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iVm

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  1. Hast du für die "diversen Gerichtsurteile" bitte mal eine Quelle?
  2. Öhm, wir müssen da verschiedene Versionen von § 42a I WaffG lesen ... In meiner Version sind da drei Gruppen alternativ genannt: Anscheinswaffen (Nr. 1), Hieb- und Stoßwaffen (Nr. 2) und Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänger über 12 cm (Nr. 3). Das ist schön, dass sie Werkzeuge sind. Aber Werkzeuge können weiterhin Messer sein und fallen damit unter die Regelung des § 42a I Nr. 3 WaffG.
  3. https://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/06/25/soldaten-risiko-taschenmesser/
  4. Erfahrungen findest du in den meisten Fällen nur als Hörensagen in Foren ohne jegliche Belege. Die öffentliche bekannte/verfügbare Rechtsprechung zu § 42a WaffG findest du bei dejure.org. Das einzige Urteil davon, welches sich mit dem allgemein anerkannten Zweck beschäftigt ist die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14.06.2011 - 4 Ss 137/11.
  5. @reverend Herzlichen Dank für die ausführliche Darstellung des Rechtsstreit. Halte uns bitte auf dem Laufenden, falls wieder etwas kommen sollte.
  6. Nimm gerne wieder undurchsichtiges Klebebeand und verweise auf die hier zitierten Enscheidungen des LG Hamburg, Beschluss vom 20. November 2007, Az. 604 Qs 62/07 (vorausgehend AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 18. Oktober 2007 – 930 - 297/07 Jug –, juris - ECLI:DE:AGHHSG:2007:1018.930.297.07JUG.0A) und die Verfügung der StA Erfurt vom 16.09.2016, Az. 841 Js 20525/16 (ja, ist nur eine Staatsanwaltschaft, aber besser als nichts). Diese gehen beide nicht von einer Strafbarkeit aus, wenn die Beschriftung nicht mehr lesbar ist.
  7. Das BKA hat sich anscheinend schon zur Montage von Lasern am Piexon JPX Jet Protector geäußert: Siehe die hier verlinkten PDF-Dateien
  8. @uwewittenburg Danke für die Klarstellung. Ein Einhandmesser wird aber zum Glück durch Begutachtung nicht einfach zum verbotenen Gegenstand.
  9. Ähm ja. Das ändert aber nichts am Wortlaut des § 53 I Nr. 21a WaffG: "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt," (Hervorhebung durch mich.)
  10. In welchen Straftatbestand will man bei § 42a WaffG kommen?
  11. iVm

    GSG Pyro-Defender

    RA Jede der in dem Bericht zu Wort kommt hat das noch einmal etwas detaillierter aufgeschrieben: Pyro Defender – und ab in den Knast?
  12. Das höre ich nun auch zum ersten Mal. So eine Entscheidung hätte ich in einer der vielen Pressemitteilungen der Verbände erwartet, die das Urteil als falsch bezeichnen. Die Kläger scheint es wohl auch nicht erreicht zu haben ...
  13. Die juristische Korrektheit ist bei der GRA leider oft nicht gegeben. Trotzdem erachte ich die Spendensammlung als wichtig und richtig. Von den Verbänden oder sonstigen Dritten kam da nämlich bislang nix.
  14. Das könnte auch daran liegen, dass der Mehrheit die Verfahren nicht bekannt sind und erst recht keine Kontaktmöglichkeit zu den Klägern besteht. Und bei den aussichtsreichen Verfahren dürfte ja auch schon die Rechtschutzversicherung gute Dienste leisten. Die Rechtschutzversicherung ist ja auch eine tolle Sache! Nur dürfte sie wohl auch nicht das Verfassungsbeschwerdeverfahren abdecken. Und genau dann sollten die Verbände das zusätzlich - und sei es nur durch einen Spendenaufruf - unterstützen.
  15. Im Lagebild für 2013 befindet sich auf Seite 8 die Aussage: Damit ist die Aussage natürlich nur für die sichergestellten Waffen gültig. Andererseits wird es schwierig, zu beurteilen, ob eine Waffe legal besessen wurde oder nicht, wenn man sie nicht beschlagnahmen konnte. War das das was du gesucht hast?
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