

Geschrieben
  Am 15.10.2024 um 19:54 schrieb Wenemar:

Ich bin tageweise nicht zuhause und stelle für diese Zeit immer einen meiner Partnerin unbekannte Code am Tresorschloss ein. 

 

Bin ich zuhause, kann meine Partnerin mit einem ihr bekannten Code jederzeit den Tresor öffnen und an ihre Waffen gelangen. Würde das die Bedenken von Steam und Fyodor entkräften? 

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Das ist natürlich viel besser als Fr. Troll komplett daheim einzuschließen.

Geschrieben (bearbeitet)

Oh Weh!

Keine Kontrolle ohne Anwesenheit des Besitzers.

Da gemeinsam eingelagert ist, kann also auch nur in Anwesenheit BEIDER Besitzer kontrolliert werden.

Wo kämen wir den hin, wenn Fremde an deine Waffen rumfummeln, wenn du nicht dabei bist?

Also nur mit Termin, wenn beide anwesend sind!

Da braucht es keine obskuren Konstrukte, die nur Verdacht erregen.

 

Bearbeitet von pescator
Geschrieben
  Am 15.10.2024 um 19:54 schrieb Wenemar:

Würde das die Bedenken von Steam und Fyodor entkräften? 

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Nein. 

Außerdem sind das keine Bedenken. 

 

Denke nach:

Was ist waffenrechtlicher Besitz?

Was ist erlaubnispflichtig?

 

Wenn Deine Frau die Verfügungsgewalt über ihre Waffen aufgibt und vollständig auf Dich überträgt, überlässt sie Dir die Waffen, und Du erwirbst sie. Der Erwerb von Waffen erfordert einer Erlaubnis und ist binnen 14 Tage beim Amt anzuzeigen.

 

Die Kontrolleure sollen einfach mit Termin wieder kommen. Fertig. Keine komischen Konstrukte, die an psychischen Missbrauch grenzen.

Geschrieben
  Am 15.10.2024 um 19:55 schrieb Raiden:

Fallen nur mir die vermehrten Beiträge mit völlig lebensfremden Aufbewahrungssituationen/-theorien auf?

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Das sind nur die Folgen der "lebensfremden" Aufbewahrungsvorschriften und ihren verschiedenen Interpretationen.

Waffen verschlossen aufbewahren sollte genügen da jeder der einen "verschlossenen Kleiderschrank" ohne den Willen des Besitzers öffnet ja diesen illegal öffnet - also ein "Krimineller" ist.

Wir als Kinder bekamen von "Vadders und Mudders" einen Backs hinter die Ohren wenn wir so etwas machten.

Geschrieben
  Am 17.10.2024 um 06:14 schrieb JPLafitte:

Das sind nur die Folgen der "lebensfremden" Aufbewahrungsvorschriften und ihren verschiedenen Interpretationen.

Aufklappen  


Unbefugten soll ein schneller Zugriff auf die Waffen erschwert werden. Dafür reicht allerdings schon ein A-Schrank, sofern der Schlüssel nicht steckt.
Eine mehrköpfige Einbrecherbande nimmt halt den ganzen Schrank mit, wenn die das unbemerkt kann, nimmt die aber auch einen 0 oder 1er Schrank mit.

Ich denke, der wahre Grund für die Vorschriften ist klar, auch wenn er vom Gesetzgeber natürlich nicht offen kommuniziert wird.
Dann gibt es da noch hässliche Gerüchte über Lobbyismus seites deutscher Schrankhersteller.

Ich kann nicht sagen was da dran ist aber um ganz auf Nummer Sicher zu gehen, wird mein nächster Schrank auf jeden Fall von einer ausländischen Marke sein.
 

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