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Kabinettsentwurf Waffenrecht !


LordKitchener

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Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz–3. WaffRÄndG https://www.dsb.de/fileadmin/_horusdam/3400-Kabinettsentwurf_3._WaffÄnderungsgesetz.pdf

 

BDS Stellungnahme vom 8.2.2019: https://www.bdsnet.de/ressourcen/downloads/stellungnahme bds zum 3_waffrÄndg.pdf

 

Mein Kommentar dazu:

 

Die Regelung bezüglich der Magazine ist absurd und rechtlich vermutlich so nicht durchsetzbar.

 

- Das Stichdatum für den Altbesitz liegt in der Vergangheit. Das ist ILLEGAL!

- Keine Entschädigung für zu vernichtende Magazine. Das ist ILLEGAL!

- Der Besitz ist selektiv: Nur WBK Inhaber dürfen die Magazine nicht besitzen wenn sie eine entsprechende Waffe haben. LÄCHERLICH !

- Jemand kauft 5 Magazine vor dem Stichtag und 5 nach dem Stichtag. 5 darf er behalten und 5 muss er abgeben. LÄCHERLICH !

- Islamistische, Linke, Rechte oder OK Angehörige ohne WBK können so viel HiCap Magazine besitzen wie sie wollen. GEFÄHRLICH !

 

Die von mir vorgeschlagene Alternative:

 

Jeder Sportschütze darf bis zu 10 11-30 Schuss Magazine pro Kaliber besitzen, derjenige wo damit nicht IPSC betreibt, muss sie auf 10 Schuss blockieren.

 

Und machen wir uns nichts vor: Jeder "Makak" könnte sich Magazine in beliebiger Größe selbst aus Blech oder 3D Drucker herstellen. Die Hürde dafür ist nicht hoch.

Edited by LordKitchener
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Gerade eben schrieb Swisswaffen:

Ja. Und? Ist da was Neues?

Ja, es ist was durchaus neues, da der Entwurf nun relativ konkret ist. Die oben genannten Argumente sind nicht so einfach wegzuwischen. Man denke daran, dass gerade mal die wieder die deutsche Autobahnmaut für unzulässig erklärt worden ist.

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Salut-Anmeldung (inkl. quasi-Enteignung) ist noch drin.

Magazin-Mist ist noch drin.

Vorderlader-Anmeldungsmurx ist (auf den ersten Blick) raus.

 

einen Sportschützen-Köder haben sie eingebaut: Weiterbesitz nach 10 Jahren, es reicht eine Vereinsmitgliedschaft zum Bedürfniserhalt.

 

 

...... das ist noch Spielraum..... für weitere Rauswürfe!

das eine "Leckerli" ist ein Witz....und genau so schnell wieder raus, wie es drin war...... oder noch schneller.

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vor einer Stunde schrieb LordKitchener:

Die von mir vorgeschlagene Alternative: 

 

Jeder Sportschütze darf bis zu 10 11-30 Schuss Magazine pro Kaliber besitzen, derjenige wo damit nicht IPSC betreibt, muss sie auf 10 Schuss blockieren.

Die hast Du wo vorgeschlagen ?

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vor 2 Stunden schrieb LordKitchener:

- Der Besitz ist selektiv: Nur WBK Inhaber dürfen die Magazine nicht besitzen wenn sie eine entsprechende Waffe haben. LÄCHERLICH !

- Islamistische, Linke, Rechte oder OK Angehörige ohne WBK können so viel HiCap Magazine besitzen wie sie wollen. GEFÄHRLICH !

 

Das ist doch nicht korrekt, oder? Ich habe den Entwurf nicht komplett gelesen, aber die Regelung zu den Magazinen so verstanden, dass die größeren Magazinkörper allgemein verboten werden sollen. Weiterbesitz wäre nur bei Meldung an die Behörde (bei Erwerb vor Stichtag) bzw. mit Ausnahmegenehmigung (Erwerb nach Stichtag) zulässig. Also müssen auch Nicht-WBK-Inhaber sowie deine genannten Extremisten ihren Besitz anzeigen. Sollte ein Gefährder seine Magazine offiziell anmelden, wird man wohl im Einzelfall ein individuelles Besitzverbot aussprechen oder sie sonst wie einziehen können, und wenn er sie nicht anmeldet, ist es automatisch illegaler Besitz.

Total irrsinnig ist aber natürlich die Regelung, dass ein LWB, der eine Kurz- und Langwaffe für die gleichen Kurzwaffenmagazine besitzt, nur noch die 10-Schuss und keine bis 20 Schuss Kapazität mehr besitzen darf, seine Ehefrau, der Nachbar oder Hinz und Kunz aber schon.

