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Geschrieben
vor 41 Minuten schrieb mühli:

Könnte man dafür nicht eine Ausnahmebewilligung beantragen, weil Magazine kleiner als 20 gibt es meines Wissens nicht für die Tommygun?

Da sehe ich keine Chancen, denn es gibt sicher Büchsenmacher oder andere Handwerksbetriebe, die dir deine Magazine sehr gerne entsprechend auf 10 Schuss umbauen  - zu Preisen, die man für Waffennarren als sozialadäquat betrachten wird.

Geschrieben (bearbeitet)

Ist trotzdem falsch. Eine LDT Thompson ist schlicht ein Umbau von Vollauto auf Halbauto-only. Mit Originallauf und -verschluss.

Der Quark, dass sich die Einstufung immer auf den Urspungszustand bezieht, gilt nur für erlaubnispflichtige Waffen. Nicht jedoch für verbotene Waffen (Thompson mit Funswitch).

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb kulli:

BKA-Feststellungsbescheiden lesen, verstehen, nachdenken+ den EU-Richtlinien quatsch verfolgen.

Das machst

 

dann erkennst das viele MP vor 1945 nur UMBAUTEN sind!

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb kulli:

Gibts für die 1928 eigl. originäre 10er?

Jain. Die die 1927 von Kahr Arms gibt es die. Für 65 USD das Stück, bis sie hier sind also 100€, ca. 20 mal so viel wie originale 30er. Ich bin aber noch nicht mal sicher ob die in originale 1928er passen.

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Raiden:

Es wurde nach der Magazin-Verlängerung gefragt; ob diese künftig ein verbotener Gegenstand sei.

Ich denke, da gibt es Präzedenzfälle. Z.B. die Sache mit dem Glock-Fullauto-Schalterchen: wer keine Glock hat und nur technikbegeistert, konnte das erwerben und zuhause aufbewahren - wer eine Glock hatte, bekam u.U. Besuch (vom SEK)... sinerzeit traf das sogar einen angesehenen Anwalt.

 

Wenn Du Waffen oder Magazine hast und Dir Teile dazukaufst, die genau für Deine besessenen Waffen oder Magazine passen und geeignet sind, aus diesen verbotene Teile zu machen - wird das in Zukunft wohl ähnlich laufen wie mit dem Glock Schalterchen...

Wenn also Deine Magazinrohrverlängerung aus Deiner SL-Flinte eine verbotene SL-Flinte machen würde ( weil dann > 10 Patronen 12/45 reinpassen)... könntest Du möglicherweise Besuch bekommen.

Und wenn Dein "+2" oder "+3" etc. Magazinboden aus Deinem Magazin ein verbotenes macht (> 10/20 Schuss), dann dürfte es möglicherweise beim Besitz dieser Böden ebenso Ärger geben. 

Es genügt ja sogar, wenn Dein bisheriges 17/19 Schuss Glock Magazin Gesellschaft von einer legal beschafften Schmeisser AR15 9mm bekommt... d.h. legal erworbene Gegenstände können zum Problem werden, je nachdem was man sonst für "passende" andere legale Gegenstände besitzt, dem perfiden neuen EU-Waffengesetz sei dank!

Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb Raiden:

Es wurde nach der Magazin-Verlängerung gefragt; ob diese künftig ein verbotener Gegenstand sei.

Dass Halbautoflinten als solche mit Magazinen >10 Schuss verboten sein werden, ist unstrittig.

Waren ja zwei Fragen bzw. zwei Sätze mit Fragezeichen am Ende. Bin echt gespannt was mit meiner Raniero Testa dann passiert bzw. ob ich dann eine Ausnahmegenehmigung für eine "Kat. A - Waffe" bekomme. Echt alles sehr strange.

