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IGNORED

2/6 Regelung


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Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb keks:

Und unsere Behörde macht es richtig gut...6 Monate ab der "zweiten" Waffe

Das will meine auch so.... 

Muss man halt immer zwei kaufen.... 

 

Da unser SB aber ansonsten immer korrekt und Bürgerfreundlich ist, streite ich mich deswegen bestimmt nicht mit ihm.... 

Geschrieben
Am 7.4.2019 um 22:13 schrieb steven:

Hallo Sven

 

30.04.2019!

Die Frist läuft mit dem Erwerb der ersten Waffe.

 

Steven

Eben. Man muss sich also nur zwei Zeitpunkte pro Jahr merken, an welchen jeweils eine Halbjahresfrist für (in der Regel) maximal zwei Waffen zu laufen beginnt.

 

Im Vorliegenden Beispiel sind das der 30.10. sowie der 30.04.

 

Das wars auch schon. Sooo schwer zu verstehen ?

Geschrieben
vor 56 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Das wars auch schon. Sooo schwer zu verstehen ?

Stellt doch nicht immer andere Leute als dumm hin, sie würden was nicht " verstehen" . Das mit der Halbjahresfrist ab der ersten Waffe kann man so und so verstehen, was ja anscheinend manche Ämter auch machen. " Hier bei uns" das sind die Waffenbehörden im Saarland interessiert irgendwann die erste jemals erworbene Waffe nicht mehr. Hier schauen sie bei jedem Waffenkauf 6 Monate in die Vergangenheit. Wurde da eine Waffe gekauft ist die 2. ok. Wurden da 2 Waffen gekauft gibts ein Problem. Was jetzt die " richtigere " Auslegung ist werden wir hier wohl nicht ergründen können, da geben aber auch 4 Juristen 5 unterschiedliche Meinungen wieder.

 Und ja, ich kann lesen, ich hab sogar Abitur und auch noch 2 abgeschlossene Ausbildungen . Und meine Lesekompetenz ist sicher auch nicht die schlechteste

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

maximal zwei Waffen zu laufen beginnt.

Hallo

 

richtig. Es dürfen in dem Zeitraum max. 2 Waffen gekauft werden. Gleichzeitig sollten in dem Zeitraum auch 2 Waffen gekauft werden.

 

Steven

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb Gruger:

Das "erstmalige in Gang setzen" wissen wir ja jetzt. Wann wird die Halbjahresfrist erneut in Gang gesetzt?

Keinesfalls vor Ablauf der ersten Frist.

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb Fyodor:

Laut AWAff ist das falsch.

"Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden." Laut "§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen" somit richtig. in der "Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)" wird darauf gar nicht eingegangen. Zumindest war es mir nicht möglich diesen Punkt darin zu finden. 

Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb Fyodor:

Laut AWAff ist das falsch.

Ich finde dazu in der AWAffV nichts, wenn dann in der WaffVwV...

Und da kann man auch beides rauslesen, ein "erstmaliger" Start einer Halbjahresfrist ist kein "einmaliger" Start.

 

Der Gesetzestext sagt ausnahmsweise mal relativ eindeutig: "Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden."

Die WaffVwV sagt dazu sinngemäß "die Halbjahres-Zählung beginnt erstmalig mit dem ersten Eintrag".

 

So wie Tony und du das interpretieren, hatte ich meinen allerersten WBK Eintrag jemals (bspw.) am 21.04., ich kaufe also im aktuell noch laufenden Halbjahr zwei Waffen (beispielsweise) am 19. und 20.04., am 21.04. geht mein neues Halbjahr los und ich kaufe wieder zwei Waffen. Damit habe ich in drei Tagen vier Waffen erworben, was dem Gesetzestext relativ eindeutig wiederspricht.

 

Meine SBine sagt "Gesetzestext geht vor", ich kaufe wieder bspw. am 19. und 20.04. eine Waffe, in dem Halbjahr was mit dem Kauf am 19.04. beginnt darf ich maximal 2 Waffen erwerben (was ich mit dem Kauf am 20.04. vollmache), der nächste Erwerb darf also erst am 19.10. erfolgen, damit erwerbe ich maximal 2 Waffen pro Halbjahr, Gesetzestext ist erfüllt, WaffVwV ist unserer Meinung nach auch erfüllt...

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Philipp:

"Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden." 

Ich frage den SB und dann wurde auch mal eine dritte erworben.

Geschrieben (bearbeitet)

Was ist an dem Paragrafen nicht eindeutig?

"Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Waffen erworben werden."

