LordKitchener Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 (edited) Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz–3. WaffRÄndG https://www.dsb.de/fileadmin/_horusdam/3400-Kabinettsentwurf_3._WaffÄnderungsgesetz.pdf BDS Stellungnahme vom 8.2.2019: https://www.bdsnet.de/ressourcen/downloads/stellungnahme bds zum 3_waffrÄndg.pdf Mein Kommentar dazu: Die Regelung bezüglich der Magazine ist absurd und rechtlich vermutlich so nicht durchsetzbar. - Das Stichdatum für den Altbesitz liegt in der Vergangheit. Das ist ILLEGAL! - Keine Entschädigung für zu vernichtende Magazine. Das ist ILLEGAL! - Der Besitz ist selektiv: Nur WBK Inhaber dürfen die Magazine nicht besitzen wenn sie eine entsprechende Waffe haben. LÄCHERLICH ! - Jemand kauft 5 Magazine vor dem Stichtag und 5 nach dem Stichtag. 5 darf er behalten und 5 muss er abgeben. LÄCHERLICH ! - Islamistische, Linke, Rechte oder OK Angehörige ohne WBK können so viel HiCap Magazine besitzen wie sie wollen. GEFÄHRLICH ! Die von mir vorgeschlagene Alternative: Jeder Sportschütze darf bis zu 10 11-30 Schuss Magazine pro Kaliber besitzen, derjenige wo damit nicht IPSC betreibt, muss sie auf 10 Schuss blockieren. Und machen wir uns nichts vor: Jeder "Makak" könnte sich Magazine in beliebiger Größe selbst aus Blech oder 3D Drucker herstellen. Die Hürde dafür ist nicht hoch. Edited June 22, 2019 by LordKitchener Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Swisswaffen Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 Ja. Und? Ist da was Neues? Es wurde doch alles schon hunderttausendmal diskutiert. Und Du hast recht, Ja. Nur nützt das Rumgezettere hier reichlich wenig. 1 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
LordKitchener Posted June 22, 2019 Author Share Posted June 22, 2019 Gerade eben schrieb Swisswaffen: Ja. Und? Ist da was Neues? Ja, es ist was durchaus neues, da der Entwurf nun relativ konkret ist. Die oben genannten Argumente sind nicht so einfach wegzuwischen. Man denke daran, dass gerade mal die wieder die deutsche Autobahnmaut für unzulässig erklärt worden ist. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Josef Maier Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 vor 11 Minuten schrieb LordKitchener: da der Entwurf nun relativ konkret ist Da geht last minute schon noch was. Hatten wir ja noch nie, isch schwör! Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
alzi Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 Salut-Anmeldung (inkl. quasi-Enteignung) ist noch drin. Magazin-Mist ist noch drin. Vorderlader-Anmeldungsmurx ist (auf den ersten Blick) raus. einen Sportschützen-Köder haben sie eingebaut: Weiterbesitz nach 10 Jahren, es reicht eine Vereinsmitgliedschaft zum Bedürfniserhalt. ...... das ist noch Spielraum..... für weitere Rauswürfe! das eine "Leckerli" ist ein Witz....und genau so schnell wieder raus, wie es drin war...... oder noch schneller. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
bigtao-7 Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 vor einer Stunde schrieb LordKitchener: Die von mir vorgeschlagene Alternative: Jeder Sportschütze darf bis zu 10 11-30 Schuss Magazine pro Kaliber besitzen, derjenige wo damit nicht IPSC betreibt, muss sie auf 10 Schuss blockieren. Die hast Du wo vorgeschlagen ? Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