Geschrieben (bearbeitet)
Zitat

In der WV wird präzisiert, wann das Schiessen als „regelmässig“ gilt. Dies ist der Fall, wenn innerhalb der jeweiligen Fünf-Jahres-Periode mindestens fünf Schiessen absolviert werden.

Nun ja, das ist nun anfangs lediglich 8% des von den Deutschen geforderten Schiesspensums.

Beileid zum Einstieg in diesen Schwachsinn.

Ich werde mich nicht wundern, wenn das in den nächsten Jahren auf 24/Jahr hamonisiert würde ;)

Bearbeitet von Homi
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Homi:

Ich würde mich nicht wundern, wenn das in den nächsten Jahren auf 24/Jahr hamonisiert würde.

Nach Prüfung der schweizerischen Novellierungsvariante wird Brüssel Bern schon erklären, wo sie hinsichtlich der buchstabengetreuen Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie erheblichen Nachbesserungsbedarf sehen.

Ist aber wohl kein Problem, denn wenn es darum geht nach der Brüsseler Pfeife zu tanzen, dann werden selbst die Berner plötzlich sehr schnell.

 

CM

Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb Homi:

Nun ja, das ist nun anfangs lediglich 8% des von den Deutschen geforderten Schiesspensums.

Beileid zum Einstieg in diesen Schwachsinn.

Ich werde mich nicht wundern, wenn das in den nächsten Jahren auf 24/Jahr hamonisiert würde ;)

Dies gilt aber nur bsp. bei Erwerb eines Sturmgewehrs 57/90 um im Schützenverein damit zu schiessen nach dem 15.August. Dagegen könnten auch Sammler so ein Sturmgewehr 57/90 erwerben.

Zitat

Ausnahmebewilligungen für Sammler und Museen Auch Sammlerinnen, Sammler und Museen, welche verbotene Waffen erwerben wollen, können gemäss den neuen Bestimmungen des WG um Ausnahmebewilligungen ersuchen. Für den Erhalt der Bewilligungen müssen sie nachweisen, dass sie angemessene Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung getroffen haben und ein Verzeichnis führen, das alle in ihrem Besitz befindlichen ausnahmebewilligungspflichtigen Feuerwaffen umfasst (neuer Art. 28e WG). 

Für mich persönlich bleibt alles so wie es ist, weil Altbesitzer/Altbestand (fett von mir markiert).  

Zitat

Meldung des vorbestehenden Besitzes Wer bei Inkrafttreten der Änderungen des WG und der WV bereits im Besitz einer neu verbotenen Feuerwaffe ist, muss keine Ausnahmebewilligung einholen. Gemäss den neuen Bestimmungen des WG müssen die Inhaber von verbotenen halbautomatischen Feuerwaffen den rechtmässigen Besitz aber innerhalb von drei Jahren dem kantonalen Waffenbüro melden (gilt nicht nur für die neu verbotenen Waffen). Keine solche Meldung muss für Waffen erfolgen, die bereits im Waffenregister registriert sind (neuer Art. 42b WG). Die Verordnung sieht vor, dass die Meldung mit einem Formular gemacht werden kann, das ans Waffenbüro zu senden ist. Die Kantone müssen es zudem ermöglichen, die Meldung elektronisch einzureichen. Der Besitzstand bleibt gewahrt; die damaligen Erwerbsvoraussetzungen werden nicht nachträglich überprüft. Das Waffenbüro bestätigt auf Verlangen des Besitzers den Besitz der gemeldeten Feuerwaffen.

Da ich meine nun verbotenen Halbautomaten per Waffenerwerbschein beim Händler erwarb, muss ich persönlich auch nichts nachmelden. Blöde gesagt, Schwein gehabt! :blush:  

Geschrieben (bearbeitet)

Mühli,

 

ich denke du erfasst nicht im Ansatz, was da auf euch zurollt.

Ihr habt ohne Not elementare Rechte der Europäischen Generaldiktatur geopfert.

"Schwein gehabt" ist eine sehr kurzsichtige Beurteilung der Problematik.

