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IGNORED

Aktuelles Urteil - Widerruf der WBK trotz regelmäßigem Training?!


Sgt.Tackleberry

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vor 9 Stunden schrieb walthi:

Abgesehen von Leistungssportlern und jenen Schützen, die (bislang) nur 1-2 Waffen besitzen, dürfte eine derartige Bedürfnisüberprüfung wohl jeden WBK Inhaber augenblicklich erfolgreich entwaffnen. Bye bye Breitensport.

Wie wäre es mit einem Catch-22? Diejenigen, die tatsächlich mit der geforderten Intensität ballern, sind offensichtlich Waffennarren, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß...

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Es entspricht doch überhaupt nicht der allgemeinen schießsportlichen Praxis, dass mit jeder einzelnen Waffe so viel geschossen wird. Dass es sportlich auch nicht nötig und bei vielen Waffen sogar unsinnig ist, so viel mit ihnen zu schießen, sollte sich durch Schießsportsachverständige gerichtlich nachvollziehbar darlegen lassen.
So können etwa viele Trainingsgrundlagen mit einer Waffe in einem günstigen Kaliber trainiert werden und nur zur Erzielung der letzten Schliffe wird dann kurz vor dem Wettkampf zur Endvorbereitung, sowie im Wettkampf selbst, mit der besseren Waffe im teuren Kaliber geschossen. Zumal manche Kaliber den Lauf und andere Waffenteile wesentlich stärker abnutzen als andere, oder manche Kaliber/Waffen nur mit besonderer handgeladener Munition ihren Leistungsvorteil erreichen, allerdings massenhaftes Wiederladen bloß zu Trainingszwecken nicht zumutbar wäre, wenn eben der größte Trainingsteil zweckmäßigerweise auch mit einer anderen Waffe aus dem Bestand und da mit Fabrikmunition erbracht werden kann.
Auch sind viele Waffenmodelle nicht mehr in aktueller Produktion und werden nach und nach Sammlerstücke und Kulturgut werden, sofern sie es nicht schon sind. Hier ist es ebenfalls sinnvoll, dass diese Waffen hauptsächlich im Wettkampf in den entsprechenden Disziplinen zum Erhalt der schießsportlichen Tradition geschossen werden, zum normalen Training aber weniger schonenswerte Waffen aus dem Besitz genutzt werden.
Ein guter Teil der Trainingsarbeit kann zudem durch Trockentraining ohne den scharfen Schuss geleistet werden, besonders durch den Einzug moderner, computergestützter Übungssysteme. Eine erzwungene Erhöhung des realen Schießbetriebs läuft damit der freien sportlich-technischen Entwicklung und Trainingsmethodik entgegen.
Es würde auch völlig dem Erhalt des Schießsports als Breitensport widersprechen, zu welchem sich der Gesetzgeber bisher bekannt hat, da gerade die mäßiger aktiven Hobbysportler sich am stärksten einschränken müssten. Die Autonomie des Sports wäre ebenso angegriffen, weil besonders anspruchsvolle oder nostalgische Disziplinen zurückgehen würden. Manche Disziplinen sind eben so anspruchsvoll, dass Breitensportler sie nur gelegentlich ausüben können, allerdings trotzdem die Sportlerbasis bilden, aus der die Spitzenathleten hervorwachsen oder von denen der Nachwuchs lernt. Am nachvollziehbarsten dürfte es beim Biathlon sein, dass man eher in jungen Jahren intensiv trainiert, später aber bloß noch ab und zu, in geringem Umfang teilnehmen kann.
Besonders stark dürften durch diese Terminanforderungen gerade anachronistische Disziplinen getroffen werden, die historisch-kulturell gesehen aber die größte Bedeutung haben, etwa die Vorderlader, da hier der periphere Aufwand für ein so häufiges Training ja enorm wäre. Es würden also gerade die Waffentypen und Disziplinen beschränkt, die dem Gesetzgeber offenkundig am wenigsten missfallen und die bisher durch die gelbe WBK auch entsprechend privilegiert wurden. Es widerspricht außerdem geradezu diametral dem, was der Gesetzgeber in der WaffVwV ausgeführt hat, speziell auch zur Frage, weshalb über die gelbe WBK ein erleichterter Erwerb ohne zusätzliche Bedürfnisprüfung möglich sein soll, nämlich Teilnahme als Gastschütze in fremden Verbänden mit eigener Waffe. Ein Gast zeichnet sich dadurch aus, dass er selten und unregelmäßig teilnimmt, sonst  wäre es ja gerade nötig, doch auch Mitglied in all den fremden Verbänden zu werden, jedenfalls müsste man für jede Waffe eine Terminanzahl erfüllen, die der Bedürfnisgrundlage entspricht, welche der Gesetzgeber hier aber gerade NICHT gefordert hat.