mühli Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 Mich hat es fast umgehauen, 145 Seitdem PDF? Wieso so viel? Eine Stichdatumsregelung bezüglich der "grossen Magazine" analog der Schweiz (15. August 2019) wäre sehr begrüssenswert gewesen. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schwarzseher Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 (edited) vor 2 Stunden schrieb LordKitchener: - Der Besitz ist selektiv: Nur WBK Inhaber dürfen die Magazine nicht besitzen wenn sie eine entsprechende Waffe haben. LÄCHERLICH ! - Islamistische, Linke, Rechte oder OK Angehörige ohne WBK können so viel HiCap Magazine besitzen wie sie wollen. GEFÄHRLICH ! Das ist doch nicht korrekt, oder? Ich habe den Entwurf nicht komplett gelesen, aber die Regelung zu den Magazinen so verstanden, dass die größeren Magazinkörper allgemein verboten werden sollen. Weiterbesitz wäre nur bei Meldung an die Behörde (bei Erwerb vor Stichtag) bzw. mit Ausnahmegenehmigung (Erwerb nach Stichtag) zulässig. Also müssen auch Nicht-WBK-Inhaber sowie deine genannten Extremisten ihren Besitz anzeigen. Sollte ein Gefährder seine Magazine offiziell anmelden, wird man wohl im Einzelfall ein individuelles Besitzverbot aussprechen oder sie sonst wie einziehen können, und wenn er sie nicht anmeldet, ist es automatisch illegaler Besitz. Total irrsinnig ist aber natürlich die Regelung, dass ein LWB, der eine Kurz- und Langwaffe für die gleichen Kurzwaffenmagazine besitzt, nur noch die 10-Schuss und keine bis 20 Schuss Kapazität mehr besitzen darf, seine Ehefrau, der Nachbar oder Hinz und Kunz aber schon. Edited June 22, 2019 by Schwarzseher 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Raiden Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 (edited) vor 3 Stunden schrieb LordKitchener: Die von mir vorgeschlagene Alternative: Jeder Sportschütze darf bis zu 10 11-30 Schuss Magazine pro Kaliber besitzen Scheißvorschlag. Edited June 22, 2019 by Raiden 7 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 Ich hoffe ich irre mich, aber laut diesem Entwurf ist jetzt jede Langwaffe Kategorie A, die ein Magazin mit mehr als 12 Schuss aufnehmen kann, oder? Zitat 1.7.2 Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Raiden Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 Du hast die vorangehende Ziffer überlesen: 1.7 jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
MT80 Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 Nur wenn das Magazin eingesetzt ist.... Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Marder Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 vor 4 Stunden schrieb LordKitchener: Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz–3. WaffRÄndG https://www.dsb.de/fileadmin/_horusdam/3400-Kabinettsentwurf_3._WaffÄnderungsgesetz.pdf BDS Stellungnahme vom 8.2.2019: https://www.bdsnet.de/ressourcen/downloads/stellungnahme bds zum 3_waffrÄndg.pdf Mein Kommentar dazu: Die Regelung bezüglich der Magazine ist absurd und rechtlich vermutlich so nicht durchsetzbar. - Das Stichdatum für den Altbesitz liegt in der Vergangheit. Das ist ILLEGAL! - Keine Entschädigung für zu vernichtende Magazine. Das ist ILLEGAL! - Der Besitz ist selektiv: Nur WBK Inhaber dürfen die Magazine nicht besitzen wenn sie eine entsprechende Waffe haben. LÄCHERLICH ! - Jemand kauft 5 Magazine vor dem Stichtag und 5 nach dem Stichtag. 5 darf er behalten und 5 muss er abgeben. LÄCHERLICH ! - Islamistische, Linke, Rechte oder OK Angehörige ohne WBK können so viel HiCap Magazine besitzen wie sie wollen. GEFÄHRLICH ! Die von mir vorgeschlagene Alternative: Jeder Sportschütze darf bis zu 10 11-30 Schuss Magazine pro Kaliber besitzen, derjenige wo damit nicht IPSC betreibt, muss sie auf 10 Schuss blockieren. Und machen wir uns nichts vor: Jeder "Makak" könnte sich Magazine in beliebiger Größe selbst aus Blech oder 3D Drucker herstellen. Die Hürde dafür ist nicht hoch. Finde einen Richter der dir Recht gibt, das ist heutzutage das Problem Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Wauwi Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 vor 5 Stunden schrieb LordKitchener: - Islamistische, Linke, Rechte oder OK Angehörige ohne WBK können so viel HiCap Magazine besitzen wie sie wollen. GEFÄHRLICH ! Das stimmt ja so nicht ganz... Die dürfen's genauso wenig wie unsereins, wenn sie es dennoch tun, werden sie allerdings nicht bestraft. Wir ja auch nicht, allerdings hätte es bei uns dann andere Konsequenzen... 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
