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IGNORED

Führen von Bowiemesser; allgemein anerkannter Zweck?


Multivan

Empfohlene Beiträge

vor 5 Stunden schrieb Multivan:

[...]

Vielleicht gibt es ja bereits Erfahrungen bzw. klare Auslegungen in so eine Richtung…?!?

[...]

Erfahrungen findest du in den meisten Fällen nur als Hörensagen in Foren ohne jegliche Belege.

Die öffentliche bekannte/verfügbare Rechtsprechung zu § 42a WaffG findest du bei dejure.org. Das einzige Urteil davon, welches sich mit dem allgemein anerkannten Zweck beschäftigt ist die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14.06.2011 - 4 Ss 137/11.

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Bin mal auf die Begründung gespannt warum das Führen im Saarland erlaubt wäre  ? 

Und all die schöne  Ratschläge... Beil,  Machete...... alles Träme. 

Die erste Runde im Kampf unerfahrene Mensch gegen eine Rotte Schwarzwild oder kapitale Sau, dazu voll lethal,   geht  an das Borstentier .

Zu der zweiten Rund wirst du nicht mal mehr antreten , weil der technische KO  dich aus dem Rennen geworfen hat . ?

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vor 3 Stunden schrieb Iggy:

 

Bei uns in Bayern das Gleiche:

 

Der Schwager vom Bruder vom Onkel seiner Tante weiß ganz genau, daß es einen internen Erlaß von IM Herrmann gibt, daß auch die geplante Verwendung als Vespermesser und Ähnliches als "sozial adäquater Zweck" anzusehen wären, wenn jemand ein Einhandmesser etc einstecken hat.

Das Dumme daran ist, daß viele Polizisten, Richter etc. davon nix wissen.

 

Tja, jetzt gibt es zahlreiche Interpretationsmöglichkeiten:

- Es gibt den Erlaß tatsächlich NICHT.

- Es gibt ihn und viele ignorieren ihn bewußt.

- Es gibt ihn tatsächlich und viele wissen einfach nichts davon.

- ???

 

Jedenfalls, alles ein komplettes Irrenhaus!

 

 

Grüße

 

Iggy

 

 

Gibt es den Erlass nun tatsächlich und wenn ja mit welchem Wortlaut ?

 

Danke

Bearbeitet von MarschMarsch
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vor 4 Minuten schrieb MarschMarsch:

 

Gibt es den Erlass nun tatsächlich ?

 

Danke

 

Gerüchteweise gibt es ihn.

Gerüchteweise ...

Ansonsten, siehe mein diesbezügl. Posting!

Also, ICH habe ihn noch nicht gesehen, also mit eig. Augen ... erzählt wird viel, wenn der Tag lang ist ...

 

 

Grüße

 

Iggy

 

 

p.s.

ICH verlasse mich nicht auf derartige Gerüchte!

 

Bearbeitet von Iggy
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vor 7 Stunden schrieb raze4711:

Bin mal auf die Begründung gespannt warum das Führen im Saarland erlaubt wäre  ? 

Bin mal auf die Begründung gespannt warum Wandern nicht unter allgemein anerkannter Zweck fallen sollte.

 

Extra für dich nochmal rausgesucht, hatte vor 8 Jahren mal das Innenministerium zu dem Thema angeschrieben.

Zitat

Antwort LKA Ministerien für Inneres

Sehr geehrter Herr xxx,

Frau Richter hat mich gebeten, Ihre v.g. waffenrechtliche Frage zu beantworten.

Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass § 42a nicht Gegenstand der letzten Novellierung des WaffG war, sondern bereits im März 2008 in das WaffG aufgenommen wurde.

Nach § 42a Abs. 1 Nr.3 WaffG ist es u.a. verboten, ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. Dieses Verbot gilt nach Abs. 2 Nr.3 nicht, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt nach Abs. 3 u.a. vor, wenn das Führen des Messers einem allgemein anerkannten Zweck dient. Diese relativ weitgefasste Ausnahmeregelung wurde in das WaffG aufgenommen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Verbot zu beeinträchtigen.

Unter diese Ausnahmeregelung fällt z.B. das Mitführen dieser Messer auf Wanderungen, beim Picknick (wichtig, da das Gesetz auch normale Kückenmesser wie z.B. Brotmesser erfasst), beim Bergsteigen oder Angeln. Ich bitte aber hierbei zu beachten, dass, sofern die jeweilige Tätigkeit (z.B. Wandern oder Bergsteigen in Bayern)nicht ortsnah erfolgt, das Führen nicht schon auf dem Weg nach Bayern erfolgen darf, sondern erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Wanderung, dem Bergsteigen.

Sie begehen also keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr 21a WaffG, wenn Sie Ihr Messer auf einer Wanderung durch das Saarland führen. 

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Ministerium für Inneres
und Europaangelegenheiten

 

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vor einer Stunde schrieb Paddy85:

Bin mal auf die Begründung gespannt warum Wandern nicht unter allgemein anerkannter Zweck fallen sollte.

Weil beim Wandern an sich, jedenfalls bei einer kurzen und wohnungsnahen Wanderung, die andere Leute als "Gassigehen" bezeichnen, nicht ganz offensichtlich ist, welchem Zweck ein Messer dabei dienen soll. Wenn die Wanderung dergestalt ist, daß eine Mahlzeit, und sei es nur das Essen eines Apfels (der dann aber auch vorhanden sein sollte), eingeplant ist, oder gar so, daß man möglicherweise im Notfall Seile durchschneiden muß, sieht es natürlich anders aus.

