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IGNORED

Waffe gleichen Kalibers gegen eine andere tauschen - geht nicht.


Sentinel

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Unter anderem habe ich eine S&W Typ 645 .45 ACP, in 1986 neu gekauft. Schönes Teil, aber der Abzug ist grottenschlecht - schrubbt und es bricht einem fast den Finger bis der Schuß mal kommt.

Also habe ich verschiedene Büchsenmacher angefragt ob man das verbessern könnte, überall Absagen, es gäbe keine Ersatzteile mehr dafür.

 

Also bleibt nur der Weg zu einem Wechsel, vielleicht Glock oder SigSauer? Egal, hab dann mal bei meinem Sachbearbeiter nachgefragt daß ich die S&W verkaufen oder verschrotten möchte und mir dafür eine im gleichen Kaliber zulegen möchte. Er meinte das sei kein Problem, ich müßte dann nur ein neues Bedürfnis beantragen.

 

Auf meinen Einwand, daß das Bedürfnis für Kaliber .45 doch schon vorliegt und ich nur die Waffe gegen eine andere tauschen möchte meinte er, daß das halt nicht so einfach geht, sondern eben nur nach Vorlage eines Bedürfnisnachweises. Auch wenn mal eine Waffe beschädigt und unbrauchbar wird, ist ein Bedürfnis für eine neue gleichen Kalibers notwendig.

 

Ist das denn überall so, konnte jedenfalls im WaffG nichts dazu finden?

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vor 5 Minuten schrieb Sentinel:

Ist das denn überall so

Ja ist so - leider .... es ist auch immer ein Erwerb damit verbunden.

Bearbeitet von snarrow
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vor 17 Minuten schrieb Sentinel:

Auf meinen Einwand, daß das Bedürfnis für Kaliber .45 doch schon vorliegt und ich nur die Waffe gegen eine andere tauschen möchte meinte er, daß das halt nicht so einfach geht, sondern eben nur nach Vorlage eines Bedürfnisnachweises.  [...] Ist das denn überall so, konnte jedenfalls im WaffG nichts dazu finden?

Ist bei der für mich zuständigen Behörde auch so. Und ich halte "meinen" Sachbearbeiter sogar für sehr nett und wohlwollend - insbesondere verglichen mit den Horror-Geschichten, die ich hier im Forum manchmal lese.

 

PS:

Was ohne erneuten Bedürfnis-Nachweis geht, zumindest Stand von vor ca. 2 Jahren: Neue Waffe vom gleichen Modell und mit gleicher Seriennummer im Austausch gegen die alte Waffe. Glock macht das (wie gesagt: zumindest nach dem letzten mir bekannten Stand).

Bearbeitet von mwe
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vor 17 Minuten schrieb Raiden:

Nur, weil etwas unglücklicherweise irreparabel ist, erlischt ja nicht plötzlich das nachgewiesene Bedürfnis.

 

Es ist und bleibt nun mal der Erwerb einer neuen Waffe. Und der setzt nach dem Buchstaben des Gesetzes einen Bedürfnisnachweis voraus. Wenn der SB es in solchen Fällen ohne macht, ist das sehr nett und schützenfreundlich, aber persönlich begibt er sich damit rechtlich auf dünnes Eis.

 

Was (in der Vergangenheit) möglich war, ist Folgendes: Waffe zum Hersteller schicken, verschrotten lassen und gleichzeitig dort eine neue (identisches Modell) mit gleicher Seriennummer wie die alte kaufen. Wird aber mit dem NWR so auch nicht mehr möglich sein.

Bearbeitet von Clayshooter
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vor 21 Minuten schrieb Raiden:

Nur, weil etwas unglücklicherweise irreparabel ist, erlischt ja nicht plötzlich das nachgewiesene Bedürfnis.

Richtig, das Bedürfnis für die vorhandene Waffe erlischt nicht plötzlich. Es gibt im DEU WaffG nur nicht automatisch ein Bedürfnis für eine neue Waffe. Isso...

 

Der berüchtigte "Waffentausch" ist reines Goodwill einzelner Ordnungsämter, nett und pragmatisch, vom WaffG nur nicht abgedeckt...