Bearbeitet von Schwarzseher
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vor 10 Stunden schrieb Schwarzseher:

Es entspricht doch überhaupt nicht der allgemeinen schießsportlichen Praxis, 

Hallo Schwarzseher, Deine Einwände sind gut + richtig.

 

2 Anmerkungen dazu:

 

1. Du argumentierst ständig im Hinblick auf Wettkampfsport.

Natürlich will man die Wettkampfwaffe im dicken/teuren Kaliber schonen, wenn man dieselbe od. ähnliche Waffe in einem günstigen Kaliber fürs Training hat. etc.

ABER: Damit argumentierst Du an dem Großteil der Schützen vorbei. Für diejenigen, die schön im Kontingent bleiben (2 KW/3 HA), die machen oft keine Wettkämpfe mit und können nicht wie Du argumentieren. Sie müssten dann trotzdem 12/18 für jede ihrer 5 Kontingentwaffen erbringen und womöglich für weitere auf WBK gelb. Das wäre immer noch ultrahart!

 

2. Du argumentierst mit Waffen auf WBK gelb.

Das VG Hamburg hat schon 2013 klar gemacht, dass der erleichterte Erwerb+Besitz nur für die ersten 2 Wochen Besitz gelte. Danach muss eingetragen werden. Ein regelmäßiges sportliches Training sollte man dann darlegen können. Wenn man das nur einmal im Jahr macht und dieses der Behörde einräumen würde/müsste (etwa, weil der Schiessstand für den nächsten .50 BMG Repetierer soo weit weg gelegen ist) ... wird's garantiert eng. Insbesondere auch vor einigen Verwaltungsgerichten, die das Prinzip "so wenig Waffen wie möglich im Volk" bis zum Erbrechen hochhalten.

 

==> Daher meine bescheidene Frage: WARUM lässt man diese Trainingsfragen (Anforderungen an die Regelmäßigkeit) nicht einfach einmal stabil und rechtssicher im aktuellen Gesetzgebungsverfahren klären? Gerne kann man Deine Argumente hinzuziehen, die ja sehr gut und einleuchtend sind. Wenn man die Sportschützen nicht weiter zu leichter Beute vor den VG und VGHs verkommen lässt, klärt man das JETZT.

 

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Die Anforderungen zur Regelmäßigkeit sind doch geklärt, nämlich im Paragraf 4 WaffG - es bedürfte eher einer übergeordneten Instanz, die dafür Sorge trägt, dass sich einzelne Gerichte nicht mehr austoben und eigene Schlüsse ziehen mit dem Verweis auf Paragraf 14 bzw. 8.

 

Wenn diese Eigendynamik noch weiter zunehmen sollte, dominiert der Bereich 'Fortbestehen Bedürfnis' das kommende Gesetzgebungsverfahren - entsprechend rigoros muss auch die Gegenwehr der Verbände ausfallen. Magazinbeschränkungen verkommen dagegen zu Wohlstandsproblemchen...

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Mich würde auch interessieren, wie der zuständige Verband zu diesem Urteil steht und ob der Verband an einer Klärung interessiert ist.

