Typisch für WO, ein User hat eine Frage und 20 Post später gibt es immer noch keine Antwort.
§13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV sagt ganz klar, dass diese Dinge in einem Abgeschlossen Behältnis zu verwahren sind.
Die aktuell gültige Rechtsprechung sagt, das Räume keine Behältnisse sind.
Auch wenn dein Widerladraum sicherer ist als ein nicht näher definiertes, eventuell aus Glasscheiben bestehendes, Behältnis widerspricht das der Rechtsnorm.
Bewahrst du deine erlaubnisfreien Waffen nun doch einfach in deinen Widerladeraum auf, ist das Vorsatz da du dich ja mit dem Thema beschäftigst hast und du hier auch schon die einschlägige Rechtsnorm zitiert wurde.
Das heist für dich du solltest mit einem Widerruf deiner Waffenrechtlichen Erlaubnissen rechnen und mit einem Umgangsverbot sowohl für Erlaubnispflichtigen, als auch für Erlaubnisfreie Waffen.
Mein Vorschlag wäre, frage mal bei deiner Waffenbehörde nach ob sie dir das nicht SCHRIFTLICH erlauben können. Möglich ist das, wenn auch nicht gängige Praxis.
So, jetzt last euch mal schön weiter über das Waffengesetz und dessen Sinnhaftigkeit aus und natürlich auch über meine Rechtschreib- und Grammatikfehler