Bearbeitet von Bounty
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vor 25 Minuten schrieb Raiden:

Nur, weil etwas unglücklicherweise irreparabel ist, erlischt ja nicht plötzlich das nachgewiesene Bedürfnis.

Jetzt treiben wir es mal auf die Spitze. Einem Schützen wird ohne eigenes Verschulden (also ohne Fahrlässigkeit) der Waffenschrank gestohlen. Und dann?

 

@Sachbearbeiter

Bearbeitet von LordKitchener
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vor 49 Minuten schrieb Sentinel:

aber der Abzug ist grottenschlecht

Eventuell selber Hand anlegen, schlimmer kann es ja nicht werden…..

 

vor 15 Minuten schrieb LordKitchener:

Einem Schützen wird ohne eigenes Verschulden (also ohne Fahrlässigkeit) der Waffenschrank gestohlen. Und dann?

Tja, dann benötigt er als Sportschütze wohl für jede Waffe ein neues Bedürfnis und muß die Erwerbsstreckung beachten, würde ich meinen.

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vor 7 Minuten schrieb LordKitchener:

Er hat des Bedürfnis doch bereits nachgewiesen …

Für die Waffen, die ihm gestohlen wurden, hat er das Bedürfnis nachgewiesen. Aber nicht für die neuen, die er als Ersatz dafür erwerben will. Ein subtiler, aber leider ausschlaggebender Unterschied.

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Normalerweise weist man (als Sportschütze) nach, dass man als Person ein Bedürfnis für Waffenart X für Patrone Y hat. Man weist nicht nach, dass man ein Bedürfnis für die Waffe XY mit der Seriennummer 123456 hat.

 

Kann man ja auch so weiterspinnen: man schießt so exzessiv viel Training und Wettkämpfe, dass die Waffe irreparabel beschädigt wird. Und gerade demjenigen unterstellt man jetzt, er habe kein Bedürfnis mehr?

Bearbeitet von Raiden
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vor 7 Minuten schrieb LordKitchener:

Weshalb? Er hat des Bedürfnis doch bereits nachgewiesen und durch den Diebstahl der Waffen ändert sich daran nichts. 

Kapier es endlich, das Bedürfnis ist an den Erwerb einer konkreten Waffe gebunden! Das Gesetz sieht es nicht vor, das du durch einmaliges Vorliegen eines Bedürfnisses bis zum jüngsten Tag dein Arsenal regelmäßig erneuern kannst. Erwerb einer neuen Waffe, egal ob Ersatz für bereits im Besitz befindlicher Waffe oder zusätzlich erfordert ein neuen Bedürfnisnachweis. Dabei ist es irrelevant ob das neue Bedürfnis durch das Verhalten des Waffenbesitzers (kaputt gemacht oder andere Disziplinerfordernisse) oder Dritte (Diebstahl) verursacht wird.

 

Deiner Logik folgend bräuchte das Amt auch das Fortbestehen des Bedürfnisses alle 5 Jahre nicht zu prüfen, schließlich lag das Bedürfnis irgendwann in der Vergangenheit mal vor...

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vor 17 Minuten schrieb Raiden:

Normalerweise weist man (als Sportschütze) nach, dass man als Person ein Bedürfnis für Waffenart X für Patrone Y hat. Man weist nicht nach, dass man ein Bedürfnis für die Waffe XY mit der Seriennummer 123456 hat.

Anders! Die Bedürfnisbescheinigung ist wesentlicher Bestandteil eines Antrages um eine Erwerbserlaubnis zu erhalten. Du erhältst dann die Erlaubnis innerhalb eines Jahres eine konkrete Waffe zu erweben. Beachte das auch eine Bedürfnisbescheinigung nur eine begrenzte Gültigkeit hat. Wäre sie dauerhaft, könnte ich ja auch mit einer 10 Jahre alten Bescheinigung vom Verband beim Amt ne WBK beantragen.

Das funktioniert aber auch nicht.

 

vor 17 Minuten schrieb Raiden:

Kann man ja auch so weiterspinnen: man schießt so exzessiv viel Training und Wettkämpfe, dass die Waffe irreparabel beschädigt wird. Und gerade demjenigen unterstellt man jetzt, er habe kein Bedürfnis mehr?

