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IGNORED

Lauf ohne Patronenlager, rechtliche Einstufung


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Geschrieben (bearbeitet)

Wie seht es mit glatten „Läufen“ ohne Patronenlager aus? Eigentlich nur ein Rohr. Muss dann wohl von der Materialart abhängen. Oder sehe ich das falsch?

 

Was ist mit ungezogenen (die waren heute wieder böse😂) Laufrohlingen? Prinzipiell auch nur Rohre.

Bearbeitet von HillbillyNRW
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Mats:

..... ist ein Stahlwerkstück, das über einen gezogenen Teil, aber über kein, für dieses Werkstück geeignetes, Patronenlager besitz rechtlich ein Lauf?

Meinst Du mit "gezogenem Teil" das Zug-Feldprofil eines "Laufrohlings" ?

 

vor einer Stunde schrieb LordKitchener:

Am besten alle Wasserrohre im Haus rauswerfen. Es könnten ja Flintenläufe sein ...

...Flintenläufe aus Blei, Kupfer oder Kunststoff? ;)

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

Das ist egal. Lauf ist Lauf.

Da gab es doch noch eine kleine Einschränkung, ich finde es gerade nicht, ging irgendwie so: es ist nur dann ein Lauf, wenn die Länge mind. das dreifache des Kalibers ist.

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb Mats:

Es geht darum, das das Teil nie ein Lauf war, also kein ausgebohrtes Lager

Laufrohling... das reicht schon aus.

Zug-und Feldprofil!

Sonst wäre es ja, verkaufstechnisch betrachtet, nur ein Stück Rohr

Geschrieben (bearbeitet)

Nein, es ist kein Lauf im waffenrechtlichen Sinne.

 

Warum?

 

Wir lesen nach in Anlage 1 Waffg:

 

Zitat

1.3.1.7
vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile und Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können.

 

Eine Patronenlagerreibahle ist nun mal kein allgemein gebräuchliches Werkzeug. Auch eine Drehmaschine nicht.

 

 

Darüber hinaus ist es bei einem Stahlzylinder mit Bohrung und Zügen, vulgo Laufrohling, pauschal noch gar nicht abzusehen für welche Art von Schusswaffe er vorgesehen ist. So kann er stets auch für eine Schusswaffe mit Lunten oder Funkenzündung bestimmt sein, für deren Herstellung, Erwerb und Besitz keine Erlaubnis nötig ist.

 

Und da das Waffengesetz bei den wesentlichen  Teilen wie Läufen nicht unterscheidet zwischen Büchsen und  Flinten, wäre dann auch jedes Rohr mit 18.2-18.9mm (siehe cip-Dateblatt) Innendurchmesser ein Laufrohling für einen Flintenlauf kal 12, man muss ja nur noch das Patronenlager reiben...

 

Vllt bekommt man ID 17mm Rohre deswegen auch schlechter im Baumarkt, weil die liegen ja super in der Toleranz von  16.8 +0.5 für Kaliber 16 drin...🙄

 

 

Vll sollte WO auch hier mal belehrend auftreten: 22x2.5 macht nach meiner Rechnung 17 mm innendurchmesser, also Laufrohling für Kaliber 16. Was Erlauben!

https://www.landefeld.de/artikel/de/praezisions-hydraulikrohrnahtlos-22x25mm-schwarz-phosphatiert/HR 22X2%2C5

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb ASE:

Nein, es ist kein Lauf im waffenrechtlichen Sinne.

Schön dass du dein Wissen mit uns teilst. 

 

Ich schlage ein Experiment vor:

- Stufe 1: versuche doch einfach mal, ein Stück Rohr mit Feld-/Zugprofil zu kaufen, gemeinhin Laufrohling genannt und bis 2003 einfach zu kaufen

- Stufe 2: falls Stufe 1 an unerklärlichen Widerständen des  Handel scheitert, besorg dir irgendwo einen Abschnitt eines Laufes und erstatte Selbstanzeige... 

 

Dann  bekommst du schriftlich eine Einschätzung, eventuell sogar vom LKA. Die kannst du dann posten. 

Geschrieben (bearbeitet)

Wer sagt dass du ne Drehbank brauchst oder Patronenlagerreibahle, für Kaliber mit zylindrischer Hülse reicht ne Handbohrmaschine, Schraubstock und passendem Bohrer.

 

Obs dann Cip konform ist und schön glatt steht auf nem anderen Blatt, aber die Patrone passt und schon ist der Lauf mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt, und genau deshalb kriegste keine als Privatperson in DE.

 

Vorderladerläufe haben komplett andere Feld/Zugmasse und Drall sodass Die praktisch für kein gängiges Patronenkaliber zu gebrauchen sind, aber dass nur am Rande.

Bearbeitet von lastunas
Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb erstezw:

Schön dass du dein Wissen mit uns teilst. 

 

Ich schlage ein Experiment vor:

- Stufe 1: versuche doch einfach mal, ein Stück Rohr mit Feld-/Zugprofil zu kaufen, gemeinhin Laufrohling genannt und bis 2003 einfach zu kaufen

Versuche mal Kartuschen Munition cal 12/40 zu erwerben. Wie, Abgabe nur an erwerbsberechtigte? Ist doch eindeutig von Anlage 2 Nr 1.4 i.Vm. Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) erlaubnifrei? Hmmm

 

Ministrielle Mauschellei mit den Herstellern/Händlern ersetz kein Gesetz und begründet schon gar keinen Straftatbestand

 

 

Zitat

 

- Stufe 2: falls Stufe 1 an unerklärlichen Widerständen des  Handel scheitert,

siehe oben

 

 

Und nun darfst du erklären worin der Unterschied zwischen einem freiverkäuflichen Präzisionshydraulikrohr 22x2.5mm und einem Laufrohling cal 16 liegt. 

