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IGNORED

Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an


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Geschrieben (bearbeitet)
vor 21 Stunden schrieb SeinePestilenz:

Naja, da steht drin, was Verankerungspunkte am Tresor aushalten sollen (um einen so befestigten Schrank nicht darüber aufstemmen zu können - sofern nicht vorher die Verankerung in der Wand nachgibt). Mehr aber auch nicht.

 

Da steht drin, was getestet werden muss, damit der Schrank das Zertifikat gemäß EN-143-1 erhalten darf. Warum glaubst du, dass dort die 1000kg Grenze angegeben ist?

Weil auch nur das Schutzniveau "0" durch einen Schrank unter 1000kg nicht erreicht werden kann, wenn er mit weniger als 50kn abegerissen werden kann. 

 

Das gehört zum Gesamtkonzept der Euronorm für Tresore: Stufenspezifische Mindestzeiten für Teilzugriff und Vollzugriff mit verschiedenen Angriffsmethoden sollen den schnellen Zugriff verhinderen. Das nützt aber nur dann etwas, wenn nicht der gesamte Schrank einfach entwendet werden kann und dann in Ruhe geöffnet werden kann. Die Waffen sind dann ohnehin bereits abhanden gekommen.

 

--------------------------------------------------------------------------

 

An dieser Stelle noch mal den Ursprung dieser Seitendiskussion in Erinnerung gerufen:

 

- in diesem Thread geht es um die Nancy-Verschärfung

- ggf. zu propagandistischen Zwecken wurde Ergebnisse der Waffenkontrollen in Meck-Pomm veröffentlicht

- Teil der Ergebnisse waren Beanstandungen wegen nicht verankerter Waffenschränke

- Statistisch dürften hier sowohl  A/B in Altbestand und 0/1 betroffen sein.

- Nun regte sich hier Widerspruch nach der Art "Die haben ja keine Ahnung", und "Waffenschränke müssen verankert nicht sein".

- Das  Nichtverankern hat für manchen hier irgendwie den freiheitlichen Stellenwert wie ein napoleonfreies Tirol für Andreas Hofer. Wer verankert, paktiert mit dem französischen Wolf, oder so ähnlich. 


- Ich habe darauf hin dargelegt, dass
     a) das WaffG zwischen Zugriff Unbefugter und Abhandenkommen der Waffe unterscheidet

     b) Das sowohl unbefugter Zugriff als auch das Abhandenkommen verhindert werden muss

     c) Das die Zuwiderhandlung bereits nur bei der Gefahr unbefugten Zugriffs oder des Abhandenkommens mit Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren bedroht ist.

     d) Das bei EN-1143-1 die Verankerung Teil der Zertifizierungstests ist und damit eine eindeutige Richtschnur existiert, wann ein Waffenschrank entsprechend dieser Norm gegen das Abhandenkommen gesichert gilt.

     e) Es nicht zu erwarten ist, das Sicherung gegen das Abhandenkommen bei A/B-Altbestand anders als "verankert" ausgelegt werden wird.

    

Der Hinweis auf "macht mein Behörde anders" ist schön, aber uninteressant. Im Ernstfall wird die Sache von einem Staatsanwalt gegen euch vorangetrieben. Und da ist es, solange kein eindeutiger Genehmigungsbescheid der Behörde für eine abweichende Aufbewahrung vorliegt, vollkommen egal, was die, oder die meist nebenberuflich beschäftigten Waffenkontrolleure zu euch gesagt haben sollen. Glaubt hier jemand ernsthaft, das eine im Strafverfahren beigeladene Behörde  sich vor euch stellen wird und sagen wird, "ja, wir haben das Verbockt, wir haben gesagt der muss nicht angeschraubt sein" . Wird nicht passieren...   Selbst wenn, Erlaubnisinhaber sind selbst verantwortlich und "die Behörde hat mir gesagt"  existiert in D nur wenn es schriftlich per Anordnung oder Genehmigung erfolgt ist.

