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IGNORED

Referenten Entwurf Änderung Waffg. ?


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Geschrieben

Überhaupt muss man mal Außenstehenden diese Messerregelung erklären. Nun kommt zur Verkaufsberatung nicht nur die Unterscheidung zwischen dem Führverbot mit seinen komplizierten Regeln und Ausnahmen dazu, die schon jetzt kaum einer verstanden hat, nun muss man auch nachfragen, ob der Interessent vielleicht noch mit Waffenverbotszonen Berührung haben könnte.

Da werden nun die Meisten richtig tüchtig mit Kopf schütteln und das völlig zu recht.

Geschrieben

Im Prinzip ist der jetzige „Messerparagraph“ logisch gesehen auch hohl, ein feststellbares Einhandmesser ist zum Führen nicht erlaubt, aber feststehendes bis 12cm schon. Hä? Aber auch mit 4cm Klinge kann man schnell einen Menschen zum Schnitzel verarbeiten, dazu benötigt man keine „tieferen Körperhöhlen“. Ich fand die damalige Beschränkung aus Sicht eines gesetzestreuen Bürgers bereits idiotisch, aber halbwegs praktikabel umsetzbar. Mit den in bestimmten waffenfeindlichen Bundesländern aus dem Boden sprießenden Waffenverbotszonen wird es nur noch komplizierter. Jetzt „muss“ man sich nicht nur mit einem „anerkannten Grund“ sondern noch mit einer schriftlichen „Erlaubnis“ wie z. B, dem KWS vor einem Kontrolletti rechtfertigen, und ich kann kaum glauben, dass diese nur ihrer „ bekannten Kundschaft“ in den Taschen fummeln wollen, weil das nämlich anstrengend ist oder werden kann, sondern um ja keinen diskriminierenden Gedanken aufkommen zu lassen, „prozentual“ auch Opa Jokich an die Weste gehen....

Naja, oder man ist gleich obrigkeitshörig und lässt das scharfe Zeugs daheim. Auch eine Lösung...... 🤦‍♂️

Geschrieben

Wie ist das, gilt nun in Waffenverbotszonen der § 42a auch zum § 42?

Egal ob ja oder nein, es führt automatisch zu merkwürdigen Konstellationen in Sachen Führen von Messern.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Floppyk:
Zitat

da ihre Klinge bei Verwendung als Hieb- oder Stoßwerkzeug einklappen kann.

 

Beim streichen von Butter, Weichkäse und veganer Leberwurst auf der Semmel halt auch. Dann entfällt halt die Arbeitsleistung des Verunfallten einige Tage oder Wochen und der Rentner liegt der Solidargemeinschaft auf der Tasche. Ist zwar scheiße ist aber so.

Geschrieben

Hat sich eigentlich irgend jemand Gedanken darüber gemacht, was für fürchterliche Verletzungen man mit einem Rasiermesser produzieren kann ?

Geschrieben

Skalpell...

Ist normalerweise unter 4cm und absolut tödlich.

Innerhalb von ein paar Sekunden sind in einer Menschenmenge aus dem Nichts einige Halsschlagadern durchtrennt...

 

Bis da jemand realisiert was grad passiert, sind mehrere Menschen am verbluten.

 

 

Geschrieben

@BergKrähe Schon bisher wird das NWR in NaDIS gespiegelt, wie Staatssekretär Myer im Frühjahr auf dem DeutschenSchützentag erläuterte. Und  Anfragen der Behörden bei den Verfassungsschutzämtern waren/sind bisher schon möglich. Nun kommt eben die Regelanfrage.

Der Handelblattartikel erläutert den IST-Zustand und den begehrten und jetzt erzielten neuen Rechtsstand:

Zitat

Das Bundesinnenministerium von Horst Seehofer (CSU) erklärte auf Anfrage, man wolle zunächst prüfen, wie sich schon eingeführte Reformen beim Waffenrecht auswirkten. „Erst anschließend sollte über die Einführung einer Regelabfrage entschieden werden“, sagte ein Sprecher der Nachrichtenagentur dpa. Seehofer erklärte, bereits unter geltender Rechtslage würden die Erkenntnisse von Verfassungsschutzbehörden und den Waffenbehörden über das nationale Waffenregister abgeglichen, „um zu verhindern, dass legale Waffen in die Hände von Extremisten gelangen“.

CDU-Politiker kritisiert „plumpen Aktionismus der Justizministerin“

Darauf wies auch der CDU-Sicherheitspolitiker Patrick Sensburg hin, der die Pläne der SPD-Politikerin rundweg ablehnt – auch aus verfassungsrechtlichen Gründen. „Eine generelle Überprüfung aller Waffenbesitzer durch den Verfassungsschutz ist abwegig und mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, denn sie würde alle Jäger, Sportschützen und Sammler von Waffen unter Generalverdacht stellen“, sagte Sensburg dem Handelsblatt.