Den Teil hast du nämlich gekonnt umgangen, weil dir darauf auch keine Antwort einfällt, die du mit einer Norm im WaffG begründen könntest...

 

Bearbeitet von ASE
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Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb ASE:

Und nun darfst du erklären worin der Unterschied zwischen einem freiverkäuflichen Präzisionshydraulikrohr 22x2.5mm und einem Laufrohling cal 16 liegt. 

Das hast du doch sogar selbst erkannt. Warum sollte ich es dir nochmal erklären?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb ASE:

Und nun darfst du erklären worin der Unterschied zwischen einem freiverkäuflichen Präzisionshydraulikrohr 22x2.5mm und einem Laufrohling cal 16 liegt. 

Den Teil hast du nämlich gekonnt umgangen, weil dir darauf auch keine Antwort einfällt, die du mit einer Norm im WaffG begründen könntest...

 

Ich erklärs Dir, da du in dein Hydraulikrohr kein Patronenlager Cal 16 mit Minimalwanddicke nach Cip bekommst, dazu nur bis ca. 400 bar ausgelegt ist, ist ja kein Vergütungsstahl wie 42crmo4 der normal für Läufe verwendet wird oder 34er wie bei Lothar Walter, der Rest ist lalter Kaffee.

Bearbeitet von lastunas
Geschrieben (bearbeitet)

Wo genau im Gesetz steht das mit dem 42CrMo4?

Die Mindestwandstärke ist übrigens 1,5mm. Sollte

auch klappen und kann durch Ummanteln noch

reduziert werden.

Die 400 Bar sind übrigens der zulässige Dauerdruck.

Kurzzeitig geht da wesentlich mehr.

Bearbeitet von WOF
Geschrieben

 

vor 8 Stunden schrieb erstezw:

Schön dass du dein Wissen mit uns teilst. 

 

Ich schlage ein Experiment vor:

- Stufe 1: versuche doch einfach mal, ein Stück Rohr mit Feld-/Zugprofil zu kaufen, gemeinhin Laufrohling genannt und bis 2003 einfach zu kaufen

- Stufe 2: falls Stufe 1 an unerklärlichen Widerständen des  Handel scheitert, besorg dir irgendwo einen Abschnitt eines Laufes und erstatte Selbstanzeige... 

 

Dann  bekommst du schriftlich eine Einschätzung, eventuell sogar vom LKA. Die kannst du dann posten. 

 

Zumindest Laufrohlinge für Freie Waffen sind frei erwerbbar. Z.B. gezogener Laufrohling von Walther in 5,5mm für ein Luftgewehr. Ebenso die anderen Kaliber für die diversen freien SP-Waffen.

Patronenlagerreibahlen sind auch frei für jeden erwerbbar. Dazu benötigt man keine Genehmigung.

 

Dazu bedarf es keines Experiments und auch keiner Selbstanzeige. Daraus etwas genehmigungspflichtiges herzustellen ist natürlich verboten. 

 

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Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb lastunas:

Ich erklärs Dir, da du in dein Hydraulikrohr kein Patronenlager Cal 16 mit Minimalwanddicke nach Cip bekommst, dazu nur bis ca. 400 bar ausgelegt ist, ist ja kein Vergütungsstahl wie 42crmo4 der normal für Läufe verwendet wird oder 34er wie bei Lothar Walter, der Rest ist lalter Kaffee.

Wie bereits erwähnt Dauerdruck. Und nur am Rande erwähnt: schau mal nach aus was deine Schrotpatrone gefertigt ist, da sollte dir was auffallen ;)

Wenn das kurzfristig bei 2.5mm Wandstärke keine 1000 bar aushält, dann kannst du es zurückgeben, das ist kein Stahl, sondern Pudding.

 

Wenn du es nicht glaubst "slam fire 12Ga" sind die Suchbegriffe, welche dir weiterhelfen.

 

Selbst wenn es so wäre, ist es kein valides Gegenargument: 

Nimm eben da 25x4mm. Komisch frei verkäuflich obwohl das Laufinnenmaß eines Cylinder Chock Flintenlaufes. Wohl ein Pumpgunrohling....

https://www.ebay.de/itm/Edelstahlrohr-nahtlos-1-4301-Lange-1000mm-VA-Rohr-Prazisionsrohr/192318933707?hash=item2cc71a0acb:g:wi8AAOSwmXtdqdAG

 

Oder wollen wir jetzt dann herbeifabulieren, daß Waffg unterscheide zwischen Büchsen und Flintelauf bei Rohlingen

 

Eigentlich wurde hier die Norm bereits genannt, wesentliches Teil nur dann wenn  "mit allgemein gebräuchlichen" Werkzeugen fertigzustellen. Unabhängig davon ob Reststück oder neu. Und solange Patronenlagerreibahlen nicht beim Baumarkt oder in der Grabbeltheke bei Netto liegen, sind es keine allgemein gebräuchlichen Werkzeuge.

 

Bearbeitet von ASE

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