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IGNORED

Beim Waffe reinigen besser nicht die Tür öffnen


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Geschrieben (bearbeitet)

Wie macht man's dann korrekt?

Wenn man alleine lebt, gerade an der Waffenreinigung und es klingelt (Zu dem Punkt weiß man es noch nicht) Aber die Waffenbehörde möchte zur Aufbewahrungskontrolle rein?

Nach* dem klingeln, die losen Waffenteile in den Schrank und dann durch Sprecheinrichtung fragen wer da ist. 

Die Kontrolleure dann aber (Wie im Volltext vermerkt) darauf hinweisen, dass man die Waffe reinigen wollte/gereinigt hat?

Bearbeitet von Ni3mand
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Ni3mand:

Vor dem klingeln, die losen Waffenteile in den Schrank und dann durch Sprecheinrichtung fragen wer da ist. 

???

helseher oder wie kannst du wissen das gleich "jemand klingeln wird" und du schon mal die "losen waffenteile" in den schrank packst?!?

 

wenn sie im schrank sind is doch eh alles I.O.!

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb HangMan69:

???

helseher oder wie kannst du wissen das gleich "jemand klingeln wird" und du schon mal die "losen waffenteile" in den schrank packst?!?

 

wenn sie im schrank sind is doch eh alles I.O.!

hoppla

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb Ni3mand:

Wie macht man's dann korrekt?

Wenn man alleine lebt, gerade an der Waffenreinigung und es klingelt (Zu dem Punkt weiß man es noch nicht) Aber die Waffenbehörde möchte zur Aufbewahrungskontrolle rein?

Nach* dem klingeln, die losen Waffenteile in den Schrank und dann durch Sprecheinrichtung fragen wer da ist. 

Die Kontrolleure dann aber (Wie im Volltext vermerkt) darauf hinweisen, dass man die Waffe reinigen wollte/gereinigt hat?

Es geht doch bei dem Urteil nicht wirklich um´s Reinigen. Die Waffen waren falsch verwahrt und als Begründung gab der Besitzer an, dass er die Waffen reinigen wollte. Hierzu gab es

aber keinerlei Anhaltspunkte. Somit hatte er Pech. Ob das nun gerecht ist?

Geschrieben

Meist komme ich erst gegen 21:00 Uhr vom Stand, zerlege die Waffe auf einer Lage Zeitungen und tränke sie mit WD40. Erst am nächsten Morgen fange ich dann an zu reinigen. Eigentlich müßte ich dann meine Man Cave abschließen und den Schlüssel.... naja, ich vertrau meiner Holden. 

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb Gewehrgranate:

Hier seht ganz klar dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wer Waffen nicht sorgfältig verwahrt.

 

Ja, als Unterpunkt unter den oft diskutierten "Tatsachen die Annahme rechtfertigen".

Eine Formulierung, die man gerne noch weiter verfeinern bzw. verschärfen möchte?

 

Wie gesagt, ich will den aktuellen Fall nicht werten, aber ich würde mir wünschen, daß es bei den rechtlichen Konsequenzen eine abgestufe Reaktionsmöglichkeit geben würde.

Würde man bei Verstößen gegen die STVO ebenso vorgehen, gäbe es sicherlich einen kollektiven Aufschrei?

 

Warum nicht bei einem erstmaligen Verstoß ohne Gefährdung beispielsweise die Waffen für 3/6/12 Monate kostenpflichtig sicherstellen?

Bei einem Fahrverbot wird nur der Führerschein für eine gewisse Zeit einbehalten, der Gesetzgeber verläßt sich in diesem Fall darauf, daß der Betroffene so lange kein Fahrzeug führt.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Elo:

Ja, als Unterpunkt unter den oft diskutierten "Tatsachen die Annahme rechtfertigen".

In diesem Fall gibt es keine Annahmen, nur handfeste "beweise", die unordnungsgemäßen Aufbewahrung.

vor 5 Minuten schrieb Elo:

Eine Formulierung, die man gerne noch weiter verfeinern bzw. verschärfen möchte?

Mit Bezug zu diesem Fall? Nein, da ist das Gesetz hinreichend präzise. Siehe § 5 Abs.1 Nr. 2 Bst. b WaffG, das ist mehr als eindeutig.

 

vor 7 Minuten schrieb Elo:

ich würde mir wünschen, daß es bei den rechtlichen Konsequenzen eine abgestufe Reaktionsmöglichkeit geben würde.

Ich auch, wirklich.  Aber wir sind nicht der Gesetzgeben. 

 

vor 11 Minuten schrieb Elo:

Würde man bei Verstößen gegen die STVO ebenso vorgehen, gäbe es sicherlich einen kollektiven Aufschrei?