 

Mir brauchst Du nicht zu erklären, daß das Gesetz der Intention nach schändlich und der Umsetzung nach hirnrissig ist, aber es ist eben da. Deshalb ist die Frage dann eben, was einem hoffentlich ein Cop und schlimmstenfalls ein Staatsanwalt oder Richter als sozial anerkannten Zweck abkauft, und das Messer als Gehhilfe zum Wandern wird da wohl eher nicht darunterfallen.

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vor 14 Stunden schrieb Anfänger14:

Nimm doch lieber eine Machete mit, das ist ja schließlich keine Waffe sondern ein (Garten-)Werkzeug *hüstel*

Eine Machete bleibt ein Haumesser! Beim direktem Waldspaziergang (nicht unbedingt direkt vor der Weihnachtszeit) würde ich persönlich kein Problem erkennen.

Ein Baseballschläger ist auch ein Sportgerät, aber trotzdem werden sie regelmäßig beschlagnahmt.

Ein Butterfly ist ja auch ein Fischerwerkzeug, aber trotzdem ein verbotener Gegenstand.

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vor 29 Minuten schrieb uwewittenburg:

... dabei aber noch die Annäherung an den Westen ermöglicht...

Mir kommen die Tränen. Jetzt noch das Bundesverdienstkreuz (Gott sei Dank posthum) für ihn und seine Alte.

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vor 3 Stunden schrieb Paddy85:

Bin mal auf die Begründung gespannt warum Wandern nicht unter allgemein anerkannter Zweck fallen sollte.

 

Extra für dich nochmal rausgesucht, hatte vor 8 Jahren mal das Innenministerium zu dem Thema angeschrieben.

 

Ob das einen Richter interessiert, was ein Beamter im Ministerium vor Jahren mal geschrieben hat? Der richtet sich nach dem Gesetzestext. Und der lässt leider viel Spielraum.

 

Und hast du wirklich zum Apfelschneiden ein Bowie mit 20cm dabei? Der arme Apfel.B-)

Bearbeitet von Gast
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Guten Morgen zusammen,

vielen Dank schon mal für die rege Beteiligung!?

 

So langsam gehen einige der Antworten auch konkret in die Richtung des Kerns meiner Frage.

Zum einen der Verweis auf bisherige Rechtsprechung  - auch wenn es bisher keinen bekannten Fall in diese Richtung zu geben scheint,

und zum anderen die Frage des "anerkannten Zwecks", bzw. ob das "Wandern" oder "Gassi gehen" ggf. allein diesen darstellt.

Genau das hat mich interessiert, ob das Wandern / in Wald herumlaufen allein reicht, oder man dann auch einen Pfifferkorb

oder ein Stück Räucherschinken dabei haben müsste, welcher das Mitführen des Messers dahingehend begründen würde...?!?

 

Bergsteigen oder Angeln z.B. ist da schon um einiges klarer, da hat man ein Seil dabei, oder eine Schnur, oder einen potenziell zu versorgenden Fisch,..

 

Davon abgesehen nochmal kurz zu den vielen guten Ratschlägen zur "Sauenbekämpfung":

Mir ist wie bereits anfangs geschrieben durchaus bewusst das das 1. ein äußerst seltenes Scenario ist,

und 2. sich dann im schlechtesten Fall die Sau von meinem Messerchen nicht allzu sehr beeindrucken ließe

(oder es vor lauter Schreck / Panik / ... gar nicht erst zum Einsatz kommt)!

Vielleicht aber doch!?!

Und wie heißt es so schön: "Lieber was haben was man hoffentlich nicht braucht, als mal was zu brauchen was man dann nicht hat!"

Was ich aber bislang überhaupt nicht auf dem Schirm hatte ist Pfefferspray!?

Mir war nicht bewusst das sowas ein Wildschwein vertreiben könnte!? Dazu noch klein, handlich, preislich im Rahmen - und legal!?

Gruß

Multivan

Bearbeitet von Multivan
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vor 59 Minuten schrieb Jack Aubrey:

Ob das einen Richter interessiert, was ein Beamter im Ministerium vor Jahren mal geschrieben hat? Der richtet sich nach dem Gesetzestext. Und der lässt leider viel Spielraum.

 

Und hast du wirklich zum Apfelschneiden ein Bowie mit 20cm dabei? Der arme Apfel.B-)

Da ein Richter, im Fall der Fälle, alle Umstände der "Tat" in seinem Urteil abwägen muss, würde ich mich sehr wundern wenn bei der Sachlage kein "Freispruch" drin wäre.

 

Wie sollte die Begründung aussehen?

 

Hab echt das Gefühl, das hier einige den Aluhut ab und zu zum Lüften abnehmen sollten.

 

 

 

 

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Waldspaziergang, Hund, Sauen, Apfel, 20cm Bowie

vor 45 Minuten schrieb Paddy85:

würde ich mich sehr wundern wenn bei der Sachlage kein "Freispruch" drin wäre.

mich würde es wundern, WENN da ein Freispruch drin wäre.

 

 

vor 45 Minuten schrieb Paddy85:

Wie sollte die Begründung aussehen?

den thread hast Du gelesen und die angesprochenen waffenrechtlichen Regelungen sind Dir gegenwärtig?

 

 

 

...ganz ohne Alu-Hut...

Bearbeitet von alzi
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vor 16 Minuten schrieb alzi:

Waldspaziergang, Hund, Sauen, Apfel, 20cm Bowie

mich würde es wundern, WENN da ein Freispruch drin wäre.

 

 

den thread hast Du gelesen und die angesprochenen waffenrechtlichen Regelungen sind Dir gegenwärtig?

 

 

 

...ganz ohne Alu-Hut...

Ja, und Ja...

 

Wenn das Wandern ein allgemein annerkannter Grund ist, warum sollte es in dem beschriebenen Fall anders sein? Auch ohne Apfel und Sauen...

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