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb SAPR:

30km hinter der Grenze... zählt das auch vom fraport aus gemessen :D

Durchsuchungsbefugnis umfasst je nach Landespolizeigesetz auch sämtliche Hauptverkehrswege, auch mitten in Deutschland.

Geschrieben
vor 51 Minuten schrieb ASE:

 

  Selbst wenn, Erlaubnisinhaber sind selbst verantwortlich und "die Behörde hat mir gesagt"  existiert in D nur wenn es schriftlich per Anordnung oder Genehmigung erfolgt ist.

 

 

Dafür gibt es das schriftliche Gedächtnisprotokoll, was JEDER LWB nutzen sollte, um solche mündlichen Absprachen mit der Behörde anschliessend sofort schriflich zu fixieren und diese dann mit einer aktuellen Tageszeitung (als Nachweis für den rechtmässigen Zeitpunkt der Aussage) in einem versiegelten Umschlag zu deponieren.

 

Im Zweifelsfall kann dieses Dokument dann bei einer Verhandlung von dem vorsitzenden Richter persönlich entsiegelt werden und der Inhalt dann zugunsten des LWB verwendet werden.

 

Geschrieben (bearbeitet)

Ich habe ein ausgefeiltes Schutzkonzept, welches deutlich besser ist, als diese profane Verankerung.

 

NäHmlich: Deko und Schränke der Nachbarn im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses. Ohne Aufforderung zum Freiräumen, mind. 2 Tage vorher, trägt da kein Dieb was raus.

 

Schutzkonzept wurde bei der ersten vor Ort Kontrolle bestätigt.

 

:rofl:

Bearbeitet von Vroma
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb GermanKraut:

Im Zweifelsfall kann dieses Dokument dann bei einer Verhandlung von dem vorsitzenden Richter persönlich entsiegelt werden und der Inhalt dann zugunsten des LWB verwendet werden.

:rofl:

 

Hoffentlich erwischt du dann nicht das falsche Protokoll und der Richter liest öffentlich die Dokumentation deines außerehelichen Geschlechtsverkehr vor.. 

 

Und was ist, wenn dir das Teil runter fällt und ein siegel bricht schon vorher? 

 

ssc_6.jpg

Geschrieben

@ASE Bezüglich der Thematik der Verankerung von Waffenschränken hat das Sächsische Staatsministerium des Inneren eine meiner Meinung nach sehr gut formulierte Antwort geschrieben, siehe unten. Waffenschränke sind generell durch ihre reine Bauweise zertifiziert. Diese Anforderungen auf die du dich beziehst, beziehen sich nur auf Prüflasten nach denen sie vor Ort geprüft werden. _Nicht_ auf den Schrank in deiner Wohnungssituation. Dies bestätigen ebenfalls mehrere Hersteller von Waffenschränken.

Die DIN EN 1143-1 regelt die Anforderungen, Klassifizierungen und Methoden zur Prüfung des Widerstands von Wertbehältnissen gegen Einbruchdiebstahl. Die Norm legt als allgemeine Anforderungen zur Klassifizierung von Wertschutzschränken fest, dass freistehende Wertschutzschränke mit einem Gewicht unter 1000 kg über mindestens eine Öffnung verfügen müssen, durch die sie verankert werden können. Die Verankerung muss an jeder Verankerungsöffnung einer bestimmten Kraft widerstehen, beim Wertschutzschrank mit Widerstandsgrad 0 oder 1 einer Prüflast von 50 kN. Bei der Prüfung der Verankerungsöffnungen freistehender Wertschutzschränke hinsichtlich ihrer Klassifizierung wird nicht die Befestigung an einer Wand oder am Boden auf bestimmte Abrisskräfte geprüft.

