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IGNORED

Aktuelles Urteil - Widerruf der WBK trotz regelmäßigem Training?!


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Geschrieben

VG Darmstadt entzieht einem Schützen die WBKen - trotz häufigem und regelmäßigem Training!

 

https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/sites/verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/files/5K1357.16WiderrufWaffenbesitzkarte_0.pdf

 

Zitat

Der Kläger legte [...] verschiedene Bescheinigungen vor, wonach er in den vergangenen zwölf Monaten regelmäßig als Schießleiter tätig geworden sei, regelmäßig am Training teilgenommen habe und durchschnittlich an vier Tagen in der Woche in der Schießanlage tätig gewesen sei. Die zuständige Aufsichtsbehörde des Landkreises Offenbach widerrief daraufhin die [...] Waffenbesitzkarten mit der Begründung, der Kläger habe das erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis als aktiver Sportschütze nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen.

 

Zitat

Ein [...] Bedürfnis liege nur vor, solange der Schießsport weiter regelmäßig betrieben werde. Dies sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigsten [sic!] 18 Mal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe derjenigen Art betrieben habe, für die er ein Bedürfnis geltend mache. Der Kläger habe diesen Nachweis nicht erbracht, da die vorgelegten Bescheinigungen weder den Umfang noch die Art der Schießleistung konkretisierten.

 

Nun wird natürlich nicht darauf eingegangen, welcher Art genau die "unzureichenden" Bescheinigungen waren und wie sie aussehen, aber bei einem so erfahrenen Schützen würde ich davon ausgehen, dass er da keinen Entschuldigungszettel seiner Frau auf Butterbrotpapier vorgelegt hat (insbesondere nicht im anschließenden Klageverfahren).

 

Hier kann man eigentlich nur auf das (ausstehende) Berufungsverfahren hoffen?!

Geschrieben (bearbeitet)

Irre, mit welcher Eigendynamik hier wieder Recht gesprochen wird!

 

Dabei ist § 4 Abs. 4 WaffG eindeutig. Um Zweifel auszuräumen wird zudem in der WaffVwV ausgeführt:

 

„Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden.

Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen, die das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Absatz 3.

Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen.

Für alle anderen Sportschützen gelten für die Überprüfung des Bedürfnisses dieselben Grundsätze wie für die Prüfung der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen.“

Bearbeitet von Katechont
Geschrieben

Solche Urteile bedeuten doch den nichts anderes als den Tod des Sportschießens als Breitensport.

 

Das jahr hat nur 56 Wochen, wenn man davon mal Dienstreisen, Auslandseinsätze und Urlaub abzieht, bleibt nicht mehr viel übrig. Dann kommen da noch Thekendienst, Standaufsicht und Arbeitsdienst im Verein dazu. Dann muss noch wiedergeladen und auch mal trocken trainiert werden. Aber all das scheint nicht mehr zu zählen. Und Vorderladerschießen dann wohl auch nicht. Ich kann jetzt jeden verstehen der nur noch kommt um zu schießen und sich nicht mehr beteiligt. Aber dann können wir den Verein zu machen und es wird zukünftig nur noch kommerzielle Stände geben oder eben gar nichts mehr.

 

Ich denke mein nächsten Gewehr wird noch ein Vorderlader ...

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb callahan44er:

Die ausführliche Urteilsbegründung wäre interessant.

Allerdings!

 

Erst einmal klingt das so, als habe der Schütze mehr als genug trainiert.

Hat er keine Bescheinigung vom Verband dafür bekommen oder was ist da passiert?

Geschrieben

Moin,

 

das war der Sachbearbeiter aus Offenbach, dieser genießt ohnehin einen sehr „speziellen“ Ruf.

Seine nachweisliche Aufgabe sieht er in der eigen Auslegung des Waffengesetzes wie es ihm passt.

