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Bericht Aufbewahrungskontrolle (Berlin)


Ebert79

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Ich denke doch das folgende Regeln ganz einfach und klar sind: "Du sollst nicht stehlen und du sollst nicht töten".

Warum müssen dann noch "Regeln" erfunden werden die mögliche Opfer zu potentiellen Tätern werden lassen?

Wer immer den Tresorschlüssen aus der berüchtigten "Müslischachtel" nimmt hat doch schon eine Straftat begangen - würde er sich an die Regel "Du sollst nicht stehlen" halten wäre doch keine Gefahr vorhanden.

Die "Einmänner mit den Messern" sorgen doch durch ihre Missachtung der Regel "Du sollst nicht töten" dafür das Opa Jockel und Tante Lieschen für das führen von Taschenmesser und Nagelknipsern zu Verbrechern werden.

 

Der Vergleich mit der "Produktentwicklung" hinkt meiner Meinung nach. 

In der Technik ist es Richtig das genaue Vorgaben gemacht werden da hier reproduzierbare Vorgänge vorhanden sind. Die Verbindung zweier Werkstücke mit vorgegebenen Materialien ist immer nachvollziehbar und das 

Ergebnis überall das selbe, egal wer es begutachtet.

Die "Verbindung" zweier Personen (Werkstücke) mittels vorgegebenen Materialien (Regeln oder Verträge) ist zwar nachvollziehbar aber es kommt immer darauf an ob sich alle Beteiligten daran halten. Je mehr oder komplizierter

die Regeln sind desto eher wird dagegen verstoßen. Der "Handschlag" zwischen zwei ehrenhaften Personen hält länger und sicherer als jeder Vertrag der durch Rechtsverdreher ausgehandelt wurde. 

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vor 8 Minuten schrieb JPLafitte:

Der Vergleich mit der "Produktentwicklung" hinkt meiner Meinung nach. 

 

Ganz und gar nicht. Bei der Entwicklung von Produkten sind weitaus mehr Regeln zu beachten als nur ein paar physikalische oder werkstofftechnische. Gerade die Themen wie Funktionale Sicherheit oder Produkthaftung sind beispielsweise Gebiete, die weitaus komplizierter zu handhaben sind und bei denen der Spielraum extrem groß ist. Die Frage "Was müssen wir tun und wie viel davon?" beschäftigt in der Regel viele Ingenieure und Juristen und kostet unendlich viel Geld. Vieles lässt sich naturgemäß nicht einfach in klare Regeln gießen, aber dort, wo das möglich ist, erspart es sehr viel Geld und gibt Rechtssicherheit.

 

Wenn dem Gesetzgeber bestimmte Dinge wichtig sind (wie eben die Aufbewahrung von Waffen), dann ist es von großem Vorteil, wenn das in klare Regeln gefasst wird und nicht nur Wischiwaschi wie "Vorkehrungen, damit die nicht in die Hände von Unberechtigten gelangen." im Gesetz landen.

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2 hours ago, msk said:

 

Dass in der Schweiz nicht auch irgendein Richter mal auf die Idee kommt, den Schützen irgendeine Scheiße reinzudrücken, die der Gesetzgeber ursprünglich mal gar nicht wollte, ist bei Wischiwaschi-Sätzen sehr viel wahrscheinlicher als bei klarer umrissenen Regeln.

Ein Richter kann nichts ins Gesetz hereininterpretieren, was nicht vorher intendiert war, dafür gibt es auch den hinterlegten parlamentarischen Prozess, der zu dem Gesetz geführt hat. Spätestens das Bundesgericht kassiert solle Sololäufe und das für endgültig, daran haben, sich alle Richter zu halten.

 

Deswegen wird verschlossen als sicher eingestuft. Heisst ein Kind kann das nicht aufmachen normalerweise, wenn es aber die kriminelle Energie mitbringt, um einen Schrank mit dem Haus Trennschleifer aufzukriegen wird das nicht als unsichere Aufbewahrung angesehen.

