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Gewehrgranate

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  1. @uwewittenburg Wen werde ich wohl gemeint haben mit dem ein legal Waffenbesitzer mehr oder weniger regelmäßig Kontakt hat? Auch wenn viele Gutmenschen immer das Gegenteil behaupten, es gibt sie doch, die doofen Fragen. Aber mal davon abgesehen, vermutlich wird die Meinung nicht all zu weit auseinander gehen.
  2. Wenn ich Architekt wäre und von Zeit zu Zeit Bauanträge für Garagen einreichen würde, würde ich das tun. Ja die sind nicht mehr als Verwaltungsmenschen, aber auch nicht weniger. Na ja, wenn man das so sehen möchte von mir aus. Es geht in diesem Faden um die kleinen Waffenscheine und die dazugehörigen Schreckschusswaffen. Jemand der beruflich jeden Tag damit zu tun hat, wird eventuell einen anderen Blick auf die Sache haben als der Inhaber einer solchen Erlaubnis. Aber gut, wie man in den Wald hineinruft.... so oft muss man sich halt auch mit seiner Schreckschusswaffe verteidigen. Nicht auszumahlen was mit dir passiert wäre hättest du keine gehabt.
  3. Ach ja, ich persönlich hätte keine Empfehlung an die Judikative wie man dass mit SSW ordentlich regeln sollte oder könnte. Blöderweise hat die Einführung des KWS in seiner jetzigen Form erst ein "Problem" (wie es die Medien titulieren) geschaffen.
  4. Eventuell machst du etwas in deinem Leben falsch. Ich kenne niemanden der sich schon mal verteidigen musste (außer im Beruflichen Umfeld) und du schon drei mal! Das Pffer hätte vermutlich auch seinen Zweck erfüllt. Gut, ich wohne auf dem Land..... Wie gesagt, unterhaltet euch mal mit eurem Waffenrechts Sachbearbeiter was er oder sie vom KWS und SSW hält und wie hoch der Benefit für den Einzelnen ist.
  5. Der kleine Waffenschein verfolgt da eine andere Logik. Der Typische Inhaber eines kleinen Waffenscheines ist ein junger Mann (egal welcher ethnischen Herkunft) der diesen nicht beantrag weil er sich schützen will, oder sich rechtlich absichern möchte, sondern weil er es geil findet so ein Ding (SSW) führen zu dürfen. Unsereins (Inhaber von Waffenrechtlichen Erlaubnissen für erlaubnispflichtige Waffen), oder der unbescholtene Bürger der eventuell mal eine Schreckschusswaffe zu Hause hat (für Sylvester oder eventuell wirklich zur Selbstverteidigung) stellt nur einen relativ kleinen Anteil an KWS Inhabern dar. Jetzt macht euch mal Gedanke bei welcher Personengruppe die Probleme mit den KWS eintreten. Fragt einfach mal euren Waffenrechtssachbearbeiter nach seiner Meinung zum KWS. Jemand der genug in der Birne hat mit Waffen um zu gehen weis das man die SSW zu eigentlich nichts gebrauchen kann und wird sich zur Selbstverteidigung eher ein Pfefferspray zulegen und wird sich, seinen Geldbeutel und die Waffenbehörde nicht mit so etwas sinnlosen wie einer SSW und einem KWS belasten. Aber ja, ich oute mich jetzt. Auch ich besitze eine SSW und einen KWS aber nicht weil ich beides unbedingt bräuchte.
  6. Genau so war es bei mir auch. Der RO-Kurs war nur dafür gut den Stempel in den BDS Ausweis zu bekommen. Ich habe den Kurs auch bereits nach fünf oder sechs Matches gemacht. Meine Empfehlung, mach den Kurs wenn du die formalen Voraussetzungen erfüllst. Danach arbeite möglichst schnell und möglichst oft als RO, dann wird sich zeigen ob du zum RO geeignet bist und du sammelst Erfahrung.
  7. Und warum sollte bei einem Delikt ohne Waffenbezug etwas von einem Munitionsverbot verschriftlich worden sein? Entweder du rückst nicht mit allem heraus, dann kannst du aber auch keine Antwort erwarten die dir weiterhilft oder es hat doch etwas mit Waffen zu tun. Sorry, aber bei meiner vorherigen Aussage bleibe ich. Vermutlich ist dass das Beste, zumindest für den Anwalt der mit dir leicht Geld verdient.
  8. Auch wenn ich bestimmt gleich wieder einen kleinen Shitstorm zu meiner Aussage ernten werde kann ich es mir leider nicht verkneifen. Es gibt Menschen die sollten einfach keine Waffen besitzen dürfen. Zu diesem Personenkreis gehören Menschen die in der Vergangenheit mehrfach rechtskräftig verurteilt wurden, in DEU keinen festen Wohnsitz haben, wichtige Behördenkorrespondenz nicht aufbewahren und es nicht hinbekommt sich ordnungsgemäß zu Melden.