Gerade der erfüllt durch 12/18 Trainig problemlos die Anforderungen (hier: Bedürfnis) an eine neue Waffe als Ersatz (oder über Wettkampfteilnahmen eine zusätzliche gem. Para. 14 (5) 2.)

Bearbeitet von Bounty
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vor 17 Minuten schrieb LordKitchener:

Es ist nicht einzusehen, dass ein Diebstahlopfer noch zusätzlich vom Staat geschädigt wird. In diesem Fall haben ja dritte den Zustand herbeigeführt.

Hat man Dir schonmal ein Kfz gestohlen?

 

Hat die Zulassungsbehörde die Abmeldung des gestohlenen Kfz und die Zulassung des neuen Kfz gebührenfrei durchgeführt? Dir noch Geld für neue Nummernschilder beim Prägeservice in die Hand gedrückt? Du bist doch das Opfer!

Siehste...

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vor 49 Minuten schrieb Clayshooter:

Was (in der Vergangenheit) möglich war, ist Folgendes: Waffe zum Hersteller schicken, verschrotten lassen und gleichzeitig dort eine neue (identisches Modell) mit gleicher Seriennummer wie die alte kaufen. Wird aber mit dem NWR so auch nicht mehr möglich sein.

Was ändert denn das NWR daran?

Dann müsste das ja bei allen wesentlichen Teilen (im Fall Pistole also Lauf, Verschluss, Griffstück) auch so sein.

 

Mal angenommen man tauscht nur den Lauf aus ("ausgeschossen", "vergammelt", Aufbauchung, ...), dann wäre das doch hinterher immer noch (waffenrechtlich) dieselbe Waffe.

Wenn man nur das Griffstück tauscht, dann wäre das doch genau so (wobei es m.E. waffenrechtlich völlig unerheblich ist, ob man dann gleichzeitig auch die (ja frei erwerbbaren) "Innereien" (Abzug, Schlittenfanghebel, ggf. Hahn inkl. aller Federn) gleich mit austauscht - es bleibt dieselbe Waffe.

Tauscht man nur den Verschluss sieht es genau so aus.

 

Jede dieser einzeln - sagen wir im Abstand jeweils eines Jahres - durchgeführten drei Reparaturen (bei der das jeweilige Teil natürlich wieder dieselbe Waffen-Nr. des alten Teils bekommen hat) kann vorkommen und es wird danach keine Eintragung in der WBK, "auf dem Amt" oder im NWR gemacht.

 

Was ändert sich daran, wenn diese drei Reparaturen zeitlich "sehr nah beieinander" und OHNE die Waffe zwischenzeitlich wieder zum Eigentümer zu schicken gemacht wird?

 

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vor 10 Minuten schrieb TriPlex:

Was ändert sich daran, wenn diese drei Reparaturen zeitlich "sehr nah beieinander" und OHNE die Waffe zwischenzeitlich wieder zum Eigentümer zu schicken gemacht wird?

Schwarzwälder hat hier mal in düsteren Farben ausgemalt, das es spätestens beim ersetzen des "führenden Waffenteils" kein Tausch von Teilen mehr ist. 

Ob man einen gleichzeitigen Kompletttausch  aller wesentlichen Teile einer Schusswaffe mit nummerngleichen Ersatzteilen dem NWR klarmachen kann, dazu kann vielleicht einer unserer Büxer hier was sagen. @Schnuffivielleicht?

Bearbeitet von Bounty
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@TriPlex: Es geht aber nicht um eine Reparatur bzw. Den Austausch eines wesentlichen Teils, sondern um eine komplette neue Waffe.

 

Früher (vor dem NWR): Waffe war durch Angabe von Hersteller, Modellbwzeichnung und Seriennummer eindeutig identifiziert.

 

Jetzt: Jede Waffe erhält nach Herstellung bzw. bei Einfuhr zusätzlich eine eindeutige NWR-W-ID.

 

Ich vermute: „Umschreiben“ der W-ID der alten Waffe auf die neue im NWR wird nicht funktionieren. Aber da müssten mal bitte unsere WHL-Inhaber hier sagen, ob das so ist.

Bearbeitet von Clayshooter
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