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IGNORED

Neues zu alten Magazinen


Bourbon

Empfohlene Beiträge

vor 8 Stunden schrieb Benjamin Arendt:

Eigentlich ist die Frage die im Raum steht: Wann ist ein Magazinkörper ein Magazinkörper?

Das könntest Du ausprobieren. Falze (muss nicht exakt sein), ein Stück Blech zu einer viereckigen Röhre mit ungefähr dem richtigen Querschnitt und mindestens einen halben Meter lang, mach ein paar Schweißpunkte oder auch einfach Niete drauf, schreib 9mm Parabellum drauf, und zeige Dich an...

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Am 29.4.2021 um 08:29 schrieb weyland:

Könntet ihr bitte euer Politikgenöle wieder in die dafür eingerichteten Ecken des Forums mitnehmen?

Dann können wir hier wieder zum Inhaltlichen zurückkommen und Erfahrungen teilen.

Danke!

 

Klar - aber nebenbei auch das Forum hier wird es bald nicht mehr geben, wenn nicht auch der Letzte LWB versteht, wie wichtig das ist.

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Für mich stellt sich auch die Frage, wie sind die anderen europäischen Länder mit der Umsetzung umgegangen?

Ein Stichtag, wie in Österreich. 

Lässt sich ggf. aus dem Vergleich der Umsetzung eine mangelhafte, die Sportschützinnen 🤣unangemessen benachteiligende Gesetzgebung herleiten? 

 

Scheinbar besteht in Österreich die Möglichkeit, seinem Kat. B Halbautomaten und seinen  Kat. A Magazinen, eine Kat A Waffen mit Weiterbenutzung aller großen Magazine, umzumelden. 

Gibt es alpenländische Waffenrechtsexperten, die den österreichischen Lösungsweg erklären können. 

Wie geht man in Italien, Frankreich Tschechien mit der Magazinvorgabe der EU um?

 

🤣 weil, Vorschlag von SwiftKey 

nichts gegen Dianas Nachfolgerinnen. 

Bearbeitet von Tatonka
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Ih frage mich was versteht man unter einem Magazinkörper seitens des Gesetzgebers. Ich habe ein Röhm Luftgewehr im AR 15 Style mit CO2 Patronen. Damit es besser aussieht habe ich mir im Softair Shop ein langes gebogenes Magazin gekauft, das man reinstecken kann . Fürs optische. Dieses Magazin hat keine Lippen und keine Feder. Ist komplett leer. Ist aber trotzdem ein Magazinkörper. Und nun? Zählt das auch zum Verbot? 

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vor 17 Stunden schrieb Elfredo:

Klar - aber nebenbei auch das Forum hier wird es bald nicht mehr geben, wenn nicht auch der Letzte LWB versteht, wie wichtig das ist.

Das wollen halt viele einfach nicht verstehen. Typ Scheuklappen. Mir wird ja schon nichts passieren.

 

vor 3 Stunden schrieb FR8:

Ih frage mich was versteht man unter einem Magazinkörper seitens des Gesetzgebers. Ich habe ein Röhm Luftgewehr im AR 15 Style mit CO2 Patronen. Damit es besser aussieht habe ich mir im Softair Shop ein langes gebogenes Magazin gekauft, das man reinstecken kann . Fürs optische. Dieses Magazin hat keine Lippen und keine Feder. Ist komplett leer. Ist aber trotzdem ein Magazinkörper. Und nun? Zählt das auch zum Verbot? 

Natürlich nicht, oder ist eine Softair mittlerweile eine Feuerwaffe?

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vor 18 Stunden schrieb EPP:

Natürlich nicht, oder ist eine Softair mittlerweile eine Feuerwaffe?

Lasermodul für Softair hat demnach keine waffenrechtliche Relevanz?

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vor 3 Stunden schrieb chapmen:

Lasermodul für Softair hat demnach keine waffenrechtliche Relevanz?

Nur für Personen die sich jedes mögliche Szenario zusammenkonstruieren. 😉

Bearbeitet von EPP
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vor 4 Stunden schrieb Benjamin Arendt:

Das Softair-Magazin ist da nicht so geeignet. 😉 

Sagt wer?

Wenn Patronen reinpassen, für die es irgendwo auf der Welt eine Waffe gibt und das Softair-Mag mit einfachsten Mitteln an ein AR15 anpassbar ist (z.b. Feile), ja dann wäre ich mir da nicht so sicher mit der Aussage.