Ein Auskunftsersuchen der Waffenbehörde bei den Verfassungsschutzämter sei zudem ohnehin schon im Waffengesetz und der entsprechenden Verwaltungsvorschrift zum Gesetz geregelt. „Es handelt sich daher wohl auch um plumpen Aktionismus der Justizministerin, die anscheinend nicht mal ihre Gesetze kennt“, erklärte der CDU-Bundestagsabgeordnete.

Dagegen begrüßte auch der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) den Vorstoß Lambrechts. „Der Staat darf Extremisten, die ihre Aktivitäten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, nicht mit legalen Waffenerlaubnissen ausstatten“, sagte der BDK-Vorsitzende Sebastian Fiedler dem Handelsblatt. Dabei müsse selbstverständlich sichergestellt werden, dass die Waffenerlaubnisbehörden auch die entsprechenden Informationen vom Verfassungsschutz bekommen. „Frau Lambrecht trifft insoweit den Nagel auf dem Kopf.“

Allerdings gab auch Fiedler zu bedenken, dass der „richtige Vorstoß“ der Bundesjustizministerin einen zusätzlichen Personalbedarf bei den Verfassungsschutzdienststellen der Länder bedeute. „Sie wäre gut beraten, wenn sie zu diesem Problem zeitnah Gespräche aufnimmt.“

https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/vorstoss-der-justizministerin-polizeigewerkschaften-wollen-verschaerfung-des-waffenrechts-und-stellen-bedingungen/24964166.html?ticket=ST-36585904-o0voNKpqcDsa3zcGWzp2-ap1

Geschrieben
13 hours ago, Floppyk said:

Wie ist das, gilt nun in Waffenverbotszonen der § 42a auch zum § 42?

Egal ob ja oder nein, es führt automatisch zu merkwürdigen Konstellationen in Sachen Führen von Messern.

Die Frage kam auch schon mal weiter vorne.....interessant (im negativen Sinne) dürfte auch die Unterscheidung von Verbotszonen nach dem §42 Abs. 5 vgl. 

Quote

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt

1. Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
2. Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben

begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

und Zonen die nach dem §42 Abs. 6 (neu) vgl.

Quote

„(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:

 

1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,

2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,

3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie

4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.

 

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei

 

1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,

2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,

3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,

4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,

5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zu anderen befördern, und

6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.

 

Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

geschaffen wurden sein...woher soll ich dann als Reisender das wissen?

 

Plus wie schon öfter geschrieben....der Knackpunkt dass diese Zonen sich dann auch auf gefährliche Gegenstände erstrecken werden (???), war zumindest in den aktuellen Zonen so.....und damit Problemzonen für den Bürger automatisch entstehen...

 

bj68

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb götz:

Hat sich eigentlich irgend jemand Gedanken... gemacht,

Es reicht,  die Frage so verkürzt zu stellen und man kann sie reinen Herzens mit "ganz sicher nicht" beantworten wenn es um Auswirkungen des Gesetzes auf die Sicherheit geht.

 

Bezieht sich die Frage auf eine maximale Gängelung von Betroffenen,  die versuchen wollen sich daran zu halten ist die Anwort "intensiv und zielgerichtet".

Geschrieben (bearbeitet)
Zitat

 


In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei

 

1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,

2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,

3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,

4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,

5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zu anderen befördern, und

6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.

 

 

 

Ah, jetzt verstehe ich es. es wurde immer wieder gefragt und moniert, wenn z.B. ein SpoSchü in einer solchen Waffenverbotszone lebt und seine Waffen ordnungsgemäß transportiert, wäre das in einer Verbotszone nicht zulässig.

Das berechtigte Interesse liegt also im Sinne des Sportschützen, seine Sportschwaffen von zu Hause auf den Schießstand zu transportieren.

Die Erlaubnis bezieht sich nicht auf das Führen eines Messers mit einer Klinge größer 4cm Länge.

 

Ich gehe davon aus, dass in den Rechtsvorschriften und den Verwaltungsvorschriften, wenn sie denn irgendwann auch überarbeitet werden sollten, genau dieses aufgedröselt und erläutert werden wird.

 

Viele gehen jetzt davon aus, dass ein Kleiner Waffenschein zeitgleich die Erlaubnis sein wird, ein Messer zu Führen. Das kann ein fataler Fehler werden. Der KWS hat mit de, Führen von Messern nicht zu tun.