  9. Um was geht es hier eigentlich? Abgesehen davon, der Eigentümer der Waffen sollte eigentlich schon wissen wo die Seriennummern sind. Wenn nicht, ist das aber bestimmt kein Unzuverlässigkeitsgrund.
  10. Zu 1. NEIN Zu 2. Du bildest dir aber ganz schön viel ein wer du eigentlich bist mich zu bitten mit etwas aufzuhören, also NEIN. Mal kurz zu Erklärung, ein Sportschütze bekommt nur eine Erlaubnis um mit seinen Waffen sportlich zu schießen. Das erfasst Wettkämpfe und das training für die Wettkämpfe. Wenn eine Sportschütze an seiner Waffe etwas repariert das er auch selber reparieren darf, darf er natürlich auch wieder mit seiner Waffe schießen. Nimmt der Sportschütze eine Reparatur an seiner Waffe vor die er nicht vornehmen darf, darf er danach auch nit mehr schießen. Den Funktionstest macht danach das staatliche Beschussamt.
  11. Das kommt darauf an was für eine Art von Wartung an der Waffe durchgeführt wurde, die Antwort darauf ist also: Es kommt darauf an.
  12. Was soll mir das jetzt sagen? Was ist ein Bedürfnisschießen? Für mich als Sportschütze gibt es nur das Schießen zu trainingszwecken oder Wettkampfzwecken, für anderes Schießen lässt mein Bedürfnis als Sportschütze keinen Raum.
  13. Puh, das ist ja mal eine Rechnung. Ich sehe das etwas anders. Wenn ich nicht das geld habe mir mein Hobby zu leisten dann suche ich mir ein anderes. Ich würde gerne Oldtimer sammeln, leider fehlt mir das nötige Kleingeld, deshalb gehe ich schießen, ist blöd, ist aber so. Warum sollte ich 18 mal im Jahr schießen gehen um mein Bedürfnis zu erhalten? 4 mal langt da.
  14. @BJ68 alles vollkommen richtig was du schreibst, ich widerspreche dir da kein stück. Mann kann über das WaffG sagen was man möchte, aber eines ist es auf jeden Fall, konsequent. Wenn man sich dieser Konsequenz bewusst ist, versteht man das Gesetz besser und kann sich besser darauf einlassen. Wenn man Waffen (ja auch ich meine hier erlaubnispflichtige Waffen) legal besitzen möchte, muss man sich an gewisse Regeln halten. Diese sind strenger als in anderen Rechtsgebieten (das ist auch gut so), aber diese Regeln erlauben uns dem Umgang mit unseren Waffen. Wem das nicht passt muss aufhören zu jammern und sich um den Posten des Innenmininist:jhasfdhjhhl, keine Ahnung wie man Innenminister richtig gendert, bewerben. Ob das alles der richtige Weg ist wage ich auch zu bezweifeln. Nur muss ich auch sagen das was ich hier von vielen höre ist meiner Meinung nach auch nicht der richtige Weg.
  15. Andere Studien Sagen das bereits ab 0,1‰ eine Wesensänderung eintreten kann. Da man das im Zusammenhang mit Waffen nicht möchte.... Ja ich könnte das belegen was ich schreibe.
  16. Das ist richtig, beides hat keine allgemeine Gültigkeit. ABER, eine Waffenbehörde kann und wird sich bei seinen Entscheidungen darauf beziehen und wenn die Entscheidung der Waffenbehörde dann selber vor Gericht geprüft wird, ist es doch wahrscheinlich (zumindest bei gleichen Rahmenbedingungen) dass das überprüfende Gericht genauso oder zumindest ähnlich entscheiden wird. ob 0,1‰, 0,2‰ oder 0,3‰ ein Rausch ist, den Charakter oder Körper beeinflusst oder eventuell keine Auswirkungen hat ist halt von Individuum zu Individuun unterschiedlich und da liegt das Problem.
  17. OVG Münster, 20 A 2430/11, Rn 36f Lese dir das mal durch, da beantwortet sich deine Frage. Das OVG Münster bezieht sich hierbei auf eine Frage die das BVA im Fragenkatalog zur Waffensachkundeprüfunfg erlassen hat. In dieser Frage heist es sinngemäß dass es zu den Grundregeln beim Umgang mit Schusswaffen gehöre, nicht unter dem Einfluss berauschender Mittel zu stehen. Wenn ich ehrlich sein soll, für mich ist das in Ordnung Alkohol und Waffen passen neunmal nicht zusammen. Ob 0,0‰ jetzt ein lebensnaher Wert ist kann man darüber streiten, aber es ist konsequent und wenn jemand der Alkoholkonsum wichtiger ist als seine Waffen dann muss er sich halt für eines entscheiden entscheiden.