Im Gegensatz zur unserer, ist eurere Salami zwar noch recht lang, am Ende (und das sehe ich leider in nicht allzu langer Kuhzunft), werden wir aber alle das gleiche "Nichts" in der Hand halten.

Bearbeitet von Homi
Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb Homi:

Mühli,

 

ich denke du erfasst nicht im Ansatz, was da auf euch zurollt.

Ihr habt ohne Not elementare Rechte der Europäischen Generaldiktatur geopfert.

"Schwein gehabt" ist eine sehr kurzsichtige Beurteilung der Problematik.

.

Mir ist schon bewusst für den Moment, aber 2022 kommt der nächste Aerger dank der EU. Gibt eigentlich nur eine kleine Chance, Kündigung der Personenfreizügigkeit, Rauswurf aus Schengen oder so ähnlich.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 32 Minuten schrieb mühli:

Mir ist schon bewusst für den Moment, ...

Viele haben ja mitbekommen, dass Tschechien gegen die Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtinie vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklagt hatte, was aber durch den zeitlichen Verzug etwas aus dem Focus geraten ist.

Nun wurden am 11. April die Schlussanträge gestellt, der Schlussantrag der Generalanwältin des EuGH unter dem Aktenzeichen (Az) C-482/17, worin diese erwartungsgemäß die vollständige Zurückweisung der Klage Tschechiens fordert.

(Anm.: Damit dürfte die Generalanwältin voraussichtlich auch Erfolg haben, weil die Klage Tschechiens im Kern falsch begründet ist.)

Ich will hier aber mal auf einen Passus im Antrag der Generalanwältin aufmerksam machen, der sehr deutlich zeigt, wohin der Hase läuft:

Zitat

Unionsrecht kennt kein Grundrecht auf Besitz von Schusswaffen

Im Übrigen habe die Kommission bei der Vorbereitung ihres Vorschlags für den Erlass der Änderungsrichtlinie im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl die Ziele des Binnenmarktes als auch die mit diesen Zielen zusammenhängenden Sicherheitsanforderungen gebührend berücksichtigt. Die bloße Tatsache, dass die Anwendung der Änderungsrichtlinie unter bestimmten Umständen zur Beschlagnahme bestimmter, im Besitz Einzelner befindlicher Schusswaffen führen könne, greife nicht in das Recht auf Eigentum ein, da dieses Recht im öffentlichen Interesse und unter gesetzlich vorgesehenen Umständen beschränkt werden dürfe: Im Unionsrecht gebe es kein Grundrecht auf den Besitz von Schusswaffen.

Auch den nachfolgenden Absatz zum Verbot halbautomatischer Waffen sollte man beachten.

Wer ein entsprechendes Informationsinteresse hat, der kann sich hier

https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/eugh-generalanwaeltin-verteidigt-verschaerfung-des-eu-waffenrechts

das Pamphlet in toto zu Gemüte führen.

 

Schlaft schön. :lazy:

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
... ich hasse es, wenn Beiträge sich selbständig umformatieren!
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Geschrieben

ja das habe ich sehr wohl, in Bezug auf meinen Post.

 

Seit wann definiert eine (so der Inhalt) Auffassung und Ansicht ein Grundrecht oder Grundsatz?

 

Verbot halbautomatischer Waffen zulässig 

Die Generalanwältin ist auch der Ansicht, dass die spezielle Vorschrift der Änderungsrichtlinie, die es der Schweiz gestatte, es Armeereservisten in ihrer Eigenschaft als Sportschützen zu erlauben, die Schusswaffe zu behalten, die sie während ihres obligatorischen Militärdienstes benutzten, auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfülle. Desgleichen ist die Generalanwältin der Ansicht, dass die in der Änderungsrichtlinie vorgenommene Neueinstufung bestimmter halbautomatischer Waffen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu verbotenen Schusswaffen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Die Mitgliedstaaten hätten weiterhin das Recht, die Genehmigung für solche Waffen, die vor dem 13.06.2017 rechtmäßig erworben und eingetragen worden seien, zu bestätigen, zu erneuern oder zu verlängern, sofern eine angemessene Aufsicht bestehe. Insgesamt würden bei der Änderungsrichtlinie die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung eingehalten.