Ein zertifizierter Wertschutzschrank der Norm DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder 1 entspricht der Norm unabhängig von einer tatsächlichen Verankerung an einer Wand oder am Boden. Eine grundsätzliche Verankerung der Sicherheitsbehältnisse, insbesondere derjenigen mit geringem Gewicht, ist auch nach der Neuregelung jedem Waffenbesitzer zu empfehlen, um die Mitnahme des Sicherheitsbehältnisses einschließlich der darin aufbewahrten Waffen zu erschweren. Die Verankerung der Sicherheitsbehältnisse ist jedoch waffenrechtlich nicht vorgeschrieben. Die Waffenbehörde kann jedoch im Einzelfall nach § 36 Absatz 6 WaffG Ergänzungen zum geforderten Aufbewahrungsstandard anordnen.“

Danach kann einem Waffenbesitzer die Verankerung seines Sicherheitsbehältnisses in der Regel nur empfohlen werden und die Anordnung der Verankerung des Sicherheitsbehältnisses nur im Einzelfall erfolgen.“

Im Rahmen der in der nächsten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages zu erwartenden Aktualisierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 05.03.12 ist davon auszugehen, dass dieses Thema behandelt wird.

SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNEREN

Referat 36 Recht der Polizei

Wilhelm-Buck-Straße 2

01097 Dresden

 
Geschrieben

Bin neu im Forum - anscheinend kann ich hier nicht editieren, dementsprechend ein Doppel-Beitrag, sorry.

Es wird gerne auch die Tabelle, siehe unten, als Schaubild genommen, jedoch der Satz der darüber steht ignoriert:

 

4.6 Additional requirements for "T2 designation"

When tested in accordance with clause 12, safes of resistance grades 0 to X (including EX and CD designation, if applicable) designated "T2" shall achieve the minimum resistance values and requirements given in Table 4-1.

EN-1143-1-Seite12.jpg?hash=2cedaf321add7

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb tkopa:

@ASE Bezüglich der Thematik der Verankerung von Waffenschränken hat das Sächsische Staatsministerium des Inneren eine meiner Meinung nach sehr gut formulierte Antwort geschrieben, siehe unten.

 

Andere Staatsministerien wiederum meinten und verbreiteten, man dürfe ein als Altbesitzer ein 30er Magazin in der Küchenschublade aufbewahren, deshalb Vorsicht mit dem, was Staatsministerien so verbreiten, dessen Qualität folgt dem allgemeinen Trend der letzten Jahre...

 

Zudem schreiben selbst die was von "Verankerung empfehlen", offenbar sind sie sich ihrer Sache dann doch nicht so sicher, als dass sie nicht diese Klausel wählen um hinterher nicht verantwortlich zu sein.

 

vor 5 Stunden schrieb tkopa:

Es wird gerne auch die Tabelle, siehe unten, als Schaubild genommen, jedoch der Satz der darüber steht ignoriert:

4.6 Additional requirements for "T2 designation"

When tested in accordance with clause 12, safes of resistance grades 0 to X (including EX and CD designation, if applicable) designated "T2" shall achieve the minimum resistance values and requirements given in Table 4-1.

 

Ja und wo wäre da der Widerspruch?

 

 

Zitat

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Zitat

image.thumb.png.51b1733f4c86afd23578df00eeffc040.png

 

Der Hersteller wird verpflichtet in seinen Anleitungen darauf hinzuweisen, das bei einem Gewicht von unter 1000kg der Schrank ordnungsgemäß zu installieren ist -> Verankerung 

"is required" bedeutet im Englischen nicht "wird empfohlen" sondern "ist erforderlich", "wird verlangt" 

 

Ob im Ernstfall 50kn wirklich erreicht wurden wird sich u.U. nicht so einfach nachweisen oder widerlegen lassen, außer natürlich, der Schrank wurde überhaupt nicht verankert und dadurch die Wegnahme und damit das Abhandenkommen der Waffen ermöglicht. Es ist wirklich faszinierend, wie hier der Erwerb &Installation eines 10€ Schwerlastankers zur existenziellen Freiheitsfrage im Waffenrecht hochgejazzt wird.... Der Normalbürger fasst sich bei sowas an den Kopf und hat garantiert keine Sympathien für ein paar eingebildete Tea-Party-Revoluzzer, denen der Waffenschrank einfach aus dem Haus getragen wird weil sie es partout nicht ertragen konnten, ihren Waffenschrank durch die dafür vorgesehenen Öffnung anzuschrauben. 