Allerdings, wer seine Waffe einfach herumliegen lässt und ein Kind verletzt oder tötet jemand damit, der wird hart verurteilt. Das hilft auch, dass man sich Gedanken macht, wie man die Waffen aufbewahrt. 

 

In der Praxis passiert trotz der enormen Waffendichte in der Schweiz eben kaum etwas, weil Unberechtigte an die Waffen gekommen sind. Also wirkt das Gesetz ohne 2'000 Vorkehrungen wie in Deutschland. 

 

Bearbeitet von joker_ch
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vor 2 Stunden schrieb msk:

In Deutschland ist man auch Jahrzehnte "gut" mit der nicht geklärten Schlüsselaufbewahrung gefahren, bis eben ein Richter der Meinung war, das zu regeln.

Wo hat ein Richter das denn geregelt? Ich kenne nur en Urteil bei dem der Richter den angeklagten weder wirklich freigesprochen noch wirklich schuldig gesprochen hat (kein Freispruch aber aber die Zuverlässigkeit wurde nicht versagt) und zum Thema der Schlüsselaufbewahrung in einem Nebensatz einen mehr oder weniger persönlichen Kommentar abgegeben hat.

Ergebnis davon: In dem betroffenen Bundesland und ein paar anderen reagieren die Behörden darauf, das aber auch ziemlich unterschiedlich und in anderen Bundesländern wird gesagt das dieser Nebensatz keinerlei relevanz hat und es vom Gesetzgeber geregelt werden muss.

Also ich kann beim besten willen nicht erkennen das in der Frage irgendwas geregelt wurde, ganz im Gegenteil hat dieses Urteil nur noch mehr Verwirrung gestiftet (auch bei anderen Gerichten die das auch nicht verstehen können).

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Am 17.7.2024 um 09:26 schrieb Ebert79:

 

Beschlagnahme Computer+Handy wird heutzutage immer gemacht.

 

Immer, egal um was es bei der HD geht? Man kann es nicht oft genug sagen, Festplatten sicher verschlüsseln, Handys sichern und Backups fertigen. Man muss es niemandem leicht machen...

 

Am 17.7.2024 um 14:22 schrieb J4S:

 

Wäre mal gespannt, wie eine Kontrolle verläuft, wenn man das "bringt".

 

 

Ziemlich sicher wird das zu Problemen führen...

 

Am 20.7.2024 um 11:06 schrieb groucho:

Wir haben einen ex-Polizisten und einen ex-SB in der Jagd, die ihm dann erklärt haben, er habe das machen müssen. Begründung war imho haarsträubend: Eine Weigerung hätte genug Verdacht ergeben um eine Durchsuchung zu rechtfertigen. Sofort. "Gefahr im Verzug".

Unser aktiver Polizist mit höherer Position war leider nicht dabei, hätte mich mal interessiert, was der dazu gesagt hätte...

Gut, der ex-Polizist, übrigens SEK-ler im Ruhestand, hat mir auch mal erklärt man könne nicht 42a-konforme Messer im Auto bedenkenlos führen, das sein ja befriedeter Besitz :crazy:

 

Bei uns sind auch mal "Ex-Polizisten" bei den Kontrollen dabei und zeigen immer wieder, dass nur weil es ein Polizist ist oder war, er nicht mehr Ahnung vom WaffG haben muss. Meine persönlichen Erfahrungen sind da eher negativ, weil die sich versucht haben aufzuspielen, was an mir abgeperlt ist. Zum Öffnen von anderen, nicht waffenbezogenen Dingen in einem Tresor...

 

 

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vor 22 Stunden schrieb joker_ch:

Ein Richter kann nichts ins Gesetz hereininterpretieren, was nicht vorher intendiert war, dafür gibt es auch den hinterlegten parlamentarischen Prozess, der zu dem Gesetz geführt hat. Spätestens das Bundesgericht kassiert solle Sololäufe und das für endgültig, daran haben, sich alle Richter zu halten

 

 

Ja, so die Hoffnung. Leider ist die Frage, was der Gesetzgeber denn an Intention hatte, nicht eindeutig zu beantworten. Zudem ändern sich die Interpretationen im Laufe der Zeit, gerade auch bei höchsten Gerichten. Gerade die sehr allgemein formulierten Gesetze sind höchst anfällig dafür.