Und er macht das sehr geschickt, lässt es nicht zu Untätigkeiten oder ähnlichem kommen, von dem stammt auch das Ding mit jeder Waffe 18 Mal pro Jahr. Steht nirgends, interessiert ihn aber nicht.

 

Da hilft nur klagen....und ich kenne einige die das grade tun....in der Hoffnung das zu viele verlorene Prozesse den Dienstherren ungnädig stimmen....die Hoffnung stirbt zuletzt.....

 

ciao

 

Weissblau

Geschrieben
Allerdings!
 
Erst einmal klingt das so, als habe der Schütze mehr als genug trainiert.
Hat er keine Bescheinigung vom Verband dafür bekommen oder was ist da passiert?
Es liest si h so, dass er oft auf dem Stand war, Aufsicht Standarbeiten etc. Das man als Aufsicht selbst oft nicht zum schießen kommt, kenne ich auch.

Gesendet von meinem HUAWEI GRA-L09 mit Tapatalk

Geschrieben

Abgesehen von Leistungssportlern und jenen Schützen, die (bislang) nur 1-2 Waffen besitzen, dürfte eine derartige Bedürfnisüberprüfung wohl jeden WBK Inhaber augenblicklich erfolgreich entwaffnen. Bye bye Breitensport. Fragt sich nur, wann die Behörden anfangen, massiv Sachbearbeiter einzustellen zur schnellstmöglichen Erreichung dieses Endziels. 

 

Das Training über mehrere Stunden mit verschiedenen Waffen am gleichen Tag gilt zumindest beim Erstbedüfnis als eine (!) Trainingseinheit. Gibt es hier für das Folgebedürfnis eine andere Regelung? Oder muss weiterhin mit jeder Waffe 12/18 an unterschiedlichen Tagen absolviert werden? 

Geschrieben

Arbeiten auf dem Stand sind nunmal kein Training. 

Verbandsbescheinigung offenkundig nicht vorgelegt.

 

Gericht führt zutreffend aus, dass 12/18 mit einer Waffe ausreichend ist. Lag hier laut Mitteilung nicht vor. Business as usual.

Geschrieben (bearbeitet)

Gut,  der Kläger kann jetzt vor den Hessischen VGH ziehen. Wie der entscheidet, wissen wir schon. 

12/18 für JEDE Waffe nämlich. 

Wobei hier bei 6 Kurzwaffen auch noch Wettkämpfe hinzu kommen, die wiederum kein Training sind. 

Und schon haben wir eine gefestigte Rechtsprechung. 

Alternativ könnte man von Verbandsseite diesen sich entwickelnden Bedürfniswahnsinn im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch stoppen. Das haben die Jäger beim gerichtlich drohenden Halbautomaten Verbot ja auch hinbekommen. 

Aber die Verbände wollen anscheinend nicht. 

Bearbeitet von Schwarzwälder
Geschrieben
Zitat

Der Kläger habe diesen Nachweis nicht erbracht, da die vorgelegten Bescheinigungen weder den Umfang noch die Art der Schießleistung konkretisierten.

 

Nun, lohnt sich für sowas ein eigener Thread? Ich würde ihn auf Eis legen bis Näheres bekannt ist um dem Gerüchtegenerator den Treibtoff zu nehmen

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb Gruger:

 

 

vor 13 Minuten schrieb Gruger:

Verbandsbescheinigung offenkundig nicht vorgelegt.

Hm, was passiert eigentlich, wenn so eine Verbandsbescheinigung vorgelegt wird, aber dann durch unglückliche Umstände Tatsachen zu Tage treten, dass diese Bescheinigungen zu Unrecht ausgestellt wurden, weil die Erfordernisse an die Regelmäßigkeit seitens des Verbands systematisch von den gerichtlich und behördliche vorgegebenen Erfordernissen divergieren? 

Bescheinigungsverbot für den Verband? 

Harte Bedürfnisprüfung aller übrigen Sportschützen des Verbands? 