Auch das stimmt. Nur ist fast jeder auf sein Auto und Führerschein angewiesen. Waffen sind meistens nur ein Hobby und nicht sehr attraktiv.

Blöderweise kenne ich auch einige Schützen die ihr Verhalten  nach einer Ermahnung nicht ändern würden. Sicherlich kennst auch du solche Waffenbesitzer. Diese Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung möchte der Gesetzgeber eliminieren. 

 

 

Geschrieben
vor 54 Minuten schrieb Weinberger:

Die Waffen waren falsch verwahrt und als Begründung gab der Besitzer an, dass er die Waffen reinigen wollte. Hierzu gab es

aber keinerlei Anhaltspunkte. Somit hatte er Pech.

Für mich klingt die Schilderung auch so, als ob die Waffen bewusst falsch verwahrt waren und der Waffenbesitzer sich mit der Reinigung herausreden wollte. Von daher habe ich auch kein Mitleid mit ihm.

Allerdings wurde jetzt durch die Urteilsbegründung ein Präzedenzfall geschaffen, der für andere Waffenbesitzer zum Problem werden könnte.

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Geschrieben
vor 36 Minuten schrieb Andor:

Allerdings wurde jetzt durch die Urteilsbegründung ein Präzedenzfall geschaffen, der für andere Waffenbesitzer zum Problem werden könnte.

Also wer's wirklich drauf anlegt braucht dann halt eine Videotürklingel. Den Rat von der E.A.V. befolgen und nur elektronisch rangehen.

Wenn es dann heißt: "Unangemeldete Waffenverwahrungskontrolle!" kann man ja eloquent antworten: "Ich bin gerade bei der Waffenreinigung und muss die ganzen Waffen jetzt zuerst wieder zusammenbauen und einschließen, bevor ich zur Türe kommen kann. Da müssen Sie sich jetzt leider noch 15 Minuten gedulden!"

 

Kommt für mich sowieso nicht in Frage, mit Kind im Haus ist immer alles weggeschlossen.

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb Sal-Peter:

Das kann schon sein. Aber das ist definitiv Rechtsbeugung.
Für weniger haben schon Richter Amt und Pension verloren.

 

Es muss nur durchgefochten werden.

 

Weimar, du bleibst die traurigste und verschissenste aller klassischen deutschen Städte, wenn das nicht geahndet wird!

Mir ist kein Fall bekannt, in welchem ein Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt wurde. Schon gar nicht wenn er in vorauseilendem Gehorsam die aktuelle Regierungspolitik umsetzt.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Gewehrgranate:

Der Behörde sind die Hände gebunden, hier gibt es kein Ermessen, der Widerruf ist in diesem Fall eine gebundene Entscheidung. Das Ergibt sich aus dem Wortlaut des  § 5 Abs.1 Nr. 2 Bst. b WaffG. Hier seht ganz klar dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wer Waffen nicht sorgfältig verwahrt. §45 Abs. 2 WaffG sagt das die Erlaubnis zu widerrufen IST wenn nachträglich Tatsachen eintreten die zur Versagung hätten führen müssen.

Wo genau steht explizit das jemand seine Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt, wenn er alleine mit den Waffen in seiner Wohnung ist und diese offen auf dem Tisch liegen. Er muß die Waffen nur gegen den unbefugten Zugriff Dritter sichern, und nicht vor dem eigenen. Wenn der alleine Zuhause ist, kann der sich die auch offen an die Wand hängen, sich daran einen runterholen und die Abends wieder in den Tresor packen.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Andor:

Für mich klingt die Schilderung auch so, als ob die Waffen bewusst falsch verwahrt waren und der Waffenbesitzer sich mit der Reinigung herausreden wollte.

Genau das!

Wenn EINE Waffe zerlegt rumgelegen hätte und aufgrund der Anordnung bzw. der daneben liegenden Utensilien klar zu sehen wäre, dass diese Waffe gerade gereinigt wird, alle anderen Waffen ordnungsgemäß verschlossen im Schrank sind... hätte es auch gar kein Problem gegeben. Hier wurde ganz klar versucht eine unsachgemäße Aufbewahrung mit dem Reinigen der Waffen zu entschuldigen und das ist schief gegangen.

Geschrieben
Zitat

 Es habe vor Ort auch kein laufender Reinigungsvorgang für eine der beiden Waffen festgestellt werden können, worauf der Antragsteller bei der Kontrolle auch hingewiesen worden sei. Dieser habe keine Einsicht gezeigt. Sein Vortrag sei als Schutzbehauptung zu werten.

