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Leatherman verboten für Sportschützen?


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Geschrieben

Hallo,

ich wollte schon immer ein Leatherman haben. Zum Wandern im Wald, Camping und für zu Hause. Bei Youtube sah ich gerade die Einhandfunktion des Messers und brauch das Video ab.

Das Führen für uns Sportschützen ist verboten.

Wie denk ihr darüber? Lieber nichts riskieren, auch beim Camping?

 

Danke euch.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Dickdan007:

Das Führen für uns Sportschützen ist verboten.

 

Das Führen von Einhandmessern ist in Buntland jedem verboten. Nicht nur Sportschützen. Ja, es gibt Ausnahmen, für Jäger oder Feuerwehr, aber die betreffen die Masse nicht. Wenn Du was gescheites haben willst, dann nimm was von Victorinox.

Geschrieben

Hier erstmal der Gesetzestext:

Zitat

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

 

 

Eine einhändig öffenbare und feststellbare Klinge eines Multitools, fällt unter Abs. 1 Satz 3. Dieser ist nach Abs. 2 Satz 3 nicht anzuwenden beim "berechtigen" Interesse. (Erklärung in Abs. 3). D.h. erst mal wäre im Rahmen der Sportausübung (Schießsport)ein berechtigtes Interesse anzunehmen, ebenso beim Camping. Das Problem liegt daher eher dabei einem kontrollierendem Beamten das ganze Stichhaltig erklären zu können, bzw. beim Einzug des Multitools ggf. dem Richter klar zu machen was die hier die Intention des Gesetzgebers war. Leider wird dies sehr unterschiedlich in den einzelnen Bundesländern gehandhabt. Auch solltest Du Dir die Frage stellen ab wo die "Sportausübung" beginnt...

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Falls das Leatherman erst noch angeschafft werden soll gibt es neuerdings eine 42a konforme Zweihandversion zu kaufen. Die Ausstattung genau wie beim Wave aber alles für Zeihandbedienung und damit freies Führen.

Nennt sich 2H Wave. Hab ich mir zugelegt, endlich wieder ein Leatherman am Gürtel. 

 

Bearbeitet von Bender
Geschrieben

Der MUT passt ja perfekt ins „Bedürfnis“ ;) 

Finde generell einen Leatherman auf dem Schießstand sehr praktisch. Natürlich braucht man ihn nicht immer aber ich habe ihn auch schon öfters vermisst.

Visier nachstellen, Störung beseitigen, kleine Reparatur an Fallplattenanlage, Schlitze für Scheiben schneiden, etc 

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Markus13:

Der MUT passt ja perfekt ins „Bedürfnis“ ;) 

Finde generell einen Leatherman auf dem Schießstand sehr praktisch. Natürlich braucht man ihn nicht immer aber ich habe ihn auch schon öfters vermisst.

Visier nachstellen, Störung beseitigen, kleine Reparatur an Fallplattenanlage, Schlitze für Scheiben schneiden, etc 

 

ja, TOP Tool. Aber die Frage ist ja auch ob ich das Ding am Mann führe oder im Range Bag hab (wenn verschlossen kein führen). Selbst wenn so im Range Bag, wäre das auch einfacher zu "rechtfertigen", analog zum Messser (>12 cm) im Angelkoffer.
 

Aber wie bereits geschrieben, kommt es später auf die Polizei und die Juristen an. Ich hatte die letzten Jahrzehnte da keinerlei Probleme

Geschrieben

Der Leatherman hat nichts gekostet 🤷🏻‍♂️😄 

Habe aber auch in jeder Tasche ein kleines Victorinox. Das welches man gerne als Werbemittel bekommt. Nimmt kein Platz weg und ist besser wie nichts. Gut ist natürlich kein Multitool… 

Geschrieben

Wenn es nicht immer das neueste sein muss.....das Leatherman Super Tool unterliegt nicht dem 42a, auch nicht bei "Sportschützen".

Mein Supertool EOD führe ich seit rund 20 Jahren, was anderes kommt nicht ins Holster.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Direwolf:

Ja, es gibt Ausnahmen, für Jäger oder Feuerwehr

Aber auch nur, wenn die sich gerade im

Dienst befinden. Ansonsten auch da „Nö“. Gilt logischerweise so auch für Rettungsdienste, Monteure und Handwerker etc.

Geschrieben
vor 44 Minuten schrieb chapmen:

[...] das Leatherman Super Tool unterliegt nicht dem 42a, [...]