Ich will heute eine Waffe erwerben. 

Habe ich innerhalb der letzten 6 Monate eine erworben? Wenn nein, dann darf ich. Wenn eine, dann darf ich. Wenn zwei, dann darf ich nicht, weil ich sonst innerhalb von 6 Monaten 3 erwerben würde.

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Raiden:

Was ist an dem Paragrafen nicht eindeutig?

"Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Waffen erworben werden."

Also zumindest ob es Kalender- oder stufenlos gerechnete Monate sein sollen könnte man sich bei der Interpretation des Textes wohl schon streiten. Wenn ich nur einmal innerhalb eines Tages Bier trinken soll, ist dann 23 Uhr am Freitag und 1 Uhr am Samstag OK, vorausgesetzt daß Freitag und Samstag keine weitere Biere getrunken werden? Wenn nicht nach Kalendermonat, soll nach ganzen Tagen gerechnet werden oder gar sekundengenau (wie z.B. bei mir die "Abkühlphase" von drei Tagen beim Waffenkauf gehandhabt wird--Montag um 19 Uhr bezahlt, Donnerstag um 19 Uhr abholen, aber nicht früher)?

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

im Gesetz steht weder was von einem Halbjahreszeitraum und schon garnix von einem Kalenderhalbjahr.

 

6 Monate! und die WaffVwV führt dazu aus, dass ab dem ersten Erwerb ERSTMALIG eine Halbjahresfrist (6 Monate) läuft. d.h ausserdem, dass diese Halbjahresfrist mehrmals ausgelöst werden kann. konsequenterweise bei einem weiteren Erwerb. und wenn alle laufenden Fristen um sind, dann beginnt eben eine neue und zwar ab dem neuen Erwerbstermin und nicht weiter zu dem allerallerallererstenirgendwann Erwerbstermin.

 

 

Eine Sauerei ist es schon, dass die WaffVwV AUCH IN DIESEM PUNKT mal wieder von der Wortwahl des WaffG abweicht.

noch so eine Idiotie: laut WaffVwV läuft die Frist ab dem Eingtrag in die WBK, das WaffG bezieht sich auf den Erwerb!

 

absichtlich? man kann das mutmaßen......

 

 

....und ja, man kann das auch anders interpretieren....

im Hinblick auf den Gesetzestext muss man sich diese Mühe aber garnicht erst machen....

Bearbeitet von alzi
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Geschrieben

Eine Unterscheidung besteht dort nicht, sondern vielmehr eine Klarstellung. Es könnte ja auch ein Erwerb erfolgen, der nicht zum Eintrag in die WBK führt, da wegen Defekt der Waffe, subjektiven Problemen beim testen oder warum auch immer innerhalb der zweiwöchigen Anzeigefrist eine Rücküberlassung erfolgt. Ein solches Erwerbsdatum darf natürlich nicht Referenz werden. Deshalb halte ich die Formulierung für richtig, auf die Eintragung des ersten Erwerbs abzustellen, um ein erstmaliges Startdatum zu fixieren.

 

Und ab diesem Zeitpunkt beginnen dann meines Erachtens künftig die jeweiligen Halbjahresfristen.

 

Würde in der WaffVwV gar nichts dazu stehen, wäre die korrekte Verfahrensweise, vom jeweiligen Tagesdatum aus jeweils sechs Monate zurückzurechnen, ob dort bereits ein (eingetragener) Erwerb erfolgt ist. So wäre es eigentlich auch am einfachsten für die Praxis und keine unterschiedlichen Meinungen dazu mehr möglich.

Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Es könnte ja auch ein Erwerb erfolgen, der nicht zum Eintrag in die WBK führt, da wegen Defekt der Waffe, subjektiven Problemen beim testen oder warum auch immer innerhalb der zweiwöchigen Anzeigefrist eine Rücküberlassung erfolgt. Ein solches Erwerbsdatum darf natürlich nicht Referenz werden. Deshalb halte ich die Formulierung für richtig, auf die Eintragung des ersten Erwerbs abzustellen, um ein erstmaliges Startdatum zu fixieren.

das mag ja für die Praxis durchaus sinnvoll sein, im Gesetz steht es aber ausdrücklich anders!

 

dann sollen die Helden das halt konsistent in Gesetz und VwV reinschreiben, denn so ist es nur wieder eine weitere absichtliche? Stolperfalle für die LWB!

.... und keine Klarstellung ....

Geschrieben

ich hatte mich mal verrechnet und eine Woche zu früh eingekauft.