 

 

 

 

Geschrieben

Die Frage ist nur, ob bei Ier-Schränken, die kein 60 kg-Würfel sind, sondern Klötze mit 400 oder 500 kg, Zusatzverankerungen im Hinblick auf den Nutzungs-/Schutzzweck tatsächlich erforderlich sind.

Da sind mir viel zu viel Äpfel-Birnen-Vergleiche. 

Geschrieben

Um was geht es hier jetzt genau noch?
Eindeutige Gesetzeslage oder Rechthaben?

Ich hatte die Sachkunde 2016 gemacht. Dafür wurde uns ein Buch von André Busche nahegelegt. "Vorbereitung auf die Waffensachkundeprüfung" 9. Auflage.

Hier mal die betreffende Seite fotografiert:

Sachkunde1.thumb.jpg.e807ac710ed188b97aeb4f74b02d445d.jpg

 

Schreibt hier Herr Busche Unwahrheiten und das mittlerweilen in der 9. Auflage?
Gibt es seit 2016 Gesetzesänderungen dahingehend?

 

 

Abgesehen davon, sollte man mMn immer mit etwas gesundem Menschenverstand an solche Dinge rangehen.

Es gibt leider viel zu viele, die meinen Gesetze nach Gutdünken auslegen zu müssen. Die Empörung bleibt selten aus.

 

Ich habe einen Tresor der lt. Hersteller über 300kg wiegt. Ich gehe nicht davon aus, dass den irgendwer mal eben, ungesehen, mitnehmen kann.
Trotz dessen hab ich den mit einem Schwerlastanker verschraubt. Kostet kaum was. Das Ding kann nicht mehr umkippen und ich schlafe ruhiger.

Geschrieben
Am 16.5.2023 um 18:56 schrieb fw114:

Niemand kann in der Wohnung oder im Haus ( von einigen Kellern vielleicht mal abgesehen) die geforderten 5 kn = 5 Tonnen gegen Abriss der Verankerung leisten. NIEMAND.

 

moin !

 

nur um die zahlen mal etwas zurechtzurücken: 5KN KRAFT entsprechen einem ABRISSGEWICHT von 500 KG ! 

 

immer noch viel, aber wohl nicht unlösbar, denn sonst gäbs keins sichern balkongeländer........

Geschrieben
vor 28 Minuten schrieb Verminaard:

Um was geht es hier jetzt genau noch?
Eindeutige Gesetzeslage oder Rechthaben?

Ich hatte die Sachkunde 2016 gemacht. Dafür wurde uns ein Buch von André Busche nahegelegt. "Vorbereitung auf die Waffensachkundeprüfung" 9. Auflage.

Hier mal die betreffende Seite fotografiert:

Sachkunde1.thumb.jpg.e807ac710ed188b97aeb4f74b02d445d.jpg

 

Schreibt hier Herr Busche Unwahrheiten und das mittlerweilen in der 9. Auflage?

 

Du hast gelesen, das selbst er davon schreibt, das leichte Tresore zu sichern sind? 

 

Sachkunde 2016. Was genau war 2017? Da war doch was, mit §36 WaffG und §13 AWaffV.  undinsbesondere mit der Strafvorschrift des  §52 Ab.s 3 Nr. 7a die es vorher nicht gab.

Welche Sinn ergibt es, anno 2023 mit einem Buch von 2016 zu argumentieren, abgesehen davon das er sich nur auf A/B-Schränke bezieht und sein Meinungsheft vor dem Strafgericht nicht beachtlich ist, wenn es um die Frage geht, ob du das Verschwinden deines 101kg Waffenschrankes zu verschulden hast, weil  nicht verankert.

