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IGNORED

Abgelehnter Voreintrag KW .44mag (Regelkontingent) : Lehmann-Kommentar zu §14 ???


MB69

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vor 1 Minute schrieb Cannon Balls:

Die Kladde sollte er gar nicht haben

Das ist ein Foto eines leeren Vordrucks... Außerdem meine ich, die archiviert der Verband, auch wenn "Einheitsschießkladde" draufsteht. Ich kann aber nicht streiten, ich war zuletzt in einer selbständigen Kompanie. Die hatte ja quasi Verbandscharakter. Wobei wir da ja teilweise auch auf Einheitsschießkladde abgerechnet haben. 

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O.K. , danke für Interesse und Teilnahme.

 

Aber lasst die Schiessbuchthematik jetzt bitte hier raus !!!

Der Betroffene hat nun mal Schiessbucheinträge mit Ersichtlichkeit von Waffenart und Kaliber

engereicht, das Kind ist, wenn nicht nötig, in den Brunnen gefallen.

 

In diesem Thread geht es AUSSCHLIEßLICH um den Punkt, ob eine Behörde tatsächlich das Recht hat,

18 Schiesstermine mit der beantragten Waffe und Kaliber zu verlangen.

 

Man sieht das dort als Ermessensspielraum, meiner Ansicht nach ist die Rechtsgrundlage endeutig und

sieht dort keinen Ermessensspielraum.

 

Ich eröffne separat ˋnen Thread zum Thema Schiessbuch/-kladde, weil das tatsächlich auch extrem wichtig

sein kann.

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vor 35 Minuten schrieb ASE:

 

@MB69

 

Erstmal die Fakten abfragen:

 

Mit Bedürfnisbescheinigung des Verbandes zur Behörde oder einfach so....?#

 

Wirklich alles zu 100% so, wiès sein soll. Bescheinigungen von Verein und Verband, genügend

Kurzwaffentermine, alles vollständig.

Auch ist er ja waffenrechtlich bekannt, es ist die 2. Kurzwaffe, also auch noch nicht mal

Überkontingent.

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vor 2 Minuten schrieb CZM52:

 

Dann wüsste die Behörde schonmal nicht mit welchem Kaliber er geschossen hat...........

Ja, gut, jetzt oft genug wiedergekaut.

 

Wie kann ich Dir deutlich machen, um welches Thema es hier geht ?
 

Weil… hättest Du mal bringt auch hier nicht weiter.

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vor 6 Minuten schrieb MB69:

Ja, gut, jetzt oft genug wiedergekaut.

 

Wie kann ich Dir deutlich machen, um welches Thema es hier geht ?
 

Weil… hättest Du mal bringt auch hier nicht weiter.

 

 

Das steht der Behörde nicht zu.

Aber Hilfe wirst halt hier nicht bekommen, da hilft im zweifel nur ein guter FACHanwalt

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Da stellt sich ja dann auch die Frage, wie soll er mit einen Kaliber schießen, wenn er dieses noch nicht hat????
Und auch kein anderer im Verein?


Wie schon gesagt, diese Fordung der Behörde ist Rechtswidrig und beschneidet den Antragsteller in seinen Rechten.

So stand es mal in einer Urteilsbegründung, die ich als Beistand und Bevollmächtigter vorm VG Schleswig erstritten hatte.....
Schon nach 4 Jahren, bekamen wir recht.

Bearbeitet von Oldmiller
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vor 3 Stunden schrieb MB69:

Für mich eine neue Eskalationsstufe an Schikane gegenüber uns Sportschützen.

Der Schütze schiesst schon deutlich länger als 12 Monate mit seiner .45ACP und das auch öfterals 1 mal im Monat.

 

Irgendwelche Informationen fehlen in der Geschichte.

 

Die Waffenbehörde hat regelmäßig nicht die Information, mit welchen Waffen im Training geschossen wurde.

Der Antragsteller hat eine Bescheinigung seines Verbandes, daß er im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen trainiert hat.

In welcher Stelle sollte die Waffenbehörde da einhaken? Zweifelt sie diese Bescheinigung des Verbandes an? Dann wäre das ein Thema für den Verband und seinen Anwalt, nicht vordringlich eines des Antragstellers.

 

Du schreibst auch von einem ablehnenden Schreiben, das aber kein Ablehnungsbescheid sei. Was ist es denn, was ist der Titel?

Das Schreiben enthält doch sicher eine Rechtsbehelfsbelehrung. In der steht in der Regel sowas wie "gegen diesen Bescheid...".

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Die Begründung, warum das eine unzulässige Forderung ist begründet sich ganz klar aus dem WaffG. Die TBM für das Bedürfnis sind dort abschließend genannt. Auch die WaffVwV sieht keine entsprechende Regelung vor.

 

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(1) ...

(2) ...

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,

2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens

a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder

b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,

und

3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

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vor 7 Minuten schrieb weyland:

 

Irgendwelche Informationen fehlen in der Geschichte.

 

Die Waffenbehörde hat regelmäßig nicht die Information, mit welchen Waffen im Training geschossen wurde.

Der Antragsteller hat eine Bescheinigung seines Verbandes, daß er im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen trainiert hat.

In welcher Stelle sollte die Waffenbehörde da einhaken? Zweifelt sie diese Bescheinigung des Verbandes an? Dann wäre das ein Thema für den Verband und seinen Anwalt, nicht vordringlich eines des Antragstellers.

 

Du schreibst auch von einem ablehnenden Schreiben, das aber kein Ablehnungsbescheid sei. Was ist es denn, was ist der Titel?