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1 minute ago, msk said:

Leider ist die Frage, was der Gesetzgeber denn an Intention hatte, nicht eindeutig zu beantworten.

 

Die subjektive Intention ist auch der falsche Ansatz. Die teleologische Auslegung wird sich an der objektiv, z.B. in Gesetzesbegründungen und parlamentarischen Debatten, geäußerten Intention orientieren müssen, so wie sie zum damaligen Zeitpunkt von einem informierten Beobachter verstanden worden wäre.

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Anm.: Es gibt schon Gründe, warum man zwischen "geladen" einerseits, und "befüllt"/"bestückt" andererseits auf sprachliche Präzision achten sollte.

Mit Sprache wird auch Politik gemacht, und Politik setzt sich ggf. schnell um in Auflagen/Vorgaben. 

(Auf welche Seite die Sache mit "geladen" schnell kippt, brauche ich hier wohl nicht erschöpfend zu erläutern).

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Am 19.7.2024 um 09:24 schrieb J4S:

Ich finde das auf die Schnelle eben NICHT im Waffg.

§2 Abs.2, danach ist für erlaubnispflichtige Waffen eine Erlaubnis notwendig. Die Erlaubnis ist an ein Bedürfnis gekoppelt. Ich würde eine entsprechende Beurteilung nicht für unmöglich halten, man hat ja gesehen, zu welch abenteuerlichen Auslegungen es kommen kann. Da wird ein unter Aufsicht für ein Foto in übergebenes Gewehr plötzlich überlassen und die Dame besitzt es.....

Obwohl hier doch die tatsächliche Gewalt bezweifelt werden darf.

Bearbeitet von sealord37
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Am 19.7.2024 um 09:24 schrieb J4S:

Und wenn ich die Waffe geladen in der eigenen Wohnung am Mann trage, dann ist das definitiv im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck stehend. Nämlich Training - Waffengewöhnung - usw.

 

So kann man natürlich argumentieren, aber ich fürchte man wird die mit echten Patronen geladene Waffe als unnötig gefährlich definieren und damit einen unvorsichtigen Umgang unterstellen. 

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Am 20.7.2024 um 11:06 schrieb groucho:

Begründung war imho haarsträubend: Eine Weigerung hätte genug Verdacht ergeben um eine Durchsuchung zu rechtfertigen. Sofort. "Gefahr im Verzug".

 

Halte ich nicht mal für abwegig, schließlich müssen nur die Beamten das so sehen, du wirst ja nicht gefragt. Die können das durchziehen und du kannst dich dann beschweren.

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Am 20.7.2024 um 12:21 schrieb karlyman:

Es gibt keine Veranlassung bzw. Grundlage, sonstige  Gegenstände/Boxen innerhalb des Waffenschranks "begutachten" zu lassen. 

Die haben die Aufbewahrung der Waffen und Munition zu prüfen, und wenn diese ordnungsgemäß im Behältnis sind, dann endet die Kontrollbefugnis.

 

So will es das Gesetz..... Aber wenn die der Meinung sind, du versteckst in der Pappschachtel in deinem Tresor eine verbotene Waffe oder eine Handgranate und sie sehen sich gezwungen ihrem Verdacht nachzugehen, dann werden sie das tun. Du weißt doch, im Zweifel gegen den Angeklagten. Bei LWB, nicht bei Terroristen.

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vor 20 Stunden schrieb karlyman:

 

Magazine sind befüllt oder bestückt.

Waffen sind geladen.

 

 

Ich wundere mich auch immer, die allerwenigsten achten drauf.

 

Übrigens selbst im BDS Sporthandbuch meine ich von „geladenen“ Magazinen gelesen zu haben.

 

Nun mag der ein oder andere die Bezeichnung als völlig unwichtig erachten -

wer schlau in Youtube-Videos über waffenrechtlich Themen schwadroniert sollte den Unterschied schon kennen!

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