Edited by Schwarzseher
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vor 3 Stunden schrieb LordKitchener:

 

Die von mir vorgeschlagene Alternative:

 

Jeder Sportschütze darf bis zu 10 11-30 Schuss Magazine pro Kaliber besitzen

 

 

Scheißvorschlag.

Edited by Raiden
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Ich hoffe ich irre mich, aber laut diesem Entwurf ist jetzt jede Langwaffe Kategorie A, die ein Magazin mit mehr als 12 Schuss aufnehmen kann, oder?

 

Zitat

1.7.2 Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird

 

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vor 4 Stunden schrieb LordKitchener:

 

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz–3. WaffRÄndG https://www.dsb.de/fileadmin/_horusdam/3400-Kabinettsentwurf_3._WaffÄnderungsgesetz.pdf

 

BDS Stellungnahme vom 8.2.2019: https://www.bdsnet.de/ressourcen/downloads/stellungnahme bds zum 3_waffrÄndg.pdf

 

Mein Kommentar dazu:

 

Die Regelung bezüglich der Magazine ist absurd und rechtlich vermutlich so nicht durchsetzbar.

 

- Das Stichdatum für den Altbesitz liegt in der Vergangheit. Das ist ILLEGAL!

- Keine Entschädigung für zu vernichtende Magazine. Das ist ILLEGAL!

- Der Besitz ist selektiv: Nur WBK Inhaber dürfen die Magazine nicht besitzen wenn sie eine entsprechende Waffe haben. LÄCHERLICH !

- Jemand kauft 5 Magazine vor dem Stichtag und 5 nach dem Stichtag. 5 darf er behalten und 5 muss er abgeben. LÄCHERLICH !

- Islamistische, Linke, Rechte oder OK Angehörige ohne WBK können so viel HiCap Magazine besitzen wie sie wollen. GEFÄHRLICH !

 

Die von mir vorgeschlagene Alternative:

 

Jeder Sportschütze darf bis zu 10 11-30 Schuss Magazine pro Kaliber besitzen, derjenige wo damit nicht IPSC betreibt, muss sie auf 10 Schuss blockieren.

 

Und machen wir uns nichts vor: Jeder "Makak" könnte sich Magazine in beliebiger Größe selbst aus Blech oder 3D Drucker herstellen. Die Hürde dafür ist nicht hoch.

Finde einen Richter der dir Recht gibt, das ist heutzutage das Problem

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vor 5 Stunden schrieb LordKitchener:

- Islamistische, Linke, Rechte oder OK Angehörige ohne WBK können so viel HiCap Magazine besitzen wie sie wollen. GEFÄHRLICH !

 

 

Das stimmt ja so nicht ganz...

 

Die dürfen's genauso wenig wie unsereins, wenn sie es dennoch tun, werden sie allerdings nicht bestraft.

Wir ja auch nicht, allerdings hätte es bei uns dann andere Konsequenzen...

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vor 2 Stunden schrieb Schwarzseher:

 

Ich habe den Entwurf nicht komplett gelesen, aber die Regelung zu den Magazinen so verstanden, dass die größeren Magazinkörper allgemein verboten werden sollen. Weiterbesitz wäre nur bei Meldung an die Behörde (bei Erwerb vor Stichtag) bzw. mit Ausnahmegenehmigung (Erwerb nach Stichtag) zulässig.

 

Na, wie die Meldung an die Behörde über den Erwerb vor Stichtag erfolgen soll (bzw. in der Praxis gehandhabt werden wird), da darf man auch mal gespannt sein.

Meldung, ja... Angabe des Erwerbstages, ja.... aber der formale, schriftliche Nachweis des Erwerbstages wird in sehr vielen Fällen schwierig werden. 

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vor 5 Minuten schrieb karlyman:

 

Na, wie die Meldung an die Behörde über den Erwerb vor Stichtag erfolgen soll (bzw. in der Praxis gehandhabt werden wird), da darf man auch mal gespannt sein.

Meldung, ja... Angabe des Erwerbstages, ja.... aber der formale, schriftliche Nachweis des Erwerbstages wird in sehr vielen Fällen schwierig werden. 

Spannend wird vor allem die Art der Meldung.

 

allgemein wie damals bei der Mun Anmeldung oder mit expliziter Aufzählung?

wie wird 30 Schuss Magazin AK Nr. 1 von 30 Schuss Magazin Ak Nr. 4 unterschieden ?

