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IGNORED

Nutzung einer Büchse OHNE WBK Eintrag


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Geschrieben (bearbeitet)

Mahlzeit,

 

meine Situation ist folgende: Ich habe eine brandneue Büchse auf Jagdschein erworben (vor drei Tagen). Selbstverständlich habe ich als lieber Legalwaffenbesitzer die Erwerbsanzeige noch am Tag des Erwerbs bei der zuständigen Behörde gemacht. Die Behörde ist notorisch überlastet ODER einfach unglaublich langsam, auf jeden Fall muss ich mit einer Wartezeit von mehreren Monaten rechnen, bis die Büchse sauber in meiner WBK steht.

 

Nun würde ich als stolzer Neubesitzer die Büchse gerne möglichst zeitnah ausprobieren und einschiessen, und zwar auf einem Schiessstand. Zu diesem Zweck wollte ich bei einem Schiessstand eine Schiessbahn anmieten, und erwähnte dass die Büchse brandneu ist und noch nicht in der WBK steht.

 

Aber: Ich wurde abgelehnt. --> Begründung: Büchse steht nicht in der WBK, und das ist hier nicht erlaubt.

 

Fragen an das Forum:

1. Ist das eine offizielle Regel in irgendeinem Gesetz oder Schiesssportverband Regularium? Oder einfach nur eine eigene Regel des Schiessstandbetreibers?

2. Kann ich diese Waffe uneingeschränkt zur Jagd transportieren und nutzen?

 

Als Jäger kaufe ich Langwaffen auf Jagdschein, ich kann sie erwerben auch ohne WBK. Ich habe die Erwerbsanzeige bei der Behörde gemacht und somit alle meine Pflichten gemäß WaffG erfüllt. Es steht nur der bürokratische Akt seitens der Behörde aus. Muss ich auf den Abschluss dieses Verwaltungsaktes warten oder kann ich die Büchse sofort uneingeschränkt "für den vom Bedürfnis umfassten Zweck" benutzen?

 

EIGENTLICH sollte man ja mit einer Erwerbsanzeige für ne Büchse auf Jagdschein zur Behörde gehen und nach 10min mit einem neuen WBK Eintrag rausgehen können. Früher war das so und ich kannte es nicht anders. ABER: Leider benötigt meine Behörde zur Eintragung einer Langwaffe heutzutage Monate oder gar halbe Jahre. Traurig aber wahr.

 

Danke für Eure Antworten.

Bearbeitet von Frechdachz
Geschrieben (bearbeitet)

Grundsätzlich hast du recht und alles richtig gemacht.

Wenn der Standbetreiber jetzt von seinem Hausrecht Gebrauch macht und dir einfach sagt: "Du kommst hier net rein!", dann ist das zwar blöd, aber eben nicht zu ändern.

 

Edit: anderen Stand suchen und den Leuten da nur das erzählen, was sie wissen müssen.

Bearbeitet von SDASS_Nico
Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb Frechdachz:

1. Ist das eine offizielle Regel in irgendeinem Gesetz oder Schiesssportverband Regularium? Oder einfach nur eine eigene Regel des Schiessstandbetreibers?

Übertreibung des Betreibers. Wenn das so ist dürftest du da nicht mit Leihwaffen schießen die du mitbringst.

vor 10 Minuten schrieb Frechdachz:

2. Kann ich diese Waffe uneingeschränkt zur Jagd transportieren und nutzen?

Bin zwar kein Jäger aber ich denke schon. Du bist deiner Meldepflicht nachgekommen. Wenn es das Amt nicht gebacken bekommt sollte dies nicht dein Problem sein. Hast du ne Quittung zur Anmeldung bekommen?

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Fussel_Dussel:

Übertreibung des Betreibers. Wenn das so ist dürftest du da nicht mit Leihwaffen schießen die du mitbringst.

Bin zwar kein Jäger aber ich denke schon. Du bist deiner Meldepflicht nachgekommen. Wenn es das Amt nicht gebacken bekommt sollte dies nicht dein Problem sein. Hast du ne Quittung zur Anmeldung bekommen?

 

Die Erwerbsanzeige lief per Email, weil die Behörde wegen der Corona Pandemie bis auf Weiteres kein Publikum mehr empfängt. Eine schriftliche Empfangsbestätigung der Erwerbsanzeige habe ich JETZT gerade noch nicht, aber wahrscheinlich am Dienstag wenn ich nochmal telefonisch/per Email nachfrage (hatte ich natürlich in meiner Erwerbsanzeige drum gebeten, aber kam noch nichts). Sprich: Ich werde alles nachweisen können, wenn ich schiessen gehe.