 

Sein kompletter Erinnerungsausfall bezüglich des behaupteten Putzvorgangs und der Schlechtlagerung ließen künftig nichts Gutes erwarten. Nach Würdigung aller Umstände sei auch zukünftig nicht mit einem ordnungsgemäßen Umgang des Antragstellers mit Waffen zu rechnen. Dieser besitze die Waffen zur Ausübung eines sportlichen Hobbys. Ein solches habe bei der Wertigkeit der Rechtsgüter einen erheblich geringeren Stellenwert als das Risiko für Leib und Leben, welches bei einem weiteren Waffenbesitz des Antragstellers für die Allgemeinheit zu erwarten sei. Auf die Begründung des Bescheids im Übrigen wird Bezug genommen.

 

 

Zitat

Doch selbst wenn man die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers unterstellt, wäre aus Sicht der Kammer hier ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten zu bejahen.

 

Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Pflichten des § 36 Abs. 1 WaffG im Falle der Reinigung von Waffen nicht bestehen, weil es sich dabei nicht um eine Aufbewahrung handelt (Adolph in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand Juni 2022, § 36 WaffG Rn. 24).

 

§ 36 WaffG verbietet es dem Berechtigten nicht, in der eigenen Wohnung und dem eigenen befriedeten Besitztum seine Waffen bei sich zu tragen. Dies gilt jedoch nur, solange der Waffenbesitzer die tatsächliche Kontrolle über die Waffe hat und die erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 16.05.2022 – 24 CS 22.737 – juris Rn. 16).

 

Daher darf sich eine Waffe auch im Rahmen ihrer Prüfung und Wartung nur für die Dauer der Reinigung und Funktionsprüfung außerhalb der sicheren Aufbewahrung befinden. Zwar will der Antragsteller hierbei durch das Klingeln an der Haustür unterbrochen worden sein. Dies hatte jedoch zur Folge, dass der Reinigungsvorgang von ihm nicht fortgesetzt werden konnte, sondern er deshalb den (Keller-)Raum verließ, sich zur Haustür begab und damit nicht mehr die tatsächliche Kontrolle über den Revolver hatte. Damit unterlag er wiederum den Aufbewahrungspflichten des § 36 WaffG, denen er auch bei Wahrunterstellung seines Vortrags nicht entsprochen hat. Dem steht – wie oben ausgeführt – auch nicht entgegen, dass er die Waffe in den Schießkoffer gelegt haben will, damit diese nicht auf den ersten Blick sichtbar war.

 

Nach der gesetzgeberischen Vorgabe reicht eine derartige Verwahrung eben gerade nicht aus, sondern es gilt wiederum die gesetzgeberische Vorgabe, dass die Waffe für den Zeitraum, in dem der Berechtigte keine tatsächliche Kontrolle über sie hat, (wieder) in den Waffenschrank bzw. in einem den Anforderungen des § 13 AWaffV entsprechenden Behältnis einzuschließen ist. Dies gilt hier umso mehr, als die Waffe offenbar unzerlegt war und sich der Antragsteller nach eigenem Vortrag im Keller und offensichtlich in der Nähe des Waffenschranks befand. Danach ist es schon nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht naheliegend bzw. ihm zuzumuten gewesen wäre, den Revolver anstatt in den Schießkoffer wieder zurück in den Waffenschrank zu legen, zumal ihm nicht bekannt sein konnte, wie lange der für ihn überraschende Besuch dauern und ob er anderen Personen Zutritt zum Haus gewähren würde

 

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Geschrieben

Auf jedenfall geht man zur Tür, und frag ohne zu öffnen wer davor steht. Heisst es dann Waffenkontrolle, so sagt freundlich: "einen Moment bitte" läuft man genüsslich langsam zurück zum Waffenschrank und kontrolliert ob alles drin ist und ob dieser wieder Verschossen ist.

 

Es gab auch schon andere Fälle, bei denen tatsächlich die Waffe gereinigt wurde mit gleichem Ergebnis...

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb BlackFly:

Ich sehe die Sache so: Da hat jemand gegen die Aufbewahrungsvorschriften verstoßen und versucht seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen indem er (mehr schlecht als recht) eine Waffenreinigung als Ausrede erfunden hat. Das Gericht hat dies ebenfalls so gesehen, konnte ihm das aber nicht nachweisen und darum auf diesem Wege nicht verurteilen. Also hat es seine "Ausrede" akzeptieren müssen und um ihn trotzdem zu verurteilen das Urteil so fällen und begründen müssen das die Handlung der Ausrede als strafbare Handlung ausgelegt wird. Dabei mußten sie sich dann ggf. auch etwas aus dem Fenster lehnen und irgendwie eine nicht gesetzeswidrige Handlung zu einer gesetzeswidrigen Handlung machen. ...

