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Erbwaffe Blockiersystem


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Guten Tag zusammen, mein Vater ist verstorben und hat mir eine Star 30M 9mm Para und ein H&K 630. 223Rem. hinterlassen. 

Da ich selber aktiver Sportschütze bin, dachte ich es wäre kein Problem die Waffen zu übernehmen. 

Die zuständige Kreispolizeibehörde hat heute bei der ersten Kontaktaufnahme drei Möglichkeiten aufgezeigt.

1. Für beide Waffen das Bedürfnis nachweisen und sie in meine grüne WBK eintragen lassen. 

2. Die Waffen mit einem Blockiersystem versehen und in eine Erben WBK eintragen lassen. 

3. Verkaufen

Gibt es noch eine vierte Möglichkeit? 

Bei allen Blockiersystemen, die in der von meiner Kreispolizeibehörde verlinkten Liste stehen, ist die Zulassung abgelaufen. 

Gibt es keine Aktuelle Liste? 

 

 

 

 

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Normalerweise muss für einen EWB Inhaber die Erbwaffen nicht blockiert werden. Also Waffe auf die Erben WBK eintragen lassen und über die nötige Blockierung nochmal "verhandeln". Wenn du regelmäßig damit schießen willst dann auf deine normale Grüne WBK dann aber Bedürfnis und Kontigente etc wie du schon gesagt hast.

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vor 4 Minuten schrieb MrCoopa:

Normalerweise muss für einen EWB Inhaber die Erbwaffen nicht blockiert werden. Also Waffe auf die Erben WBK eintragen lassen und über die nötige Blockierung nochmal "verhandeln". Wenn du regelmäßig damit schießen willst dann auf deine normale Grüne WBK dann aber Bedürfnis und Kontigente etc wie du schon gesagt hast.

was spricht dagegen, die Erbwaffen, die auf Grüner "Erb"-WBK stehen zu schiessen? Er bekommt als Erbe keinen Mun Erwerb, aber bei den Kalibern sollte das auf dem Stand lösbar sein.

 

Er muss da garnix verhandeln, ist doch klar im Gesetz geregelt!

 

Waffengesetz (WaffG)
§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.

(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Personen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

(5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen dürfen nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.

Bearbeitet von CZM52
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Das mit dem Verhandeln war absichtlich un Anführungszeichen, er soll seine Behörde auf die nicht nötige Blockierung hinweisen. 

 

Ob man Erbwaffen schießen darf habe ich keine Ahnung. Als Wiederlader sollte der Munitionserwerb zumindest kein Problem sein.

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vor 4 Minuten schrieb steven:

 

Dieses Merkblatt  enthält Formulierungen, die, wenn man in der Materie nicht vertieft drin ist, auch mehr Verwirrung als Klärung stiften...

 

Es geht viel einfacher.

Siehe oben, @CZM52, den wiedergegebenen Gesetzestext des § 20 WaffG mit den Hervorhebungen in Abs. 1 und Abs. 3.

Das sagt doch schon klar alles aus.

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vor 14 Stunden schrieb MrCoopa:

Ob man Erbwaffen schießen darf habe ich keine Ahnung. Als Wiederlader sollte der Munitionserwerb zumindest kein Problem sein.

Das Schießen von Erbwaffen zu anderen Zwecken als zur Feststellung des Zustandes bzw. der Funktionstüchtigkeit oder zum

Bewertenlassen und Vorführen/ Verkaufen ist durchaus strittig, und, soweit mir bekannt ist, nirgends rechtlich geregelt.

Damit wären kontinuierliche Nutzung oder auch Wettkampfschießen natürlich ausgeschlossen.

Zudem hat jede Behörde einen Ermessensspielraum, WEIL es nicht geregelt ist. :glare:

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Am 4.5.2023 um 19:47 schrieb Wolfgang Seel:

 

Ein Rechtsstaat soll nach "Ermessen" einer Behörde seine Entscheidungen herbeiführen? 

 

Ein Rechtsstaat führt nach "Ermessen einer Behörde" gar nichts herbei. Er ist ein Organ, das Richtlinien erlässt.

Die die Behörde in ihrem Sinne interpretiert bzw. interpretieren kann. Jedenfalls tut sie es mitunter.

Hinterher kann man als Betroffener ja Widerspruch bzw. Rechtsmittel einlegen.

 

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  • 2 Wochen später...

Prima, freut mich für Dich. Alles andere hätte mich auch gewundert.

 

Blockierungen gibts in der Praxis seit der Insolvenz der Fa. Armatix eh nur noch ganz selten, da es entweder noch gar keine zugelassenen Blockiersysteme für die Erbwaffenkaliber gibt oder diese zwar auf der Zulassungsliste stehen, aber mangels Produktion nicht mehr verfügbar sind bzw. ggf. nur noch geringe Altlagerbestände zu wenigen Kalibern. Das Thema läuft sich also schon sehr bald total leer.

 

Gruß SBine

 

 

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