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IGNORED

Erbwaffe die hunderdste…


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Geschrieben

Die Monatsfrist des § 20 WaffG ist in der Tat recht kurz, da nach einem Todesfall auch so viele andere Dinge zu regeln sind.

 

Allerdings läuft diese erst ab Bekanntsein der Erbenstellung. Wenn ein Erbschein erst nach etlichen Monaten ausgestellt wird (kommt in der Praxis recht häufig vor), ist man also erst mal nicht unter Zeitdruck. Es ist aber auch dann natürlich gut die Waffenbehörde zu informieren, dass die Waffen alle da sind und weiterhin eine sichere Verwahrung derselben gewährleistet ist.

 

In Eilfällen (Testament wird gleich aufgefunden) rasch handeln und zumindest erst mal den WBK-Antrag stellen. Tresornachweis kann falls erforderlich auch nachträglich noch nachgeschoben werden.

 

Grundsätzlich stellt sich für Erben ohne Sachkunde und Bedürfnis natürlich erst mal die Frage, ob man die Waffen mit Blockierpflicht, Zuverlässigkeitsprüfung, Tresorkontrolle und im NWR sowie bei der Gemeinde als Erlaubnisinhaber verzeichnet überhaupt haben möchte...

 

Gruß

SBine

Geschrieben

Danke…sehr brauchbare Antworten darunter.

 

Ich habe sowohl die Behörden in München als auch die in Berlin per mail und diversen Bildern zum aktuellen Stand erneut in Kenntnis gesetzt.

 

Das KVR/München hat bereits geantwortet und zwei angehängte PDF-Dateien übersandt.Anzeige nach 37c WaffG möchte ich doch bitte baldestmöglich ausfüllen und übersenden.

 

Ausserdem wird von denen auch eine Erbenermittlung angestossen.

 

Berliner LKA ist noch stumm..

Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb CZM52:

was ja aktuell eher ne Theoretische Sache ist.........

 

Blockiert werden muss, wenn jeweils passende Blockiersysteme für die Waffe(n) auf dem Markt sind.

Wenn für die Erbwaffe(n) nichts auf dem Markt ist (entweder für bestimmte, "exotischere" Kaliber oder weil sich Anbieter vom Markt zurückgezogen haben) kann eine Ausnahme von der Blockierpflicht beantragt werden...

Wenn die erteilt wird, gilt sie so lange, bis wieder passende Systeme  auf dem Markt sind.

Geschrieben
vor 28 Minuten schrieb karlyman:

Blockiert werden muss, wenn jeweils passende Blockiersysteme für die Waffe(n) auf dem Markt sind.

 

jau, aber wenn die zwar "auf dem markt" sind, sie aber nirgens wo mehr zu kaufen sind ist das auch wieder doof!!!

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb karlyman:

ein paar Restexemplare davon bei Händlern rumliegen...

Hallo karlyman

 

ich habe noch so ein Ding bei mir rumliegen. Incl. Entsperrgerät.

Kannst du gerne haben.

 

Steven

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb steven:

ich habe noch so ein Ding bei mir rumliegen. Incl. Entsperrgerät.

Kannst du gerne haben.

 

Nix da!

 

Das habe ich mitbezahlt, da werden keine Waffen mit blockiert!

 

Stinkige Grüsse,

Rolf

Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb rwlturtle:

 

Nix da!

 

Das habe ich mitbezahlt, da werden keine Waffen mit blockiert!

Rolf

Hallo rolf

 

ok, kommt ins Museum.

Ihr könnt gart nicht glauben, was mit dem Teil alles versucht wurde. Und das nicht von mir, sondern von Fachleuten.

Der Stöpsel war wirklich, wirklich gut gebaut. Reagierte auf Wärme. Aber nicht so, dass man ihn in ein Wasserbad geben konnte und die Temperatur langsam hochdrehen. Vorher war eine Sperre. Die machte bei einer geringeren Temperatur klick bevor die andere Sperre klack machte.

Wir waren kurz davor, den Mastercode zu knacken. Da hob Armatix die Hand.

 

Steven

Geschrieben

Die Blockierpflicht ist eine weitere absichtliche Maßnahme um die Anzahl der Waffen in der Bevölkerung zu reduzieren, denn so ein Blockiersystem kostet ca. 200 € pro Waffe. Bei vielen Waffen muss der Erbe also viel Geld hinblättern und bei manchen Waffen lohnt sich das nicht einmal.