 

Darüber hinaus: Dein Busche nimmt jetzt völlig aus der Luft gegriffen 100kg. Quelle dafür abseits seines Kaffesatzes? Keine? 

Ich habe dir eine technische Norm zitiert, auf die sich der GG bezieht und auch der StA beziehen wird. Und die sagt: <1000kg -> verankern.

Was glaubst du, wird einen Richter eher überzeugen?

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 18 Minuten schrieb Handgunner:

moin !

 

nur um die zahlen mal etwas zurechtzurücken: 5KN KRAFT entsprechen einem ABRISSGEWICHT von 500 KG ! 

 

immer noch viel, aber wohl nicht unlösbar, denn sonst gäbs keins sichern balkongeländer........

Es soll noch sowas wie Typos geben...

 

Bei jedem Tresor der unter 1‘000 kg wiegt, empfiehlt die VdS Schadenverhütung eine Verankerung. Um eine Entwendung des Tresors zu verhindern wird ein Abreissgewicht bestimmt. Das Gewicht, das man aufbringen müsste, um den Tresor „aus dem Boden“ oder „aus der Wand zu reissen“ sollte mindestens 1‘000 Kilogramm betragen. Deshalb gilt: Je tiefer das Gewicht des Tresors ist, desto wichtiger ist eine professionelle Verankerung. Tresore die ein Gewicht unter 1‘000 kg haben die VdS- (oder ECB-S) geprüft sind haben deshalb standardmässig eine Verankerungsmöglichkeit.

Bearbeitet von fw114
Geschrieben (bearbeitet)
vor 19 Minuten schrieb Handgunner:

nur um die zahlen mal etwas zurechtzurücken: 5KN KRAFT entsprechen einem ABRISSGEWICHT von 500 KG ! 

Für sich genommen Richtig.

 

Nur steht in der EN-1143-1: 50kn also schon 5to. Das hält ein handelsüblicher Schwerlastanker aber locker.

 

Ob der Schrank wirklich mit 50kn gesichert war, weis man im Einzelfall erst wenn er abgerissen wird. Aber auf eine  geforderte Maßnahme ganz zu verzichten, weil ggf die 50kn nicht erreicht werden können jeweiligen Mauerwerk wird im Ernstfall keine Figur machen.

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb sonnyboy:

Du solltest Dich mal schlau machen. Z.B. hier:

https://www.juraforum.de/news/duerfen-polizei-oder-zoll-mein-auto-durchsuchen_248117

oder allgemein im "NETZ"

Mahlzeit

Die schauen immer in unseren Kofferraum, egal wir ihr es dreht und wendet. Verbandskasten und Warndreieck. Meist im Kofferraum. Muss man vorzeigen. Legt ihr es auf die Rückbank, denken sie sich. "Was hat er zu verbergen, warum will er uns nicht den Kofferraum zeigen?" Da dann Zweifel aufkommen, bekommen die das nachträglich immer genehmigt.

Was viel wichtiger wäre. Muss ich ihnen Waffen zugänglich machen, wenn ich welche mitführe? Draussen bei einer Verkehrskontrolle? Zum Seriennummernvergleich. Ich darf doch die Waffen eigentlich niemand zugänglich machen.

 

Grüße

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb 45ACP:

Legt ihr es auf die Rückbank, denken sie sich. "Was hat er zu verbergen, warum will er uns nicht den Kofferraum zeigen?" Da dann Zweifel aufkommen, bekommen die das nachträglich immer genehmigt.

Bei mir ist das alles unterm Sitz.

Und wenn die Bock drauf haben-----ich hab Zeit.

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Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb 45ACP:

Muss ich ihnen Waffen zugänglich machen, wenn ich welche mitführe? Draussen bei einer Verkehrskontrolle? Zum Seriennummernvergleich. Ich darf doch die Waffen eigentlich niemand zugänglich machen.