 

 

vor 9 Minuten schrieb SDASS_Nico:

Edit: anderen Stand suchen und den Leuten da nur das erzählen, was sie wissen müssen.

 

Tja, ich fürchte so sieht das aus. Ich habs extra gesagt, weil ich da schon ein paar mal war und die immer den WBK-Eintrag sehen wollten. War in der Vergangenheit nie ein Problem, weil alle Waffen eingetragen waren. Hat mir auf jeden Fall zwei Autofahrten und ne Menge Frustration erspart.

Geschrieben

Paragraph 38:

"In den Fällen des § 13 Absatz 3 sowie im Fall des Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde, genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. "

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Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Frechdachz:

Zu diesem Zweck wollte ich bei einem Schiessstand eine Schiessbahn anmieten, und erwähnte dass die Büchse brandneu ist und noch nicht in der WBK steht.

 

Ich weiss nicht so recht, was man dazu noch sagen soll.
Ausser vielleicht das hier:

 

Es erinnert mich ein wenig an die männliche Jungfrau, die dann doch mal die irgendwie berechtigte Hoffnung hegen darf, zum Schuss kommen zu dürfen... und kurz, bevor es an die Wäsche geht, unbedingt fragen muss, ob es denn kein Problem wäre, dass man noch nie hätte und eigentlich gar nicht so recht weiss, wie das geht und lieber überhaupt doch öh äh ja.

 

Kein Wunder, wenn danach die Türen zu sind.

Geschrieben
vor 47 Minuten schrieb ED2:

Ich weiss nicht so recht, was man dazu noch sagen soll.

Er hat nichts böses geahnt und aus dem Nähkästchen geplaudert, kann jedem passieren.

Von der Regel mit Waffen nicht zu schießen die (noch) nicht in der WBK stehen habe ich noch nie gehört, damit kann man nicht rechnen, aber man lernt nie aus.

 

vor 3 Stunden schrieb Frechdachz:

Begründung: Büchse steht nicht in der WBK, und das ist hier nicht erlaubt.

Dürfen Jäger dort eigentlich mit Muni für SLB´s auf den Stand obwohl sie da normal keinen Muni.-stempel in der WBK...ach lassen wir das.

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb Raiden:

Paragraph 38:

"In den Fällen des § 13 Absatz 3 sowie im Fall des Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde, genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. "

 

Und den Nachweis bekommt er von besagter Behörde.

 

Wenn die Ihm dann den Nachweis schicken anstatt die Waffe einzutragen, dann kannst Dir an einer Hand abzählen warum die derartige Bearbeitungszeiten haben!

Geschrieben

"schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen"

 

z.B. Lieferschein

 

"oder ein Antrag gestellt worden ist."

 

z.B. eine ausgedruckte E-Mail. Schließlich lässt sich die Anzeige mit dem neuen Gesetz auch elektronisch erledigen

 

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb Frechdachz:

Die Behörde ist notorisch überlastet ODER einfach unglaublich langsam, auf jeden Fall muss ich mit einer Wartezeit von mehreren Monaten rechnen, bis die Büchse sauber in meiner WBK steht.

 

 

Das hat man im Nachbarland Österreich besser gelöst.

Da trägt der Waffenhändler die Waffe im Register ein und monatelange Wartezeiten entfallen.

Kann mir einer erklären warum das in Deutschland nicht möglich ist ?

Wenn die Behörden uns nicht mehr verwalten können, müssen die Bürger das eben selbst in die Hand nehmen.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb boarhunter416:

Da trägt der Waffenhändler die Waffe im Register ein und monatelange Wartezeiten entfallen.

Kann mir einer erklären warum das in Deutschland nicht möglich ist ?

Weil die Waffenhändler in D alle inkompetent sind und bevor die was falsch eintragen, machen das doch besser die FACHleute in den Ämtern!

Geschrieben
vor 57 Minuten schrieb Raiden:

Schließlich lässt sich die Anzeige mit dem neuen Gesetz auch elektronisch erledigen

Erklär mal bitte.