Denn der Verband muss ja involviert gewesen sein. Mangels ausführlicher Urteilbegründung kenne ich nicht alle Details, aber ich kenne den Ablauf des Bedürfnisnachweises wie folgt:

  1. Der Schütze füllt das entsprechende Antragsformular seines Verbandes mit seinen Schießterminen aus
  2. Der Verein gleicht die Termine mit den Standbüchern ab und schickt den Antrag an den Verband
  3. Der Verband schickt dem Verein eine Bedürfnisbestätigung zurück, in der aber keine Details wie Trainingszeiten oder Waffenarten genannt werden.

Von daher verstehe ich garnicht, wie da Zweifel über unzureichendes Training aufkommen können.

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vor 31 Minuten schrieb black_friday:

Von daher verstehe ich garnicht, wie da Zweifel über unzureichendes Training aufkommen können.

Nun, vielleicht hat der nunmehr waffenlose Schießleiter ein Schießbuch geführt. Und dort dann statt "Training..." "Schießleiter" aufgeschrieben und genau dieses Schießbuch dann auch dem Gericht vorgelegt.

 

 

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vor 44 Minuten schrieb black_friday:

Von daher verstehe ich garnicht, wie da Zweifel über unzureichendes Training aufkommen können.

Das wird so ein Experte gewesen sein der als Schiessleiter einen auf dicke Hose gemacht hat.

Aber selber keine Waffe mehr in die Hand genommen hat.

Gibt genug von diesen Spezialisten.

Das soll nicht das Ehrenamt des Schiessleiters abwerten .

Aber ab und zu sollte man schon eine Knifte in die Hand nehmen und auf eine Scheibe schiessen.

Und sich das ganze im Schiessbuch auch bestätigen lassen.

Besonders wenn man Waffen über dem Grundkontingent auf der WBK stehen hat.

Bearbeitet von Gast
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vor 7 Stunden schrieb Schwarzwälder:

1. Du argumentierst ständig im Hinblick auf Wettkampfsport.

Nein, ich argumentiere grundsätzlich. Denn wenn anerkannt wird, dass es auch nur für einen großen Teil der Schützen oder Waffenarten nicht sachgemäß ist, diese 12/18-Termine pro Waffe zu erbringen, dann kann dies auch nicht mehr generell so von allen Schützen gefordert werden. Grundlage für Gerichtsentscheidungen ist ja immer die Auffassung des Richters von der allgemeinen Rechtslage. Eine Unterscheidung zwischen Kontingent und Nicht-Kontingent, Wettkampfbeteiligung oder Waffentypen wurde bei den fraglichen Urteilen auch nicht gemacht.

 

Das angesprochene Urteil vom VG Hamburg kenne ich nicht, hast du dazu einen Link oder ein Aktenzeichen?

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vor 3 Stunden schrieb Tante Dörte:

Das wird so ein Experte gewesen sein der als Schiessleiter einen auf dicke Hose gemacht hat.

Mag sein. Vielleicht war's auch einer, der einfach masochistischerweise seinen Spaß dem Vereinsbetrieb untergeordnet hat. Wenn man einen Schießleiter braucht, der während dieser Tätigkeit nicht selber schießen darf, und wenn dann die anderen gegangen sind auch selber eigene Verpflichtungen hat oder wegen Lärmschutz zu der fortgeschrittenen Stunde nicht mehr darf kann das wohl schon vorkommen.

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vor 10 Stunden schrieb Schwarzwälder:

... bei Youtube ...

Warum zieht man sich so einen Dummsinn rein? :confused:

Warum hagelt es aus den Reihen der Betroffenen im Zuständigkeitsbereich des LRA Offenbach nicht dutzendweise Dienst- bzw. Fachaufsichtsbeschwerden gegen den/die Sachbearbeiter, die zu dämlich sind die für sie bindende WaffVwV zu lesen?

Warum lassen sich die regional betroffenen Vereine, die ja eine entsprechende Anweisung zur Nachweisführung erhalten haben, diesen Schwachsinn widerspruchslos gefallen?

Warum geht man nicht massiv gegen eine solche Form der Behördenwillkür vor? :016:

 

Wir werden es wohl nie erfahren.

