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IGNORED

Waffen vom Vereinskameraden aufbewahren bis dessen Sohn die WBK hat ?


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Geschrieben
  Am 15.5.2022 um 22:10 schrieb Rene2109:

Viele Behörden sind da mittlerweile aber sehr kulant bei Nichtverfügbarkeit.

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Was Du für Großzügigkeit der netten Sachbearbeiter einer unteren Verwaltungsbehörde hältst, ist nur schlicht und ergreifend so geregelt im wAffR.

  Am 16.5.2022 um 08:41 schrieb frosch:

über eGun selber einstellen und dabei assistieren

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Die Waffen eines Dritten selbst verkaufen/anbieten über den eigenen eGun account? Bitte nicht!  Oder über einen des Betreuers (sinng. Erbengemeinschaft, noch - Berechtigter)? Gut.

Mir ist aus Urzeiten ein Fall eines Rechtsanwaltes bekannt, da haben die Behörden den Handel mit Mandantenwaffen ohne WHL toleriert, vermutlich Krähenprinzip.

Ein Kamerad war auch besonders gescheit, hatte imho keinen wirtschaftlichen Vorteil sondern nur Mutter Theresa Syndrom und hat den ganz, ganz großen Einlauf kassiert. 

Also bitte beim Verkauf nur assistieren aber keinesfalls eigenes eGun Konto, eigene Bankverbindung, eigener Absender bei DHL o.ä. Praxis die in jedem normalen Land ganz normal wäre!!! Hier im bDaZ kann man nicht oft genug davor warnen.

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Geschrieben (bearbeitet)
  Am 15.5.2022 um 18:08 schrieb Silver73:

Hallo zusammen,

 

ich wurde gerade von der Tochter eines Vereinskameraden angerufen ... ihr Vater sei seit 3 Monaten in einem Pflegeheim untergebracht.

Es besteht auch keine Hoffnung,daß sein Gesundheitszustand besser wird.

Nun hat sie von der Waffenbehörde Post und auch einen Anruf bekommen mit der Frage nach dem weiteren Verbleib der Waffen ihres Vaters .

Sie könnte die Waffen kostenlos bei der Behörde entsorgen lassen,oder an einen Berechtigten veräußern.

..............

 

 

Schönen Gruß Markus

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Wenn du die alleinige Schlüsselgewalt / Zugriffsmöglichkeit auf die Waffen (Munition) für dich sicherstellen kannst (?), könntest du bei der zuständigen Behörde gem. §12 i.Verb. mit § 37c WaffG versuchen das die Waffen im Hause des Senioren und in dessen Schränken verbleiben dürfen.     Solange bis die Waffen von dir an Berechtigte überlassen wurden.      Dies dient somit dem Verkauf in Ruhe bzw. ..... was sich in der kommenden Zeit so ergeben könnte.

Damit entstehen keine Gebühren, keine neue Schränke, kein Transport, kein .... nichts. Bist aber zu 100 % in der Verantwortung bei Verlust! Also, keinen Zweitschlüssel in welchen Händen auch immer!!

 

Sollte die Behörde einverstanden sein, gleichst du den Waffenbestand mit den WBK's ab. Dann schreibst du (eMail reicht) denen, das du folgende Waffen gemäß der WBK xyz in dem Schrank vorgefunden hast. Bei jedem Verkauf / Überlassung sendest du per eMail (Postbrief geht natürlich auch😄) eine Überlassungsanzeige an die Behörde. Du trägst in den Vordruck alle Daten des Seniors ein. Überlässt somit aus der WBK heraus. Unterzeichnest natürlich mit deinem Namen + deine eMail-Adresse.  Alles ganz einfach!

 

 

Bearbeitet von Astanase
Geschrieben

Wäre natürlich eine Lösung.

 

Aber entscheidend wird sein,was die zuständige Waffenbehörde der Tochter an Lösungen zugesteht.

Habe Heute mit ihr telefoniert ... sie hat einen Termin mit dem SB an der "neuen" Waffenbehörde bekommen.

Ich habe ihr zudem noch geraten nachzufragen,ob eine Erben WBK (für sie als Vormund oder für den Sohn) in Frage käme.

Diese Möglichkeit wurde ja in dem Brief vom Amt nicht erwähnt.

Klar ,da bliebe die Pflicht auf  Blockiersysteme für die Waffen - aber wenn der Sohn schon sachkundig ist und eine eigene WBK anstrebt

gibt es da vielleicht die Möglichkeit das zu umgehen.