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb ASE:

 

Nun, lohnt sich für sowas ein eigener Thread? Ich würde ihn auf Eis legen... 

Das wolltest Du beim Thread betreffend dem 12/18 für JEDE Waffe Urteil des VGH neulich auch. Thread löschen, gerichtliche Realitäten ausblenden. 

Schöner wäre doch, jetzt als Lobby EINDEUTIGE Regelungen zum Bedürfnis in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 14 Minuten schrieb Gruger:

Erstmal müsste dieser Umstand eintreten, und das ist viel zu unwahrscheinlich als sich darum Gedanken machen zu müssen.

Hausdurchsuchung des Schützenplatzes durch das SEK?

 

Systematischer behördlicher Datenabgleich zwischen Standbüchern, in denen auch die Schusszahlen einzelner Schützen vermerkt sind und Bescheinigungen?

 

Einforderung der Schiessbücher von Schützen und Kopien derselben zum Abgleich?

 

Zudem hat die innenministerkonferenz die Verbände vorgeladen und von denen die EXAKTEN Richtlinien für die Bescheinigungen vorzulegen verlangt. Nachzulesen in einem IMK Sitzungsprotokoll. 

 

 Also irgendwann wird es eng! 

 

Bearbeitet von Schwarzwälder
Geschrieben

Du fabulierst über Testtasergebiete und Medikamentendosen... 

Äußere Dich doch mal zum Thema. 

Alles o. g. ist belegbar geschehen. 

Wenn die Verbände ihre Borniertheit gründend auf Bescheinigungshoheiten, die keine Behörde wagen würde, in Zweifel zu ziehen, mal aufgeben würde und JETZT

für massvolle, aber rechtlich sichere Bedürfniskriterien, Anforderungen an Trainings etc. kämpfen würde, wäre es doch klasse. 

Geschrieben

Wo im GEsetz ist denn das "Standbuch" hinterlegt?
Am Besten man führt so wenig Buch wie möglich. Schon im Sinne des Datenschutzes.

Schießbücher gibt es auch nicht laut WaffG.
 

Geschrieben

Ich habe die 12-Punkte Aktion durchgezogen,  also mangelnde Aktion kannst Du mir nicht vorwerfen. 

 

Jetzt aber sind die Verbände gefragt, das anrollende Bedürfnisunheil durch saubere Regelungen im neuen Waffengesetz einzubremsen. 

 

Ich plane, dem Staatssekretär diese Gerichtsurteile zu schicken und ihn um schützenfreundliche Klärung und Rechtssicherheit zu bitten. Er ist uns ja wohlgewogen. Aber die Verbände müssen das Thema dann halt auch anfassen. 

 

Geschrieben

Man nun holt doch mal tief Luft, es gibt halt solche Heinis bei den Behörden haben wir auch aber man muss sich nicht alles gefallen lassen.

Ich will gar nicht wissen wie viele hier in Schleswig-Holstein beim Kreis Pinneberg in den letzten Jahren an Prozessen geführt worden ist bei der 

Behörden Tante weil die fast nichts Genehmigt hatte, im Nachbarkreis kenne ich auch einige wenn die einen Voreintrag in der Grünen WBK haben

möchten und vom Verband die Bescheinigung mit abgegeben wurde warten die Sportschützen 3 -6 Monate ab und erst dann bekommen die den

Voreintrag in ihrer WBK die lassen sich gewaltig Zeit, bei uns wird es sofort in der WBK eingetragen wenn alles vorhanden ist und man kann sich

gleich danach die Waffe bestellen oder abholen. Selbst einen vom Bauamt hat ein Landwirt mal aus den Fenster hängen lassen und seit dem war

der friedlich gewesen, das wird hier etwas anders gehandhabt bei uns. Wenn man einmal nachgibt bei der Behörde haben die gewonnen und soweit

darf man es nicht kommen lassen, viele haben Angst vor denen und das merken die sofort !

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