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
Textkorrektur
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Ein Offenbacher, Berliner und Frankfurter sitzen in Saudi-Arabien (absolutes Alkohotverbot) in einem Hotel und leeren ein ins Land geschmuggeltes Fass Bier. Plötzlich fliegt die Tür auf, die Polizei steht im Raum und nimmt sie mit zum Scheich. Das Urteil: Todesstrafe. Sie legen Berufung ein. Urteil: Lebenslang. Da aber Nationalfeiertag in Saudi-Arabien ist, werden sie vom Scheich begnadigt. sollen aber jeder 20 Peitschenhiebe bekommen. Der Scheich verkündet das Urteil, sagt aber, dass jeder noch einen Wunsch frei habe. Sagt der Berliner: "Binde mir ein Kissen auf den Rücken!" Nach 10 Peitschenhieben geht das Kissen kaputt. Als nächstes ist der Offenbacher dran. Der überlegt kurz, denkt.Dass zwei Kissen besser wären, und wünscht sich zwei Kissen auf dem Rücken. Nach 10 Peitschenhieben sind aber wieder beide Kissen kaputt. Jetzt ist der Frankfurter dran. Als der Scheich hört, dass er aus Frankfurt kommt, hat er Mitleid. Er sagt: "Du bist ein armer Kerl. Mit der Eintracht geht`s bergab, mit den Lions ist nichts los und Frankfurt Galaxy hatte auch schon bessere Zeiten. Du hast zwei Wünsche frei! Antwortet der Frankfurter: "Ich will 40 Peitschenhiebe`" Der Scheich guckt ganz erstaunt und fragt: "Und was ist dein zweiter Wunsch?" Antwortet der Frankfurter: "Binde mir den Offenbacher auf den Rücken!"
 

Bearbeitet von Bulldog
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@Schwarzwälder

 

es gibt keine "gerichtliche Realität" in Deutschland, wir haben keine Präzedenzfallreglugung auch wenn du dir das einbildest. Du kommst ein ums andere mal mit deiner Darmstädter Kammelle ums Eck und kaperst damit gefühlt jeden Thread.  Hier geht es aber nicht um den Dackel mit seiner Vorrechnerei vor Gericht das er ja garnicht schiessen konnte etc.pp Thema verfehlt, setzen.

 

Es ging hier um ein Urteil, in dem  zu Recht festegestellt wurde,  das ein Bedürfnis nicht auf dem Butterbrotpapier nachgewiesen werden kann => "Umfang und Art der Schießübungen nicht aus Bescheinigung ersichtlicht". Damit ist  alles klar auch ohne ausführliche Urteilsbegründung.   Ist natürlich gerade mal 10 Jahre her, also meiner Erfahrung nach gerdadezu brandneu für die ganzen Schlaubis,   neu dass man Training seit neues mit erlaubnispflichtigen Waffen nachweisen muss.  Gaubst du ernsthaft,man hat sich hier noch  minutiös gerichtliche Gedanken um den Umfang gemacht, wenn die Prämisse der Art schon nicht stimmt?  Man hätte natürlich auf wiederholte Auffordrung einfach eine geeignete Bescheinigung, idealerweise vom Verband,  nachreichen können, aber das wird dann wieder so eine bockiger Besserwisser samt seinem Vorstand gewesen sein, die es der Behörde mal so richtig zeigen wol.....gescheit, gescheiter, gescheitert..

 

Und auch das ändert nichts daran, das bei begründeten Klagen die Behörde im hessischen Hinterland dann zur Ordnung gerufen werden wird. Die bisherigen Prozese waren nämlich samt und sonders dazu nicht geeignet, weil es sich eben nich um normale Sportschützen mit gewissenhafter Schießbuchführerei gehandelt hat, dene eine ausgeflippte Behörde ans Zeug flicken wollte, weils ihr gerade fad war,  sondern um ein paar "ganz gscheite" welche sie an der Nase herumführen wollten. Der Beweis ist trivial. Wo sind dann die anderen widerrufenen WBKs aus betreffenden Kreisen? Kann nämlich garkeiner schaffen,, mit jeder Waffe 12/18, müsste also ein größer Posten kaum Gebrauchtes auf egun aufgetaucht sein. Wie? ist nicht so? Woran das wohl liegt...