 

Geschrieben
  Am 17.5.2022 um 18:58 schrieb Silver73:

Ich habe ihr zudem noch geraten nachzufragen,ob eine Erben WBK (für sie als Vormund oder für den Sohn) in Frage käme.

Diese Möglichkeit wurde ja in dem Brief vom Amt nicht erwähnt.

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"Willst du etwas Erben, muss erst einer Sterben"..........aus warmen Händen kann man nichts Erben.Wenn das Amt schon so reagiert müssen die Waffen unter die Aufsicht eines Berechtigten. Möglichkeiten wurden aufgezeigt.

Geschrieben

Hallo zusammen,

 

in "meinem" Fall gibt es Neuigkeiten.

Die Tochter meines Vereinskameraden war nun bei der Sachbearbeiterin von der sie angeschrieben wurde.

 

Für die SB gibt es nur zwei Möglichkeiten wie mit den Waffen zu verfahren sei.

Entweder an einen Händler oder Jäger verkaufen - Sportschützen dürften die Waffen nicht kaufen !

Von Gelber WBK oder Voreintrag für KW und SLB beim Sportschützen scheint sie offensichtlich nichts zu halten !

 

Oder beim Amt zur Vernichtung abgeben (wäre kostenlos,wie ausdrücklich erwähnt wurde).

 

Zumindestens wurde keine genaue Frist gesetzt,bis zu der die Waffen weg sein müßten.

 

 

Ich habe der Tochter den Vorschlag gemacht mit dem Büchsenmacher und Händler in der Nachbarstadt zu reden (kenne den sehr gut).

Evtl. kann er die Waffen kostengünstig einlagern,bis der Bruder seine WBK´s hat.

Habe ihr auch geraten evtl. den 9mm Flobert und  die 22er Walther SLB abzugeben .... Flinte und Pistole kann der Bruder problemlos dann auf die Gelbe und

Grüne WBK eintragen lassen.

Da er in meinem Verein Mitglied werden möchte und man über meinen Verband für das Walther G22 kein Bedürfnis bekommt (Bullpulp)

wird das wohl das vernünftigste sein.

 

 

Gruß Markus


 

 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
  Am 15.5.2022 um 18:29 schrieb Silver73:

.........

Von Wert her würde ich die BDF mit 200,- , die KK SLB mit 100,- , die Ruger KK Pistole mit 150,- und den Flobert mit NULL bewerten.

.......

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Ok, ich würde nun einfach diese Waffen einem Händler überlassen. Der soll das Zeug veräussern. Das lohnt sich alles nicht.

Der Sohn sollte sich, sobald er berechtigt ist, was für sich passendes, sinnvolleres kaufen.

 

Alternativ müsstest du dich zukünftig mit dieser unbedarften SB auseinandersetzen. Als Berechtigter im Auftrag Waffen an Käufer überlassen und dies dieser Person dann melden. Vermutlich wird diese "zickig" reagieren. Wer weiss.

Sowas wird dir keinen Spaß(**) bereiten.

 

Falls aber doch(**), dann schaue mal ob eine zügig zu verkaufen ist und dann reichst du die Überlassungsanzeige ein. 😀

Bearbeitet von Astanase
Geschrieben

So, die Angelegenheit ist nun geregelt.

Den 9mm Flobert hat ein Bekannter von mir (Jäger) übernommen, gegen die Gebühr für`s Umschreiben - gab aber noch gutes Geld für die vorhandene Munition.

Die SLB in 22 lfb hat der Händler bei dem ich vorgesprochen hatte angekauft  (für die SLB hat er wegen dem  montiertem Doctersight sogar mehr angesetzt als ich erst dachte - dafür lagert er die Flinte und die Pistole bis zu 2 Jahre ein  ).

 

 

 

Geschrieben
  Am 20.5.2022 um 16:54 schrieb Silver73:

Für die SB gibt es nur zwei Möglichkeiten wie mit den Waffen zu verfahren sei.

Entweder an einen Händler oder Jäger verkaufen - Sportschützen dürften die Waffen nicht kaufen !

...

Oder beim Amt zur Vernichtung abgeben (wäre kostenlos,wie ausdrücklich erwähnt wurde).

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Letzteres ist genau das, was der Gesetzgeber möchte. Die Anzahl der Waffen möglichst verringern, entsprechend sind auch die Waffengesetze ausgelegt.

Deswegen halte ich es für sinnvoller, falls sich keine Käufer finden sollten, einem Waffenhändler die Waffen eher zu einem symbolischen Wert von 1 € zu verkaufen, als sie dem Gesetzgeber für dessen Ziele zur Vernichtung zu überlassen.