Geschrieben

37a:

"hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:"

 

Aus der Begründung zum Waffengesetz(BT-Drucksache 19/13839) :

"Mit der Bestimmung einer zweiwöchigen Frist übernimmt Satz 1 die bisher im WaffG geregelte Frist, die Inha-

bern einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eingeräumt wurde. Die privaten Waffenbesitzer und nichtgewerbs-

mäßigen Waffenhersteller können nach Satz 1 wählen, ob sie die Anzeige schriftlich oder elektronisch abgeben.

Mit der elektronischen Anzeige ist nicht das in § 37 Absatz 2 genannte und im WaffRG näher geregelte elektro-

nische Anzeigeverfahren für Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 gemeint. Stattdessen soll die For-

mulierung – wie es in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der

Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (BT-Drs. 18/10183, S. 64) näher ausgeführt wird – besagen, dass

die Anzeige auch in der einfachsten elektronischen Variante, z.B. als E-Mail, erfolgen kann. Lediglich der voll-

ständige Verzicht auf eine Verschriftlichung, beispielsweise durch mündliche bzw. fernmündliche Anzeige, soll

durch die Regelung ausgeschlossen werden."

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Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb alzi:

Wenn die Ihm dann den Nachweis schicken anstatt die Waffe einzutragen, dann kannst Dir an einer Hand abzählen warum die derartige Bearbeitungszeiten haben!

Schon vor Jahrenwollte meine SB eine Waffe auf Gelb nicht sofort eintragen. Hätte sie keine Zeit für. Soll ich dalassen, sie schickt es mit der Post. Sie würde mir aber was schreiben das ich im falle einer Kontrolle vorzeigen könnte. Oder der Kontrolleur solle sie Anrufen. Alleine die Diskussion darüber ob sie Einträgt oder nicht dauerte länger als den Eintrag vor zu nehmen. Und da hätte sie noch keine Bescheinigung geschrieben.Das hab ich ihr auch genau so gesagt. Da hat sie erst mal Konsterniert geschaut.....................und dann innert paar Minuten die Waffe eingetragen.

 

Wobei ich bei dieser SB auch sagen muss.........die war als ich reinkam was am PC am schreiben. Kaum fing ich mit meinem Anliegen an ging das Telefon und sie ist wieder in ein anderes Programm an ihrem PC um die Frage am Tel zu beantworten. Dabei kam ihr neuer Kollege rein der was Wissen musste. Und ich stand auch noch da........sie war also grade  VIER Sachen gleichzeitig am machen und alle Anliegen wollten ihre Aufmerksamkeit............tauschen möchte ich mit ihr sicher nicht , aber viel von dem Durcheinander da ist selbstgemacht. Und so scheint das bei ihr den ganzen Tag zu gehen......Achja....und die Coronabeauftragte des Landkreises wurde sie so ganz nebenbei auch noch.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb boarhunter416:

 

Das hat man im Nachbarland Österreich besser gelöst.

Da trägt der Waffenhändler die Waffe im Register ein und monatelange Wartezeiten entfallen.

Kann mir einer erklären warum das in Deutschland nicht möglich ist ?

Wenn die Behörden uns nicht mehr verwalten können, müssen die Bürger das eben selbst in die Hand nehmen.

 

vor 1 Stunde schrieb alzi:

Weil die Waffenhändler in D alle inkompetent sind und bevor die was falsch eintragen, machen das doch besser die FACHleute in den Ämtern!

Wird doch bereits spätestens seit September 2020 bereits gemacht. Jeder Ausgang an den Kunden wird fast zeitgleich mit der Übergabe an den Kunden elektronisch an das NWR gemeldet, welches wiederum die Meldung an die jeweils zuständigen Behörden weiterleitet. Zusätzlich wollen die meisten Behörden aktuell immer noch ein Fax vom Händler, weil Sie dem modernen online Schnick-Schnack nicht vertrauen oder nicht damit umgehen können.

In Deutschland ist es aber dann nun einmal geregelt das auch der Käufer sich noch mal meldet und das ganze auch bei Ihm noch einmal auf Papier gebracht wird. Hat also nichts mit den "inkompetenten" Händlern zu tun, sondern damit das der Gesetzgeber es nun einmal so möchte.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Rene2109:

…. Fax….

Wollte noch keine von uns…. Würde die auch nicht bekommen 

 

Meldung ans NWR, Thema erledigt 

 

wir mussten auch investieren und weiterbilden und „Meldefähig“ machen , das dürfen die Behörden dann auch 

Bearbeitet von CZM52

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