 

Und noch ein Tip: Die eigene Einbildung ersetzt nicht die Tatsachen.Die Verschwörungstheorie mit den Verbänden  hat nun wirklich Trollcharakter. Das sollte sich so ein Amtmännchen mal getrauen, nur damit ich mich über die Show amüsieren kann. Es könnten nämlich Gerüchten zu folgen sein, das die Verbände im Gegensatz zu den oben zitierten Hanswursterln  kompetente Fachanwälte für Waffenrecht  haben, die die sogenante "Argumentation" der Gegenseite in kleine Scheibchen  schneiden werden

 

Ich kann dir indes sagen was da passieren würde: garnichts. in BaWü gab es fälle, in denen die Sachkunde nicht ordentlich nach Verbandsvorgaben durchgeführt wurde und es ruchbar wurde: Rücknahme der WBKs, teilweise Anzeigen wegen Urkundenfälschung. Der Verband hat vorbildlich und konsequent gehandelt. 

 

 

Das ein Verband  eine unzutreffende Bedrüfnisbescheinigung erstell wie du haluzinierst, kommt maximal  ohne Verschulden und auch nur dann vor, wenn ihm gefälschte Schießbucheinträge vorgelegt werden -> Ukundenfälschung, schwerer Verstoß gegen das Waffenrrecht seitens des bald  nichtmehr-Schützen Es ist völlig absurdes  Dahergerede, geradzu  waffenrechtlicher Dadaismus in völliger Unkenntnis der verwaltungsrechtlichen Situation, sich jetzt öffentlich auszumalen, wie das hinterhessische Kaschperlgericht jetz den Verbänden die Zulassunge entzei......bla bla bla bla.

 

Notiz am  Rande des Unfungs:   Da sind das Bundesverwaltungsamt, das Bundesinnenministerium und Bundesgerichte zuständig.

 

 

Nach  der Änderung des WaffG werde ich dich dann  mitsamt allen Apokalyptiker hier kräftig auslachen, weil der Unfung offensichtlihc wird. Im Gegenzug darfst du das natürliche auch, aber das Risiko ist für mich gering...

Bearbeitet von ASE
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Am 15.7.2019 um 15:57 schrieb ASE:

@Schwarzwälder

 

es gibt keine "gerichtliche Realität" in Deutschland...

 

Und auch das ändert nichts daran, das bei begründeten Klagen die Behörde im hessischen Hinterland dann zur Ordnung gerufen werden wird. Die bisherigen Prozese waren nämlich samt und sonders dazu nicht geeignet, weil es sich eben nich um normale Sportschützen mit gewissenhafter Schießbuchführerei gehandelt hat, dene eine ausgeflippte Behörde ans Zeug flicken wollte, weils ihr gerade fad war,  sondern um ein paar "ganz gscheite" welche sie an der Nase herumführen wollten. Der Beweis ist trivial. ...wenn ihm gefälschte Schießbucheinträge vorgelegt werden -> Ukundenfälschung, schwerer Verstoß gegen das Waffenrrecht seitens des bald  nichtmehr-Schützen ...

@ASEErstmal vielen Dank, dass Du einige Hintergründe zum Darmstädter Fall beleuchtet hast, das kann ich ja nicht wissen. Ich verstehe dann auch, dass man von Verbandsseite da wenig Hilfe leisten konnte und wollte, wenn einer sich so bockig gibt.

Gleichwohl hat der VGH halt einige allgemeine Rechtsgrundsätze in seinen Beschluss geschrieben, die schon problematisch sind.

Wichtig finde ich Deinen Verweis auf: Fälschen der Schießbücher = Urkundenälschung, das scheint bei einigen nicht angekommen zu sein.

 

Problematisch ist im Prinzip jede Regelungslücke, da sie halt dann vom Gericht interpretiert werden muss und dabei stets vom Grundsatz "...so wenig waffen wie möglich ins Volk..." durchströmt wird.

Aus Deinem Beitrag entnehme ich aber auch, dass die Verbände doch selbstbewußt einen Machtfaktor darstellen.