Das Schreiben enthält doch sicher eine Rechtsbehelfsbelehrung. In der steht in der Regel sowas wie "gegen diesen Bescheid...".

Nein, tatsächlich nicht. Kein rechtsgültiger Bescheid.

Was wohl, wie andere Antworten hier zeigten, inzwischen von einigen Behörden praktiziert wird.

Aber bitte lies einfach von Anfang an, ich magˋs nicht noch mal erläutern.

 

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vor 28 Minuten schrieb MB69:

Wirklich alles zu 100% so, wiès sein soll. Bescheinigungen von Verein (?!?)

und Verband, genügend Kurzwaffentermine(?!?), alles vollständig.

 

 

Eine Bescheinigung vom Verband wird zur Behörde gebracht sonst nix.....

Bearbeitet von ASE
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Ich bin gerade am Waffenverkauf wegen auswandern, normal wäre ich schon weg. auch in Gotha echt Gummiartig, da wird nachgefordert was weiss ich, 2 Waffen verkauft aber die Interessenten warten schon ewig auf gelb, geht jetzt schon seit Januar.

 

Auf alle Fälle den Antrag nicht selbst zurückziehen sondern Ablehnungsbescheid abwarten, nur so kann man Rechtsmittel einlegen.

Bearbeitet von lastunas
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Wird ein Bedürfnis als Sportschütze nach §8 oder nach §14 WaffG geltend gemacht? Wenn §14, welcher Verband, liegt Verbandsbescheinigung vor, wenn nein, warum nicht, wenn ja, warum wird die nicht anerkannt?

 

Ist der Schütze, der den Vorfall geschildert hat, so kompetent, das, was die Behörde sagt,

a) waffenrechtlich richtig verstehen und einordnen, und

b) richtig wiedergeben

zu können? Das ist nicht immer der Fall!

 

Durch wie viele Hände (gemeint: Ohren/Hirne/Münder) ging die Sachverhaltsschilderung, bevor sie bei @MB69 ankam?

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vor 3 Stunden schrieb MAHRS:

Seit einigen Wochen werden in zwei, drei Bundesländer Bedürfnisbescheinigungen der Verbände von Behörden in Frage gestellt.

Die Behörde hat natürlich das Recht dazu

Kapiere ich nicht: Welches Recht wozu? 

Die Verbandsbescheinigung anzuzweifeln? Dann ab damit zum Verband! Auf Fristen achten!

Nachzufordern? Klar, wenn denn was fehlt was drin stehen müßte. 

Voreintrag verwehren? Auf Fristen achten und notfalls ab zum Fachmann.

 

@MB69Ist der gute Mann rechtsschutzversichert, notfalls über den Verband? Ist immer gut wenn man den SB nicht persönlich ansprechen muß, nachher sagt man vielleicht was allzu ehrliches und dann ist man sich auf ewig böse. Den Profi ran lassen hilft doch beiden Seiten das Gesicht zu wahren. Win-Win. Das wäre imo der einzige Grund den Antrag zurück zu nehmen. Und nach Ablauf allfälliger Wartezeiten (tippe auf 3 Monate + Zeit bis Vertragsbeginn) erneut zu stellen.

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vor 12 Minuten schrieb Josef Maier:

Kapiere ich nicht: Welches Recht wozu? 

Die Verbandsbescheinigung anzuzweifeln?

Ja, genau.  Die Behörde kann natürlich Rückfragen und weitere Auskünfte fordern.  Das kommt durchaus vor. Gerade in den vergangenen Wochen.

 

vor einer Stunde schrieb weyland:

Irgendwelche Informationen fehlen in der Geschichte.

Das vermute ich auch. Die Sache ist nicht rund.

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vor einer Stunde schrieb lrn:

Wird ein Bedürfnis als Sportschütze nach §8 oder nach §14 WaffG geltend gemacht? Wenn §14, welcher Verband, liegt Verbandsbescheinigung vor, wenn nein, warum nicht, wenn ja, warum wird die nicht anerkannt?

 

Ist der Schütze, der den Vorfall geschildert hat, so kompetent, das, was die Behörde sagt,

a) waffenrechtlich richtig verstehen und einordnen, und

b) richtig wiedergeben

zu können? Das ist nicht immer der Fall!

 

Durch wie viele Hände (gemeint: Ohren/Hirne/Münder) ging die Sachverhaltsschilderung, bevor sie bei @MB69 ankam?

1. Hand

Und gerne von Anfang an lesen, es ist alles beschrieben…

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vor einer Stunde schrieb MAHRS:

Die Behörde kann natürlich Rückfragen und weitere Auskünfte fordern. 

Die können auch fordern dass du Kaffeestückchen bringst.

Eine Verpflichtung entsteht daraus nicht.

Bei Kaffeestückchen ist das offensichtlich, bei anderen Forderungen erst einmal nicht.

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vor 6 Stunden schrieb MB69:

Leute, einem Vereinsmitglied jetzt passiert!

Für mich eine neue Eskalationsstufe an Schikane gegenüber uns Sportschützen.

Der Schütze schiesst schon deutlich länger als 12 Monate mit seiner .45ACP und das auch öfter

als 1 mal im Monat. Unzweifelhaft kann er als Spirtschütze angesehen werden.

 

Kernpunkt der Ablehnung : Er müsse explizit das beantragte Kaliber ( was nach §14.3 §14.4 nicht mal bei Überkontingent gefordert ist !!!) 18 x geschossen haben.

 

Was genau hat er denn Beantragt? Das geht hier nicht hervor.

 

 

 

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