  18. In diesem Fall gibt es keine Annahmen, nur handfeste "beweise", die unordnungsgemäßen Aufbewahrung. Mit Bezug zu diesem Fall? Nein, da ist das Gesetz hinreichend präzise. Siehe § 5 Abs.1 Nr. 2 Bst. b WaffG, das ist mehr als eindeutig. Ich auch, wirklich. Aber wir sind nicht der Gesetzgeben. Auch das stimmt. Nur ist fast jeder auf sein Auto und Führerschein angewiesen. Waffen sind meistens nur ein Hobby und nicht sehr attraktiv. Blöderweise kenne ich auch einige Schützen die ihr Verhalten nach einer Ermahnung nicht ändern würden. Sicherlich kennst auch du solche Waffenbesitzer. Diese Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung möchte der Gesetzgeber eliminieren.
  19. Der Behörde sind die Hände gebunden, hier gibt es kein Ermessen, der Widerruf ist in diesem Fall eine gebundene Entscheidung. Das Ergibt sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs.1 Nr. 2 Bst. b WaffG. Hier seht ganz klar dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wer Waffen nicht sorgfältig verwahrt. §45 Abs. 2 WaffG sagt das die Erlaubnis zu widerrufen IST wenn nachträglich Tatsachen eintreten die zur Versagung hätten führen müssen. Das hat noch nicht einmal etwas mit Rechtsauslegung zu tun, das kann man ganz einfach im Gesetz nachlesen. Ob das jetzt gut oder schlecht ist muss jeder für sich selber bewerten, meiner Meinung nach hat es der Kollege aber nicht anders verdient.
  20. Ich muss ehrlich sagen dass ich mit dem Waffenbesitzer kein Mitleid habe. - Das Urteil ist nichts neues, vor einiger Zeit gab es mal ein Ähnliches Urteil das als Hamburger Waffenreinigungsurteil bekannt wurde. Das stimmt, wenn ich die Waffe nackt geholstert habe übe ich direkte Gewalt darüber aus, liegt sie in einem Koffer kann jeder die direkte Gewalt darüber ausüben. Zumindest so eine die ein Mehrjähriges Studium verlangt und auch noch sehr gute Noten. Der Richter muss das Gesetz kennen und auslegen Können, ob das Gesetz lebensnah ist, ist wider eine andere Frage die der Richter jedoch nicht zu beantworten hat. Ich könnte meinen Arsch verwetten dass das so ist. Da nützt auch alles schimpfen über die Behörde und den Richter nichts. Der Fehler lag einzig und alleine beim Waffenbesitzer. Nein, warum? Das Reinigen der Waffen dient einem dem Bedürfnis umfassenden Zweck. Wenn es jetzt an der Tür klingelt und du die Waffen im Zimmer liegen lässt und dein sechsjähriger Sohn an die Waffen geht oder die Nachbarin zur Terassentür reinkommt um sich eine Tasse Mehl zu leihen während du die Zeugen Jehovas abwimmelst, sind die Waffen unbeaufsichtigt und frei zugänglich und du, der gerade an der Tür bist, hast keine direkte Gewalt über deine Waffen. Üblicherweise wird die Hauptsacheentscheidung aber genau so ausfallen wie die Entscheidung zum 80 V (VwGO) Antrag. Leider muss ich sagen das ich mit dem Kollegen kein Mitleid habe und auch das Mitgefühl von einigen hier im Forum nicht nachvollziehen kann. Die Falsche Lagerung von zwei Kurzwaffen ist ein grober Verstoß und das bekommt auch jeder Waffenbesitzer eingebläut dass das nicht geht. Diese schwarze Schaf wirft auf uns Legalwaffenbesiter die alles dafür tun damit wir alles ordnungsgemäß machen ein sehr schlechtes Licht und das ist für unsere Sache nur schädlich und liefert unseren Widersachern nur angriffsfläche.
  21. Das machen viele Waffenbesitzer so. Wundern sich dann aber auch wen sie nach einer Aufbewahrungskontrolle eine Anhörungsbogen zu einem beabsichtigtem Widerruf erhalten.
  22. Alfred, das bist wider mal du. Brauchst es gar nicht abzustreiten, die Handschrift ist eindeutig.
  23. Das hast du schon mal gut erkannt. Der BGH hat eine Entscheidung zu diesem § getroffen, nicht darauf beschränkt. Da es keine Legaldefinition des Begriffes des Behältnisses gibt und auch keine weitere Rechtsprechung (warum sollte es die auch geben, wurde ja schon höchst Richterlich geklärt) können sich alle weiteren Rechtsbereiche auch darauf beziehen. Hierzu muss noch nicht einmal eine Analogie hergezogen werden. Natürlich kannst du gerne anderer Meinung sein, ob deine Meinung einen Richter mehr überzeugen wird als die Meinung von Verfassungsrichtern ist mehr als fraglich.
  24. Na klar. Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das im Gegensatz zum umschlossenen Raum nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. BGH Karlsruhe, AZ StR 737/51, 21.03.1951 Was erst recht? Bitte um Erklärung.
  25. Ja du hast Recht, wurde bereits in der ersten Antwort geklärt. Vermutlich habe ich mich so über die Messerblock Antworten gefreut dass ich das ausgeblendet habe.
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