 

 

Du weißt ganz genau auf was ich hinaus will, ich soll mich meiner Frau beugen? Ist die Frauenquote noch nicht überall verunglimpft worden?

Rate mal warum. Und jetzt soll ich noch für eine "Ansicht" bezahlen? Spinnt Ihr?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Speedmark:

Ist die Frauenquote noch nicht überall verunglimpft worden?

Ich suche mal die Adresse raus.

Vielleicht kannst Du ja Deine reichlich chauvinistischen "Ansichten" direkt mit

 

7067825705_03b07aee24_b.jpg

 

Advocate General Eleanor Sharpston Hon Grad_DSC8

 

persönlich erörtern.

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
Textkorrektur
Geschrieben

Wieso wird vor dem EuGH überhaupt über ein "Grundrecht auf Waffenbesitz" diskutiert? Die EU hat ein gewisses Recht, den freien Warenverkehr zu regeln.

Wenn man sich auf sowas wie Mindestlauflängen für AR15artige Sporthalbautomaten für die Einstufung in Kategorie "B" geeinigt hätte, hätte ich das noch halbwegs verstehen können.

Es läuft dem freien Handel zuwider, wenn das selbe, EU-weit gleich eingestufte AR15 für Sportschützen in einem Land 16 Zoll (40,64 cm) Mindestlauflänge haben muss, im anderen (Deutschland) 42 cm und wieder in anderen 48 cm...

 

Was die EU-Waffenverordnung gemacht hat, ist, über die Typisierung und die "Harmonisierung" weit hinausgehende Einzelregelungen zu schaffen, die allein und detailliert die öffentliche Sicherheit und Ordnung einzelner Länder tangieren.

Ziel der EU Waffenverordnung sind nicht allein die Gegenstände/Waffen/Waffenteile etc., sondern das Verhalten bestimmter Bürger in den EU Staaten zu regeln.

 

Beispiel 1: Die EU erlaubt den freien Handel mit 20-Schuss-Magazinen für Kurzwaffen. Jeder darf die kaufen und besitzen. Wenn aber jemand die kauft, der zuhause eine 9mm Langwaffe hat, in die dieses Magazin auch passen könnte, dann ist das von der EU verboten. Hat mit Freihandel gar nichts zu tun, sondern mit sicherheitspolitischen Einschränkungen, für die die EU gar keine Regelungskompetenz hat.

 

Beispiel 2: Die EU erlaubt auch den Besitz von Langwaffenmagazinen. Wenn aber jemand auch gleichzeitig eine passende Langwaffe legal zuhause hat, dann wird er nach EU Gesetz zielgenau bestraft und darf künftig keine B-Waffen mehr besitzen. Auch hier richtet sich die Regelung nicht auf Gegenstände/Freihandel aus, sondern auf gezielte Personen, die sicherheitspolitisch vom EU-Waffenrecht sanktioniert werden sollen.

 

Wenn die Generalanwältin auf solche Detailregelungen nicht eingehen kann und will, sollten wenigstens diese vom EuGH gekippt werden!

 

Daneben hätte Tschechien vielleicht auch mal das Zustandekommen der EU-Waffenrichtlinie (das falsche Spiel der EU-Kommissare) vor Gericht verfahrensrechtlich anprangern sollen. Nur um eine gewisse öffentliche Wirkung auf solch "demokratische" Prozesse in der EU zu erzielen... Wäre doch nett, wenn der EU Kommissar sich vor Gericht im Zeugenstand verantworten müsste.

 

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