Kann mich jemand aufklären, bei welcher Variante wir Probleme bzgl. 42a sehen? Ich habe auch das "Super Tool" hier - und kenne eigentlich auch nur diese Form als "Leatherman", wobei ich mich damit bzw. den aktuellen Modellen nie beschäftigt habe, daher die Frage.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb james.bravo:

Hier erstmal der Gesetzestext:

 

 

Eine einhändig öffenbare und feststellbare Klinge eines Multitools, fällt unter Abs. 1 Satz 3. Dieser ist nach Abs. 2 Satz 3 nicht anzuwenden beim "berechtigen" Interesse. (Erklärung in Abs. 3). D.h. erst mal wäre im Rahmen der Sportausübung (Schießsport)ein berechtigtes Interesse anzunehmen, ebenso beim Camping. Das Problem liegt daher eher dabei einem kontrollierendem Beamten das ganze Stichhaltig erklären zu können, bzw. beim Einzug des Multitools ggf. dem Richter klar zu machen was die hier die Intention des Gesetzgebers war. Leider wird dies sehr unterschiedlich in den einzelnen Bundesländern gehandhabt. Auch solltest Du Dir die Frage stellen ab wo die "Sportausübung" beginnt...

 

 

 

Ich denke, ein berechtigtes Interesse enthält auch einen Grund, warum kein Zweihand-Messer reicht. Und da wird es schwer...

 

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb chapmen:

das Leatherman Super Tool unterliegt nicht dem 42a, auch nicht bei "Sportschützen".

 

Das Rebar (ist etwas kleiner) unterliegt auch nicht 42a. Das hatte ich mir als Ersatz fürs Wave geholt.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb james.bravo:

Eine einhändig öffenbare und feststellbare Klinge eines Multitools, fällt unter Abs. 1 Satz 3. Dieser ist nach Abs. 2 Satz 3 nicht anzuwenden beim "berechtigen" Interesse. (Erklärung in Abs. 3). D.h. erst mal wäre im Rahmen der Sportausübung (Schießsport)ein berechtigtes Interesse anzunehmen, ebenso beim Camping.

 

Das Problem ist, dass das am Ende ein Richter auslegen wird. Und die Folgen für uns sind weitaus gravierender, als für den Normalbürger dem das meist völlig egal ist. Irgendein Idiot wird sich an unseren Gerichten schon finden, der Dir die Sache nach @Qnkel auslegt.

Bearbeitet von drummer
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Sgt.Tackleberry:

Kann mich jemand aufklären, bei welcher Variante wir Probleme bzgl. 42a sehen? Ich habe auch das "Super Tool" hier - und kenne eigentlich auch nur diese Form als "Leatherman",

Grundsätzlich gehts um die Lage der Klinge, die liegt beim Supertool innen und kann erst nach dem aufklappen der "Zangenschenkel" ausgeklappt werden. Es gibt da was vom BKA zu, irgendwo auf der Festplatte meines PCs....

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Fussel_Dussel:

Dienst befinden. Ansonsten auch da „Nö“. Gilt logischerweise so auch für Rettungsdienste, Monteure und Handwerker etc.

 

Ja, völlig gaga. Auf ner Kirmeskonzertveranstaltung darf ich das Ding zwischen 1000 zumeist sturzbesoffenen, dichtgedrängten Jugendlichen als Veranstaltungstechniker am Gürtel mit mir rumschleppen - aber wehe ich werde damit aufm Weg von/zum Veranstaltungsort damit am Gürtel erwischt... da muß es in den glücklicherweise abschließbaren BUKo. Das kann man nur noch unter harten Drogen jemandem mit gesundem Menschenverstand erklären. 🙂

Geschrieben (bearbeitet)

Und angeblich ging es unserem Gesetzgeber darum das Jugendliche, die nicht mehr mit dem Springmesser rumkaspern durften, jetzt aufs Einhandmesser umstiegen.

Kann mir richtig gut vorstellen wie die hinterm Bahnhof mit dem Multitool rumprotzen...

Bearbeitet von bumm
Geschrieben (bearbeitet)

Welche Fingernägel? Mit der anderen Hand halte ich mich ggfs. an einer Traverse die ich gerade hochgeklettert bin fest. Mit der anderen Hand hole ich das Multitool aus der Gürteltasche, klappe die Klinge mit dem Daumen raus und schneide dann nen Kabelbinder auf.

 

https://www.spreadshirt.de/shop/design/rigging+evolution+traverse+tasse-D5d865bb8b264a12efd147f99

Bearbeitet von Parallax
Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Qnkel:

Ich denke, ein berechtigtes Interesse enthält auch einen Grund, warum kein Zweihand-Messer reicht. Und da wird es schwer...

Wieso? Das am besten geeignetste Werkzeug zu nehmen sollte doch eigentlich ein allgemein anerkannter Grund sein?

 

Bei den meisten Schneidaufgaben hat man die andere Hand schon voll. Wenn man als Handwerker auf einer Leiter steht erst recht. Ein Einhandmesser hat

- gegenüber einem Zweihandmesser (auch slip joint) den Vorteil des einhändigen Öffnens und Schließens und

- gegenüber einem Feststehenden den Vorteil, dass das Messer einhändig im ungefährlichen Zustand weggepackt werden kann.

 

Dein Hinterfragen, ob es denn wirklich dann genau das Gerät braucht, fände ich noch bei Hieb- und Stichwaffen nachzuvollziehen -bspw. bei einem Springmesser- wo aus waffenrechtlicher Sicht die Waffeneigenschaft vor der Werkzeugeigenschaft kommt. Bei den anderen Messern sind's doch alles nur Werkzeuge...

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