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IGNORED

2x 9mm auf JJS?


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Geschrieben

Hallo,

 

wollte mal fragen ob jemand Erfahrungen hat bzw. bereits 2 KW in 9mm auf dem JJS hat? Gibt es da irgendwie Probleme oder muss man etwas begründen wenn man erst 1 KW als Jäger hat und gerne noch einen Voreintrag für eine zweite im selben Kaliber hätte?

Geschrieben

Ich hab 2x .45ACP, 1. Bischdohle und 1x Drehbischdohle. Hat keinen interessiert. Und weils für beide kein WS in .22lr gibt, war noch ne Drehbischdohle für die Fallenjagd drin.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Penecho:

Hallo,

 

wollte mal fragen ob jemand Erfahrungen hat bzw. bereits 2 KW in 9mm auf dem JJS hat? Gibt es da irgendwie Probleme oder muss man etwas begründen wenn man erst 1 KW als Jäger hat und gerne noch einen Voreintrag für eine zweite im selben Kaliber hätte?

Geht ohne Probleme, kannst dir sogar die Gebühr für die Munitionserwerbsberechtigung sparen, da diese bereits vorhanden ist.

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb AWO425:

Ich hab 2x .45ACP, 1. Bischdohle und 1x Drehbischdohle. Hat keinen interessiert. Und weils für beide kein WS in .22lr gibt, war noch ne Drehbischdohle für die Fallenjagd drin.

Sehr hilfreich für den Fragenden. 

Weiß nicht wo du zu verorten bist, aber hier würdest du eiskalt abgewiesen.

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb dpolli:

Munitionserwerbsberechtigung

Ich habe da irgendwie im Ohr, dass JS MunErwerb nur für Langwaffen gilt? Oder erweitert sich das im Moment einer eingetragenen KW automatisch auf das jeweilige Kaliber?

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb SAPR:

Ich habe da irgendwie im Ohr, dass JS MunErwerb nur für Langwaffen gilt? Oder erweitert sich das im Moment einer eingetragenen KW automatisch auf das jeweilige Kaliber?

Wenn man auf Jagdschein Kurzwaffe erwirbt (Voreintrag in grüne WBK erforderlich) braucht man auch die Munitionserwerbsberechtigung für entsprechendes Kurzwaffenkaliber der eingetragenen Kurzwaffe (bsp. 9mm halbauto Pistole , dann auch in der Spalte dementsprechend die MunErwerb). Somit darf man dann Munition für dieses Kaliber erwerben. Langwaffenmunition reicht nur der gültige Jagdschein, egal welchen Kalibers.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb dpolli:

Wenn man auf Jagdschein Kurzwaffe erwirbt (Voreintrag in grüne WBK erforderlich) braucht man auch die Munitionserwerbsberechtigung für entsprechendes Kurzwaffenkaliber der eingetragenen Kurzwaffe (bsp. 9mm halbauto Pistole , dann auch in der Spalte dementsprechend die MunErwerb). Somit darf man dann Munition für dieses Kaliber erwerben. Langwaffenmunition reicht nur der gültige Jagdschein, egal welchen Kalibers.

Wenn du aber eine Langwaffe im Kurzwaffenkaliber z.B. 9mm hast, kannst du mit dem Jagdschein in Verbindung mit der WBK und der eingetragen Waffe, Kurzwaffenmunition ohne gesonderte Erwerbsberechtigung kaufen.

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb GEB:

Wenn du aber eine Langwaffe im Kurzwaffenkaliber z.B. 9mm hast, kannst du mit dem Jagdschein in Verbindung mit der WBK und der eingetragen Waffe, Kurzwaffenmunition ohne gesonderte Erwerbsberechtigung kaufen.

Nur wenn auch der Munitionserwerb für das Kurzwaffen-Kaliber von dir beantragt worden ist und das in der WBK eingetragen wurde. Nur dann kannst du Kurzwaffen-Munition kaufen. Ob du dann noch einen Jagdschein dabei hast, ist dagegen völlig egal.