Deswegen steht im eingehenden Satz auch:

 

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe

oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei

 

Für mich liest sich das so, wer einen KWS hat, darf weiterhin, auch in der Verbotszone, sofern es keine öffentliche Veranstaltung ist, seine SSW Fühen.

Wer z.B. einen Jagdschein hat, darf sein Messer auch in der Verbotszone Führen, wenn er z.B. auf dem Weg zu oder von der Jagd ist.

Wer ein SpoSchü ist, darf seine Waffen, im Zuge des vom Bedrüfnis umfassten Zweckes, nicht zugriffsbereit Transportieren.

 

etc

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Sehe ich auch so. Der Passus mit "Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis" macht Sinn bezogen auf den Transport von deren entsprechenden (Schuss-)Waffen oder z.B. von erworbener Munition durch eine solche Verbotszone...

 

Man denke an die (nicht seltene) Lage von Waffenhändlern/BüMas in Innenstadtlagen, wenn man (mit ordnungsgemäß, also nicht zugriffsbereiter/weggepackter Waffe u./o. Mun.) von dort aus durch umgebende Fußgängerzonen u.ä. muss.

 

 

Geschrieben

In den entspr. Messer Blogs wird dies anders gesehen. Inhaber einer waffenrechtliches Erlaubniss ist es möglich ein 42a konformes Messer innerhalb der Verbotszonen zu führen, so die dortige Ansicht. "Klarheit" wird wie bei anderen Dingen der endgültige Text und die evtl. Verordnung bringen....

Geschrieben

Das Thema ist immer das "berechtige Interesse"!

 

Ist wie bei uns der Passus: Vom Bedürfnis umfasst!"

 

Geschrieben (bearbeitet)

Warum sollte man einem Sportschützen, Erben, Sammler,... oder klWS- Inhaber auch das Führen eines Messers erlauben?
 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 53 Minuten schrieb Waffen Tony:

Warum sollte man einem Sportschützen, Erben, Sammler,... oder klWS- Inhaber auch das Führen eines Messers erlauben?
 

 

Sammler - Ordonnanzbüchse - zugehöriges Bajonett.....

 

 

Kleines Späßle am Rande :rolleyes:

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Waffen Tony:

Warum sollte man einem Sportschützen, Erben, Sammler,... oder klWS- Inhaber auch das Führen eines Messers erlauben?
 

Die Frage müsste viel mehr sein: warum sollte man es jemanden der waffenrechtlich zuverlässig ist denn verbieten?

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Geschrieben

Ich lese das so:

 

In den neuen Verbotszonen nach 42(6) müssen(!) Ausnahmen für Personen vorgesehen werden, die ein berechtigtes Interesse haben. Kraft Gesetz haben immer ein berechtigtes Interesse => siehe die Liste. Also auch alle Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis (KWS, MEW, WBK, WS, Handelserlaubnis, Herstellungserlaubnis, ...). Bei ihnen ist das Interesse im Gesetz hinterlegt und muss nicht mehr im Einzelfall begründet werden.

 

In dem ein oder anderen Statement von Politikern wird das damit begründet, dass Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis auf Zuverlässigkeit überprüft wurden. Wobei ich das klipp und klar leider nirgends rauslesen konnte. Das muss man auch sehen.

 

Ich glaube, da wird es noch viel Zank und Potenzial für Streit geben. Immerhin wird es nicht auf die Behörde ankommen, sondern das Bundesland muss die Ausnahme in der Rechtsverordnung vorsehen.

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Schwarzwälder:

@BergKrähe Schon bisher wird das NWR in NaDIS gespiegelt, wie Staatssekretär Myer im Frühjahr auf dem DeutschenSchützentag erläuterte. Und  Anfragen der Behörden bei den Verfassungsschutzämtern waren/sind bisher schon möglich. Nun kommt eben die Regelanfrage.

Der Handelblattartikel erläutert den IST-Zustand und den begehrten und jetzt erzielten neuen Rechtsstand:

https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/vorstoss-der-justizministerin-polizeigewerkschaften-wollen-verschaerfung-des-waffenrechts-und-stellen-bedingungen/24964166.html?ticket=ST-36585904-o0voNKpqcDsa3zcGWzp2-ap1

die selbe Justizministerin möchte jetzt auch die Passwörter der Leute haben. und durch die hintertür die Vorratsdatenspeicherung nicht nur einführen, sondern ausweiten. Und leute ins Gefängniswerfen die gemeine Dinge sagen. Natürlich nicht, wenns von ihren Spezels kommt, da ist das dann "Haltung"

 

Gegen Extremisten im Ministersessel...

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