CZM52 Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 Spannend wird dann die Flut der Anträge auf Ausnahmegenehmigungen beim BKA ..... bin gespannt wie die das bewerkstelligen Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
karlyman Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 vor 2 Stunden schrieb Schwarzseher: Ich habe den Entwurf nicht komplett gelesen, aber die Regelung zu den Magazinen so verstanden, dass die größeren Magazinkörper allgemein verboten werden sollen. Weiterbesitz wäre nur bei Meldung an die Behörde (bei Erwerb vor Stichtag) bzw. mit Ausnahmegenehmigung (Erwerb nach Stichtag) zulässig. Na, wie die Meldung an die Behörde über den Erwerb vor Stichtag erfolgen soll (bzw. in der Praxis gehandhabt werden wird), da darf man auch mal gespannt sein. Meldung, ja... Angabe des Erwerbstages, ja.... aber der formale, schriftliche Nachweis des Erwerbstages wird in sehr vielen Fällen schwierig werden. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
sniper-k98 Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 vor 2 Minuten schrieb karlyman: (...) Meldung, ja... Angabe des Erwerbstages, ja.... Also ich weiß nicht, wann ich was gekauft habe. Quittungen behalte ich selten länger als 12 Monate Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
karlyman Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 Ich habe vor einiger Zeit mal in meinen Unterlagen für freies Waffenzubehör "gekruschtelt". Da finden sich dann Kaufbelege, auf denen steht "3 Magazine" u.ä.... Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
CZM52 Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 vor 5 Minuten schrieb karlyman: Na, wie die Meldung an die Behörde über den Erwerb vor Stichtag erfolgen soll (bzw. in der Praxis gehandhabt werden wird), da darf man auch mal gespannt sein. Meldung, ja... Angabe des Erwerbstages, ja.... aber der formale, schriftliche Nachweis des Erwerbstages wird in sehr vielen Fällen schwierig werden. Spannend wird vor allem die Art der Meldung. allgemein wie damals bei der Mun Anmeldung oder mit expliziter Aufzählung? wie wird 30 Schuss Magazin AK Nr. 1 von 30 Schuss Magazin Ak Nr. 4 unterschieden ? 2 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Swisswaffen Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 Das ist doch ganz einfach, mit der Meldung: Wer nicht schlüssig beweisen kann, dass er die Magazine vor dem Stichtag gekauft hat, muss diese entweder mittels Ausnahmegenehmigung bewilligen oder dann vernichten lassen. Schlüssig heisst, dass ein Beleg vorliegt mit: - Datum des Kaufs - Angaben des Verkäufers - Angaben des Käufers - Angaben des Verkaufsgegenstands - eindeutige Identifizierung des Kaufgegenstands (z.B. durch Serienummer) - Unterschriften beider Vertragsparteien Soviel zur Ironie *g* 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Wauwi Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 vor 38 Minuten schrieb karlyman: Na, wie die Meldung an die Behörde über den Erwerb vor Stichtag erfolgen soll (bzw. in der Praxis gehandhabt werden wird), da darf man auch mal gespannt sein. Meldung, ja... Angabe des Erwerbstages, ja.... aber der formale, schriftliche