Du kannst ihnen die WBK/s zeigen und höflich fragen ob sie mit Dir ins Schützenhaus / Schießplatz begleiten wollen. Dort kannst Du die Dinger auspacken.

Wenn Du die Waffen bei der Kontrolle vorzeigst (ist gleich mit wenigen Handgriffen zugriffsbereit) haste die A-Karte gezogen!

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb sonnyboy:

Du kannst ihnen die WBK/s zeigen und höflich fragen ob sie mit Dir ins Schützenhaus / Schießplatz begleiten wollen. Dort kannst Du die Dinger auspacken.

Wenn Du die Waffen bei der Kontrolle vorzeigst (ist gleich mit wenigen Handgriffen zugriffsbereit) haste die A-Karte gezogen!

Wenn ich die Waffen (im Kofferraum, im Futteral, mit Vorhängeschloss, Waffen sind nicht geladen, Munition von der Waffe getrennt), dann ist das doch nicht in "wenigen Handgriffen (unter 3s)" zugriffsbereit????

 

 

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb EL Heat:

Wenn ich die Waffen (im Kofferraum, im Futteral, mit Vorhängeschloss, Waffen sind nicht geladen, Munition von der Waffe getrennt), dann ist das doch nicht in "wenigen Handgriffen (unter 3s)" zugriffsbereit????

 

 

Wenn Du die Waffen zum Nummernabgleich auspackst dann schon.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 46 Minuten schrieb ASE:

Aber auf eine  geforderte Maßnahme ganz zu verzichten, weil ggf die 50kn nicht erreicht werden können jeweiligen Mauerwerk wird im Ernstfall keine Figur machen.


In der Tat sieht ein Loch in der Wand so oder so besser aus. Schwerlastanker ist allerdings ein Problem, zumindest in Mietwohnungen. Dort hast du keinen Einfluss auf das Mauerwerk. Aber ne Schraube mit Dübel die 500kg hält zeigt wenigstens den guten Willen. Ob sie wirklich 500 hält … 

Bearbeitet von Fussel_Dussel
Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb sonnyboy:

Wenn Du die Waffen zum Nummernabgleich auspackst dann schon.

Den Punkt sehe ich.

 

Aber dürfte denn die Polizei das überhaupt einfordern an Ort und Stelle-> dann würde ich ja bewusst zu einer Ordnungswidrigkeit angeleitet werden?

Geschrieben
Gerade eben schrieb EL Heat:

Den Punkt sehe ich.

 

Aber dürfte denn die Polizei das überhaupt einfordern an Ort und Stelle-> dann würde ich ja bewusst zu einer Ordnungswidrigkeit angeleitet werden?

Die dürfen Dich dazu auffordern. Folgen musst dem nicht!!!!!

Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb sonnyboy:

Die dürfen Dich dazu auffordern. Folgen musst dem nicht!!!!!

Ok, dann ist dieser Auzug "FALSCH" und wurde bei meiner SK "FEHLERHAFT" vermittelt.

 

https://german-rifle-association.de/mythbusters-vorzeigen-der-waffen-bei-einer-fahrzeugkontrolle/

 

 

Quasi auch auf mehrfache Aufforderung seitens der Polizei auf gar keinen Fall die Waffen "vor Ort" zeigen.

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Geschrieben
vor 54 Minuten schrieb 45ACP:

Die schauen immer in unseren Kofferraum, egal wir ihr es dreht und wendet. Verbandskasten und Warndreieck. Meist im Kofferraum. Muss man vorzeigen. Legt ihr es auf die Rückbank, denken sie sich.

"Was hat er zu verbergen, warum will er uns nicht den Kofferraum zeigen?"

 

 

Nichts hat er zu verbergen... Er will ggf. verhindern, dass er bei einer durch Auffahrunfall verklemmten Heck-/Kofferraumklappe nicht an Verbandskasten und Warndreieck dran kommt. 

 

 

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