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IGNORED

Abgelehnter Voreintrag KW .44mag (Regelkontingent) : Lehmann-Kommentar zu §14 ???


MB69

Empfohlene Beiträge

vor 44 Minuten schrieb MB69:

Und gerne von Anfang an lesen, es ist alles beschrieben…

 

Hab ich. 

 

Wenn Fragen zum Sachverhalt pauschal beantwortet werden, kann man auch gern pauschal entsprechend Rat geben: Falls der Antragsteller alle Voraussetzungen erfüllt, ist es in der Regel angebracht, einen Antrag aufrecht zu erhalten. Bitteschön, keine Ursache.

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Ich kann mir nicht helfen, aber da werden doch noch einige Informationen zurückgehalten :wink:, um den Sachverhalt bewerten zu können.

 

Zum Beispiel, warum wurden die Schießbücher der Behörde vorgelegt, obwohl anscheinend schon eine Bescheinigung vom Verband vorlag?

 

Weshalb wurde der Voreintrag auf Grund der Bescheinigung des Verbandes nicht vorgenommen?

 

usw.

 

 

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vor 2 Stunden schrieb Josef Maier:

 

Kapiere ich nicht: Welches Recht wozu? 

 

In Deutschland gibts kein Recht mehr, nur noch Willkür. Klar kannste gegen vorgehen wenn du genug Kohle hast, die schöpfen aus dem Steuertopf, 90% geben klein bei, ob politisch oder waffenrechtlich obwohl im Recht. Recht geschrieben heisst nicht Recht gewährt, neues Deutschland, Recht gibts nur wenns den Staat nicht schmerzt, ansonsten abtreten.

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vor 2 Minuten schrieb lastunas:

Klar kannste gegen vorgehen wenn du genug Kohle hast,

Das ist nicht teuer. 

 

Auffangwert sind 5000 EUR, das ist der Streitwert (VW_Ri_Streitwertkatalog 2013-berichtigt (bverwg.de)). Da liegen die Gerichtskosten bei knapp 500 EUR und man braucht vor dem Verwaltungsgericht keinen Anwalt. 

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Tja, was soll man dazu sagen....

 

 

1. )  Vllt sollte der Kreisschützenverband seine Finger von Dingen lassen, die ihn Kraft §14 Abs 3 nichts angehen? Ich weis, für manche waffenrechtlich oberwichtigen Trachtenonkels war das  alles etwas überraschend, aber das Bedürfnis wird vom  einem anerkannten Schützenverband bescheinigt. und zwar schon seit 2003. Sind ja nur 20 Jahre...

 

 

2.) Es wird auf §14 Abs. 2 verwiesen. Damit wünsche ich der Behörde vor dem Verwaltungsgericht viel Spaß bei der Blamage bis auf die Knochen. Der Erwerb von Waffen ist seit 2020 in §14 Abs. 3 geregelt. Wenn man schon nicht ins Gesetz sondern nur in irgendwelche Kommentare schaut, vllt mal die aktuelle Auflage besorgen.

 

 

-> Versagung abwarten, Widerpruch & Klagen und ja keinem "Vergleich" zustimmen, der immer dann geschlossen werden soll, wenn die Behörde merkt, das sie mit Anlauf  Scheisse gebaut hat und die Anwaltskosten des Klägers nicht zahlen will, so daß der dann ~1000€ los ist um das Recht zu erhalten, daß ihm von vorne herein zustand. Verwaltungsgebühr für die erstrittene Erlaubnis kommt natürlich on top.....

     Das Ding ist verwaltungsrechtlich ein Selbstläufer.....

Bearbeitet von ASE
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Da dürfte sich die Behörde vor Gericht definitiv eine Klatsche einfangen.

Nicht ganz unwahrscheinlich, dass die sofort bei Klageeingang klein bei gibt und die Erlaubnis erteilt, nur um kein für sie negatives Urteil zu kassieren.

Trotzdem rate ich definitiv zu einem Anwalt nachdem der Ablehnungsbescheid eingegangen ist, denn wer sich selbst vertritt, hat einen Deppen zum Mandanten.