Nachweis des Erwerbstages wird in sehr vielen Fällen schwierig werden. Vermutlich wird es reichen, wenn man glaubhaft macht, dass die entsprechenden Magazine zeitgleich mit der Referenzwaffe erworben wurden (das Erwerbsdatum kann ja leicht nachvollzogen werden) Welchen Sinn würde es auch machen, eine Waffe zu kaufen und die passenden Magazine erst Jahre später zu erwerben. Was mich echt interessieren würde, wie handhaben die das bei Waffen mit Gurtzufuhr ? Ich weiß auch, dass diese Zahl sehr überschaubar sein wird, aber rechtlich ist diese Frage trotzdem interessant. Der 50-Schuß BW-Standardgurt ist nun mal per Definition eindeutig kein Magazin... Richtig schwierig wird es dann wahrscheinlich bei der rechtlichen Einstufung einzelner Zerfallgurtglieder...? 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Swisswaffen Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 Ohne Ironie: In der Schweizer Vorlage wird nicht von "Magazin" gesprochen, sondern von LhK (Ladevorrichtung mit hoher Kapazität). Somit wären Gurten in der Schweiz auch böse. Wobei ich für die Waffen, welche Gurten fressen, schon beim Kauf eine Sonderbewilligung vorlegen musste, weil ich die ja in Vollauto und funktionsfähig mag. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Wauwi Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 vor 11 Minuten schrieb Swisswaffen: Ohne Ironie: In der Schweizer Vorlage wird nicht von "Magazin" gesprochen, sondern von LhK (Ladevorrichtung mit hoher Kapazität). So stand es auch ursprünglich in der EU-Richtlinie. Wahrscheinlich hat man es hier auf "Magazine" beschränkt, da eben die Gurtwaffen hierzulande vermutlich so marginal vertreten sind, dass man sie vernachlässigen kann. Ich denke, die Zahl der in DE privat besessenen Waffen dieser Bauart dürfte nicht mal dreistellig sein... vor 11 Minuten schrieb Swisswaffen: Wobei ich für die Waffen, welche Gurten fressen, schon beim Kauf eine Sonderbewilligung vorlegen musste, weil ich die ja in Vollauto und funktionsfähig mag. Ich auch... Ist aber hier leider nicht... Bei euch war die Welt eben noch ganz lange Zeit in Ordnung, Betonung liegt auf WAR... Was habe ich als Jugendlicher immer neidisch das "Schweizer Waffen Magazin" durchgeblättert. Leider alles nur feuchte Träume... Ohne Not hat man euch auch schleichend eure Rechte genommen, hätte ich früher nie gedacht, dass es in der Schweiz auch mal so weit kommt. 2 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Proud NRA Member Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 vor 53 Minuten schrieb Wauwi: Welchen Sinn würde es auch machen, eine Waffe zu kaufen und die passenden Magazine erst Jahre später zu erwerben. Also jedenfalls bei den Dynamikern ist es eigentlich normal, daß die Magazine immer mehr werden. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Josef Maier Posted June 22, 2019 Share Posted June 22, 2019 vor einer Stunde schrieb CZM52: Spannend wird vor allem die Art der Meldung. allgemein wie damals bei der Mun Anmeldung oder mit expliziter Aufzählung? wie wird 30 Schuss Magazin AK Nr. 1 von 30 Schuss Magazin Ak Nr. 4 unterschieden ? Noch spannender finde ich die Frage der Aufbewahrung der dann doch verbotenen Gegenstände. Könnte man ja vollständigkeitshalber auch gleich mit regeln! Weitere Nutzungsmöglichkeiten im Inland? Im Ausland? (Rhetorische Fragen) Daß von Gebühren nichts drin steht muß was bedeuten oder auch nicht. Und: Munitionsanmeldung 2003 mit Einzelaufzählung haben manche auch probiert. Und: Was hast Du denn gegen eine (spätere) Nummerierung der gemeldeten Magazine? Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
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