 

Man sollte hier nämlich auch beachten, manche Waffen sind auch kulturell wertvolle "Schmuckstücke", es wäre ein Unding so etwas verschrotten zu lassen. Man führt ja auch keine sonstigen Kunst- und Kulturgegenstände zur Vernichtung zu.

 

  Am 20.5.2022 um 16:54 schrieb Silver73:

Zumindestens wurde keine genaue Frist gesetzt,bis zu der die Waffen weg sein müßten.

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Erben werden hier auch manchmal ausgetrickst. Eine Übernahme der Waffen auf eine Erb WBK ist in solchen Fällen laut Gesetz meines Wissens nach nämlich nur innerhalb eines Monats möglich. Dadurch dass die Waffenbehörde den Betroffenen aber eine zusätzliche Zeit für einen alternativen Verkauf der Waffen einräumt, verstreicht diese Zeit und hinterher geht das dann nicht mehr, während der Erbe im Glauben gelassen wird, er könnte sie dann auch dann noch als Erbwaffen bekommen, falls er sie nicht verkauft bekommt. Und dann sagt die Waffenbehörde: "Nein, dafür ist es jetzt zu spät, der eine Monat in dem ein Erben möglich wäre ist ja rum."

In dem Fall geht es zwar nicht um ein Erben, ich erwähne es aber nur der Vollständigkeit halber.

Geschrieben
  Am 24.5.2022 um 17:04 schrieb Rohrzange:

Erben werden hier auch manchmal ausgetrickst. Eine Übernahme der Waffen auf eine Erb WBK ist in solchen Fällen laut Gesetz meines Wissens nach nämlich nur innerhalb eines Monats möglich. Dadurch dass die Waffenbehörde den Betroffenen aber eine zusätzliche Zeit für einen alternativen Verkauf der Waffen einräumt, verstreicht diese Zeit und hinterher geht das dann nicht mehr, während der Erbe im Glauben gelassen wird, er könnte sie dann auch dann noch als Erbwaffen bekommen, falls er sie nicht verkauft bekommt. Und dann sagt die Waffenbehörde: "Nein, dafür ist es jetzt zu spät, der eine Monat in dem ein Erben möglich wäre ist ja rum."

In dem Fall geht es zwar nicht um ein Erben, ich erwähne es aber nur der Vollständigkeit halber.

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ja, das kann ich bestätigen, wobei ich nicht genau weiß, ob auch tatsächlich der Sachbearbeiter über die Frist Bescheid wusste….

Geschrieben
  Am 24.5.2022 um 17:04 schrieb Rohrzange:

Erben werden hier auch manchmal ausgetrickst. Eine Übernahme der Waffen auf eine Erb WBK ist in solchen Fällen laut Gesetz meines Wissens nach nämlich nur innerhalb eines Monats möglich.

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Interessant... 

Muss ich unbedingt mal nachlesen. 

Wusste ich auch nicht... 

Evtl. steht bei uns in absehbarer Zeit auch mal das Thema an... 

Geschrieben
  Am 24.5.2022 um 22:16 schrieb Mittelalter:

Interessant... 

Muss ich unbedingt mal nachlesen. 

Wusste ich auch nicht... 

Evtl. steht bei uns in absehbarer Zeit auch mal das Thema an... 

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Waffengesetz (WaffG)
§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.
(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.
(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Personen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
(5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen dürfen nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.
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Geschrieben
  Am 25.5.2022 um 01:48 schrieb P 8X:

Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen

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Wenns da steht dann hab ichs ja doch schonmal gelesen... :crazy:

Bedankt

Geschrieben
  Am 25.5.2022 um 04:42 schrieb Mittelalter:

Wenns da steht dann hab ichs ja doch schonmal gelesen... :crazy:

Bedankt

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Unser SB meinte mal dass die Frist auf Weisung von oben (Bayern) großzügiger ausgelegt werden kann, da bei den Erben nicht immer das Wissen um die Waffen in der Erbmasse vorhanden ist bzw. die Waffen auch erstmal gefunden werden müssen.

Was aber nicht geht Waffen erstmal über Monate zum Verkauf anbieten um sich später dann doch für die Erbschaft zu entscheiden, da muss dann die Erbenwbk zeitnah beantragt werden.

 

Geschrieben
  Am 25.5.2022 um 01:48 schrieb P 8X:

(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden.

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D.h. wenn ich als Sportschütze Waffen erbe, muß ich für alle Waffen die ich behalten möchte die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie beim normalen Erwerb, also konkrete Bedürfnisbescheinigungen vom Verband, Erfüllung Bedingungen für Überkontingentwaffen, Beachtung Erwerbsstreckungsgebot etc.?

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