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Vielleicht sollte man der Vollständigkeit halber erwähnen, daß Fehler der Behörde im Verfahren durchaus "geheilt" werden können?

 

Ein Schreibfehler kann jederzeit berichtigt werden (§ 42 VwVfG).

 

Eine erforderlich Begründung kann nachgeholt werden (§ 45 VwVfG).

 

Das mit dem Schreibfehler habe ich schon durch.

Behörde hat eine Anordnung für eine unzutreffende Adresse getroffen (falsche Hausnummer).

Gegenüber dem Gericht mit (Zitat) "Copy and Paste" begründet - hat funktioniert.

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Wenn die Argumentation zutreffend wäre, dass das Training für jede neu zu beantragende Waffe mit einer Waffe in dem neuen Kaliber vorab erfolgen muss, brauchen wir uns über Sportschiessen keine Gedanken mehr zu machen. Welcher Verein hat denn in allen durch die Sportordnung abgedeckten Kalibern Vereinswaffen? Insoweit gehe ich entweder  von einem Missverständnis des Sachbearbeiters bzw. der übergeordneten Stelle aus bzw. einer Vermischung der Voraussetzungen zum Erwerb mit der unschönen Diskussion um die sportliche Aktivität bei  "Überkontingentwaffen".

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vor 13 Minuten schrieb Bettina Fischer:

Denke eher, dass das ein Versuchsballon ist.

Wenn es klappt, etabliert sich das.

Genau meine Meinung. Irgendwelche schlauen Köpfe von oben oder ganz oben suchen mit Akrebi nach Mitteln, die Zahl der Anträge für Schusswaffen insgesamt zu reduzieren.

 

Ich habe ihm geraten, es auch an den VdB weiterzuleiten.
Wenn Rechtsbeugung, oder die Androhung von Rechtsbeugung, in Ämtern, zu welchem Ziel auch immer, gegen den Bürger betrieben wird hat das für mich eine neue Qualität.

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Vor einigen Jahren wurde ich auf dem Amt gefragt ob denn die zwei beantragten Kurzwaffen wirklich notwendig sind. :gaga:

 

Die Dame wusste nicht viel von der Materie da nur als Aushilfe. Nachdem ich ihr die Sache (Schiesssport/Disziplinen/Kaliber, Leistungssteigerung etc)erklärt hatte meinte sie nur was von ..Anweisung von oben...Thema "So wenige Waffen wie möglich in Volk bla bla blubb"

 

Bin dann mit meinen Voreinträgen wieder abgedampft.

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Ich vermute, dass hier seitens der Behörde versucht wird, die Verwaltungsvorschrift zu umgehen.

Grds. wird bei Sportschützen beim Grundkontingent ja nur gefordert, dass mit der gleichen Waffenart, also KW oder LW, zu trainieren ist.

Die Behörde scheint das bei KW noch in Pistole und Revolver zu untergliedern, was m.E. rechtswidrig ist.

Trainingsnachweise lagen für eine Pistole .45 ACP vor, es wird jedoch vermutlich ein Revolver in .44 Mag. beantragt.

Und mit Revolver lag nur 1 Trainingstermin vor.

Just my 2 Cents.

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Die wirklich schlechte Nachricht :

 

Er hat seinen Antrag tatsächlich zurückgezogen!

 

Wobei… ich kann‘s nachvollziehen, wenn ich auch definitiv anders reagiert hätte. Aber er hat die Möglichkeit, mit einer ihm verliehenen Waffe eines Schützenkollegen auf seine geforderten 18 Termine zu kommen.

Er siehtˋs so, dass er einfach den Stress nicht möchte. Ihn belastet das und er möchte das Schiessen nicht mit

solchem Ärger verbinden. Muss man einfach akzeptieren und darf es nicht verurteilen, auch wenn er uns

Sportschützen damit definitiv einen Bärendienst erweist.

Denn wie Bettina schrieb, halte auch ich das für eine Art Versuchsballon. Und die Amtsleitung dort wird sich damit

provilieren wollen, was andere sicher auf den Zug aufspringen lässt.