Daher meine Bitte: Nutzt doch den Einfluss/die Macht für klare Regelungen! Ich habe mir mal erlaubt, hier einen Vorschlag zu machen: https://forum.waffen-online.de/topic/458344-trainingsumfang-regelüberprüfung-im-neuen-waffengesetz/

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Am 15.7.2019 um 06:59 schrieb cartridgemaster:

Warum hagelt es aus den Reihen der Betroffenen im Zuständigkeitsbereich des LRA Offenbach nicht dutzendweise Dienst- bzw. Fachaufsichtsbeschwerden gegen den/die Sachbearbeiter, die zu dämlich sind die für sie bindende WaffVwV zu lesen?

Nirgendwo wurde hier geschrieben, dass das nicht auch passiert. Wenn das Verhalten der Behörde offensichtlich von oben gedeckt wird, ist das alles, naja wie das Sprichwort halt sagt.

 

Am 15.7.2019 um 15:57 schrieb ASE:

Es ging hier um ein Urteil, in dem  zu Recht festegestellt wurde,  das ein Bedürfnis nicht auf dem Butterbrotpapier nachgewiesen werden kann => "Umfang und Art der Schießübungen nicht aus Bescheinigung ersichtlicht". Damit ist  alles klar auch ohne ausführliche Urteilsbegründung.   Ist natürlich gerade mal 10 Jahre her, also meiner Erfahrung nach gerdadezu brandneu für die ganzen Schlaubis,   neu dass man Training seit neues mit erlaubnispflichtigen Waffen nachweisen muss.  Gaubst du ernsthaft,man hat sich hier noch  minutiös gerichtliche Gedanken um den Umfang gemacht, wenn die Prämisse der Art schon nicht stimmt?  Man hätte natürlich auf wiederholte Auffordrung einfach eine geeignete Bescheinigung, idealerweise vom Verband,  nachreichen können, aber das wird dann wieder so eine bockiger Besserwisser samt seinem Vorstand gewesen sein, die es der Behörde mal so richtig zeigen wol.....gescheit, gescheiter, gescheitert..

Oh, du warst also dabei. Wo steht denn, dass keine Verbandsbescheinigung vorgelegt wurde? Es geht nicht um die Art der Bescheinigung sondern darum, dass die Bescheinigung nicht den Umfang und die Art der Schießausübung genügend beschrieben hat. Der Text würde genauso hergeben, dass eine Verbandsbescheinigung vorgelegt wurde, man aber viel mehr Details wissen wollte und diese naturgemäß in so einer Bescheinigung gar nicht drin stehen können.

 

Am 15.7.2019 um 15:57 schrieb ASE:

Und auch das ändert nichts daran, das bei begründeten Klagen die Behörde im hessischen Hinterland dann zur Ordnung gerufen werden wird. Die bisherigen Prozese waren nämlich samt und sonders dazu nicht geeignet, weil es sich eben nich um normale Sportschützen mit gewissenhafter Schießbuchführerei gehandelt hat, dene eine ausgeflippte Behörde ans Zeug flicken wollte, weils ihr gerade fad war,  sondern um ein paar "ganz gscheite" welche sie an der Nase herumführen wollten.

Ich war schon als Zuschauer in einer Gerichtsverhandlung in einem Fall dieser Behörde anwesend. Ich kenne andere, die in anderen Verhandlungen anwesend waren. Sehr aufschlussreich. Ich kenne Geschichten, die ich hier aus Quellenschutzgründen nie und nimmer Preis geben werde, da stehen dir sowas von die Haare zu Berge, da ist das was hier bisher bekannt wurde noch relativ harmlos.

 

Ich persönlich sehe da auch nur noch einen Weg, wie man das Problem angehen kann. Aber dazu sind die Verantwortlichen am Ende dann wohl doch zu konfliktscheu.

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Welchen Weg siehst Du denn?

Mein Lösungsansatz wäre eben, den Behörden und Gerichten durch glasklare Regelungen Interpretationsspielräume gegen uns zu nehmen.