Wenn es der Politik nur um die Sicherheit gegangen wäre, dann hätte man auch einfach beschließen können, dass der Waffentresor von der Behörde verschlossen und amtlich verplombt wird. Dann hat der Erbe zwar die Waffen, kann darauf aber auch nicht zugreifen und das wäre auch weitaus günstiger gewesen, als diese Blockierpflicht. Aber die Sicherheit zu erhöhen war ja nicht das Ziel.

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

 

Allerdings läuft diese erst ab Bekanntsein der Erbenstellung. Wenn ein Erbschein erst nach etlichen Monaten ausgestellt wird (kommt in der Praxis recht häufig vor), ist man also erst mal nicht unter Zeitdruck. 

Das hier kein falscher Zungenschlag reinkommt: die Monatsfrist läuft, wenn 1. die Erbschaft angenommen habe (ausdrücklich ggü. dem Nachlassgericht, konkludent gegenüber Miterben oder Beantragung des Erbscheins) oder 2. wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Gibt es kein Testament und ich bin naher Verwandter oder wird mir eine Abschrift der Testamentseröffnung vom Nachlassgericht übersandt, dann laufen die sechs Wochen automatisch an. Wenn ich nicht ausschlage, bin ich automatisch (Mit-)Erbe nach sechs Wochen und ab da läuft die Frist des § 20 WaffG. Die Ausstellung eines Erbscheins ist keine Voraussetzung für den § 20 WaffG.

Geschrieben
Am 25.3.2023 um 16:14 schrieb pfandflasche:

......Ich lebe in Berlin....

Ich habe noch keine schlimmere Stadt wie Berlin erlebt. 

Die Verwaltung in Berlin ist eine Ansammlung von Arbeitsscheuen Kommunisten, 

Die gemeinsam ein nicht funktionierendes Ganzes betreiben.

Geschrieben
On 3/30/2023 at 1:21 PM, Schnuffi said:

Die Verwaltung in Berlin ist eine Ansammlung von Arbeitsscheuen Kommunisten, 

Die gemeinsam ein nicht funktionierendes Ganzes betreiben.

 

Was willst Du erwarten? Die eine Hälfte war realsozialistisch, die andere Seite offiziell ein Schaufenster der freien Welt und der Marktwirtschaft, tatsächlich natürlich ein Schaufenster für Subventionsempfang von der freien Welt und der Marktwirtschaft. Vorher wohl auch schon etwas speziell. Bismarck hat die Frage nach dem Grund, warum er auf dem Land Brille trage, in der Stadt aber nicht (was man auf Photos so bestätigt findet), damit beantwortet, in der Stadt, also Berlin, gebe es nichts, das er zu sehen wünsche.

Geschrieben
Am 28.3.2023 um 23:28 schrieb P22:

Die Ausstellung eines Erbscheins ist keine Voraussetzung für den § 20 WaffG.

Jein. Unter Umständen schon, wenn erst durch diesen bekannt wird, wer überhaupt Erbe ist UND der Antrag dazu von einem anderen Erben gestellt worden ist. Bei Erbstreitigkeiten kommt das in der Praxis nicht ganz so selten vor. Die eigene Antragstellung auf Erbschein ist allerdings in der Tat als konkludente Annahme des Erbes anzusehen und dann tickert die Monatsfrist rasch ab...

 

SBine

Geschrieben

So..

 

das KVR-München hat recht zügig reagiert und mich gebeten, eine Art Fundanzeige nach §37 c Waffg auszufüllen und zu übersenden...schon passiert...im selben Schreiben wurde ebenfalls kundgetan, dass eine Erbenermittlung durch das KVR München angeleiert wird.

 

Mittlerweile auch im Besitz der Sterbeurkunde bei der Berliner Behörde vorsorglich die Ausstellung einer Erben-WBK beantragt...geht ja jetzt auch online unter Hochladen einer Sterbeurkunde.

 

Letzten Donnerstag so geschehen...bislang ruht da natürlich noch still der See.

Geschrieben
Am 28.3.2023 um 11:49 schrieb Sachbearbeiter:

Die Monatsfrist des § 20 WaffG ist in der Tat recht kurz, da nach einem Todesfall auch so viele andere Dinge zu regeln sind.