 

9mm ist und bleibt Kurzwaffen-Munition und hat nichts damit zu tun, dass der Jäger Langwaffen und Langwaffen-Munition auf Jagdschein kaufen kann. Wer eine Langwaffe im Kurzwaffenkaliber auf Jagdschein kauft, kriegt auf Jagdschein nur die Waffe, aber nicht die Munition.

Geschrieben (bearbeitet)

Kommt wohl auch ein bisschen drauf an wo man kauft. Als ich 9mm Munitionserwerb eintragen lassen wollte meinte mein (sehr kompetenter) SB das sei doch Geldverschwendung mit Jagdschein. Bisschen darüber geredet und die Kernaussage war: Je weiter nördlicher desto eher braucht man den Munitionserwerb.

Hier in Bayern hatte ich bis jetzt dann auch noch nie Probleme ohne.

Bearbeitet von lorbas
Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb lorbas:

Als ich 9mm Munitionserwerb eintragen lassen wollte meinte mein (sehr kompetenter) SB das sei doch Geldverschwendung mit Jagdschein

wahnsinnig "kompetenter" sb!!! wirklich!!! 🙄

Geschrieben
Am 6.3.2020 um 12:45 schrieb LTB:

Nur wenn auch der Munitionserwerb für das Kurzwaffen-Kaliber von dir beantragt worden ist und das in der WBK eingetragen wurde. Nur dann kannst du Kurzwaffen-Munition kaufen. Ob du dann noch einen Jagdschein dabei hast, ist dagegen völlig egal.

 

9mm ist und bleibt Kurzwaffen-Munition und hat nichts damit zu tun, dass der Jäger Langwaffen und Langwaffen-Munition auf Jagdschein kaufen kann. Wer eine Langwaffe im Kurzwaffenkaliber auf Jagdschein kauft, kriegt auf Jagdschein nur die Waffe, aber nicht die Munition.

FALSCH! Eben nicht!

 

Eingetragene Langwaffe im Kurzwaffenkaliber in Verbindung MIT Jagdschein = Erwerbsberechtigung

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Raiden:

Und in welchem Paragraphen soll das geregelt sein?

Dies war schon immer so!

 

Gibt sogar ein Urteil dazu...

 

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 02.12.2009 - 1 A 388.08

Geschrieben
21

Daraus, dass auf die im Einzelfall im Besitz des Jägers befindlichen Waffen abzustellen ist, folgt gleichzeitig, dass „Munition für Langwaffen“ im Sinne von § 13 Abs. 5 WaffG nicht abstrakt-generell ausschließlich für Langwaffen geeignet sein muss. Unter die Bestimmung fällt auch solche Munition, die sowohl für Kurz- als auch für Langwaffen verwendbar ist (doppelfunktionale Munition), solange im Einzelfall feststeht, dass die Munition ausschließlich zur Verwendung in einer Langwaffe zu Jagdzwecken bestimmt ist. Das ist der Fall, wenn der Jäger im Einzelfall nachweist, dass er im Besitz einer Langwaffe ist, die diese doppelfunktionale Munition benötigt, und soweit sichergestellt ist, dass die Munition vom Jäger nur mit dieser Waffe für Jagdzwecke verschossen wird. Die ausschließliche Verwendung der doppelfunktionalen Munition in einer Langwaffe zu Jagdzwecken ist nicht mehr gewährleistet, wenn der Jäger gleichzeitig im Besitz einer Pistole ist, mit der dieselbe Munition verschossen werden kann. In einem solchen Fall benötigt der Jäger zum Erwerb der Munition eine Erwerbsberechtigung. Allein diese Auslegung wird Sinn und Zweck des § 15 Abs. 5 WaffG gerecht, da ein Jäger anderenfalls erlaubnisfrei Munition für eine Kurzwaffe erwerben könnte. Im vorliegenden Fall greift damit im Ergebnis die Ausnahme des § 13 Abs. 5 WaffG nicht ein, weil der Kläger zwar im Besitz einer Langwaffe ist, für die sich die Munition 9 mm Luger eignet, gleichzeitig aber auch im Besitz einer Pistole ist, mit der dieselbe Munition verschossen werden kann. Damit ist die ausschließliche Verwendung der Munition in der Langwaffe zu Jagdzwecken nicht sichergestellt.

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