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IGNORED

Defekte Waffe an Händler zurückgeschickt, dieser verweigert die Rückzahlung


PB1110

Empfohlene Beiträge

  • 2 Wochen später...

Nach meinem Verständnis ist die Waffe bereits aus der gesetzl. Gewährleistungsfrist, da der Käufer mitteilt:

 

Im Januar habe ich bei einem Händler im Internet eine Flinte gekauft (bezahlt bereits im August 2019 und anschließend noch einlagern lassen)

 

Ein Kaufvertrag wurde demnach bereits im August 2019 geschlossen und die Waffe für den Eigentümer bei dem Händler eingelagert,

da wohl eine EWB zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag.

 

Der Händler war also kulant und hat in diesem Fall einen Nachbesserungsversuch veranlasst. Ein Rückgaberecht ausserhalb 

der GW-Frist besteht ebenfalls nicht. Ebenso wenig greift ein Widerrufsrecht.

 

Es kann hier also nicht von einer gesetzl. Verpflichtung des Händlers ausgegangen werden, zu Wandeln. Kein Geld zurück ist

OK, er hat ja seinen Part des Vertrages erfüllt. Bleibt also nur ein kulante Lösung - Ersatzkauf/Gutschein oder Waffe zurück wenn ein

(neuer) gültiger Eintrag in der WBK vorgelegt wird.

 

Gruss

Siegfried

 

 

 

 

 

 

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Am 30.11.2021 um 11:15 schrieb SigR:

Nach meinem Verständnis ist die Waffe bereits aus der gesetzl. Gewährleistungsfrist, ...

DAS macht es doch gerade so interessant. Für den Beginn der Gewährleistung ist nicht nicht das Schuldgeschäft (Abschluss des Kaufvertrags) sondern dessen Erfüllung, hier Übergabe der Waffe, relevant. Diese Übergabe wird nicht wie sonst nur durch einen Lieferschein dokumentiert, sondern auch noch in der WBK. Wären Händler und Verwahrer verschiedene Personen, könnte von einer Erfüllung des Händlers durch die Übergabe der Waffe an den Verwahrer ausgegangen werden. Da Händler und Verwahrer identisch sind, kann man auch von einem Kauf mit einseitig aufgeschobener Erfüllung ausgehen. Wenn sich keine Regelung dazu im Vertragswerk findet, wird es wohl auf die asymmetrische Erfüllung hinaus laufen. Wenn es eine Regelung zur Erfüllung und dem Gefahrenübergang für die Waffe findet, dann wäre immer noch prüfen, ob diese auch wirksam bezüglich der Gewährleistung vereinbart worden ist. Wenn der Käufer die Ware nicht prüfen konnte, wird davon kaum ausgegangen werden können.

 

Neben der Gewährleistung kommen darüber hinaus auch noch mögliche Garantien als weitere vertragliche Anspruchgrundlagen in Betracht.

 

Dein

Mausebaer

Bearbeitet von cartridgemaster
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  • 3 Wochen später...
Am 1.12.2021 um 18:47 schrieb grizzly45:

Gibts auch Infos vom Ersteller was nun Sache ist?

 

So, bisschen verspätet, aber ich melde mich auch mal wieder zu Wort hier. :D

 

Die Sache ist mittlerweile auch geklärt worden, habe das Schreiben vom Geschäftsleiter erhalten, mit ungefähr den selben Worten, was

einige hier im Forum schon geschrieben haben, nämlich dass da keinerlei Vertrag zustande kam und dass die im Bezug auf eine Rückzahlung zu gar nichts verpflichtet sind.

 

Habe mich dann mit dem Händler darauf geeinigt, dass die Waffe komplett zerlegt wird, jegliche frei erwerbbaren Teile an mich zurück geschickt und die wesentlichen Waffenteile zur Vernichtung abgegeben werden.

Wurde dann auch alles sehr zügig erledigt, ohne dass dafür irgendwelche weiteren Kosten für mich entstanden sind.

 

Ärgerlich ist die ganze Situation natürlich trotzdem, aber fand das soweit in Ordnung.

 

 

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Am 17.12.2021 um 08:14 schrieb Handgunner:

@pb - ganz ein anderes thema: was war an der waffe denn jetzt definitiv defekt ?

 

Was genau an der Waffe kaputt war, weiß ich leider bis heute nicht. In dem Schreiben des Geschäftsführers wurde zwar erwähnt, dass der Büchsenmacher, der die erste Reparatur durchgeführt hatte, erneut darüber informiert wurde,

dieser konnte sich den erneuten Defekt aber scheinbar auch nicht erklären.

 

Nachdem die Sache dann aber geklärt war, hab ich da ehrlich gesagt, nicht mehr weiter nachgefragt.

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