 

Allerdings läuft diese erst ab Bekanntsein der Erbenstellung. Wenn ein Erbschein erst nach etlichen Monaten ausgestellt wird (kommt in der Praxis recht häufig vor), ist man also erst mal nicht unter Zeitdruck. Es ist aber auch dann natürlich gut die Waffenbehörde zu informieren, dass die Waffen alle da sind und weiterhin eine sichere Verwahrung derselben gewährleistet ist.

 

In Eilfällen (Testament wird gleich aufgefunden) rasch handeln

Wer bitte, als Partner (und / oder Erbe) des Verstorbenen, weiß darüber schon Bescheid?

Und die ersten 4, 5, 6 Wochen nach Todesfall sind eine ganz spezielle Zeit, die man erstmal überstehen muß. Mit all ihren Anforderungen.

Dann ist die Frist ohnehin meistens abgelaufen.

Hat ja auch seine Gründe. Ein Schelm, wer Böses darüber denkt ..

Geschrieben

Nicht immer sind die Behörden die Bösen , wenn es um solche Fristen geht .

Waffen sind nun mal keine Briefmarken, oder Münszsammlung . 

Da muss schnell geklärt werden , wer der Erbe ist . Schließlich geht es in der Zeit auch um die sichere Aufbewahrung . 

Sportschützen und Jäger haben nur 14 Tage Zeit , den Erwerb oder Überlassung der Behörde zu melden. 

Geschrieben (bearbeitet)

Nunja, in so einer Nachlassangelegenheit sind einige Sache einfach erst einmal wichtiger, als die Frage was mit der Erbwaffe passiert. Wer so etwas schon mehrfach mitgemacht hat, kann da aus Erfahrung sprechen. Der Erblasser wird die Waffe(n) ja mit Sicherheit gut verschlossen haben. So what? Was soll da passieren/sich ändern? Mir sind keine Fälle vom amoklaufenden Erben innerhalb der ersten Wochen nach Erbfall bekannt. Es gab für Jäger nach dem Langwaffenerwerb auch schon mal andere Anmeldefristen. Aber wenn man die Schlinge für die rechtmäßigen Waffenbesitzer gerne enger zieht muss man ja mal irgendwo anfangen.

Bearbeitet von Christian 555
Geschrieben

Hallo

 

ich hatte mal einer Witwe geholfen, die hatte 7 Jahre nach dem Ableben des Ehemannes in den Tresor gesehen und ca ein halbes Dutzend Waffen vorgefunden.

Nach Sichtung und Auflistung der Waffen ging ich zum SB, wir blätterten die Akten durch, stellten fest, welche Waffen gemeldet und welche nicht gemeldet waren. Für die Nichtgemeldeten bekam ich die Erlaubnis, die Waffen an einen berichtigten zu überlassen. Ging alles glatt.

Aber, 7 Jahre nach dem Tot hatte die Waffenbehörde noch nichts gemerkt. 

Ging aber problemlos über die Bühne.

 

Steven

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb steven:

Aber, 7 Jahre nach dem Tot hatte die Waffenbehörde noch nichts gemerkt. 

 

das liegt aber daran das die "behördeninterne kommunikation" noch nie wirklich gefunzt hat!!!

zumindest meine erfahrung in der vergangenheit...

Geschrieben

Oder,  das man einen Draht zur Behörde hat. Miteinander redet , und sich respektiert und freundlich miteinander umgeht 

Ihre Arbeit auch zu schätzen weiß.  

Und das die Mitarbeiter dort ihren Job verstehen . 

Das gibt es auch . 

Geschrieben
Am 7.4.2023 um 02:44 schrieb P 8X:

Wer bitte, als Partner (und / oder Erbe) des Verstorbenen, weiß darüber schon Bescheid?

 

Ein Partner im Regelfall schon, wenn es eine richtige Partnerschaft ist. Eines der ganz wichtigen Themen jeden Paares, das irgendwann auf den Tisch kommen sollte. Testament kann man ja auch wunderbar zusammen mit Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung etc. regeln.

 

Ein Waffenbesitzer ohne Berechtigte in der Familie sollte ins beim Notar hinterlegte Testament auch unbedingt reinschreiben, wo der Tresorschlüssel versteckt ist bzw. die Zahlenkombi lautet und am besten auch gleich, was mit seinen Waffen nach seinem Tod geschehen soll.

 

Grüßle

SBine

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