 

Parallel erwägt er jedoch, das war mein Vorschlag, als Fördermitglied auch dem VdB beizutreten und denen den Vorgang zur Kenntnis zu bringen.

 

Ab Januar werde ich, weil‘s in unserem Landkreis entsprechende Änderungen der waffenrechtlichen Zuständigkeiten gibt, auch mit dieser Waffenbehörde konfrontiert werden.

Bisher war unsere Stadt noch selbst zuständig mit einer Behördenmitarbeiterin, die sehr ausgewogen und fachkundig agiert hat. 
Wollte eigentlich dieses Jahr noch was machen aber das muss noch bis Januar warten, ich kriege gerade richtig

Bock auf die !

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Schön wäre es gewesen, wenn man dem Antragsteller die Passage im genannten Kommentar auf die Bezug genommen wurde auch zur Verfügung gestellt hätte. Es soll ja schon mal vorgekommen sein, dass Zitate, die eine für den Zitierenden gewünschte Schlussfolgerung bringen, sich auf einen ganz anderen und nicht vergleichbaren Sachverhalt bezogen haben.

 

Insoweit würde es mich - unabhängig vom konkreten und erledigten Vorgang - interessieren was an der genannten Stelle tatsächlich geschlussfolgert wurde. Hat zufällig jemand Zugriff auf den Kommentar und kann weiterhelfen? Passt der dort behandelte Sachverhalt zu der Situation des Antragstellers? Oder wurden ggfs vom Sachbearbeiter z.B. Begrifflichkeiten vermengt und daraus eine Fehleinschätzung getroffen?

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Die Argumentation in dem Schreiben ist tatsächlich töricht, oder frech, oder beides.

 

Auf den Lehmann habe ich keinen unmittelbaren Zugriff, werde ich mir aber mal verschaffen. Eine solche Argumentation in einem Großkommentar in diesem Zusammenhang kann ich mir kaum vorstellen, zumal es bei dem klaren Wortlaut der Vorschrift eigentlich keinen Raum für irgendwelche diesbezüglichen Auslegungsversuche gibt. Wenn überhaupt, handelt es sich um eine Mindermeinung, die kaum einer gerichtlichen Prüfung standhalten wird. Ich vermute eher, da wurden seitens der Behörde -warum auch immer- Ausführungen des Kommentars zur WaffVwV zum §14 Abs. 3 a.F. WaffG (Stichwort Waffenart) mißinterpretiert.

 

 

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Das Verhalten der Behörde ist ja eine Sache (die versuchen es halt mit allen Mitteln), aber was viel erschreckender ist und worauf @ASE ja schon hingewiesen hat, ist, dass ein Verein zusammen mit dem Kreisschützenverband eine Bedürfnisbescheinigung ausstellt :help:

 

Da scheint doch im Verein / Kreisverband so einiges schief zu laufen. Warum drängt sich mir dabei das Bild von grün geschürzten „Schützen“ auf, die sich mehr um die Organisation des nächsten Schützenfestes und die Wahl des Schützenkönigs kümmern, als um ihren Sport.

Man kann dem Antragsteller nur den Rat geben, sich schnellstmöglich einen anderen Verein und Verband zu suchen. 

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Ganz ehrlich:

 

Mit dieser "Befürwortung" hat die Behörde doch keine andere Wahl als die Sache ab zu lehnen!!!

Zumindest nach jetziger Rechtslage.

 

Nur die Begründung warum und die Forderung nach den Schießterminen ist ziemlich dämlich und würde keiner juristischen Überprüfung standhalten.

 

Aber im Kern ist die Ablehnung richtig.

 

Just my 2 cents

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vor 2 Stunden schrieb MB69:

Parallel erwägt er jedoch, das war mein Vorschlag, als Fördermitglied auch dem VdB beizutreten und denen den Vorgang zur Kenntnis zu bringen.

 

das hätte er schon lange tun können OHNE Fördermitglied bei denen werden zu müssen!!

das haben die sogar direkt angeboten solche fälle zu melden...

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