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Das ist doch ganz einfach, mit der Meldung:

 

Wer nicht schlüssig beweisen kann, dass er die Magazine vor dem Stichtag gekauft hat, muss diese entweder mittels Ausnahmegenehmigung bewilligen oder dann vernichten lassen.

 

Schlüssig heisst, dass ein Beleg vorliegt mit:

- Datum des Kaufs

- Angaben des Verkäufers

- Angaben des Käufers

- Angaben des Verkaufsgegenstands

- eindeutige Identifizierung des Kaufgegenstands (z.B. durch Serienummer)

- Unterschriften beider Vertragsparteien

 

Soviel zur Ironie *g*

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vor 38 Minuten schrieb karlyman:

 

Na, wie die Meldung an die Behörde über den Erwerb vor Stichtag erfolgen soll (bzw. in der Praxis gehandhabt werden wird), da darf man auch mal gespannt sein.

Meldung, ja... Angabe des Erwerbstages, ja.... aber der formale, schriftliche Nachweis des Erwerbstages wird in sehr vielen Fällen schwierig werden. 

Vermutlich wird es reichen, wenn man glaubhaft macht, dass die entsprechenden Magazine zeitgleich mit der Referenzwaffe erworben wurden (das Erwerbsdatum kann ja leicht nachvollzogen werden)

Welchen Sinn würde es auch machen, eine Waffe zu kaufen und die passenden Magazine erst Jahre später zu erwerben.

 

Was mich echt interessieren würde, wie handhaben die das bei Waffen mit Gurtzufuhr ? Ich weiß auch, dass diese Zahl sehr überschaubar sein wird, aber rechtlich ist diese Frage trotzdem interessant.

Der 50-Schuß BW-Standardgurt ist nun mal per Definition eindeutig kein Magazin...

Richtig schwierig wird es dann wahrscheinlich bei der rechtlichen Einstufung einzelner Zerfallgurtglieder...?

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Ohne Ironie: In der Schweizer Vorlage wird nicht von "Magazin" gesprochen, sondern von LhK (Ladevorrichtung mit hoher Kapazität). Somit wären Gurten in der Schweiz auch böse. Wobei ich für die Waffen, welche Gurten fressen, schon beim Kauf eine Sonderbewilligung vorlegen musste, weil ich die ja in Vollauto und funktionsfähig mag.

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vor 11 Minuten schrieb Swisswaffen:

Ohne Ironie: In der Schweizer Vorlage wird nicht von "Magazin" gesprochen, sondern von LhK (Ladevorrichtung mit hoher Kapazität). 

So stand es auch ursprünglich in der EU-Richtlinie.

Wahrscheinlich hat man es hier auf "Magazine" beschränkt, da eben die Gurtwaffen hierzulande vermutlich so marginal vertreten sind, dass man sie vernachlässigen kann.

Ich denke, die Zahl der in DE privat besessenen Waffen dieser Bauart dürfte nicht mal dreistellig sein...

 

vor 11 Minuten schrieb Swisswaffen:

Wobei ich für die Waffen, welche Gurten fressen, schon beim Kauf eine Sonderbewilligung vorlegen musste, weil ich die ja in Vollauto und funktionsfähig mag.

Ich auch...

Ist aber hier leider nicht...

Bei euch war die Welt eben noch ganz lange Zeit in Ordnung, Betonung liegt auf WAR...

Was habe ich als Jugendlicher immer neidisch das "Schweizer Waffen Magazin" durchgeblättert. Leider alles nur feuchte Träume...

Ohne Not hat man euch auch schleichend eure Rechte genommen, hätte ich früher nie gedacht, dass es in der Schweiz auch mal so weit kommt. 

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vor einer Stunde schrieb CZM52:

Spannend wird vor allem die Art der Meldung.

 

allgemein wie damals bei der Mun Anmeldung oder mit expliziter Aufzählung?

wie wird 30 Schuss Magazin AK Nr. 1 von 30 Schuss Magazin Ak Nr. 4 unterschieden ?

Noch spannender finde ich die Frage der Aufbewahrung der dann doch verbotenen Gegenstände. Könnte man ja vollständigkeitshalber auch gleich mit regeln!

Weitere Nutzungsmöglichkeiten im Inland? Im Ausland? (Rhetorische Fragen)

Daß von Gebühren nichts drin steht muß was bedeuten oder auch nicht.

 

Und: Munitionsanmeldung 2003 mit Einzelaufzählung haben manche auch probiert.

Und: Was hast Du denn gegen eine (spätere) Nummerierung der gemeldeten Magazine? 

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