 

Exakt den Eindruck gewinne ich beim Lesen dieser Angelegenheit auch. 

 

Geschrieben
vor 36 Minuten schrieb ASE:

Auf jedenfall geht man zur Tür, und frag ohne zu öffnen wer davor steht. Heisst es dann Waffenkontrolle, so sagt freundlich: "einen Moment bitte"...

 

Spontanes Öffnen der Haus-/Wohnungstüre, ohne vorher zu wissen wer draußen steht, ist ohnehin eine ganz schlechte Angewohnheit. 

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Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb ExOSP:

Kommt für mich sowieso nicht in Frage, mit Kind im Haus ist immer alles weggeschlossen.

 

Na ja, wenn du z.B. reinigst, Trockentraining machst, dein neues Visier installierst (...) ist es wohl nicht weggeschlossen.

Aber das ist (wie ebenfalls hier im Thread genannt) bei richtigem Agieren auch kein Problem.

 

Geschrieben

Mit macht diese Null-Toleranz-Linie in der Rechtsprechnung Sorgen, auch wenn die Betroffenen manchmal Glück haben, wie bei dem Schlüssel-Urteil.

Grundsätzlich wird aber eine meiner Meinung nach lebensfremde Auslegung eines "sorgsamen Verhaltens" gefördert.

 

Das Problem beschränkt sich ja nicht nur auf die Reinigung.

Denkt doch mal an die Situation, bei der man mit mehreren LW zum Wettkampf oder BM fährt, die aber nicht in einem Zug zum/vom Auto tragen kann.

Oder wie man Waffe/SD nach Regeneinsatz vor dem Einschließen trocken bekommt.

Oder wenn man gerade eine neue Schiene aufgeklebt hat, die nun erst trocknen muß.

Ich könnte noch einige Beispiele aufzählen.

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Geschrieben
vor 1 Minute schrieb karlyman:

 

Na ja, wenn du z.B. reinigst, Trockentraining machst, dein neues Visier installierst (...) ist es wohl nicht weggeschlossen.

Aber das ist (wie ebenfalls hier im Thread genannt) bei richtigem Agieren auch kein Problem.

 

Ich dachte aus dem Kontext wäre klar, dass damit gemeint ist, wenn ich nicht die tatsächliche Herrschaft darüber ausübe, d.h. wenn mich z.B. beim Trockentraining ein dringendes menschliches Bedürfnis überkommt schliesse ich sie halt erst weg und gehe dann zur Schüssel...

Geschrieben

Hallo

 

zu meiner Jugendzeit war das .22Lr Gewehr mit Munition auf dem Küchenschrank. 

Dies galt als gesichert gegen Wegnahme.

Etwas später hatte ich 14 Jahre lang immer eine geladene Pistole (während ich schlief) auf meinem Nachttisch.

irgendwann später hatte ich immer eine geladene Pistole im Tresor im Schlafzimmer.

Jetzt habe ich eine Pistole mit einem gefüllten Magazin im Tresor im Nachttisch.

Und einige finden es ganz geil, wenn mir verboten wird, das gefüllte Magazin in dem gleichen Tresor wie die Waffe zu lagern.

Ja, der Gesetzgeber denke schon an die Sicherheit der Einbrecher.

 

Steven

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Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb ASE:

Es gab auch schon andere Fälle, bei denen tatsächlich die Waffe gereinigt wurde mit gleichem Ergebnis...

Also darf ich meine Waffe nicht zu Hause, in meinem befriedeten Besitztum, reinigen??

 

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb Elo:

Bei einem Fahrverbot wird nur der Führerschein für eine gewisse Zeit einbehalten, der Gesetzgeber verläßt sich in diesem Fall darauf, daß der Betroffene so lange kein Fahrzeug führt.

Ich tippe auf die nächste Runde Verbesserung der Autos, gespielt über EU Bande. Kommt nach dem zwingend verbauten Alkotester (der vermutlich auch auf Rasierwasser zackig anspricht), aber erst müssen die Deppen alle die Fahrerlaubnis auf dem tragbaren Peilsender installiert haben. 

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Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Oldmiller:

Also darf ich meine Waffe nicht zu Hause, in meinem befriedeten Besitztum, reinigen??

 

Natürlich darfst du das.. aber es ist von Vorteil wenn man das Hirn einschaltet und das Zeug nicht offen rum liegen hat wenn man andere Leute in das Haus/Wohnung lässt.

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