Dazu hatte ich einen Vorschlag gemacht. Leider konnte ich beruflich dann 4-5h nicht bei WO reingucken und schon ist der Thread gelöscht. Warum?

Falls er nur verschoben wurde: wohin? Ich finde ihn nicht mehr. Was war denn an dem Vorschlag so abartig?

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Weil die Vorschläge K***e waren. Im Moment heißt es "regelmäßig". Zum Erhalt sagt die Verwaltungsvorschrift, dass sich keine konkrete Mindestanzahl festlegen lässt.

Nur weil eine Behörde übers Ziel hinausschießt, muss man nicht gleich überzogene Vorschläge unterbreiten.

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vor 10 Minuten schrieb Raiden:

... muss man nicht gleich überzogene Vorschläge unterbreiten.

Man muss ÜBERHAUPT KEINE Vorschläge "unterbreiten", weder hier, auf der bei den Behörden allseits beliebten WO-Plattform, noch sonst irgendwo im Netz.

Wir haben mit dem WaffG u. der AWaffV derzeit gültige gesetzliche Grundlagen auf denen entsprechende Rechtsentscheide basieren müssen und wie der Begriff "regelmäßig" zu interpretieren ist, kann der zuständige Sachbearbeiter in seiner WaffVwV nachlesen. Basta.

Schon der selige Baron de Montesquieu wusste: "Wenn es nicht notwendig ist ein Gesetz zu erlassen, dann ist es notwendig kein Gesetz zu erlassen."

Mancher hier täte besser daran einfach mal die Füsse (und die Finger!) still zu halten, anstatt sich mit wirren sog. "Vorschlägen" selbst ins Knie zu schießen.

 

CM

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Es würde so manchem Mitarbeiter des VGH (steht das nicht für Volksgerichtshof?????) und der Behörden gut zu Gesicht stehen in den Gesetzen und Vorschriften nachzusehen und nicht im Kaffeesatz.

Wie so oft bemerkt steht nirgends in den Gesetzen etwas davon wie das Training auszusehen hat, Mitgliedschaft ist ausreichend.

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Ich frag mich, ob hier gerade zu kurz gedacht wird in politischer Hinsicht. Hessen ist schwarz/grün regiert, ein Bundesland von wenigen in den Farben. Wie siehts denn aus, wenn nach der kommenden BT-Wahl die Bundesregierung rot-rot-grün wäre ?

Dann wäre das geschilderte Problem für uns Schützen ein geringes im Vergleich der dann auf die Bevölkerung zukommenden. Die da wären CO²-Steuer, Diesel-Fahrverbote und was noch alles kommt, Verbot älterer Heizungsanlagen etc. Wem noch was dazu einfällt, darf es gerne hier fortsetzen.

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vor 5 Stunden schrieb Raiden:

Weil die Vorschläge K***e waren.

Geniale Antwort! Ungemein überzeugend! 

Diese Antwort entspricht offenbar dem Niveau vom German, Waffen Tony etc. sonst würden die Dir dazu nicht applaudieren...

 

In ein paar Jahren wärst Du wahrscheinlich froh, nur meine Vorschläge wären umgesetzt worden - denn dann werden ganz andere Daumenschrauben angesetzt.

 

vor 5 Stunden schrieb Raiden:

Im Moment heißt es "regelmäßig". Zum Erhalt sagt die Verwaltungsvorschrift, dass sich keine konkrete Mindestanzahl festlegen lässt....

Meine Güte, wo lebst Du? Lies doch einmal bei openjur und Co. ein paar einschlägige Urteile durch! Eine vage Verwaltungsvorschrift beeindruckt die Gerichte überhaupt nicht, ich zitiere nur mal aus einem Urteil des VG Köln vom 12.01.2017, 20 K 2819/15 (das ein Sportschütze und Besitzer von 27 Waffen ebenfalls verlor):

Zitat

Der Kläger kann sein Feststellungsbegehren ebenfalls nicht mit Erfolg auf die - für das Gericht nicht verbindliche - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 05.03.2012 (WaffVwV) stützen. 

https://openjur.de/u/2145485.html

 

 

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