Der SB hat mit dann vorgeschlagen die Waffe die Woche noch beim Händler stehen zu lassen, da ich die Waffe zwar gekauft, aber zum Glück noch nicht erworben hatte.

 

Bei uns sind die SBs  sehr darauf bedacht den LWB`s zu helfen statt ihnen Steine in den Weg zu legen. Da haben wir hier großes Glück.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Es könnte ja auch ein Erwerb erfolgen, der nicht zum Eintrag in die WBK führt, da wegen Defekt der Waffe, subjektiven Problemen beim testen oder warum auch immer innerhalb der zweiwöchigen Anzeigefrist eine Rücküberlassung erfolgt.

 

Hallo, genau diesen Fall hatte ich vor kurzem. Waffenhändler schickt mir Waffe zu, macht "Meldung" - Waffe hat zugesicherte Eigenschaften nicht - Rückabwicklung erfolgt innerhalb von 3 Tagen, Waffenhändler macht wieder entsprechende Meldung. Waffe also an Händler zurück, Geld an mich zurück.

 

Hmm. - Wie muss ich mich in diesem Fall (gesetzeskonform) verhalten (ohne auf Befindlichkeiten von einzelnen Behörden Rücksicht zu nehmen)?

 

@alzi

Kennst du dich in der Tiefe damit aus?

Ist der Erwerb im rechtlichen Sinne erfolgt? Zählt der Erwerb in die 2/6 Regelung?

 

M.E. kein Erwerb, eher ein ausprobieren/testen mit dem Ergebnis --> Waffe ist nicht geeignet, es wird kein Erwerb stattfinden. Also 2/6 Regelung ebenfalls nicht betroffen.

 

 

Aber sicher bin ich zugegeben in diesem Fall nicht.

 

Cheers

 

 

 

 

Bearbeitet von Kanne81
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Es könnte ja auch ein Erwerb erfolgen, der nicht zum Eintrag in die WBK führt, da wegen Defekt der Waffe, subjektiven Problemen beim testen oder warum auch immer innerhalb der zweiwöchigen Anzeigefrist eine Rücküberlassung erfolgt.

Aus genau dem Grund erwerbe ich wenn möglich jede Waffe erstmal per Leihschein. Dann habe ich einen Monat Zeit zum Testen, ohne Diskussionen. Ich mache das, seit ich mal einen nagelneuen Revolver erworben habe, der nur einen einzigen Schuß abgab bevor er in Reparatur mußte (Transporteur gebrochen). Beim örtlichen Waffenhändler funktioniert das sehr gut. Beim Versandhandel oder egun leider nicht.

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Fyodor:

Beim Versandhandel oder egun leider nicht.

 

Ja, mache ist prinzipiell genauso. Bei mir war es dieses Mal "Versandhandel" ... Ging leider nicht anders. Habe den Händler mehrfach zu den Eigenschaften vorab (vor Bestellung) und vor Auslieferung erneut bzgl. wichtigen Eigenschaften kontaktiert - warum ein Händler dann trotzdem einfach versendet und behauptet die Waffe hat die Eigenschaften - im Nachhinein allerdings komplett problemlos eingesteht er hätte sich geirrt (und dann auch nicht vor Ort bei der Waffe geprüft obwohl so behauptet) verstehe wer will... Nie wieder glaube ich diesem Händler etwas (Namen werden nicht genannt)!!!

Aber das nur am Rande, geht ja um die rechtliche Situation.

Geschrieben
vor 52 Minuten schrieb Fyodor:

Aus genau dem Grund erwerbe ich wenn möglich jede Waffe erstmal per Leihschein. Dann habe ich einen Monat Zeit zum Testen, ohne Diskussionen. Ich mache das, seit ich mal einen nagelneuen Revolver erworben habe, der nur einen einzigen Schuß abgab bevor er in Reparatur mußte (Transporteur gebrochen). Beim örtlichen Waffenhändler funktioniert das sehr gut. Beim Versandhandel oder egun leider nicht.

Ich denke, man würde den Versandhandel auch arg überstrapazieren, wenn man da auf eine Leihe als Neukunde abheben möchte.

Das ist etwas zu unkalkulierbar.

Andersherum möchten Kunden oft auch keine angebotene Funktionsprüfung mit Schussbild haben. Ihnen ist es wichtiger die Waffe "neu" zu bekommen.

Angesichts des möglicherweise bereits erfolgten Beschusses oder Werkstests etwas überzogen.

Leider erspart das dann eben nicht das Hin und Her, falls doch mal was ist.

Neuwagen mit 0km gibts auch nicht.

 

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