Bearbeitet von chr
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vor 2 Stunden schrieb EPP:

Nur für Personen die sich jedes mögliche Szenario zusammenkonstruieren. 😉

Die entsprechenden Urteile sind dir bekannt?

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Du gibst eine Antwort auf ein Zitat von mir - aber deine Antwort hat mit meinem Zitat nicht zu tun?

Gut, dann schreib nächstes mal dazu das deine Antworten sich nicht auf die Zitate beziehen. 

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Bei mir geht's demnächst auch an die Magazinanmeldung. Egentlich ganz unkomplizierter Alt-Altbesitz, weil ich auch ein bisschen sammele seit knapp 30 Jahren. Da ist längst schon mehr zusammengekommen als ich jemals brauche. Bin also die letzten Jahre eher nur dabei, die sportlich relevanten 10er aufzustocken:)


Was mache ich denn nun mit den ab Werk vernieteten 5/30er-Magazinen von OA? Die sind offenbar auch schon länger nicht mehr erhältlich.

(Originalfoto würde ich hochladen wenn das hier normal ginge. Vergleiche aber Z.b. http://jesticearms.com/10-30-Magpul-MOE-AR15-5.56-Front-Rivet-PMAG , oder diese California compliant mags:)

IMG_6497_530x_crop_top@2x.JPG?v=15339502

 

Die vernieten Exemplare wurden glaube ich früher schon mal in diesem Thread erwähnt. Allgemein hört man immer "kein Unterschied, ist doch ein 30er Magazinkörper". Auch hier im Thread wurde sinngemäß schon gesagt: wenn man irgendwas irgendwie als Magazinkörper ansehen kann, dann IST das ein Maganzinkörper.

Nur stimmt das m.E. nicht.

 

Das Magazingehäuse  - so die korrekte Bezeichnung lt. WaffRÄndG -, das KANN in diesem konkreten Fall gar nicht mehr als 5/10 Patronen aufnehmen. Und im Gesetz geht es definitionsmäßig einzig und allein um "aufnehmen können". Rechtlich eigentlich ein ganz anderer Fall als ein üblicher entnehmbarer Begrenzer, der ja nur ein eingeclipstes Zusatzteil darstellt.

->Durch die Niete ist in diesem Fall sowohl das Magazin als Ganzes wie auch das Gehäuse einzeln betrachtet ein 5er/10er.
Nochmal: mehr als 5 oder 10 gehen da nicht rein! Selbst wenn man den Boden abmacht und an der Feder zieht. Der Follower steckt fest, es geht nicht!

 

[Klar könnte man das Gehäuse maschinell aufbohren. Wenn man einen Weg findet die Niete zu fixieren, weil die dreht sich sonst mit...

man könnte aber auch ein Strike EMP+5 an ein 10er anclipsen,

man könnte auch per verbogenem Kleiderbügel den Unterbrecher vom AR unterbrechen. Beides sogar ohne Maschine.

Trotzdem gilt ein PMAG10 nicht als 15er, eine SLB nicht als StG, und ein Opel nicht als Dragster, nur weil man technisch irgendwie könnte...
-> Solange es also keine verbindlichen Deaktivierungsvorschriften für Magazine gibt, ist der Einwand irgendeiner Rückbaubarkeit juristisch nicht haltbar!!? ]

 

Die Frage ist zugegeben etwas akademisch, denn ich könnte die betroffenen Exemplare ganz problemlos anmelden indem ich sie einfach als 30er angebe.

 

Allerdings kriege ich Bauchschmerzen, wenn ich ein nach aktuellem Gesetzeslaut eindeutig NICHT meldepflichtiges freies Plastikteil in vorauseilendem Gehorsam zum verbotenen Gegenstand küren würde. Nur um einer evtl zukünftigen GrMagMeldÄndVO zuvorzukommen?!

 

Keine Ahnung. Ich weiß ja nicht mal mehr, welche Aufbewahrungsvorschriften aktuell für meine 1982er SEKIDEN SAP .50 gelten. 🤣

 

Hat irgendwer hier vllt echte Behördenerfahrungen / Infos zum Thema "permanent blockiertes/vernietetes Magazin"?

 

 

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vor 11 Minuten schrieb Fussel_Dussel:

Einem normal denkenden Menschen kann man den Sinn dieses Gesetzes nicht nachvollziehbar erklären.

Der "normale denkende Mensch" muss jedoch damit leben- also ist es durchaus legitim sachlich relevante Fragen zu stellen.

Das diese auf WO nicht abschliessend beantwortet werden können steht auf einem anderen Blatt.

Bearbeitet von chapmen
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